Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.05.2024, Az.: 13 OB 243/23
Bedeutung der gesetzlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beschlagnahmen in einem Vereinsverbotsverfahren aus dem Ermittlungszweck (hier: Hamas)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.05.2024
- Aktenzeichen
- 13 OB 243/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0522.13OB243.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 15.11.2023 - AZ: 5 E 1/23
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 S. 1, 2 VereinsG
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Vorsitzende der 5. Kammer - vom 15. November 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Vorsitzende der 5. Kammer - vom 15. November 2023, mit dem die Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume sowie der Person des Antragsgegners zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln, die der weiteren Aufklärung von Vereinsstrukturen sowie von Vereinsvermögen dienen, die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und Kontounterlagen sowie die Sicherung und Beschlagnahme bestimmter elektronischer Daten angeordnet worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zulässigen Rechtsmittel bestimmen sich in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.5.2019 - 11 OB 158/19 -, V.n.b, S. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.5.2002 - 1 S 10/02 -, juris Rn. 16; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 4 Rn. 86 f. jeweils m.w.N.).
Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist danach gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und mit dem vom Antragsgegner verfolgten Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen. Das unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses zu fassende Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners folgt aus dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, wie hier etwa der Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume und der Person des Antragsgegners, die ihrer Natur nach häufig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen und schon wieder beendet sind, bevor dieser Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997 - BVerfGE 96, 27, 41 [BVerfG 30.04.1997 - 2 BvR 817/90] - juris Rn. 48 ff. (zur Zulässigkeit einer nach Abschluss einer Durchsuchung gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung eingelegten strafprozessualen Beschwerde); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.2.2009 - 11 OB 393/08 -, NVwZ-RR 2009, 475 [OVG Niedersachsen 09.02.2009 - 11 OB 393/08] - juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.2.2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 [VGH Bayern 11.12.2002 - 4 C 2478/02] - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.5.2002 - 1 S 10/02 -, NVwZ 2003, 368 f. - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der angeordneten Beschlagnahme wirkt der angefochtene Beschluss zudem fort, soweit beschlagnahmte Gegenstände bislang dem Antragsgegner nicht zurückgegeben worden sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.2.2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 30).
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen von Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG gegen die Vereinigungen "E. " (F.) und "Harakat al-Muqawama al-Islamiya" (HAMAS) zu Recht angeordnet. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die hiergegen vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend gemachten Gründe gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
a) Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, die vom Verwaltungsgericht getroffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung genüge schon den formellen Anforderungen nicht. Die richterliche Kontrolle des behördlichen Antrags sei nur unzureichend erfolgt. Es genüge zwar ein Anfangsverdacht, dass ein Verein einen Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfülle. Dies erfordere aber belegte Vermutungen. Es sei hingegen nicht zulässig, Ermittlungsmaßnahmen nur zu dem Zweck durchzuführen, erst die einen Anfangsverdacht begründenden Tatsachen zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht habe nur eine unzureichende Würdigung der von der Antragstellerin behaupteten Hinweistatsachen vorgenommen und im Wesentlichen pauschal auf Teile der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat verwiesen, ohne eine eigene Plausibilitäts- und Aktualitätskontrolle beispielsweise anhand der Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Niedersachsen vorzunehmen. Bei einer solchen Kontrolle wäre aufgefallen, dass die Berichte der vergangenen fünf Jahre weder dem F. noch ihm persönlich - dem Antragsgegner - eine Nähe zur HAMAS beigemessen hätten.
Dieser Einwand greift nicht durch.
In einem Verfahren auf Erlass einer vereinsrechtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 4 VereinsG bedarf es zwar keiner abschließenden Beurteilung, ob eine Verbotsfeststellung bereits zu Recht ergangen ist oder voraussichtlich rechtmäßig verfügt werden dürfte. Das anordnende Verwaltungsgericht ist mit Rücksicht auf die von einer Ermittlungsmaßnahme betroffenen Grundrechte allerdings verpflichtet, die für eine Verbotsfeststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und auch eine Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG behördlicherseits angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - BVerwG 6 AV 1.19 -, juris Rn. 30; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.2.2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).
