§ 7 AnstNIAG - Grundsätze der Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) 1Der Geschäftsbetrieb der NIA ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. 2Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Der Anteil der Miete, der der Rückerwirtschaftung der Investitionskosten dient, ist zur Rückführung von Darlehen und Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 zu verwenden.
(3) Die NIA hat für ihre Gebäude jeweils zu Beginn der Mietzahlungspflicht aufgrund des Mietvertrags eine angemessene Sach- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(4) Die §§ 106 bis 110 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.