§ 6 AnstNIAG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) Die NIA ist ermächtigt, Darlehen aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben, soweit dies erforderlich ist, um ihre Investitionsausgaben zu decken, und die Summe der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten der NIA die Summe der in Verpflichtungsermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 5 abgebildeten Verpflichtungen des Landes zur Zahlung einer die Kosten der NIA deckenden Miete nicht übersteigt.
(2) 1Die Kontokorrentkonten der NIA werden in ein automatisches Verstärkungs- und Abführungsverfahren mit der Niedersächsischen Landeshauptkasse (Kontenclearing) einbezogen. 2Das Kontenclearing ist gegenseitig verzinslich auszugestalten. 3Anstelle einer Verzinsung wird das Land für die der NIA zur Bauzeitfinanzierung gewährten Darlehen zu Beginn der Mietzahlungspflicht aufgrund des Mietvertrags mit 5 Prozent der bis dahin von der NIA gezahlten Investitionskosten entschädigt. 4Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.