Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2025, Az.: 7 LA 1/24
Verlängerung der Klagebegründungsfrist hinsichtlich Rechtmäßigkeit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.01.2025
- Aktenzeichen
- 7 LA 1/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0124.7LA1.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.09.2023 - AZ: 9 A 803/23
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NordÖR 2025, 176-181
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Beginn der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass dem Kläger nach Klageerhebung Akteneinsicht gewährt wird (Anschluss an BVerwG, u.a. Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 8.23 -, juris).
- 2.
- a)
Die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG kann allein nach Satz 4 der Vorschrift verlängert werden. Daneben sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor. Eine gleichwohl durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter des Verwaltungsgerichts gewährte Fristverlängerung ist wirkungslos (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris).
- b)
Sofern durch die Verlängerung der Frist zur Vorlage der Klagebegründung bei dem Kläger die Erwartung begründet wird, die Fristverlängerung in Anspruch nehmen zu können, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile erwachsen, kann die Nachreichung der Klagebegründung innerhalb der gesetzten Frist im Einzelfall entschuldigt sein (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei kann ein Vertrauensschutz nicht weiter gehen, als er durch die fälschlicherweise gewährte Fristverlängerung des Verwaltungsgerichts begründet wurde.
Tenor:
Der Antrag der Kläger zu 1.-5. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 9. Kammer - vom 4. September 2023 wird abgelehnt.
Die Kläger zu. 1.-5. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 75.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil die Klage der Kläger (im erstinstanzlichen Verfahren: Kläger zu 1.-10.) gegen den auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. November 2022 abgewiesen. Mit diesem hatte der Beklagte den Plan für das Vorhaben der Beigeladenen betreffend die Herstellung von Gewässern im Zuge der Neuaufnahme eines Sand- und Kiesabbaus auf einer Fläche von etwa 61,7 ha in der Gemarkung O. -Stadt (Flecken A-Stadt) und der Gemarkung P. -Stadt (Gemeinde Q. -Stadt) festgestellt. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag zwar zulässig, insbesondere seien die Kläger im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Hochwassergefahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Kläger mit ihrem Vortrag nach § 6 UmwRG präkludiert seien. Der Klageantrag zu 2., mit dem hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses begehrt werde, sei ebenfalls zulässig, aufgrund des präkludierten Vortrags der Kläger aber unbegründet. In Bezug auf den zu 3. gestellten Hilfsantrag, den Beklagten zur Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit. In der Sache sei der Verpflichtungsantrag jedenfalls unbegründet, da die Kläger mit ihrem Vorbringen auch diesbezüglich präkludiert seien. Auch der unter 4. gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses könne keinen Erfolg haben, weil das Feststellungsbegehren aufgrund des präkludierten Vorbringens der Kläger unbegründet sei.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wenden sich nunmehr noch die Kläger zu 1.-5. (im Folgenden: Kläger) mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen der Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2016 - 5 B 7.16 -, juris). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausführen, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen (vgl. Beschluss des Senats vom 05.01.2022 - 7 LA 51/21 -, juris).
a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes beanstanden die Kläger zunächst, dass das Verwaltungsgericht den von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, und erachten dies als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet (vgl. Urteilsabdruck S. 19), dass die Beweiserhebung unerheblich gewesen wäre, weil die Kläger mit ihrem Vortrag gemäß § 6 UmwRG präkludiert seien. Im Übrigen sei der Beweisantrag unsubstantiiert und auch deshalb abzulehnen gewesen. Die Beurteilung, dass die Kläger mit ihrem gesamten Vorbringen aus der Klagebegründung vom 22. März 2023 (einschließlich des in diesem Schriftsatz formulierten Beweisantrags) präkludiert seien, ist zutreffend und wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt (vgl. dazu nachfolgend unter c)). Deshalb kann dahinstehen, ob der Beweisantrag in zutreffender Weise auch als unsubstantiiert hat abgelehnt werden können. Es handelt sich insoweit um eine ergänzende Begründung des Verwaltungsgerichts ("Im Übrigen"), auf die es nicht entscheidungserheblich ankommt.
b) Soweit die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung (S. 6 ff.) auf die Auswirkungen des Weihnachtshochwassers 2023 im Bereich des planfestgestellten Vorhabens bzw. der Ortslage A-Straßehinweisen, erschließt sich ein Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht (vgl. auch nachfolgend unter c) kk)). Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage mit einer Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies auf der Grundlage der nunmehr geschilderten Hochwasserereignisse Ende 2023 fehlerhaft sein soll.
c) Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren der Kläger unberücksichtigt gelassen, weil die Kläger mit ihrem Vortrag gemäß § 6 UmwRG präkludiert seien. Gegen diese Beurteilung ist nichts zu erinnern. Mit ihrem Zulassungsvorbringen wiederholen die Kläger im Wesentlichen nur ihren erstinstanzlichen Vortrag, dem das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt ist.
