Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.08.2025, Az.: 9 LC 124/22

Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Berechnung der Gebührenhöhe bei "übergroßen" landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.08.2025
Aktenzeichen
9 LC 124/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 24199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0820.9LC124.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.05.2022 - AZ: 1 A 4085/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Quadratwurzelmaßstab verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, wenn es im Satzungsgebiet einer Kommune übergroße landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke in Ortsrandlage gibt (hierzu auch das Urteil vom 20.8.2025 9 LC 46/23 ).

  2. 2.

    Ist die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs auch im Hinblick auf übergroße Grundstücke in Ortsrandlage mit höherrangigem Recht vereinbar, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in einer vom Rat beschlossenen Billigkeitsrichtlinie nicht an.

  3. 3.

    Zur Bestimmtheit eines Straßenreinigungsgebührenbescheides im Hinblick auf die Angabe weiterer Straßen.

  4. 4.

    Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist nicht die (baurechtliche) Lage eines Grundstücks, sondern ob die Straße, an welche ein Grundstück grenzt, innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt (ständige Senatsrechtsprechung, siehe nur Urteil vom 30.1.2017 9 LB 193/16 ).

  5. 5.

    Die Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darf das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen. Dementsprechend ist in Verfahren, in denen von vornherein zwei Gebührenjahre Gegenstand des Verfahrens sind, die Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des Durchschnittswerts der beiden Streitjahre zu begrenzen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019.

Die Beklagte ist eine niedersächsische Kommune. Sie erhebt in ihrem Gemeindegebiet Straßenreinigungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung. Als Gebührenmaßstab verwendete sie früher den Frontmetermaßstab. Die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ab dem 1. Januar 2018 erfolgte anhand des Quadratwurzelmaßstabs und beruhte auf der von der Beklagten am 28. Dezember 2017 beschlossenen und ausgefertigten Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung - SRGS -), die am 30. Dezember 2017 in der Calenberger Zeitung (S. 3) veröffentlichtet wurde, in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, am 17. Februar 2022 beschlossenen, am 23. Februar 2022 ausgefertigten und am 25. Februar 2022 in der Calenberger Zeitung (S. 1) veröffentlichten Zweiten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung. Die Straßenreinigungsgebührensatzung hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt H. -Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im Folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Nds. Straßengesetz) und den Winterdienst als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung einschließlich der Anlage zu § 2 Nr. 2 der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung durch.

(2) Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2 Definition

(1) Grundstück i. S. dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung.

(2) Anliegergrundstücke sind Grundstücke, die an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Als Anliegergrundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Straßengraben, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

(3) - (4) [...]

(5) Die geschlossene Ortslage bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 NStrG. Sie wird durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungssatzung - in der jeweils gültigen Fassung -) an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen und ihnen gleichgestellte Personen.

(2) - (4) [...]

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung errechnet sich nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und der Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis. Maßgeblich für die Bestimmung der Reinigungsklasse ist bei Anliegergrundstücken die Straße, an die das Grundstück anliegt, und bei Hinterliegergrundstücken die Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Die Quadratwurzel wird auf eine ganze Zahl abgerundet (Berechnungsfaktor).

(2) Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen.

(3) - (5) [...]

(6) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung in folgende Reinigungsklasse eingeteilt:

Reinigungsklasse I:Reinigung einmal wöchentlich.
Reinigungsklasse II:Reinigung an 5 Tagen/Woche.

§ 5 Gebührenhöhe

Die Gebühr beträgt je Meter Berechnungsfaktor

in Reinigungsklasse I2,43 €
in Reinigungsklasse II12,15 €
im Winterdienst0,49 €.

Der Kläger ist Eigentümer von sechs Grundstücken: Drei dieser Grundstücke (Flurstück I. mit einer amtlichen Fläche von 67.219 m2, Flurstück J. mit einer amtlichen Fläche von 71 m2 und Flurstück K. mit einer amtlichen Fläche von 71.451 m2, jeweils Flur L., Gemarkung M. -Stadt) liegen im Nordosten von M. -Stadt. Das nördlich der N. -Straße gelegene Flurstück I. wird landwirtschaftlich genutzt. Auf dem Flurstück K., das südlich der N. -Straße liegt, ist das "Rittergut M. -Stadt" und das kleinste Flurstück J. dient als Zufahrt zu einem Wohngrundstück. Das weitere, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Buchgrundstück mit der ehemaligen Flurstücksbezeichnung O. und P., Flur L., Gemarkung M. -Stadt (amtliche Fläche: 227.186 m2), liegt südlich von M. -Stadt, östlich der Q. -Straße und wird landwirtschaftlich genutzt. Zwei weitere Grundstücke (Flurstück R. mit einer amtlichen Fläche von 46.863 m2 und Flurstück S. mit einer amtlichen Fläche von 50.432 m2, jeweils Flur L., Gemarkung T. -Stadt) liegen südöstlich der Bebauung von T. -Stadt südlich der M. -Straße. Sie werden ebenfalls landwirtschaftlich genutzt.

Die Beklagte zog den Kläger mit sechs Bescheiden zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt 9.467,92 EUR heran.

Mit Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen: XXX) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse I in Höhe von 648,81 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für das Flurstück K. der Flur L. der Gemarkung M. -Stadt fest. Die Berechnung beruhte auf einer Berechnungsgrundlage von 267 m und einem Gebührensatz in Höhe von 2,43 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für dieses Flurstück Gebühren für den Winterdienst in Höhe von 523,32 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte für das Anliegen an vier Straßen jeweils auf einer Berechnungsgrundlage von 267 m bei einem Gebührensatz in Höhe von 0,49 EUR. Mit demselben Bescheid setzte die Beklagte für dasselbe Buchgrundstück Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in identischer Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 fest.

