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§ 3 GOV - Aufbau der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Zahl, Art und Größe der Organisationseinheiten richten sich nach der Größe des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft sowie dem Inhalt und Umfang der Aufgaben. 2Ihre Bildung obliegt der Leitung des Gerichts, der Leitung der Staatsanwaltschaft oder der Geschäftsleitung.

(2) 1Unterhalb der Leitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Geschäftsleitung (§ 5) können Abteilungen und Gruppen geschaffen werden. 2In einer Abteilung werden alle Angehörigen eines oder mehrerer Sachgebiete (zum Beispiel Strafsachen, Zivilsachen, Familiengericht, Grundbuchamt) zusammengefasst. 3In einer Gruppe können alle Angehörigen eines Dienstzweiges (zum Beispiel Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) zusammengefasst werden. 4Abteilungen können in Gruppen untergliedert werden.

(3) 1Die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb werden in jeder Abteilung der Geschäftsstelle zu einer oder mehreren Sammelakten zusammengefasst. 2Bestehen mehrere gleichartige Abteilungen, kann die Leitung des Gerichts, die Leitung der Staatsanwaltschaft oder die Geschäftsleitung Behördenleitung anordnen, dass nur eine von ihnen diese Sammelakten für die ganze Abteilung zu führen hat. 3Auf die Führung der Sammelakten in Papierform kann auf Anordnung der Behördenleitung verzichtet werden, wenn die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb für jede Abteilung der Geschäftsstelle elektronisch verfügbar sind.