Diese summarische Schlüssigkeits- und Plausibilitätsprüfung hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 15.11.2023, S. 3 ff.) ersichtlich vorgenommen. Es hat unter Anwendung eines richtigen rechtlichen Maßstabs (siehe hierzu im Einzelnen unten I.2.b)) überprüft, ob gegen den F., dessen Vorsitzender der Antragsgegner ist, ein Anfangsverdacht besteht, eine nach Art. 9 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verbotene Tätigkeit oder Zielsetzung zu verfolgen. Diesen Anfangsverdacht hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darin begründet gesehen, dass der F. aufgrund personeller Verflechtungen und übereinstimmender Ausrichtung von Ideologie und Agitation mit der HAMAS als deren nichtselbständige Teilorganisation im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG anzusehen ist und dass die Zwecke und Tätigkeiten der HAMAS und ihrer Teilorganisationen jedenfalls den Strafgesetzen zuwiderlaufen und schon deshalb den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllen. Die darauf deutenden Hinweistatsachen hat das Verwaltungsgericht maßgeblich der Antragsschrift der Antragstellerin vom 13. November 2023 (Blatt 1 ff. der Gerichtsakte VG), dort insbesondere S. 3 f., der gegenüber der HAMAS ergangenen Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 2. November 2023 (Blatt 8 ff. der Gerichtsakte VG), dort insbesondere den S. 31 ff. mit Erkenntnissen zu Verbindungen zwischen F. und HAMAS, entnommen, ergänzend auf allgemeinkundige Erkenntnisse aus der "umfangreichen Berichterstattung in der Presse und den Medien" verwiesen und einzelne dieser Erkenntnisse einer ausdrücklichen Würdigung unterzogen. Dass dabei die von der Beschwerde geforderte "Aktualitätskontrolle" anhand der Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Niedersachsen gegebenenfalls nicht erfolgt, jedenfalls aber nicht dokumentiert ist, führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Zum einen besteht keine zwingende rechtliche Verpflichtung hierzu, zum anderen stellte selbst ein vollständiges Fehlen von Erkenntnissen in den genannten Verfassungsschutzberichten die Plausibilität der vom Verwaltungsgericht gewürdigten Hinweistatsachen aus anderen Erkenntnismitteln ersichtlich nicht infrage.
b) Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sei auch materiell rechtswidrig, weil die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Es bestehe kein Anfangsverdacht, dass der F. aufgrund organisatorischer und persönlicher Verflechtungen eine nicht selbständige Teilorganisation der HAMAS sein könnte. Die hierfür erforderliche Identität von Gesamt- und Teilorganisation, Einbindung der Teil- in die Gesamtorganisation und Beherrschung der Teil- durch die Gesamtorganisation sei nicht gegeben. Es fehle an jedweden Anhaltspunkten hierfür, etwa einer personellen Eingliederung, einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischer Verflechtungen.
Auch dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Hält die Verbotsbehörde oder eine von ihr ersuchte Stelle im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen dabei auch nach Erlass der Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 VereinsG gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2001 - BVerwG 6 B 3.01 -, juris Rn. 19). Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG die Ermittlungsbefugnisse der §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 StPO entsprechend. Die Bedeutung dieser gesetzlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beschlagnahmen in einem Vereinsverbotsverfahren ergibt sich aus dem Ermittlungszweck. Da die behördlichen Ermittlungen klären sollen, ob ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gegeben ist, müssen die Gegenstände zu dieser Klärung beitragen können. Hierfür genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - BVerwG 6 AV 1.19 -, juris Rn. 27 und 29; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.2.2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).
Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Bei anderen Personen ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG gelten die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 StPO entsprechend.