Mit weiterem Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen: XXX) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren für den Winterdienst in Höhe von 3,92 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für das Flurstück J. der Flur L. der Gemarkung M. -Stadt fest. Die Berechnung beruhte auf einer Berechnungsgrundlage von 8 m und einem Gebührensatz in Höhe von 0,49 EUR. Mit demselben Bescheid setzte die Beklagte für dasselbe Buchgrundstück Gebühren für den Winterdienst in identischer Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 fest.

Mit weiterem Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen: XXX) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse I in Höhe von 629,37 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für das Flurstück I. der Flur L. der Gemarkung M. -Stadt fest. Die Berechnung beruhte auf einer Berechnungsgrundlage von 259 m und einem Gebührensatz in Höhe von 2,43 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für dieses Flurstück Gebühren für den Winterdienst in Höhe von 253,82 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte für das Anliegen an zwei Straßen jeweils auf einer Berechnungsgrundlage von 259 m bei einem Gebührensatz in Höhe von 0,49 EUR. Mit demselben Bescheid setzte die Beklagte für dasselbe Buchgrundstück Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in identischer Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 fest.

Mit weiterem Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen: XXX) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse I in Höhe von 1.156,68 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für die Flurstücke O. und P. der Flur L. der Gemarkung M. -Stadt fest. Die Berechnung beruhte auf einer Berechnungsgrundlage von 476 m und einem Gebührensatz in Höhe von 2,43 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für dieses Buchgrundstück Gebühren für den Winterdienst in Höhe von 233,24 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte ebenfalls auf einer Berechnungsgrundlage von 476 m bei einem Gebührensatz in Höhe von 0,49 EUR. Mit demselben Bescheid setzte die Beklagte für dasselbe Buchgrundstück Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in identischer Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 fest.

Mit weiterem Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen: XXX) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse I in Höhe von 524,88 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für das Flurstück R. der Flur L. der Gemarkung T. -Stadt fest. Die Berechnung beruhte auf einer Berechnungsgrundlage von 216 m und einem Gebührensatz in Höhe von 2,43 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für dieses Buchgrundstück Gebühren für den Winterdienst in Höhe von 105,84 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte ebenfalls auf einer Berechnungsgrundlage von 216 m bei einem Gebührensatz in Höhe von 0,49 EUR. Mit demselben Bescheid setzte die Beklagte für dasselbe Buchgrundstück Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in identischer Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 fest.

Mit weiterem Abgabenbescheid vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen: XXX) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse I in Höhe von 544,32 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für das Flurstück S. der Flur L. der Gemarkung T. -Stadt fest. Die Berechnung beruhte auf einer Berechnungsgrundlage von 224 m und einem Gebührensatz in Höhe von 2,43 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für dieses Buchgrundstück Gebühren für den Winterdienst in Höhe von 109,76 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte ebenfalls auf einer Berechnungsgrundlage von 224 m bei einem Gebührensatz in Höhe von 0,49 EUR. Mit demselben Bescheid setzte die Beklagte für dasselbe Buchgrundstück Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in identischer Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 fest.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2019 jeweils Widerspruch ein und begründete diese mit ergänzendem Schreiben vom 12. Juli 2019. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Ansatz des Quadratwurzelmaßstabs gegen § 5 Abs. 1, Abs. 3 NKAG verstoße. Er sei nicht in dem Ausmaß bevorteilt, wie es bei der Gebührenerhebung unterstellt worden sei. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht die Grenze des im Wege der Eigentumsfreiheit Zumutbaren erreicht. Die in einigen Bescheiden verwendete Gebührenfestsetzung für "weitere Straße" sei weder nachvollziehbar noch prüffähig. Der Gebührensatz im Bereich der Straßenreinigungsklasse I in Höhe von 2,43 EUR sei offenkundig fehlerhaft. Durch den Ansatz des Quadratwurzelmaßstabs stehe der Beklagten eine erheblich breitere Berechnungsgrundlage zur Verfügung, sodass sich der Gebührensatz im Vergleich zum Zeitraum im Jahr 2017 hätte ermäßigen müssen. Stattdessen habe sich der Gebührensatz um 1,13 EUR erhöht. Die Gebührensatzung sei auch rechtswidrig, weil die Beklagte über keine Härtefallregelung verfüge, durch welche die Gebührenpflicht gedeckelt werde.

Bei der Heranziehung des nur 71 m2 großen Flurstücks J. habe die Höhe der Last von Grundsteuer und Gebühren für den Winterdienst eine erdrückende Wirkung. Das Flurstück I. befinde sich hinsichtlich der Q. -Straße nicht mehr an einer Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage wie die Lage des Ortsdurchfahrtsschilds zeige. Das Buchgrundstück mit den Flurstücken O. und P. liege ebenfalls - wie auch hier das Ortsdurchfahrtsschild zeige - nicht an einer Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage. Aus dem Bescheid gehe zudem nicht hervor, auf welches Flurstück welche Gebührenhöhe entfalle. Die Flurstücke R. und S. seien in keiner Weise über eine Straße erschlossen, auf der Kehrleistungen von der Beklagten erbracht würden. Die Bewirtschaftung der Grundstücke erfolge in Ost-West-Richtung. Das Flurstück R. grenze zudem nicht an eine Straße, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Beide Flurstücke würden vollständig über Feldwege erschlossen.

Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 5. und 6. August 2019, allesamt zugestellt am 8. August 2019, sämtliche Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie in den Bescheiden im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Bescheide seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere seien sie hinreichend bestimmt. Mit der Bezeichnung "weitere Straße" bei der Festsetzung der Gebühren sei es für den Adressaten erkennbar, um welche Straße es sich handele. Sie könne davon ausgehen, dass die Eigentümer Kenntnis über die angrenzenden Straßen hätten. Zudem führte die Beklagte jeweils die Namen der betreffenden Straßen in ihren Widerspruchsbescheiden auf.