aa) Die Klage gegen den streitgegenständlichen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss fällt in den Anwendungsbereich des UmwRG, was von den Klägern - auch soweit es die Hilfsanträge betrifft - nicht durchgreifend in Frage gestellt wird (s. u.). Die Klage hätte deshalb nach Maßgabe des § 6 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung begründet werden müssen, d. h. die Kläger hätten innerhalb dieser Frist die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben müssen. Die Kläger sind dem nicht nachgekommen, vielmehr haben sie die am 15. Dezember 2022 erhobene Klage erst nach Ablauf der Frist begründet, nämlich mit Schriftsatz vom 22. März 2023.
bb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Vorschrift des § 6 UmwRG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Urteilsabdruck S. 15). Weshalb die Vorschrift nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger wollen dies dem weit gefassten Anwendungsbereich der Vorschrift entnehmen, in den jedweder Rechtsbehelf im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG falle. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist dieses Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem UVPG, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Die Vorschrift ist eindeutig. Aus ihr geht klar hervor, dass in den Anwendungsbereich des Gesetzes Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG fallen, die nach den angeführten Vorschriften UVP-pflichtig sind oder für die sich jedenfalls auf der Grundlage einer Vorprüfung eine UVP-Pflicht ergeben kann. Soweit die Kläger geltend machen, den Betroffenen werde danach in jedem Einzelfall aufgebürdet zu eruieren, ob eine UVP-Pflicht bestehen könnte, mag dies zutreffen, führt aber nicht auf eine mangelnde Bestimmtheit der Norm. Die Gesetzesverweisungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stellen - insbesondere gesetzessystematisch - keine Besonderheit dar und führen nicht dazu, dass bei der Rechtsanwendung Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch die Vorschrift in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogenen Zulassungsentscheidungen verbleiben. Das von den Klägern präsentierte Zitat aus der Literatur (Jachmann, Das Ende der materiellen Präklusion: Die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) und die Reaktion des deutschen Gesetzgebers, 2019, S. 30) vermag daran - abgesehen davon, dass es an einem konkreten Bezug zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 6 UmwRG fehlt - nichts zu ändern.
cc) Dem Zulassungsvorbringen kann nicht gefolgt werden, soweit geltend gemacht wird, § 6 UmwRG widerspreche evident dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung diesbezüglich in der Kritik steht und bemängelt wird, dass die Präklusion lediglich für Kläger gilt, die einen Rechtsbehelf nach dem UmwRG einlegen, nicht aber für Einlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 6 UmwRG Rn. 3). Die Kritik mag Anlass geben, die Präklusionsregelung in § 6 UmwRG - ebenso wie vergleichbare Regelungen in entsprechenden Fachgesetzen (vgl. nur § 17e Abs. 3 FStrG) - zu ändern, weist aber nicht auf eine mit Verfassungsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbare Benachteiligung der Kläger im Anwendungsbereich der Vorschrift in der derzeitigen Fassung hin. Dass die Präklusionsvorschrift nicht dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens widerspricht, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.04.2024 - 5 KS 12/12, -, juris). Soweit die Kläger auf die Kommentierung von Fellenberg/Schiller (in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: September 2024, § 6 UmwRG Rn. 11) verweisen, wonach sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Hinblick auf den Grundsatz rechtlichen Gehörs und das Prinzip der Waffengleichheit stelle, überzeugt dies nicht. Der Verweis auf die Kommentierung ist unvollständig und lässt außer Acht, dass die aufgeworfene Frage darin näher beleuchtet und explizit ausgeführt wird, dass die Vorschrift im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben keinen Bedenken unterliege (vgl. Rn. 19 ff.). Die Präklusionsregelung in § 6 UmwRG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere schließt die UVP-Richtlinie eine gesetzliche Klagebegründungspflicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, juris; Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 -, juris).
