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§ 5 Nds. InsOeTabVO - Niederlegung der maschinell geführten Tabelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

1Bei maschinell geführten Tabellen erfolgt die Niederlegung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Speichern einer lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingereichten Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte. 2Wird eine elektronische Akte nicht geführt, so ist die Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente auszudrucken und nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO niederzulegen.