Die Gebührensatzung sei rechtmäßig. Im Hinblick auf die als Gebührenmaßstab zugrunde gelegte Quadratwurzel sei ein grundstücksbezogenes Merkmal gewählt worden, das einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstelle, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehe. Sofern Grundstücke nur mit einer kleinen Teilfläche an eine innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße angrenzten, lasse dies die Gebührenpflicht nicht entfallen. Dies sei der Natur des Quadratwurzelmaßstabs als Berechnungsmaßstab geschuldet, welches an das Merkmal der Gesamtfläche anknüpfe. Die Heranziehung des Klägers sei auch nicht willkürlich. Bei der Gebührenbemessung anhand der Quadratwurzel komme es nicht darauf an, mit welcher Länge das Grundstück an die Straße grenze. Denn die Straßenreinigungsgebühr sei kein Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Teilabschnitts vor dem Grundstück, sondern ein Gegenwert dafür, dass die Straße in ihrer Gesamtheit sauber gehalten werde. Es ergebe sich ferner kein Verstoß gegen Art. 14 GG. Setze man die jeweilige Gebührenhöhe zur Fläche der jeweiligen Grundstücke ins Verhältnis, sei eine Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Des Weiteren könne die Unterscheidung zwischen der Nutzungsart des Grundstücks kein Kriterium zur Heranziehung der Gebühr darstellen. Es gebe keinen plausiblen und einleuchtenden Grund, um hier eine Differenzierung vorzunehmen. Von einer Ackerfläche könne gleichermaßen eine Verschmutzung ausgehen. Die Aufnahme einer Härteklausel sei darüber hinaus nicht erforderlich. Es liege hier keine von der Beklagten nicht bedachte Atypik vor. Auch der Hebesatz sei rechtmäßig. Die Erhöhung sei insbesondere dadurch begründet, dass der "Stadtanteil", mit dem das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung bewertet werde, mit der Novellierung des § 52 NStrG auf 25 % festgelegt worden sei. Vor der Gesetzesänderung habe die Beklagte 47 % der Kosten der Straßenreinigung übernommen. Ferner ergebe sich die Erhöhung daraus, dass im Rahmen der Kalkulation umlagefähige Kosten, die zuvor nicht umgelegt worden seien, jetzt in die Berechnung eingeflossen seien.

Das Grundstück mit den Flurstücken O. und P. liege an einer Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage an. Zwar grenze das Grundstück nur mit einer kleinen Teilfläche an die Straße, dies lasse aber die Gebührenpflicht nicht entfallen. Gleiches gelte auch für das Flurstück R. hinsichtlich der M. -Straße und für das Flurstück I. hinsichtlich der Q. -Straße. Im Hinblick auf die Flurstücke R. und S. sei es unerheblich, dass die Grundstücke nicht erschlossen seien, denn hierauf komme es nach dem Niedersächsischen Straßengesetz nicht an. Die Gebührenpflicht werde durch die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt über die M. -Straße begründet.

Der Kläger hat gegen sämtliche Bescheide am 9. September 2019, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Schreiben zur Widerspruchsbegründung verwiesen. Ergänzend trägt er vor, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, indem ihr eine Härtefallregelung bzw. eine Regelung zur Festlegung einer Gebührenobergrenze fehle. Er sei mit seinen Grundstücken nicht dermaßen bevorteilt, dass eine jährliche Gesamtgebührenlast von knapp 4.500 EUR gerechtfertigt sei. Die Gebührenhebung durch die Beklagte überschreite die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, wodurch ein Verstoß gegen Art. 14 GG festzustellen sei.

Der Rat der Beklagten hat am 14. November 2019 die "Richtlinie zur abweichenden Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und deren Erlass aus Billigkeitsgründen ohne Antrag im Festsetzungsverfahren" (Billigkeitsrichtlinie) beschlossen. Nach § 3 der Billigkeitsrichtlinie werden die Flächenanteile, die über 10.000 m2 hinausgehen, für die Gebührenberechnung nur mit 10 % der Flächenanteile berücksichtigt und im Übrigen erlassen, sofern eine objektive oder eine subjektive Unbilligkeit i. S. d. § 2 Billigkeitsrichtlinie gegeben ist.

Mit Bescheid vom 6. August 2020 hat die Beklagte für folgende Bescheide die Gebührenfestsetzung im Billigkeitsweg gesenkt:

1. Bescheid mit Kassenzeichen XXX: Senkung der Gebührenfestsetzung von 1.308,16 EUR auf 692,06 EUR,

2. Bescheid mit Kassenzeichen XXX: Senkung der Gebührenfestsetzung von 1.261,44 EUR auf 683,21 EUR,

3. Bescheid mit Kassenzeichen XXX: Senkung der Gebührenfestsetzung von 2.779,84 EUR auf 1.040,09 EUR

In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 10. Mai 2022 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Gebühren durch die Entscheidung der Beklagten vom 6. August 2020 reduziert worden sind.