dd) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Beginn der Klagebegründungsfrist nicht dadurch hinausgeschoben wurde, dass den Klägern nach Klageerhebung Akteneinsicht gewährt wurde. Diese erfolgte durch Übersendung der aus drei Ordnern und sechs Heftern bestehenden Verwaltungsakten an die Prozessbevollmächtigten der Kläger (gemäß Übersendungsschreiben der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2023). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 6 Satz 1 UmwRG ("ab Klageerhebung") ist es nicht zulässig, den Lauf der Begründungsfrist wegen eines derartigen Umstands zu verschieben, die Vorschrift ist auch nicht darauf angelegt. Durch die Gewährung von Akteneinsicht nach § 100 VwGO wird der Anspruch auf rechtliches Gehör im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgesichert. Der Zweck des Einsichtsrechts erschöpft sich dabei nicht in der Kenntnisnahme der Akteneinsicht. Vielmehr soll das Einsichtsrecht dem Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zu dem Inhalt der vorliegenden Akten zu äußern (BVerwG, Urteil vom 24.11.1961 - VII C 151.60 -, BeckRS 1961, 103585; Lang in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 100 Rn. 5). Dessen ungeachtet wird im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG vom Kläger erwartet, dass er zu einer frühzeitigen Straffung des Prozessstoffes beiträgt und insbesondere dann, wenn der Klage ein Verwaltungsverfahren zugrunde liegt, in dem - wie hier - die Möglichkeit einer Beteiligung bestanden hat, innerhalb der 10-Wochen-Frist die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel jedenfalls in Grundzügen angibt. Eine Verlängerung der Frist kommt danach allein nach Maßgabe des - hier nicht einschlägigen - § 6 Satz 4 UmwRG in Betracht, d. h. wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 8.23 -, juris):
"Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14) und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 53 zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 3 VerkPBG). Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 ff. auch zur Vereinbarkeit der Frist mit Unionsrecht).
Der Gesetzgeber hat die Klagebegründungsfrist nicht von einer vorherigen Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängig gemacht, sondern - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - allein an den Zeitpunkt der Klageerhebung angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Zeitraum ungeachtet der Frage einer Akteneinsicht regelmäßig als ausreichend ansieht. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass potentielle Kläger in aller Regel die Möglichkeit hatten, sich in Ausübung ihrer Beteiligungsrechte schon während des Verwaltungsverfahrens mit dem Inhalt der geplanten Entscheidung vertraut zu machen und etwaige Bedenken in den Entscheidungsprozess einzubringen. Dementsprechend sieht § 6 Satz 4 UmwRG eine Fristverlängerung nur im Fall einer fehlenden Beteiligungsmöglichkeit vor.
Vor diesem Hintergrund ist der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht für sich allein nicht geeignet, eine verspätete Klagebegründung zu entschuldigen; dies gilt auch für komplexe Planungsvorhaben. Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG S. 53 f. und vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3 S. 5, jeweils zur - kürzeren - Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG). Aus der vom Kläger angeführten Begründung des Gesetzgebers für die Neufassung des § 6 UmwRG ergibt sich nichts anderes. Soweit darin der Fall angesprochen wird, dass einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht rechtzeitig entsprochen wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16), wird dies nur im Kontext der Regelung in § 6 Satz 4 UmwRG als möglicher Fristverlängerungsgrund thematisiert, nicht jedoch als Entschuldigungsgrund im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG..."
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Auch das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 16 f.). Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigen die Kläger keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Ihr Vortrag, die Gewährung von Akteneinsicht sei elementar für ihre Rechtsverfolgung und deshalb könne von ihnen vor der Gewährung von Akteneinsicht eine allumfassende Klagebegründung nicht abverlangt werden, geht an dem Kern der gemäß § 6 Satz 1 UmwRG bestehenden Darlegungsobliegenheit vorbei. Denn eine abschließende ("allumfassende") Klagebegründung war von ihnen zunächst nicht gefordert.
ee) Der Beginn der Klagebegründungsfrist konnte nicht dadurch hinausgeschoben bzw. die Frist in wirksamer Weise verlängert werden, dass der Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27. Januar 2023 die Frist zur Einreichung der Klagebegründung bis zum 17. März 2023 verlängert hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, eindeutig. Eine gesetzliche Bestimmung zur Verlängerung der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG enthält - wie dargelegt - allein § 6 Satz 4 UmwRG, wonach eine Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter möglich ist, wenn die Person oder Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris; Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2024, § 6 UmwRG Rn. 41). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kläger hatten im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, sich über das Vorhaben der Beigeladenen zu informieren, sie hatten Zugang zu den ausgelegten Planunterlagen und konnten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Davon haben sie auch Gebrauch gemacht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Zulassungsantrag nicht entgegengetreten ist, haben die Kläger während des Planfeststellungsverfahrens mehrfach Einwendungen geltend gemacht, die teilweise zu Plananpassungen und -ergänzungen geführt haben. Mithin war eine Beteiligungsmöglichkeit im Sinne des § 6 Satz 4 UmwRG gegeben. Daneben sieht das Gesetz keine weitere Möglichkeit der Verlängerung der Klagebegründungsfrist vor. Eine gleichwohl durch den Vorsitzenden oder - wie hier - den Berichterstatter gewährte Fristverlängerung ist wirkungslos. Der Zweck der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG besteht - wie dargelegt - darin, das Gerichtsverfahren zu straffen und den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar zu machen. Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab (vgl. BT-Drucks. 18/12146 S.16; BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, und vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, juris; Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris; Urteil vom 23.5.2024 - 7 C 1.23 -, juris). Mit ihrem Zulassungsantrag zeigen die Kläger auch in dieser Hinsicht keine Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung auf.