Die gerichtliche Anordnung der genannten Zwangsmaßnahmen setzt auch im vereinsrechtlichen Verfahren einen durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein Ermittlungsanlass gegeben ist, also ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt. Ein solcher, durch Tatsachen begründeter Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Der Anfangsverdacht muss auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - dagegen nicht. Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für die Ermittlungsmaßnahmen nicht finden lassen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - BVerwG 6 AV 1.19 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.2.2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).
aa) Hieran gemessen entkräftet das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners auch in der Sache nicht den vom Verwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2023, S. 3 ff.) gegen den F. bejahten Anfangsverdacht, eine nach Art. 9 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verbotene Tätigkeit oder Zielsetzung zu verfolgen, weil der F. aufgrund personeller Verflechtungen und übereinstimmender Ausrichtung von Ideologie und Agitation mit der HAMAS als deren nichtselbständige Teilorganisation im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG anzusehen ist und die Zwecke und Tätigkeiten der HAMAS und ihrer Teilorganisationen jedenfalls den Strafgesetzen zuwiderlaufen und schon deshalb den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllen (vgl. weitergehend die Verbotsvfg. des BMI v. 2.11.2023, S. 2, die auch den Verbotsgrund des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG bejaht; vgl. zum Inhalt dieses Verbotsgrundes: Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 3 Rn. 78 ff.).
Das Beschwerdevorbringen ist von vorneherein nicht geeignet, den Anfangsverdacht vollständig zu entkräften, da es sich nicht mit allen tatsächlichen Anhaltspunkten für personelle Verflechtungen und eine übereinstimmende Ausrichtung von Ideologie und Agitation von HAMAS und F. auseinandersetzt, die in der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 dargestellt sind. Dies betrifft beispielsweise den G. H. (siehe die Verbotsvfg. des BMI v. 2.11.2023, S. 31).
Unabhängig davon greift das Beschwerdevorbringen aber auch in der Sache nicht durch.
(1) Der Antragsgegner beanstandet, dass dem F. ein öffentlicher Facebook-Aufruf im Jahr 2021 zu Solidaritätsbekundungen mit Jerusalem und darauf erfolgte antiisraelische und antisemitische Reaktionen vorgehalten würden. Er selbst verfüge über keinen Facebook-Account und ein Solidaritätsaufruf sei nicht zu beanstanden (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 5 = Blatt 67 der E-Gerichtsakte OVG).
Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Das Fehlen eines persönlichen Facebook-Accounts des Antragsgegners stellt den öffentlichen Facebook-Aufruf des F., dessen Vorsitzender der Antragsgegner war, von vorneherein nicht infrage. Dessen Inhalt, der auf S. 32 der Verbotsverfügung vom 2. November 2023 näher dargestellt ist, wird durch die Beschreibung als schlichter Solidaritätsaufruf bagatellisiert. Die daraufhin erfolgten Reaktionen (vgl. ein Beispiel auf S. 33 der Verbotsvfg. v. 2.11.2023 = Blatt 24 der Gerichtsakte VG), die sich an der Ideologie und Agitation der HAMAS orientieren, sind zudem in der Verbotsverfügung ausdrücklich auch Funktionären und Mitgliedern des F. zugeordnet worden.
(2) Der Antragsgegner bestreitet zudem eine personelle Verflechtung zwischen HAMAS und F. durch den 2014 verstorbenen I. J.. Dieser sei weder Mitgründer noch Mitglied des F. gewesen. Auch dessen herausragende Stellung in der HAMAS sei nur behauptet worden (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 5 = Blatt 67 der E-Gerichtsakte OVG).
Dieser Einwand greift nicht durch. Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine personelle Verflechtung zwischen HAMAS und F. durch I. J..