Der Kläger hat im Übrigen beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2019 (Kassenzeichen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. und 6. August 2019 und der Entscheidung der Beklagten vom 6. August 2020 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen in ihren Widerspruchsbescheiden verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass das Anliegen eines Grundstücks in geringer Länge an der zu reinigenden Straße im Rahmen des Gebührenmaßstabs nicht mit vertretbarem Aufwand differenziert behandelt werden könne. Eine Gebührenermäßigung oder die Anwendung eines anderen Maßstabs für solche Grundstücke, die lediglich mit einer geringen Länge an eine Straße angrenzten, würde dem Sinn und Zweck eines Maßstabs zuwiderlaufen, der an die Gesamtfläche des Grundstücks anknüpfe. Die Art und Weise der Grundstücksnutzung sei kein Grund, eine Differenzierung vorzunehmen. Von einer Ackerfläche könne gleichermaßen eine Verschmutzung ausgehen. Die Aufnahme einer Härteklausel sei nicht erforderlich.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2022 das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die verbliebene Klage sei unbegründet. Die der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren gegenüber dem Kläger zugrundeliegenden satzungsrechtlichen Regelungen seien in Kombination mit der Billigkeitsrichtlinie auch im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten in Abkehr vom Frontmetermaßstab gewählte Quadratwurzelmaßstab genüge dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit. Die hinreichende Grundstücksbezogenheit sei zu bejahen und ein offensichtliches Missverhältnis der Gebührenbemessung zu Art und Umfang der Inanspruchnahme bestehe nicht.

In Ortsrandlagen führe der Quadratwurzelmaßstab zu Verwerfungen, die bei "übergroßen" land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besonders greifbar würden. Anders als beim Frontmetermaßstab, nach dem landwirtschaftliche Grundstücke in Ortsrandlage, bei denen sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch Bebauung befinde, nur mit den Frontmetern der Strecke herangezogen würden, die bis zum Ende der baulichen Nutzung auf der gegenüberliegenden Straßenseite reichten, greife dieses dem Frontmetermaßstab immanente Korrektiv bei der Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs im Satzungsrecht der Beklagten nicht. Danach reiche es für die Auslösung der Gebührenpflicht nach der Quadratwurzel aus der gesamten Grundstücksfläche aus, wenn sich die landwirtschaftliche Fläche auf der einen Straßenseite und die bauliche Nutzung auf der anderen Straßenseite nur auf einer geringen Strecke überlappten. Eine Begrenzung auf die Teilflächen entlang der innerorts gelegenen Straße finde nicht statt.

Eine Begrenzung unmittelbar im Rahmen des Gebührenmaßstabs sei jedoch auch nicht erforderlich. Die von der Beklagten gewählte Billigkeitsregelung trage den aufgezeigten Verwerfungen vielmehr hinreichend Rechnung. Ein Gebührenmaßstab dürfe sich nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit damit begnügen, typische Fallgestaltungen zu erfassen. Gehe es - wie hier - bei den "übergroßen" land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage nur um einen deutlich unter 10 % liegenden Teil der Grundstücke, sei es sachgerecht, dafür nicht den gewählten Quadratwurzelmaßstab selbst zu modifizieren, sondern eine Kappung vorzusehen. Ob dies in der Regelung zum Gebührenmaßstab selbst geschehe oder einer Billigkeitsregelung überlassen bleibe, erscheine dabei zweitrangig.

Die als wirksam anzusehenden satzungsrechtlichen Regelungen und die Billigkeitsregelung seien bei der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die klägerischen Grundstücke zutreffend zur Anwendung gelangt. Die Einwände des Klägers, die sich auf die jeweiligen Grundstückssituationen bezögen, begründeten nicht die (teilweise) Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzungen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Juni 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 8. Juli 2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2022 begründet.

Er beruft sich auf sämtliches Vorbringen in der ersten Instanz und im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass §§ 3 f. SRGS gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen, indem der von der Beklagten gewählte Beitragssatz nicht hinreichend grundstücksbezogen sei. Daran ändere auch die nachträglich von der Beklagten erlassene Billigkeitsrichtlinie nichts. Die Gebührensatzung der Beklagten müsse eine Kappungsgrenze für besonders große Grundstücke enthalten. Die Einschränkungen, welche die Beklagte in ihrer Billigkeitsrichtlinie vorgenommen habe, seien sachfremd, ungerecht und nicht prüffähig. Selbst wenn die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten in Verbindung mit der Billigkeitsrichtlinie als verfassungskonform anzusehen sei, so sei zumindest im Hinblick auf die Flurstücke I. und K. die Ermäßigung aus der Billigkeitsrichtlinie anzuwenden. Auf dem Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung K. befinde sich ferner ein Rittergut, das als denkmalgeschütztes Ensemble baulich nicht weiter zu verändern bzw. zu entwickeln sei; auch dies habe die Beklagte bei der Anwendung der Billigkeitsrichtlinie einfließen lassen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Mai 2022 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. bzw. 6. August 2019 sowie des Erlassbescheids vom 6. August 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass eine allgemeine Kappungsgrenze nur in Betracht komme, wenn von der jenseits der Kappung befindlichen Fläche die in Rede stehende öffentliche Einrichtung tatsächlich unter keinem Gesichtspunkt in Anspruch genommen werde. Davon sei bei den vorliegenden Heranziehungsfällen nicht auszugehen. Eine allgemeine Kappungsgrenze verstieße außerdem gegen § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG, da eine Erhöhung des Allgemeinanteils nicht mehr in Betracht komme. Das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung K. sei zutreffend vollständig bei der Heranziehung berücksichtigt worden. Baugrundstücke müssten nicht vollständig überbaubar sein. Im Hinblick auf das Flurstück I. habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Billigkeitsrichtlinie nicht zur Anwendung gelange.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 9 LC 125/22 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die - nach der teilweisen Aufhebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbliebenen - Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. bzw. 6. August 2019 sowie des Erlassbescheids vom 6. August 2020, mit denen der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für sechs Buchgrundstücke in Höhe von insgesamt (noch) 6.533,84 EUR für die Jahre 2018 und 2019 herangezogen wird, erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019 ist § 52 Abs. 3 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 NKAG und die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten in der Fassung der 2. Änderungssatzung (SRGS).

Führen die Gemeinden - wie hier die Beklagte - die Straßenreinigung selbst durch, so gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 NStrG; vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 80). Hiervon hat die Beklagte mit dem Erlass ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung für die beiden streitgegenständlichen Jahre Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 2 SRGS).

