Abschnitt 1 GrStÄAnzFristVerl2024/25RdErl - Regelungsinhalt
Bibliographie
- Titel
- Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 4 NGrStG für die Jahre 2024 und 2025
- Redaktionelle Abkürzung
- GrStÄAnzFristVerl2024/25RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 8 Abs. 5 NGrStG auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2025 und 01.01.2026 allgemein wie folgt verlängert:
Für im Jahr 2024 eingetretene Änderungen:
Die bisherige Anzeigefrist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 NGrStG bis zum 31.03.2025 wird gemäß § 109 Abs. 1 AOverlängert bis zum 31.12.2025.
Für im Jahr 2025 eingetretene Änderungen:
Die bisherige Anzeigefrist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 NGrStG bis zum 31.03.2026 wird gemäß § 109 Abs. 1 AOverlängert bis zum 30.04.2026.
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 8 Abs. 5 NGrStG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 01.01.2026 beziehen, bleiben unverändert. Im Jahr 2026 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.03.2027 anzuzeigen (§ 8 Abs. 5 Satz 3 NGrStG).
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 9 Abs. 4 NGrStG, die sich auf eine in den Jahren 2024 und 2025 eingetretene Änderung der Nutzung oder den in diesem Zeitraum erfolgten Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigten Steuermesszahlen beziehen, werden ebenfalls wie folgt verlängert:
Für im Jahr 2024 eingetretene Änderungen:
Die bisherige Anzeigefrist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 NGrStG bis zum 31.03.2025 wird gemäß § 109 Abs. 1 AOverlängert bis zum 31.12.2025.
Für im Jahr 2025 eingetretene Änderungen:
Die bisherige Anzeigefrist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 NGrStG bis zum 31.03.2026 wird gemäß § 109 Abs. 1 AOverlängert bis zum 30.04.2026.
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 9 Abs. 4 NGrStG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 01.01.2026 beziehen, bleiben unverändert. Im Jahr 2026 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum 31.03.2027 anzuzeigen (§ 9 Abs. 4 Satz 4 NGrStG).
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§§ 152 und 162 AO).
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 2 des RdErl. vom 19. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 75)