Der I. J. wird auf S. 29 ff. der Verbotsverfügung als früherer Deutschlandverantwortlicher der HAMAS bezeichnet. Hinreichende Anhaltspunkte für eine hochrangige Stellung innerhalb der HAMAS ergeben sich auch daraus, dass die HAMAS nach seinem Ableben zu seinen Ehren eine Trauerfeier in Gaza veranstaltete, an der zahlreiche hochrangige HAMAS-Mitglieder teilnahmen, und dass er in einem auf Facebook veröffentlichten Nachruf der früheren K. (L.) als wichtiges Mitglied des militärischen Arms der HAMAS und "Vorbild" bezeichnet worden ist (vgl. im Einzelnen die Darstellung in der Anlage 2 zur Beschwerdeerwiderung v. 29.4.2024 "M.; Lagebild/Erkenntnismittelzusammenstellung mit potenziell gerichtsverwertbaren Informationen" v. 18.1.2022, S. 16 ff. = Blatt 108 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Die Beteiligung des I. J. am Gründungsvorgang des F. beruht auf Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz (vgl. die Anlage 1 zur Beschwerdeerwiderung v. 29.4.2024 "HAMAS Betätigungsverbot", Beleg Nr. 28, Aktenauszug v. 20.10.2023, Blatt 91 f. der E-Gerichtsakte OVG). Darin wird I. J. als Gründer des F. bezeichnet, der an der inoffiziellen Gründungsveranstaltung am 5. Juli 2008 persönlich teilgenommen und eine Rede gehalten hat sowie die zukünftige praktische Vorgehensweise des F. mitbestimmt hat.
(3) Der Antragsgegner bestreitet auch eine personelle Verflechtung zwischen HAMAS und F. durch den N. O.. Selbst aus den Erkenntnissen der Antragstellerin folge, dass dieser keine formale Funktion im Vorstand des F. innegehabt habe. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei diesem auch über Redebeiträge, Veranstaltungen und Abstimmungen keine zentrale Rolle bei dem F. zugekommen. Er sei auf Veranstaltungen ein bloßer Gast unter vielen Gästen gewesen. Aufgrund "der institutionellen Tradition als Gast" habe er nur einen "Beobachterstatus" gehabt. Mangels Mitgliedschaft im F. habe er an Wahlen und Abstimmungen nicht teilgenommen (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 5 f. = Blatt 67 f. der E-Gerichtsakte OVG).
Dieser Einwand greift nicht durch.
Dass N. O. "für die HAMAS-Führung eine Schlüsselposition auf dem europäischen Kontinent (einnimmt) und fungiert als 'Deutschland- und Europaverantwortlicher der HAMAS'" (so die Verbotsvfg. v. 2.11.2023, S. 33 = Blatt 24 der Gerichtsakte VG), stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede.
Auch bestehen zahlreiche hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine personelle Verflechtung zwischen HAMAS und F. durch N. O.. Hierfür ist es unerheblich, ob dieser formal einem Organ des F. angehört hat oder Mitglied des F. gewesen ist. Hinreichend ist, dass er auf den F. und dessen Tätigkeit tatsächlich derart Einfluss nimmt oder genommen hat, dass der F. als Teilorganisation der HAMAS erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.12.2022 - BVerwG 6 A 7.19 -, juris Rn. 67; Urt. v. 4.11.2016 - BVerwG 1 A 5.15 -, juris Rn. 17 ("jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen 'ausgehandelter Ordnungen'"); Urt. v. 13.1.2016 - BVerwG 1 A 2.15 -, juris Rn. 24; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 3 Rn. 112 m.w.N.). Dies ist gerade im Hinblick auf die identische Ausrichtung von Ideologie und Agitation zu bejahen. Denn diese wurde von N. O. nicht nur auf Seiten der HAMAS, sondern auch auf Seiten des F. mitbestimmt, wie seine zahlreichen Teilnahmen in zentraler Rolle und Redebeiträge bei Veranstaltungen und selbst bei internen Wahlen des F., aber auch seine öffentlichen Kommentare zu internen Vorgängen des F. anschaulich belegen (vgl. im Einzelnen die Darstellung in der Verbotsvfg. v. 2.11.2023, S. 35 ff. = Blatt 25 ff. der Gerichtsakte VG, und die Anlagen 4 und 5 zur Beschwerdeerwiderung v. 29.4.2024 "HAMAS Betätigungsverbot", Beleg Nr. 33, Aktenauszug v. 20.10.2023, Blatt 186 ff. der E-Gerichtsakte OVG) und die selbst der Antragsgegner durchaus zutreffend als "institutionelle Tradition" bezeichnet.