I.

Die angegriffenen Bescheide konnten ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auf die in den Jahren 2018 und 2019 geltende Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten gestützt werden. Dies gilt hinsichtlich der satzungsrechtlichen Bestimmungen sowohl für die Wahl des Gebührenmaßstabs als auch seine konkrete Ausgestaltung.

1.

Die Wahl des Quadratwurzelmaßstabs in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS durch die Beklagte als Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden.

Bei diesem Maßstab wird die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche gezogen. Hierbei werden gedanklich jeweils quadratische Grundstücke gebildet, deren Kantenlänge der Berechnung zugrunde gelegt wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Die ermittelte Quadratwurzel wird dann mit dem in § 5 SRGS aufgeführten Gebührensatz multipliziert.

Nach der Senatsrechtsprechung ist der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren (hierzu im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 92 und 126). Er verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch steht er im Widerspruch zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 116 f. und 118 ff.). Dies wird auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, das für den engeren innerörtlichen Bereich die Gerechtigkeitsvorteile des Quadratwurzelmaßstabs hervorgehoben hat.

2.

Die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung der Maßstabsregelung in § 4 SRGS ist ebenfalls bedenkenfrei.

a)

Der Gebührenmaßstab der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche eines Grundstücks in Quadratmetern verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, soweit es im Satzungsgebiet einer Kommune "übergroße" landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke in Ortsrandlage gibt. Höherrangiges Recht gebietet insoweit weder die Einführung einer flächenmäßigen Begrenzung wie einer Kappungsgrenze noch einer satzungsrechtlichen Billigkeitsregelung. Die Regelung über die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren für anliegende und hinterliegende Grundstücke nach dem flächenbezogenen Quadratwurzelmaßstab in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS stellt vielmehr sicher, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden.

(1)

Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht bereits aufgrund der Anwendung des Quadratwurzelmaßstabs in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS auf die Gebührenbemessung bei "übergroßen" Grundstücken nach der Quadratwurzel aus der vollen amtlichen Grundstücksfläche vor.

Der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderliche Grundstücksbezug des Gebührenmaßstabs (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 112 f. und 117 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Quadratwurzelmaßstab auch bei der Berücksichtigung der vollen Fläche "übergroßer" Grundstücke gegeben. Die Grundstücksgröße selbst hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Vorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Straßenreinigung bezieht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 117). Nach den anzulegenden Wahrscheinlichkeitskriterien kann zulässigerweise angenommen werden, dass sich bei einer größeren Fläche eines Grundstücks der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der gereinigten Straße von diesem Grundstück aus und damit der vermittelte Vorteil erhöht (vgl. Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (47)). Zugleich entspricht es ebenfalls Wahrscheinlichkeitsmaßgaben, dass der durch die Straßenreinigung vermittelte Vorteil nicht uneingeschränkt mit der Größe des Grundstücks zunimmt, vielmehr bei großen Grundstücken die Nutzungsintensität und somit der vermittelte Vorteil typischerweise geringer ausfallen bzw. die Flächengröße ihren sachlichen Indizcharakter verliert (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33; Urteil vom 2.12.1998 - 1 B 79/94 - NVwZ-RR 2000, 463 (464); Cosson, Zur Überwindung des Frontmetermaßstabs im Straßenreinigungsrecht, KStZ 1981, 201 (203)).

Dies berücksichtigt der Quadratwurzelmaßstab. Ihm ist als modifizierter Flächenmaßstab eine den zuvor dargestellten Wahrscheinlichkeitskriterien entsprechende Kappungsgrenze inhärent (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 18.1.2012 - 6 L 79/11 - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 56; Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138; Cosson, Zur Überwindung des Frontmetermaßstabs im Straßenreinigungsrecht, KStZ 1981, 201 (203); Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (89); Desens in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 474). Denn die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren anhand der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche mildert als degressiv ausgestalteter Maßstab die Zunahme der Gebührenhöhe mit der Zunahme der Grundstücksgröße ab. Bei "übergroßen" Grundstücken wirkt sich dies besonders stark aus.

Beispielhaft macht dies der Vergleich eines 1.000 m2 großen Grundstücks mit einem 100.000 m2 großen Grundstück deutlich: Die Quadratwurzel des 1.000 m2 großen Grundstücks beläuft sich auf rd. 31,62 m, diejenige des 100.000 m2 großen Grundstücks liegt bei rd. 316,23 m. Dies bedeutet: Obwohl das 100.000 m2 große Grundstück 100 mal größer ist als das 1.000 m2 große Grundstück, würde es lediglich zu etwa zehn mal so hohen Gebühren herangezogen.

Zugleich kann bei "übergroßen" Grundstücken im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG ein höherer Bemessungsanteil als bei kleineren Grundstücken willkürfrei zugrunde gelegt werden, da die Grundstücksgröße ein sachliches Differenzierungskriterium ist. Das Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche sorgt dabei dafür, dass der Bemessungsanteil weniger steil ansteigt, je größer das Grundstück ist, ohne die von Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Differenzierung aufzugeben. Die flächenmäßig vollständige Berücksichtigung "übergroßer" Grundstücke wirkt dabei der dem Quadratwurzelmaßstab inhärenten stärkeren Belastung kleinerer Grundstücke (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 123; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (36)) entgegen, so dass die Verwendung des Quadratwurzelmaßstabs ohne flächenmäßige Kappungsgrenze oder satzungsrechtliche Billigkeitsregelung - insgesamt betrachtet - im Hinblick auf die Belastung kleinerer Grundstücke sogar zu verstärkter Gleichbehandlung führt.