ff) Nach dem erstinstanzlichen Urteil haben die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Klagevorbringens nach § 6 Satz 2 UmwRG nicht vorgelegen. Auch diese Feststellung unterliegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist nach Satz 1 vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, d. h. die Verspätung genügend entschuldigt ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.05.2023 - 9 B 7.23 -, juris; vgl. auch Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris) ausgeführt hat, stellt der Umstand, dass den Klägern nach Klageerhebung Akteneinsicht gewährt wurde, keine tragfähige Entschuldigung für das Verstreichenlassen der Klagebegründungsfrist vor. Wie bereits ausgeführt wurde, war es den Klägern, die im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer Beteiligung hatten, zuzumuten, die Klage innerhalb der ausreichend bemessenen Frist des § 6 Satz 1 UmwRG zu begründen, d. h. zumindest im Kern darzulegen, in welcher Hinsicht der Planfeststellungsbeschluss der Anfechtung unterliegen sollte. Ohne dass es darauf ankäme, kann den Klägern in diesem Zusammenhang auch nicht darin gefolgt werden, dass ihnen nicht rechtzeitig Akteneinsicht gewährt worden sei. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger wurden die Verwaltungsvorgänge unter dem 12. Januar 2023 zur Akteneinsicht übersandt, ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Kläger gingen sie dort am 16. Januar 2023 ein. Da die Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG erst mit Ablauf des 23. Februar 2023 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), bestand für die Kläger selbst nach Erhalt der Beiakten noch über einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen die Gelegenheit, die Klagebegründung rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Von einer unzumutbar verkürzten Begründungsfrist kann danach keine Rede sein, zumal sich die mit der Klagebegründung angebrachten Kritikpunkte in wesentlichen Teilen gegen gutachterliche Bewertungen gerichtet haben, die bereits Gegenstand der Planunterlagen waren (vgl. Klagebegründung S. 13 ff. zu den Themen Standsicherheit der Wegedämme, hydrogeologischer Fachbeitrag, hydraulischer Fachbeitrag, Eisgang).
Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass der Berichterstatter der Kammer auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger die Frist zur Vorlage der Klagebegründung bis zum 17. März 2023 verlängert hat, ebenfalls nicht als hinreichenden Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Klagebegründungsfrist angesehen. Auch diese Beurteilung unterliegt - unter Beachtung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls - keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich ein Prozessbevollmächtigter bei klarer Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft durch das Gericht verlassen darf (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris). Vorliegend ist die Rechtslage eindeutig, auch wenn die Prozessbevollmächtigten der Kläger und auch das Verwaltungsgericht sie verkannt haben sollten. Streitgegenstand ist ein durch Planfeststellung gemäß § 68 WHG zugelassener Gewässerausbau im Zuge einer Neuaufnahme eines Sand- und Kiesabbauvorhabens. Die Streitsache fällt - wie bereits dargelegt - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes mit der Folge, dass die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG zwingend zu beachten war. Für die Anwendbarkeit des UmwRG ist hier maßgeblich, dass für die Zulassungsentscheidung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das Bestehen einer UVP-Pflicht und damit erst recht die für den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügende Möglichkeit des Bestehens einer UVP-Pflicht wurde im Planfeststellungsbeschluss und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die Rechtslage - im vorliegenden Zusammenhang die Anwendbarkeit des UmwRG - ist danach eindeutig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Umstände des Einzelfalls zwar auch bei klarer Rechtslage ein Vertrauen auf eine falsche richterliche Auskunft entschuldigt erscheinen lassen; dies folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf ein faires Verfahren, wonach bei falscher richterlicher Auskunft die Anforderungen an eine Entschuldigung nicht überspannt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03 -, juris). Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht, indem es mit Verfügung des Berichterstatters vom 31. Januar 2023 die Frist zur Vorlage der Klagebegründung auf entsprechenden Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger bis zum 17. März 2023 verlängert hat, bei den Klägern bzw. deren Prozessbevollmächtigten wohl die Erwartung begründet hat, die Fristverlängerung in Anspruch nehmen zu können, ohne dass ihnen daraus prozessuale Nachteile erwachsen würden. Geht man nach Maßgabe dessen von einem geschützten Vertrauen in eine Verlängerung der Frist aus, weil von den Klägern nicht erwartet werden konnte, "schlauer" als das Gericht zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris), so kann der Vertrauensschutz indes nicht weiter gehen, als er durch die fälschlicherweise gewährte Fristverlängerung des Verwaltungsgerichts begründet wurde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Kläger auch innerhalb der vom Berichterstatter der Kammer gewährten Fristverlängerung die Klage nicht begründet, die Begründung vielmehr erst mit Schriftsatz vom 22. März 2023 nachgereicht. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich einer weiteren Fristgewährung können die Kläger nicht in Anspruch nehmen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2023 haben sie zwar eine weitere Verlängerung der Frist zur Vorlage der Klagebegründung bis zum 21. April 2023 beantragt und hierfür als Gründe den Umfang der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie eine Arbeitsüberlastung des den Rechtsstreit bearbeitenden Rechtsanwalts angeführt. Wie zuvor dargelegt, stand einer (weiteren) Fristverlängerung jedoch § 6 UmwRG entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht den Klägern mit Verfügung vom 17. März 2023 auch zutreffend mitgeteilt. Selbst wenn man demgegenüber - anknüpfend daran, dass durch die Verfügung des Berichterstatters der Kammer vom 31. Januar 2023 ein Vertrauen in die Möglichkeit einer Fristverlängerung gesetzt worden war - eine weitere Verlängerungsmöglichkeit für nicht grundsätzlich ausgeschlossen hielte, müssen sich die Kläger hier entgegenhalten lassen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Kläger konnten auch nicht darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag entsprechen würde. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich einer wiederholten Fristverlängerung besteht nicht. Eine wiederholte Verlängerung einer richterlichen oder gesetzlichen Frist darf nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 225 Abs. 2 ZPO nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden; insoweit genügt es nicht, dass erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung gemäß § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Das Anhörungserfordernis zeigt, dass bei der Entscheidung über eine zweite oder mehrfache Fristverlängerung auch schutzwürdige Interessen des Gegners abzuwägen sind, die dem Antrag entgegengesetzt werden können. Eine Ablehnung des Antrags ist ohne Weiteres einzukalkulieren. Die Kläger haben dies nicht hinreichend berücksichtigt. Unter den gegebenen Umständen ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die - über die 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG hinaus - bis zum 17. März 2023 verlängerte Frist für die Vorlage der Klagebegründung nicht mit Erfolg als Entschuldigungsgrund im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO dafür angeführt werden kann, dass die Klagebegründung erst nach Verstreichen auch dieser Frist, d. h. mit Schriftsatz vom 22. März 2023, eingereicht wurde.
gg) Das Verwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen unverschuldeter Fristversäumung nicht in Betracht komme. Auch diese Beurteilung unterliegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Hinsicht des Verschuldens im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO und des § 60 Abs. 1 VwGO gelten die gleichen Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2000 - 9 B 50.00 -, juris; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 87b Rn. 12). Wegen eines verspäteten und im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht genügend entschuldigten Klagevorbringens kommt deshalb die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit das Verwaltungsgericht die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht wegen der von den Klägern in ihrer Klagebegründung vom 22. März 2023 geltend gemachten persönlichen/familiären Belastungssituation ihres den Rechtsstreit bearbeitenden Prozessbevollmächtigten gewährt hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die von dem Prozessbevollmächtigten angeführten Umstände seien menschlich nachvollziehbar, könnten rechtlich eine unverschuldete Säumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO aber nicht belegen, zeigen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht sei nicht gezwungen gewesen, die als menschlich nachvollziehbar erkannte Notsituation ihres Prozessbevollmächtigten als irrelevant abzutun, ist ohne Substanz geblieben.
hh) Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legen die Kläger nicht dar, soweit sie - erneut anknüpfend an die von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren begehrte (weitere) Fristverlängerung für die Klagebegründung - geltend machen, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfe nicht verweigert werden, wenn ein mit beruflicher Überlastung infolge urlaubsbedingter Rückstände und Vertretung eines erkrankten Kollegen begründeter Fristverlängerungsantrag ohne Vorwarnung abgelehnt werde. Die Kläger verweisen zur Untermauerung dieses Vortrags auf eine Kommentierung in Kopp/Schenke zu § 60 VwGO (vgl. aktuell W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 60 Rn. 20), lassen dabei aber unerwähnt, dass die Kommentarstelle ebenso wie die dort zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.08.1998 - 1 BvR 10/98 -, juris) die (Nicht-)Anerkennung einer beruflichen Überlastung als Grund für eine Fristverlängerung bei einem erstmaligen Verlängerungsantrag betrifft, mit der ein Prozessbevollmächtigter einer Prozesspartei nicht ohne Weiteres rechnen müsse. Darum geht es hier - wie dargelegt - nicht. Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2023 eine wiederholte (zweite) Fristverlängerung zur Vorlage ihrer Klagebegründung beantragt, auf deren Gewährung sie nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 225 Abs. 2 ZPO nicht vertrauen konnten.