(4) Die vom Antragsgegner bestrittenen (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 6 = Blatt 68 der E-Gerichtsakte OVG) tatsächlichen Anhaltspunkte für eine personelle Verflechtung zwischen HAMAS und F. durch den P. Q. ergeben sich ohne Weiteres aus dessen Funktion als Verwaltungsrat des F., der ihn selbst als "aktiven Kader" bezeichnet hat (vgl. auch die weitere Darstellung zum Wirken des P. Q. für den F. in Anlage 6 zur Beschwerdeerwiderung v. 29.4.2024 "Fremdsprachliche Auswertung zu Trauerfeierlichkeiten in Gaza für Berliner F. -Mitglied" v. 30.5.2016, Blatt 196 ff. der E-Gerichtsakte OVG), und der Würdigung seines Wirkens durch den Leiter des Politbüros der HAMAS, R. S., auf der Trauerfeier in Gaza.
(5) Die vom Antragsgegner bestrittenen (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 6 = Blatt 68 der E-Gerichtsakte OVG) tatsächlichen Anhaltspunkte für eine personelle Verflechtung zwischen HAMAS und F. durch den T. U. V. (auch T. W.) alias X. Y. Z. ergeben sich aus dessen Tätigkeit einerseits als Leiter der Region West des F. bis 2018 und als Administrator des Facebook-Profils des F. im Jahr 2019 und andererseits als Vorstandsmitglied der HAMAS-nahen Organisation "AA. " sowie dessen persönlichem Kontakt zum Leiter des Politbüros der HAMAS, R. S. (vgl. im Einzelnen die Darstellung in der Anlage 2 zur Beschwerdeerwiderung v. 29.4.2024 "M.; Lagebild/Erkenntnismittelzusammenstellung mit potenziell gerichtsverwertbaren Informationen" v. 18.1.2022, S. 11 ff. = Blatt 103 ff. der E-Gerichtsakte OVG). Die danach fraglos gegebenen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine personelle Verflechtung werden nicht dadurch entkräftet, dass der Antragsgegner an der Trauerfeier (siehe Verbotsvfg. des BMI v. 2.11.2023, S. 37) für den 2023 verstorbenen T. U. V. nur aus "familiären, freundschaftlichen, beruflichen, religiösen und kulturellen Gründen" teilgenommen haben will.
(6) Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, der Anfangsverdacht könne nicht auf Sympathiebekundungen für die HAMAS durch Anhänger verschiedener palästinensischer Vereine, darunter der F. und der Verband der Palästinensischen und Arabischen Vereine und Institutionen in Berlin, gestützt werden. Es bleibe unklar, welchen Inhalt die Sympathiebekundungen gehabt haben und von wem sie geäußert worden sein sollen. Auch ein gemeinsames Fastenbrechen begründe keine Nähe, da es sich allein um einen spirituellen und gesellschaftlichen Brauch handele (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 7 = Blatt 69 der E-Gerichtsakte OVG).
Dieser Einwand negiert den Erkenntnisstand, wie er in der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 zusammenfassend dargestellt ist, nahezu vollständig. Dort und in den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln sind der konkrete Inhalt der Sympathiebekundungen (insbesondere die Verwendung des Ausrufs "from the river to the sea" und der Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen die Besatzer und für die Befreiung Palästinas), konkrete Veranstaltungen (Demonstration in Berlin am 14.5.2021, Demonstration zum "Tag des Bodens" in Berlin am 30.3.2022 und "Solidaritätsmarsch mit dem palästinensischen Volk" im April 2023) und konkrete Personen sowie deren Beziehung zum F. (bspw. N. O. und AB. AC.) klar benannt (vgl. Verbotsvfg. des BMI v. 2.11.2023, S. 50 ff. und die Anlage 7 zur Beschwerdeerwiderung v. 29.4.2024 "HAMAS Betätigungsverbot", Beleg Nr. 40, Aktenauszug v. 20.10.2023, Blatt 206 f. der E-Gerichtsakte OVG).
