Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: 1 LA 28/25
ragfähige städtebauliche bzw. baugestalterische Konzeption i.S.v. § 84 Abs. 3 Satz 1 NBauO; Entscheid der Gemeinde für eine bestimmte historisch überlieferte Gestaltungsvariante
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.06.2025
- Aktenzeichen
- 1 LA 28/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0611.1LA28.25.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Auch dann, wenn ein Ortsbild keine einheitliche Gestaltung aufweist, sondern vielfältig gewachsen ist, kann es eine tragfähige städtebauliche bzw. baugestalterische Konzeption i.S.v. § 84 Abs. 3 Satz 1 NBauO darstellen, wenn sich die Gemeinde für eine bestimmte historisch überlieferte Gestaltungsvariante entscheidet. Voraussetzung ist, dass diese Variante in der Wirklichkeit eine Entsprechung findet.
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 7. November 2024 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung der Beklagten, die ihnen aufgibt, die Fassadenfarbe ihres Wohnhauses an die Vorgaben einer örtlichen Bauvorschrift anzupassen.
Die Kläger sind Eigentümer des im Aktivrubrum bezeichneten Grundstücks, das mit einem Doppelhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 215 "Backhausfeld" der Stadt A-Stadt mit örtlichen Bauvorschriften. Diese enthalten die Vorgabe, dass Fassaden mindestens zur Hälfte aus Sichtmauerwerk bestehen müssen. Zu dessen Farbe heißt es:
4.2 Fassadenfarbe
Für das Sichtmauerwerk ist der Farbton "rot" entsprechend der unter Punkt 3.2 genannten Farben für Dacheindeckungen zu verwenden.
(...)
3.2 Dachdeckung
(...) Als Farbtöne für die Dachsteine sind Farben zu verwenden, die sich im Rahmen der nachstehend aufgeführten Farbtöne des Farbregisters RAL 840 HR befinden:
Für die Farbgruppe rot die Farben: 3000 (feuerrot) 3001 (signalrot) 3002 (karminrot) 3003 (rubinrot) 3013 (tomatenrot) 3016 (korallenrot) 2009 (verkehrsorange) 2010 (signalorange) 2011 (tieforange).
In der Planbegründung (S. 38) heißt es dazu, dass sich die Festlegungen an der historisch gewachsenen, regional typischen Bauweise orientierten. Das Erscheinungsbild des Neubaugebietes in Rethmar-Süd diene als Leitbild für einzelne Festsetzungen.
Die Kläger errichteten ihr Wohnhaus im Sommer 2021 unter Verwendung eines Klinkers, den der Hersteller selbst als "burgund" beschreibt. Hinsichtlich dieses Klinkertyps hatten sich die Kläger zuvor an die Stadt A-Stadt gewandt und sich nach dessen Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften erkundigt, die eine Beratung oder Einschätzung indes verweigerte. Wenig später veranlasste die Stadt A-Stadt eine Überprüfung des Wohnhauses durch die Beklagte, in deren Folge diese die Kläger mit Bescheid vom 19. September 2022 und Widerspruchsbescheid vom 25. April 2023 zur Anpassung der aus ihrer Sicht nicht der örtlichen Bauvorschrift entsprechenden, eher braun-grau bzw. braun-violett erscheinenden Fassade aufforderte.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover nach Ortsbesichtigung mit dem angegriffenen Urteil vom 7. November 2024 abgewiesen. Die gewählte Klinkerfarbe widerspreche den - wirksamen - örtlichen Bauvorschriften. Deren gestalterische Zielsetzung, die in einer Bezugnahme auf den historischen Ortskern bestehe, sei nicht zu beanstanden. Ermessensfehler weise die Anordnung der Beklagten nicht auf.
II.
Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch am Entscheidungsergebnis etwas ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.
Nicht überzeugend ist der Einwand der Kläger, die örtlichen Bauvorschriften seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unwirksam, weil ihnen kein zulässiger städtebaulicher bzw. baugestalterischer Zweck zugrunde liege. Die örtlichen Bauvorschriften wollten sich an der historisch gewachsenen, regional typischen Bauweise orientieren. Tatsächlich seien aber in Rethmar schützenswerte bzw. ortsbildprägende Gebäude nur in geringem Umfang vorhanden. Diese, vor allem die Gebäude des Schlosses, hätten helle und nicht rote Fassaden. Ansonsten werde der Ortskern durch ganz verschiedene Fassadengestaltungen geprägt. Gleiches gelte für verschiedene Neubaugebiete. Das gestalterische Ziel einer einheitlichen Bebauung stelle kein taugliches gestalterisches Konzept dar.