ii) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für die erkennende Kammer sei es nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Kläger zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO), gelingt es den Klägern mit ihrem Zulassungsantrag nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Beurteilung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips stellt das Tatbestandsmerkmal der eigenen Ermittlungsmöglichkeiten klar, dass sich selbst bei einer Verfahrensverzögerung die Amtsermittlungsmaxime gegenüber der Beschleunigungsmaxime durchsetzt, wenn es dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen oder auch zeitlichen Aufwand offensteht, die entscheidungserheblichen Umstände festzustellen. Ist hierfür das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen (vgl. Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, m. w. N.). Dies war hier der Fall. Wie das Verwaltungsrecht zutreffend ausgeführt hat, hätte es nicht nur einen geringen, vielmehr einen erheblichen Aufwand erfordert, den entscheidungserheblichen Sachverhalt nach Durchsicht der umfangreichen Verwaltungsvorgänge zu ermitteln und dabei herauszuarbeiten, welche Einwendungen aus dem Planfeststellungsverfahren durch die Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angemerkt, dass allein die Klageerhebung nicht impliziert, dass sämtliche im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben im Klageverfahren aufrechterhalten bleiben sollen. Gegenstand der Klage sind nicht die Einwendungen der Kläger im Verwaltungsverfahren, vielmehr ist Klagegegenstand der Planfeststellungsbeschluss, welcher sich zur Zulassung des Vorhabens unter Berücksichtigung der gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen verhält. Mit ihrem Vortrag, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie den für sie zentralen Aspekt der Hochwassergefahren nicht zum Gegenstand der Klage machen wollten, stellen die Kläger dies nicht durchgreifend in Zweifel und zeigen nicht auf, dass der Ermittlungsaufwand für das Verwaltungsrecht lediglich gering im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO gewesen wäre.
jj) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, die Kläger seien gemäß § 6 UmwRG mit ihren sämtlichen Einwendungen aus der Klagebegründung vom 22. März 2023 ausgeschlossen. Die Präklusionsvorschrift beinhaltet eine innerprozessuale Präklusion, welche sämtliche Einwendungen und Beweismittel erfasst und nicht auf rein umweltbezogene Einwendungen beschränkt ist. Den Klägern kann demgegenüber nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, das UmwRG diene der Implementierung von Rügemöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen und sei nicht darauf ausgerichtet, die Rechtsverfolgung von Individualklägern im Hinblick auf konkrete individuelle Rechtspositionen wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Berufsausübungsfreiheit zu beschneiden. Der Einwand geht fehl, denn nach dem klaren Wortlaut des § 6 Satz 1 UmwRG gilt die Klagebegründungsfrist sowohl für Personen als auch Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Zu den Personen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gehören die in § 61 Nr. 1 VwGO genannten Personen, d. h. - wie hier - die natürlichen und die juristischen Personen. Die Kläger waren danach gehalten, innerhalb der Klagebegründungsfrist die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, zu denen insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel gehört haben, mit denen nachteilige Auswirkungen auf individuelle Rechtsgüter und Rechtspositionen aufgezeigt werden sollten.
kk) Entgegen dem Zulassungsvorbringen unterliegt es keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, soweit das Verwaltungsgericht die von ihm festgestellte innerprozessuale Präklusion des Klagevorbringens sowohl auf das mit dem von den Klägern gestellten Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren bezogen hat als auch auf die weiterhin gestellten Hilfsanträge (zu 2.-4.). Die Präklusion nach § 6 UmwRG betrifft sämtliche Klagen im Anwendungsbereich der Vorschrift, d. h. sämtliche Klagen gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen. Nicht erfasst werden Rechtsbehelfe, die keine Klagen darstellen, wie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 ff., 123 VwGO und Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN 9.19 -, juris; Beschluss vom 29.04.2021 - 4 BN 69.20 -, juris; Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, nach § 64 Rn. 58). Bei dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) UmwRG, denn das planfestgestellte (Abbau-)Vorhaben unterliegt nach Landesrecht einer UVP-Pflicht (vgl. Anlage 1 Nr. 1. Buchst. a) zu § 3 Abs. 1 NUVPG (i. d. F. vom 30.04.2007, Nds. GVBl. S. 179)). Gegen diese Zulassungsentscheidung wenden sich die Kläger mit sämtlichen Anträgen ihres Klagebegehrens, d. h. sowohl mit dem als Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehren als auch mit den Hilfsanträgen. Dies gilt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch in Bezug auf den Hilfsantrag (zu 2.) auf Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2022 nichtig ist. Mit der Nichtigkeitsfeststellung wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt unwirksam ist (§ 43 Abs. 3 VwVfG). Einem nichtigen Verwaltungsakt fehlen die mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen vollständig und von Anfang an (Peuker in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2019, § 44 Rn. 9). Mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO begehrt der Kläger die Feststellung dieses (besonders schweren) Rechtsmangels. Bei dem vorliegend gestellten Nichtigkeitsfeststellungsantrag handelt es sich mithin um einen Klageantrag, der sich im Sinne des § 6 Satz 1 UmwRG gegen die auf das Vorhaben der Beigeladenen bezogene Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) UmwRG richtet. Soweit die Kläger auf ein Hochwasserereignis im Jahr 2023 verweisen, von dem sie betroffen gewesen seien ("Weihnachtshochwasser"), ist dies für die Zuordnung ihres Nichtigkeitsfeststellungsantrags als ein Rechtsbehelf im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unerheblich. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, das Weihnachtshochwasser 2023 habe gezeigt, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses von offenkundig falschen fachlichen Beurteilungen ausgegangen sei. Der Vortrag wäre möglicherweise für die Begründetheit des Nichtigkeitsfeststellungsantrags relevant - für die Frage, ob das Klagebegehren in den Anwendungsbereich des UmwRG fällt, ist er - wie bereits ausgeführt - unerheblich. Dem Zulassungsantrag kann auch nicht gefolgt werden, soweit die Kläger in Bezug auf den Hilfsantrag (zu 3.) auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen, dabei handele es sich nicht um ein Klagebegehren "gegen", sondern "auf" eine Entscheidung. Soweit der Beklagte davon abgesehen hat, den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 48 VwVG zurückzunehmen, handelt es sich um ein Unterlassen, auf welches das UmwRG ebenfalls anwendbar ist (vgl. § 6 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Insoweit ist ergänzend lediglich anzumerken, dass das Rücknahmebegehren, sofern man es nicht als Rechtsbehelf nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG ansähe, jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 UmwRG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fiele. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG betrifft Verwaltungsakte über Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchsetzung von Entscheidungen nach Nummern 1 bis 5. Der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen ist im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 1 UmwRG Rn. 20; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 1 UmwRG Rn. 116 f.). Der Begriff erfasst ein weites Spektrum an Tätigkeiten und lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stehen. In diesem Sinne stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die nachträgliche Aufhebung der Zulassungsentscheidung durch eine (vollständige oder teilweise) Rücknahme oder den Widerruf als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 9 A 22.19 -, juris; Urteil vom 06.10.2022 - 7 C 5.21 -, juris). Soweit die Kläger vorliegend (hilfsweise) eine Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. November 2022 beantragt haben, unterliegt es danach keinen ernstlichen Zweifeln, dass dieses Klagebegehren, sofern man nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für einschlägig hält, jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Soweit es das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG angeführte Tatbestandsmerkmal betrifft, dass die Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen müssen, bestehen im Übrigen keine Bedenken. Sowohl der Planfeststellungsbeschluss vom 15. November 2022 als auch dessen (begehrte) Rücknahme haben den planfestgestellten Gewässerausbau der Beigeladenen zum Gegenstand, welcher in mehrfacher Hinsicht umweltbezogenen Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 4 UmwRG) entsprechen muss, so in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Anforderungen an die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und in materieller Hinsicht insbesondere umweltrechtlichen Anforderungen des Wasserrechts.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2018 - 4 LA 231/16 -, juris; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13.01.2012 - 7 LA 138/11 -, juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 29 m. w. N.).
Die Kläger weisen zur Darlegung des Zulassungsgrundes darauf hin, dass das zugrunde liegende Planfeststellungsverfahren sich über einen Zeitraum von sechs bzw. sieben Jahren hingezogen habe und dass das Verwaltungsgericht über drei Monate für die 22-seitige Begründung seines Urteils benötigt habe. Der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache wird mit diesem Vortrag nicht ansatzweise aufgezeigt. Dasselbe gilt, soweit die Kläger behaupten, im Prozessverlauf hätten verschiedene Tatsachenfragen Bedeutung erlangt, die erkennbar falsch oder gar nicht behandelt worden seien. Die Behauptung wird nicht näher erläutert und ist substanzlos geblieben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsstreit unter dem Blickwinkel der vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich erachteten Präklusion des Klagevorbringens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen soll.
3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Der Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorbringen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 28.07.2014 - 7 LA 97/12 -, n. v.; Beschluss vom 09.09.2019 - 7 LA 56/17 -, n. v.; Beschluss vom 08.12.2020 - 7 LA 25/19 -, juris).
Die Kläger machen einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf folgende Fragen geltend:
"Ist von der Präklusionswirkung des § 6 UmwRG auch die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit umfasst?"
"Ist von der Präklusionswirkung des § 6 UmwRG auch die Klage auf Rücknahme einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung umfasst?"
"Ist die Gewährung der Akteneinsicht erst nach Ablauf eines Monats nach dem mit der Klage verbundenen Akteneinsichtsgesuch im Sinne des § 6 S. 2 UmwRG unter Ansehung der Gesetzgebungsmaterialien ("Ein Fristverlängerungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht rechtzeitig entsprochen wurde", BT-Drs. 18/12146, S. 16) noch "rechtzeitig"?"