(7) Der Antragsgegner behauptet, der Anfangsverdacht für Verbindungen zwischen HAMAS und F. könne auch nicht über das in London ansässige AD. (AE.) und dessen ehemaligen Vorsitzenden N. O. hergestellt werden. Das AE. organisiere seit 2003 jährlich stattfindende Konferenzen in verschiedenen Ländern, an denen Personen verschiedenster Herkunft, politischer Einstellung und Religion teilnähmen (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 10 = Blatt 72 der E-Gerichtsakte OVG).
Die Konferenzen der AE. mögen den vom Antragsgegner beschriebenen Teilnehmerkreis haben. Für den Senat ergeben sich hieraus aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das in der Verbotsverfügung des BMI vom 2. November 2023 beschriebene "sehr enge Verhältnis" zwischen HAMAS und AE. tatsächlich nicht besteht. Danach nutzt die HAMAS das AE. und dessen Konferenzen als Plattform für ihre Aktivitäten, der Leiter des Politbüros der HAMAS, R. S., gab wiederholt Grußbotschaften auf den Konferenzen und Konferenzteilnehmer trugen Schals mit dem HAMAS-Logo (vgl. Verbotsvfg. des BMI v. 2.11.2023, S. 38 ff.). Auch die personelle Verflechtung von AE. und F. über I. J. (siehe oben I.2.b)(2)) und N. O. (siehe oben I.2.b)(3)) ist dargestellt (vgl. Verbotsvfg. des BMI v. 2.11.2023, S. 40).
(8) Die zur weiteren Beschwerdebegründung präsentierten öffentlichen Äußerungen des Antragsgegners persönlich und des F. sowie satzungsrechtlichen Grundlagen des F. (vgl. den Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 22.2.2024, S. 7 = Blatt 68 ff. der E-Gerichtsakte OVG) dürften für sich zwar keinen genügenden Anhaltspunkt dafür bieten, dass der F. eine nach Art. 9 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verbotene Tätigkeit oder Zielsetzung verfolgt, weil er aufgrund personeller Verflechtungen und übereinstimmender Ausrichtung von Ideologie und Agitation mit der HAMAS als deren nichtselbständige Teilorganisation im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG anzusehen ist. Diese öffentlichen Äußerungen und satzungsrechtlichen Grundlagen sind aber auch nicht ansatzweise hinreichend, um die übrigen zahlreichen Anhaltspunkte (siehe oben I.2.b)(1) bis (7)) für einen dahingehenden Anfangsverdacht vollständig zu entkräften.
bb) Für den Senat bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den im angefochtenen Beschluss bezeichneten Durchsuchungs- und Beschlagnahmegegenständen nicht die erforderliche Bedeutung als Beweismittel in dem laufenden vereinsrechtlichen Ermittlungs- und Verbotsverfahren zukommen könnte. Sie weisen erkennbar einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung auf, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind.
c. Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde schließlich geltend, die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sei auch deshalb materiell rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Sie sei zum einen nicht mehr erforderlich nachdem der F. in seiner Mitgliederversammlung am 8. September 2023 bereits die Auflösung des Vereins beschlossen habe. Es bedürfe daher keiner Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln für ein etwaiges Vereinsverbot mehr. Zum anderen sei die Anordnung unangemessen vollzogen worden, soweit die Durchsuchung seiner Praxisräume auch während der Öffnungszeiten erfolgt sei. Hierdurch sei er stigmatisiert worden und die für das Arzt-Patientenverhältnis notwendige Vertrauensbeziehung sei zumindest für die bei der Durchsuchung anwesenden Patienten nachhaltig geschädigt worden.
