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Abschnitt 3 KCanGBKatRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsischer Bußgeldkatalog für das KCanG
Redaktionelle Abkürzung
KCanGBKatRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160

Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr.Norm im KCanGZuwiderhandlungRegel- oder Rahmensatz in EUR
1§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aWer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG zwischen 25 und 30 g Cannabis (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Trockengewicht) an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. 250 bis 1 000
2§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bWer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis besitzt (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Trockengewicht). 50 bis 1 000
3§ 36 Abs. 1 Nr. 4 1. AlternativeWer entgegen § 5 Abs. 1 KCanG Cannabis konsumiert. 20 bis 1 000
4§ 36 Abs. 1 Nr. 4 2. AlternativeWer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 KCanG Cannabis konsumiert. 20 bis 500
5§ 36 Abs. 1 Nr. 5 1. AlternativeWer entgegen § 6 KCanG für Cannabis wirbt oder Sponsoring betreibt. 150 bis 15 000
6§ 36 Abs. 1 Nr. 6Wer entgegen § 10 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genannten Zugriff schützt. 50 bis 750

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 11. April 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 163)