(2)

Dass die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS unberücksichtigt lässt, dass der Grundstückstypus der übergroßen Grundstücke in Ortsrandlage landwirtschaftlich genutzt wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen sind, wenn sie an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7.10.2020 - 9 LA 479/19 - n. v.; Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 43 m. w. N.). Der Satzungsgeber ist darüber hinaus nicht aufgrund höherrangigen Rechts verpflichtet, der Intensität der Inanspruchnahme der Straße beispielsweise in Form der Häufigkeit des Anliegerfahrzeugverkehrs durch entsprechende Abstufungen bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühren Rechnung zu tragen. Er hält sich vielmehr innerhalb seines grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typisierend und aus Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität heraus die verschiedenen Nutzergruppen von Grundstücken gebührenrechtlich einheitlich gleich bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26; VG Stade, Urteil vom 23.3.2010 - 4 A 1432/08 - juris Rn. 34).

(3)

Es ist ferner mit höherrangigem Recht vereinbar, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS für die Ermittlung der Berechnungseinheiten mittels der Quadratwurzel auf die gesamte Fläche eines Buchgrundstücks ohne eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine satzungsrechtliche Billigkeitsregelung abstellt, auch wenn "übergroße" Grundstücke in Ortsrandlage nur teilweise an die innerorts verlaufende Straße angrenzen und baurechtlich im Außenbereich liegen.

Denn der Vorteil, der einem Grundstück aus der Reinigung der Straße erwächst, ist sowohl bei "übergroßen" Grundstücken, die an eine Straße grenzen, die entlang der Grundstücksgrenze nur innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft, als auch bei solchen Grundstücken in Ortsrandlage gegeben, die zum Teil auch an eine außerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufende Straße grenzen. Bei der Straßenreinigung besteht der Vorteil in der Möglichkeit, die gereinigte Straße von dem anliegenden Grundstück bzw. von dem erschlossenen Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (46)). Die (gereinigte) Straße eröffnet die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9). Dieser Vorteil hängt für jedes an eine Straße anliegende Grundstück nicht davon ab, mit welcher Breite es an die Straße grenzt, da sich der Vorteil auf die Straße in ihrer gesamten Länge bezieht (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 105, vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26). Auch den nur teilweise an eine innerorts verlaufende Straße anliegenden Grundstücken kommt dieser sich aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung ergebende Vorteil uneingeschränkt zugute. Aus diesem Grund ist eine Beschränkung der Gebührenhöhe mittels einer flächenmäßigen Kappungsgrenze oder einer satzungsrechtlichen Billigkeitsregelung vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten. Etwas anderes folgt - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch nicht aus Art. 14 GG.

Die Rechtmäßigkeit des Quadratwurzelmaßstabs in seiner Ausgestaltung für Grundstücke in Ortsrandlage bemisst sich nicht anhand eines Vergleichs mit dem Frontmetermaßstab. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage verschiedener Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)).

Ein Abgleich des Quadratwurzelmaßstabs mit dem Frontmetermaßstab ist auch nicht geboten, weil der Quadratwurzelmaßstab - in den Worten des Verwaltungsgerichts - ein "idealisierter Frontmetermaßstab" sei. Hintergrund dieser Charakterisierung des Gebührenmaßstabs durch das Verwaltungsgericht (ähnlich Erikson/Weßling, Gleichbehandlung der Anlieger und Hinterlieger im Gebührenrecht der Straßenreinigung, KStZ 1987, 226: "fiktiver Frontmetermaßstab") ist, dass mathematisch beim Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche eine - gedachte - einheitliche Länge aller Grundstücksseiten entsteht, die auf Zufälligkeiten - wie die Lage des Grundstücks zur Straße - beruhende Ungerechtigkeiten entfallen lässt (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Allerdings ist der Quadratwurzelmaßstab kein modifizierter oder gar idealisierter Frontmetermaßstab, sondern ein (modifizierter) flächenbezogener Maßstab (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 129; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 684; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)). Die Grundstücksfläche wird mittels des Ziehens der Quadratwurzel modifiziert, um eine unangemessen starke Belastung besonders großer Grundstücke zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 124; HessVGH, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138). Dabei stellt der Quadratwurzelmaßstab - anders als der Frontmetermaßstab - gerade nicht auf eine reale Grundstücksseite ab, die in einer besonderen Beziehung zur Straße steht (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28; Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 55; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)).

(4)

Da - wie zuvor ausgeführt - die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs auch im Hinblick auf "übergroße" Grundstücke in Ortsrandlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in der "Billigkeitsrichtlinie" der Beklagten nicht an. Die Gebührensatzung der Beklagten ist auch nicht unwirksam, weil es - wie der Kläger vorgetragen hat - an einer Härtefallregelung im Satzungsrecht fehle. Eine solche Härtefall- bzw. Billigkeitsregelung ist - wie die vorherigen Ausführungen zur satzungsrechtlichen Ausgestaltung deutlich machen - nicht geboten.

b)

Die Regelung in § 4 Abs. 2 SRGS, wonach bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, alle Straßen zur Berechnung herangezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits entschieden, dass die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück beim Quadratwurzelmaßstab zulässig ist, insbesondere weil einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zufließt als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück und die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße besteht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 131 und 134).

Ebenfalls ist es in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt, dass Bestimmungen über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken, wie sie sprachlich in § 4 Abs. 3 SRGS und § 2 Abs. 3 SRGS enthalten sind, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen und hinsichtlich der Berechnungsweise bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 142 ff. und 158 ff.).

3.