"Ergeben sich im Falle einer trotz rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuch nicht rechtzeitigen Gewährung von Akteneinsicht weitere Anforderungen, um von einem Entschuldigungsgrund im Sinne von § 6 S. 2 UmwRG, § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO auszugehen? Bejahendenfalls: Welche?"
Die Kläger legen zu keiner dieser Fragen hinreichend dar, weshalb sie entscheidungserheblich, fallübergreifend klärungsbedürftig sowie klärungsfähig sein soll. Insoweit hätte es eines auf die jeweils formulierte Frage bezogenen substantiierten Vortrags bedurft, an dem es fehlt. Dem Darlegungserfordernis wird jedenfalls nicht genügt, indem die Kläger ohne Bezug auf eine der Fragen geltend machen, "die aufgeworfene Rechtsfrage" betreffe die Auslegung von Gemeinschaftsrecht, und hierzu lediglich bemerken, "die Literatur" benenne es ausdrücklich als fraglich, ob die Vorgaben der Aarhus-Konvention in der durch den Europäischen Gerichtshof vertretenen Auslegung durch die Normierung einer innerprozessualen Präklusion in §§ 5, 6 UmwRG umgangen werden. Das Vorbringen ist substanzlos geblieben und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb eine der gestellten Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Soweit wegen etwaiger Bedenken in der Literatur (erneut) auf die Kommentierung von Fellenberg/Schiller (in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 11) verwiesen wird, greift dies - wie bereits oben ausgeführt wurde - zu kurz bzw. wird die dort vertretene Auffassung falsch wiedergegeben. In der Kommentierung wird unter den nachfolgenden Randnummern 12 ff. explizit ausgeführt, dass die innerprozessuale Präklusion nicht im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 AK stehe und im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der IE-Richtlinie, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, auch unionsrechtlich unbedenklich sei. Die Ausführungen der Autoren finden sich in der aktuellen Ausgabe der Kommentierung (105. EL September 2024), welche zwar von den Klägern im Zeitpunkt ihrer Zulassungsbegründung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Sie finden sich aber auch - für die Kläger im Zeitpunkt ihrer Zulassungsantragsbegründung nachvollziehbar - an entsprechender Stelle in den Vorauflagen (vgl. nur 101. EL Juni 2023, 102. EL September 2023). Das Zulassungsvorbringen gibt des Weiteren nichts dafür her, dass etwa auf der Grundlage von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instanzgerichte ein Klärungsbedarf in Bezug auf die aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen könnte. Ein solcher ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof, welche von den Klägern lediglich substanzlos in den Raum gestellt wird.
4. Soweit die Kläger im Weiteren eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen, fehlt es ebenfalls bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 18.09.2006 - 10 B 55.06 -, juris). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz vor allem, dass in dem Zulassungsantrag die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Divergenzgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris; Beschluss vom 21.05.2013 - 8 LA 54/13 -, juris).
Der Zulassungsantrag der Kläger genügt den Anforderungen nicht. Soweit sie behaupten, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass ein geringer Aufwand der Sachverhaltsfeststellung nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO per se nicht gegeben sei, wenn die Petita der Klagepartei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen seien, trifft dies bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 18 f.), die Ermittlung des Sachverhalts "mit geringem Aufwand" komme nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwerde derart auf der Hand liege, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmelei erweisen würde. Im Weiteren hat es ausgeführt, dass Letzteres nicht schon dann der Fall sei, wenn der Kläger im behördlichen Verfahren Einwendungen erhoben habe, und auch nicht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts etwa mit einer eigenständigen Durchsuchung umfangreicher Verfahrensakten insbesondere nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen der Klagepartei verbunden sei. Der von den Klägern dem Verwaltungsgericht unterstellte Rechtssatz entspricht diesen Ausführungen nicht. Darüber hinaus bezeichnen die Kläger keinen Rechtssatz eines Divergenzgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Soweit die Kläger sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stade, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Halle berufen, ist keines dieser Gerichte ein dem Verwaltungsgericht Hannover übergeordnetes Divergenzgericht. Keiner Vertiefung bedarf es deshalb, dass, soweit die Kläger sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berufen (Urteil vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris), zu beachten wäre, dass das Verwaltungsgericht sich seinerseits ausdrücklich auf - jüngere - Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 01.12.2022 - 8 A 21.40033 -, juris) berufen hat. Eine Abweichung von Rechtsprechung dieses Obergerichts erschiene danach nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal sich auch der von den Klägern zitierte 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in jüngerer Zeit (vgl. Beschluss vom 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071 -, juris) auf das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 01.12.2022) bezogen hat.
5. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels, auf dem Entscheidung beruhen kann, zuzulassen. Soweit die Kläger die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, die Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zurückweisung ihres Klagevorbringens als verspätet für verfahrensfehlerhaft erachten, kann dem aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene dem Zulassungsantrag mit einem Abweisungsantrag entgegengetreten ist und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben (15.000 EUR je Kläger).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).