Auch diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Behauptung des Antragsgegners, der F. habe in seiner Mitgliederversammlung am 8. September 2023 bereits die Auflösung des Vereins beschlossen, berührt die Rechtmäßigkeit der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2023 getroffenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nicht (vgl. dahingehend auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.11.2021 - 11 OB 215/21 -, V.n.b. Umdruck S. 6 m.w.N.). Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - BVerwG 6 AV 7.19 -, BVerwGE 168, 200, 213 - juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.1.2021 - OVG 1 L 14/20 -, juris Rn. 6) war eine beschlossene Auflösung des Vereins jedenfalls noch nicht vollzogen (vgl. zu den erforderlichen Vollzugshandlungen: Otto, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 41 Rn. 20 (Stand: 15.9.2023) m.w.N.). Auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die nach § 74 BGB erforderliche Anmeldung zum Vereinsregister und dortige Eintragung und auch die Liquidation des Vereinsvermögens bereits erfolgt waren. Damit mangelt es einer Einbeziehung des F. als nichtselbständiger Teilorganisation der HAMAS in das laufende Vereinsverbotsverfahren nicht von vorneherein an der Erforderlichkeit. Denn gerade Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens als gesetzliche Regelfolgen eines Vereinsverbots und das damit verfolgte Ziel, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Tätigkeit im Sinne des Vereins nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2013 - BVerwG 6 B 40.12 -, juris Rn. 28), können weiter erreicht werden.
Der darüberhinausgehende Einwand, die richterliche Anordnung sei behördlicherseits unangemessen vollzogen worden, soweit die Durchsuchung der Praxisräume auch während der Öffnungszeiten erfolgt sei, ist in diesem Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Prüfungsgegenstand einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gerichteten Beschwerde ist in erster Linie die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht über das "Ob" der Durchsuchung und der Beschlagnahme entschieden hat. Für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Maßnahmen - also der Rechtswidrigkeit der Art und Weise (das "Wie" der Durchführung) - ist demgegenüber in dem Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum. Denn dazu trifft der Beschluss des Verwaltungsgerichts zumeist - so auch hier - keine Regelung. Die Art und Weise der Durchführung war folglich auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.11.2021 - 11 OB 215/21 -, V.n.b. Umdruck S. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 64). Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollzugsmaßnahmen müsste der Antragsgegner gegebenenfalls ein selbstständiges Verfahren beim Verwaltungsgericht anstrengen, wobei insbesondere die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage in Betracht kommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.2.2009 - 11 OB 417/08 - juris Rn. 3; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 4 Rn. 88 m.w.N.). Der Senat weist daher nur klarstellend darauf hin, dass das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners keinen Anhalt für einen unangemessenen Vollzug der Durchsuchung der Praxisräume bietet. Die Durchsuchung der Praxisräume ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beschränkungen während der Nachtzeit (§ 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 104 StPO) vielmehr frühestmöglich begonnen worden (vgl. die Mitteilung der PI Emsland/Grafschaft Bentheim v. 6.12.2023: Beginn 6:08 Uhr). Hierdurch war dem Antragsgegner zudem die Möglichkeit gegeben, die Praxisöffnung zu verschieben und den Kontakt zwischen Ermittlungsbehörden und Patienten zu vermeiden.
3. Einer Entscheidung über den in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2024 (S. 1 = Blatt 63 der E-Gerichtsakte OVG) gestellten weiteren Antrag, der Antragstellerin zu untersagen, die beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel zu sichten und auszuwerten, bedarf es nicht mehr, nachdem der Senat mit diesem Beschluss über das Rechtsmittel des Antragsgegners entschieden hat.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.12.2021 - 1 S 3255/21 -, juris Rn. 73).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).