Abschnitt 6 BädInfraFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur
- Redaktionelle Abkürzung
- BädInfraFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21071
6.1 Die mithilfe der Zuwendung geförderten Sportstätten oder Teile von Sportstätten sind mindestens zehn Jahre lang, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr, zur Sportausübung zu nutzen.
6.2 Wird das geförderte Objekt vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder veräußert, so ist der Bewilligungsbescheid in der Regel zu widerrufen. Bei einer teilweisen nicht mehr zweckentsprechenden Verwendung ist entsprechend zu verfahren.
Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Zuwendung bei Zuwendungen für Investitionen einschließlich Erstausstattung in der Regel um jährlich 10 %, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr.
6.3 Im Rahmen der Bindungsfrist kann ein gefördertes Objekt mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf einen anderen Träger übertragen werden, wenn dieser die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und die Bedingungen und Auflagen, die der Bewilligung zugrunde liegen, anerkennt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 219)