Diesen Einwänden ist mit dem Verwaltungsgericht, auf dessen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Ausführungen der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergänzend Bezug nimmt, zu entgegnen, dass an die Rechtfertigung einer örtlichen Bauvorschrift insbesondere für ein Neubaugebiet, in dem Bauplätze in Kenntnis der Vorgaben erworben werden, keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 10.8.2022 - 1 LA 111/20 -, BauR 2022, 1635 = juris Rn. 8; Senatsurt. v. 12.12.2024 - 1 LC 87/22 -, BauR 2025, 605 = juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund kann es auch dann, wenn ein Ortsbild - was eher die Regel als die Ausnahme ist - keine einheitliche Gestaltung aufweist, sondern vielfältig gewachsen ist, eine tragfähige städtebauliche bzw. baugestalterische Konzeption i.S.v. § 84 Abs. 3 Satz 1 NBauO darstellen, wenn sich die Gemeinde für eine bestimmte historisch überlieferte Gestaltungsvariante entscheidet. Voraussetzung ist freilich, dass diese Variante in der Wirklichkeit eine Entsprechung findet. Das ist hier zweifelsfrei der Fall.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Stadt A-Stadt zulässigerweise an dem historischen Gutshof im Ortskern von Rethmar orientiert. Dieser ist nach den vor Ort getroffenen Feststellungen ebenso wie weitere ortsbildprägende landwirtschaftliche Gebäude mit roter Fassade errichtet worden. Das trifft nach den bei Google Street View verfügbaren Ansichten der Gutsstraße zu; diese vermittelt einen durchaus nicht einheitlichen, aber dennoch von roten Fassaden geprägten Eindruck, an den die Stadt A-Stadt anknüpfen durfte. Richtig ist zwar, dass nicht alle Gebäude auf dem Gutshofgelände historisch überliefert sind; zumindest einzelne Bauten sind im historischen Stil wieder errichtete Neubauten. Das ändert aber nichts daran, dass rote Fassaden den Gutshof prägten und weiter prägen. Örtliche Bauvorschriften müssen nicht auf Gebäude aufbauen, die bereits mehrere hundert Jahre alt sind. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass es auch andere historische Gebäude mit abweichender Gestaltung gibt, die - wie das Schloss - möglicherweise ebenfalls als Anknüpfungspunkt einer abweichenden gestalterischen Konzeption hätten dienen können. Es ist die originäre Aufgabe der Stadt A-Stadt, unter mehreren möglichen diejenige gestalterische Konzeption auszuwählen, die ihren städtebaulichen bzw. baugestalterischen Zielen am besten entspricht.
Der weitere Einwand, das Verlangen der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig, überzeugt ebenfalls nicht. Dass die Umgestaltung der Fassade mit erheblichen Kosten verbunden ist, haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen, ebenso zutreffend aber auch den in der örtlichen Bauvorschrift zum Ausdruck kommenden öffentlichen Belang als überwiegend erachtet. Abgemildert wird die Belastung der Kläger zudem dadurch, dass diesen bei der Umgestaltung weitgehende Freiheit belassen wird.
Soweit die Kläger schließlich nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen haben, der Beklagten seien Bauvorhaben bekannt geworden, deren Fassade so wie ihre eigene ausgeführt worden sei, gegen die diese nicht einschreite, was eine Ungleichbehandlung darstelle, ist dieser Vortrag nicht berücksichtigungsfähig. Erstens ist er verfristet; zweitens verfehlt er die aus der vorgenannten Norm folgenden Darlegungsanforderungen. Weder werden die vermeintlichen Referenzobjekte konkret benannt, noch verhält sich das Vorbringen zu den nach ständiger Senatsrechtsprechung bestehenden rechtlichen Anforderungen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 17.12.2021 - 1 LA 91/20 -, BauR 2022, 459 = juris Rn. 29 m.w.N.).
2.
Zu den weiteren Zulassungsgründen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bzw. der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) fehlen entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jegliche Darlegungen; die Gründe liegen mit Blick auf den einfach gelagerten Sachverhalt und die in der Senatsrechtsprechung seit langem geklärten rechtlichen Anforderungen an örtliche Bauvorschriften auch in der Sache nicht vor.
3.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).