Dass die Regelung des Gebührensatzes in § 5 SRGS unwirksam ist, ist weder substantiiert dargelegt worden noch ersichtlich. Soweit der Kläger die Erhöhung des Gebührensatzes der Reinigungsklasse I im Vergleich zum Vorjahr rügt, hat die Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass dies daher rühre, dass die Beklagte zuvor 47 % der Kosten der Straßenreinigung getragen habe, wohingegen sie seit der Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 NStrG gehalten sei, 75 % der Kosten auf die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung zu verteilen. Zudem seien zuvor fehlerhaft nicht berücksichtigte Kosten nun berücksichtigt worden. Dem ist der Kläger nicht entgegentreten. Der Senat hat angesichts dessen keine Veranlassung, die Kalkulation im Einzelnen zu prüfen. Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 190).

II.

Die Bescheide vom 9. Januar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. bzw. 6. August 2019 sowie des Erlassbescheids vom 6. August 2020 sind formell und materiell rechtmäßig.

1.

Die Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Dass in den Bescheiden bei der Gebührenberechnung zum Teil das Kriterium "weitere Straße" angeben wird, begründet - im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers - nicht die formelle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit. Nach § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) NKAG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass ein Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen muss, wem gegenüber die Behörde was feststellt und von wem was verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 4.6.2012 - 9 LA 152/11 - n. v.). Ergänzend fordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. b NKAG, dass schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich jedoch nur auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts, also den Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.6.2012, a. a. O.; Ratschow in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 119 Rn. 5). Nicht umfasst ist hingegen die Begründung des Bescheids (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 12.7.2002 - 4 ZEO 243/00 - juris Rn. 12).

Die Angabe des Kriteriums "weitere Straße" in den Bescheiden ist nicht Bestandteil des verfügenden Teils der entsprechenden Gebührenbescheide. Zum verfügenden Teil gehört in Form des Ausspruchs insbesondere die Gebührenhöhe, die sich hier dem Bescheid hinreichend bestimmt entnehmen lässt. Wie sich diese Gebührenhöhe berechnet, u. a. unter Berücksichtigung weiterer Straßen nach § 4 Abs. 2 SRGS, ist Teil der Begründung, für welche die Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO nicht gelten.

Ob ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) NKAG darin liegt, dass die Beklagte nicht alle Straßen, die der konkreten Gebührenberechnung zugrunde gelegt worden sind, im Ausgangsbescheid namentlich benannt hat, kann hier dahinstehen. Denn die Beklagte hat einen etwaigen Mangel durch die ausdrückliche Benennung der entsprechenden Straßen in den Widerspruchsbescheiden jedenfalls geheilt (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) NKAG).

Soweit der Kläger im Hinblick auf den Bescheid mit dem Kassenzeichen XXX vorgetragen hat, dass dieser Bescheid nicht angebe, auf welches Flurstück welche Gebührenhöhe entfalle, macht dies den Bescheid nicht rechtswidrig, da nach § 2 Abs. 1 SRGS das Buchgrundstück maßgeblich ist, das sich hier aus den beiden Flurstücken zusammengesetzt hat.

2.

Die angegriffenen Gebührenfestsetzungen in den Abgabenbescheiden sind hinsichtlich der bezeichneten Grundstücke des Klägers auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Kläger ist betreffend die in seinem Eigentum stehenden Buchgrundstücke gebührenpflichtig und mit den angegriffenen Bescheiden auch in der Höhe zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden.

a)

Der Kläger ist jeweils als Anlieger gebührenpflichtig.

Nach § 3 Abs. 1 SRGS sind Gebührenpflichtige die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, die nach dem Straßenverzeichnis an gereinigten Straßen, Wegen und Plätzen liegen und ihnen gleichgestellte Personen. Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze führt die Beklagte nach § 1 Abs. 1 SRGS und im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) durch.

Der Kläger ist als Eigentümer der bezeichneten Buchgrundstücke, die allesamt an wenigstens eine gereinigte Straße angrenzen, Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung und damit Gebührenpflichtiger. Seine Einwände gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren begründen in keinem der vorliegenden Fälle die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzungen im jeweiligen Abgabenbescheid.

(1)

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er das Flurstück K., Flur L., Gemarkung M. -Stadt, baulich nicht weiter ausnutzen könne, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit des entsprechenden Abgabenbescheids. Denn nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten ist dies kein Kriterium für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr. Es ist aus Gründen höherrangigen Rechts auch nicht geboten, dieses Kriterium bei der Satzungsgestaltung zu berücksichtigen.

(2)

Dass die Höhe der Last der öffentlichen Gebühren und Abgaben in Gestalt von Grundsteuer und Gebühren für den Winterdienst in Bezug auf das 71 m2 große Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung J. - wie vom Kläger vorgetragen - eine erdrückende Wirkung habe, ist angesichts der Gebührenhöhe für den Winterdienst pro Jahr von 3,92 EUR fernliegend. Dass über dieses Grundstück das Hausgrundstück des Klägers, für das ebenfalls Straßenreinigungsgebühren anfallen, erschlossen wird, führt nicht zum Ausschluss von der Gebührenpflicht, denn es handelt sich bei dem Flurstück um ein eigenständiges Buchgrundstück, das an eine im Winterdienst zu reinigende Straße, nämlich die N. -Straße, angrenzt. Es ist angesichts seiner Länge und Ausgestaltung auch kein reines (gebührenfreies) Straßenflurstück.

(3)

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Buchgrundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen I., O. und P. sowie R. ausgeführt hat, dass diese nicht mehr an eine Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage grenzten und sich weit und großflächig in den baurechtlichen Außenbereich erstreckten, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide. Denn auf die (baurechtliche) Lage des Grundstücks kommt es für das Entstehen der Gebührenpflicht nicht an (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 193/16 - juris Rn. 33). Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist vielmehr, ob die Straße, an welche ein Grundstück grenzt, innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt.

