Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.04.2025, Az.: 4 ME 5/25
Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtgenügen der Begründungsanforderungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.04.2025
- Aktenzeichen
- 4 ME 5/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0401.4ME5.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 20.12.2024 - AZ: 5 B 4445/24
Rechtsgrundlage
- § 146 Abs. 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, konkret bezeichnet und substantiiert ausführt, warum diese unrichtig sind.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer (Einzelrichterin) - vom 20. Dezember 2024 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. So verhält es sich hier, weil der Antragsteller sich in seiner Beschwerdebegründung nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt hat.
Um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, konkret bezeichnet und substantiiert ausführt, warum diese unrichtig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.2.2025 - 4 ME 162/24 -, juris Rn. 7). Die Beschwerdebegründung muss sich deshalb im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.12.2024 - 7 ME 66/24 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 17.5.2018 - 10 ME 198/18 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 10). Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung lediglich seine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 4.7.2023 - 14 ME 64/23 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 10). Deshalb genügt auch weder eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags noch eine bloße Bezugnahme hierauf (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.8.2022 - 5 ME 62/22 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 17.5.2018 - 10 ME 198/18 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 19.2.2018 - 7 ME 1/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 10).
Diesen Vorgaben genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn der Antragsteller wiederholt hauptsächlich Argumente, die er schon im Verwaltungsverfahren und in seiner erstinstanzlichen Klage- und Antragsschrift vom 25. November 2024 vorgetragen hat und mit denen das Verwaltungsgericht sich auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass der Antragsteller, der auf seinem Eigentum unstreitig mehrere Eichen gefällt hat, damit im Sinne von § 5 Nr. 2 und Nr. 3 NNatSchG eine Baumreihe und ein naturnahes Feldgehölz beseitigt hat. Es hat auch im Einzelnen begründet, warum es die vom Antragsgegner zur Wiederherstellung angeordneten Pflanzmaßnahmen als standortgerecht ansieht und weswegen ein über die Rechtmäßigkeit des Bescheides hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse besteht. Auf diese Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geht der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein. Er trägt lediglich im Stile einer erstinstanzlichen Antragsbegründung Gesichtspunkte vor, aus denen sich nach seiner Sichtweise Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und am Bestehen des besonderen Vollzugsinteresses ergeben.
Im Übrigen wäre die Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen. Denn die vom Antragsteller zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen (auch unabhängig von der fehlenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts) keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vom Antragsgegner verfügte naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, denen er folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1, 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).