Für das Begriffsverständnis der "geschlossenen Ortslage" ist auf § 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG zurückzugreifen, wonach geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks ist, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ergibt sich aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. Herrscht am fraglichen Standort jedoch der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen. Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung, so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 193/16 - juris Rn. 33 m. w. N.). Der Bebauungszusammenhang wird nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG unter anderem durch einseitige Bebauung nicht unterbrochen.

Ausgehend davon grenzen alle drei vom Kläger benannten Buchgrundstücke zumindest teilweise an eine innerorts verlaufende Straße. Das Grundstück des Klägers mit der Flurstücksbezeichnung I. grenzt im südlichen Bereich an die N. -Straße und östlich an die Q. -Straße. Die N. -Straße ist eine innerorts verlaufende Straße. Die Q. -Straße ist auf Höhe des klägerischen Grundstücks bis zum Ende der westlich gelegenen Bebauung ebenfalls eine innerorts verlaufende Straße. Auf die Stelle, an welcher sich das Schild der Ortsdurchfahrt befindet, kommt es nicht an, da maßgeblich das Bestehen des Bebauungszusammenhangs ist.

Das Buchgrundstück des Klägers, das in den Jahren 2018 und 2019 aus den ehemaligen Flurstücken O. und P., Flur L., Gemarkung M. -Stadt, bestand, liegt an der Q. -Straße, die im nordöstlichen Bereich des Buchgrundstücks noch innerorts verläuft, und zwar bis zum Ende der Bebauung des Grundstücks, das auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden, westlichen Straßenseite liegt (Flurstück U., Flur L., Gemarkung M. - Stadt). Auch hier kommt es auf die Stelle, an welcher sich das Schild der Ortsdurchfahrt befindet, nicht an. Die Anliegereigenschaft des klägerischen Buchgrundstücks wird auch nicht durch den Graben, der sich zwischen dem nordwestlichen Bereich des Grundstücks des Klägers und der Fahrbahn der Straße befindet, in Frage gestellt. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SRGS gelten als Anliegergrundstücke auch solche Grundstücke, die durch einen Straßengraben, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnliche Weise von der Straße getrennt sind. Es gilt auch nicht der Ausschluss der Anliegereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SRGS für den Fall, dass das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. Denn der Graben verläuft nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf dem (gewidmeten) Straßenflurstück und nicht auf dem heutigen Flurstück 5 (früher Flurstück O.), das Gegenstand des Heranziehungsbescheids gewesen ist.

Das Flurstück R. liegt ebenfalls noch teilweise an dem innerorts verlaufenden Abschnitt der M. -Straße. Den innerörtlichen Charakter verleiht der Straße die nördlich gelegene Bebauung, die sich mit der Lage des klägerischen Grundstücks im südlichen Bereich auf einem kurzen Abschnitt überschneidet.

(4)

Soweit der Kläger im Hinblick auf die südlich von T. -Stadt gelegenen Buchgrundstücke (Flurstücke R. und S.) vorgetragen hat, dass diese Grundstücke in keiner Weise über eine Straße erschlossen seien, auf der Kehrleistungen von der Beklagten erbracht würden, und die Grundstücke vollständig über Feldwege erschlossen würden, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der beiden Gebührenfestsetzungen. Denn beide Buchgrundstücke grenzen unmittelbar an die M. -Straße, was im Einklang mit § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG die Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SRGS auslöst. Auf eine Erschließung über die M. - Straße kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass die Zufahrt zu den Grundstücken tatsächlich über andere Straßen erfolgt.

b)

Schließlich sind die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. bzw. 6. August 2019 sowie des Erlassbescheids vom 6. August 2020 auch in ihrer Höhe rechtmäßig. Fehler bei der Berechnung der Höhe der Straßenreinigungsgebühren für die Grundstücke des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Berechnungseinheiten und der heranzuziehenden Reinigungsklasse, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3.

Ob der Kläger zusätzlich zu der aus Billigkeitsgründen erfolgten niedrigeren Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren mit Bescheid vom 6. August 2020 Anspruch auf eine niedrigere Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren aus Billigkeitsgründen auch für weitere Buchgrundstücke hat, ist hier nicht zu entscheiden.

Denn Billigkeitsgründe sind grundsätzlich nicht - wie hier - bei der Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid zu berücksichtigen. Sofern Billigkeitsgründe im Festsetzungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen sind, handelt es sich hierbei nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Pflicht; dementsprechend führt ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Abgabenbescheids (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Senatsbeschluss vom 18.1.2006 - 9 ME 299/05 - juris Rn. 6). Eine Billigkeitsentscheidung ist vielmehr ein gegenüber der Abgabenfestsetzung selbständiger Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C 90.81 - juris Rn. 17; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG (Mai 2023), § 11 Rn. 118). Aus diesen Gründen können Billigkeitserwägungen nur in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden, welches auf einen Erlass oder eine Reduzierung der Straßenreinigungsgebühren abzielt und von dem Betroffenen (nach entsprechendem Vorverfahren) mit einer auf den Ausspruch der Billigkeitsmaßnahme gerichteten Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C 90.81 - juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 29.8.2013 - 6 K 372/12 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 19.2.2004 - 2 M 333/03 - juris Rn. 4; Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: April 2025), § 12 Rn. 18d).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Abgabenbescheide vom 9. Januar 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. bzw. 6. August 2019 sowie des Erlassbescheids vom 6. August 2020. Deren Rechtmäßigkeit beurteilt sich - wie zuvor ausgeführt - nicht danach, ob (sachliche oder persönliche) Billigkeitsgründe vorliegen. Der Kläger hat auch nicht Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, mit denen die Beklagte Erlassanträge abgelehnt hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Antrag auf Reduzierung aus Billigkeitsgründen für die Buchgrundstücke gestellt hat, für welche die Beklagte keinen Erlass aus Billigkeitsgründen gewährt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.