Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: 1 B 163/25
Drittwiderspruch; Pflanzenschutzmittel; Widerspruchsbefugnis; Grundwasserrichtlinie; Wasserrahmenrichtlinie; Pflanzenschutzrahmenrichtlinie; Drittwiderspruch eines Zweckverbandes mit der Aufgabe der Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung gegen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wegen befürchteter Stoffeinträge in das Grundwasser; Offensichtliche Unzulässigkeit eines Drittwiderspruchs gegen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wegen offensichtlich fehlender Widerspruchsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 29.09.2025
- Aktenzeichen
- 1 B 163/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0929.1B163.25.00
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
- VwGO § 42 Abs. 2
- Richtlinie 2006/118/EG
- Richtlinie 2000/60/EG
- Richtlinie 2009/128/EG
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist ein zur kommunalen Zusammenarbeit gebildeter Zweckverband, dessen Aufgabe die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung seiner Verbandsmitglieder ist. Mit Schreiben vom 20. November 2024 beantragte er beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in die der Beigeladenen erteilte Zulassung für das Pflanzenschutzmittel G. eine Nebenbestimmung zum Verbot der Anwendung des Pflanzenschutzmittels in den Wasserschutzgebieten H. und I. aufzunehmen. Bei dem Pflanzenschutzmittel handelt es sich um ein Herbizid mit dem Wirkstoff J. für die Anwendung im Rapsanbau. Das Pflanzenschutzmittel wurde in Deutschland mit Bescheid des BVL vom 22. April 2024 im Wege der gegenseitigen Anerkennung einer in der Slowakei erteilten Zulassung zugelassen. Ergänzend zu seinem Schreiben vom 20. November 2024 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 2025 Widerspruch gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels. Zur Begründung machte er eine Gefährdung der Rohwasserressourcen in den von ihm genutzten Wassereinzugsgebieten geltend und verwies auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Wasserschutzgebiete mit Karstgrundwasservorkommen. Er beanstandete die grundwasserbezogene Risikobewertung im Zulassungsverfahren und führte aus, dass hinsichtlich relevanter Metaboliten des Wirkstoffs eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes für Grundwassereinträge von 0,1 µg/l und hinsichtlich nicht relevanter Metaboliten eine Überschreitung dieses Wertes bzw. der jeweils geltenden gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW) von 1 µg/l bzw. 3 µg/l oder sogar des Richtwertes von 10 µg/l zu befürchten sei. Dies hätte insbesondere einen deutlichen Anstieg des erforderlichen Aufwands für die Aufbereitung des Wassers und eine Erhöhung der Kosten zur Folge. Mit dem Widerspruch verfolge er das Ziel der vollständigen oder zumindest teilweisen Aufhebung der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel bezogen auf die genannten Wasserschutzgebiete bzw. die Festsetzung der bereits gesondert beantragten Nebenbestimmung.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 stellte das BVL fest, dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Widerspruch sei offensichtlich unzulässig, weil dem Antragsteller die Widerspruchsbefugnis fehle und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Die vom Antragsteller als verletzt gerügten Normen der Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG), der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), der Pflanzenschutzrahmenrichtlinie (Richtlinie 2009/128/EG) und der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung [EG] Nr. 1107/2009) seien nicht zu seinen Gunsten drittschützend. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten sei deshalb von vornherein nicht möglich. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsteller ein Verbot der Anwendung des Pflanzenschutzmittels in den genannten Wasserschutzgebieten auf einfachere und schnellere Weise erreichen könne. Die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel sei mit der Anwendungsbestimmung NG301-1 versehen, nach der eine Anwendung des Pflanzenschutzmittels in gesondert benannten Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen nicht erfolgen dürfe. Für den Antragsteller bestehe die Möglichkeit einer Meldung der von ihm genutzten Wasserschutzgebiete zur Aufnahme in die Liste der entsprechenden Gebiete, die unter anderem davon abhängig sei, dass bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren bei Messungen mindestens ein nicht relevanter Metabolit im Grund- oder Rohwasser oberhalb bestimmter Werte detektiert worden sei.
Der Antragsteller hat am 8. Juli 2025 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass seinem Widerspruch gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO und § 80a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO statthaft. Missachtet eine Behörde die von Gesetzes wegen eintretende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt, kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung begehrt werden, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. Buchheister in: Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 63; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 02/2025, § 80 VwGO, Rn. 352 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 4. 8. 2023 - 14 ME 66/23 -, juris Rn. 20).
Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Widerspruch und Anfechtungsklage kommt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Das gilt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung im Sinne von § 80a VwGO, mithin auch für den Fall, dass - wie hier - ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt (vgl. § 80a Abs. 1 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung tritt allerdings nicht ein, wenn der erhobene Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 - 7 B 2/24 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 10.1.2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn. 23; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v 29.7.2025 - 4 M 42/25 -, juris Rn. 15; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.9.2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rn. 27). Dies gilt etwa dann, wenn die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) in Fällen einer Drittanfechtung evident fehlt, weil offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2020 - 7 C 29/18 -, juris Rn. 15; Urt. v. 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, juris Rn. 21; OVG Berl.Brandenb., Beschl. v. 8.2.2007 - OVG 2 S 39.06 -, juris Rn. 6). Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss eine Rechtsverletzung in dem Sinne möglich sein, dass zum einen eine subjektive Rechte begründende Norm vorhanden ist und zum anderen zumindest die Möglichkeit einer Verletzung des subjektiven Rechts durch den Verwaltungsakt besteht. Auf eine Verletzung eigener Rechte kann sich der Nichtadressat eines Verwaltungsaktes regelmäßig nur berufen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt einen Rechtssatz verletzt, der auch ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist bzw. ihm ein durchsetzbares individuelles Recht einräumt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.2.2025 - 13 S 15/25 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. v. 4.12.2024 - 7 ME 66/24 -, juris Rn. 10).
Nach diesen Maßgaben ist der Widerspruch des Antragstellers gegen die Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. offensichtlich unzulässig, weil für den Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Erteilung der Zulassung für das betroffene Pflanzenschutzmittel offensichtlich ausgeschlossen ist und ihm die Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO evident fehlt.
Hinsichtlich der Widerspruchsbefugnis stützt sich der Antragsteller zunächst darauf, sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts kraft des ihm eingeräumten Selbstverwaltungsrechts (§ 3 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Bad.-Württ.) auf subjektive Rechte berufen zu können, soweit er öffentliche Aufgaben im Rahmen seines einfachgesetzlichen Selbstverwaltungsrechts durchführe. Diese Rechtsstellung vermittelt aber jedenfalls nicht das Recht, als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange der Bürger geltend zu machen bzw. sich zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufzuschwingen (so zum Selbstverwaltungsrecht von Gemeinden: BVerwG, Urt. v. 30.4.2025 - 11 A 8/24 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 6.6.2024 - 7 VR 4/24 - , juris Rn. 22; Urt. v. 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris Rn. 20). Vielmehr kann auch der Träger eines Selbstverwaltungsrechts nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2025, a. a. O.; Urt. v. 10.11.2022 - 4 A 16/20 -, juris Rn. 11). Der Antragsteller kann mithin keine objektive Rechtskontrolle der Einhaltung von Vorschriften des Pflanzenschutzrechts oder des Wasserrechts beanspruchen.
Die der Beigeladenen erteilte Zulassung für das Pflanzenschutzmittel G. beruht auf den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Zulassung ist im Wege der gegenseitigen Anerkennung einer in der Slowakei erteilten Zulassung für das Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 40 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgt. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang der Antragsgegnerin bei der gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung eine Prüfkompetenz hinsichtlich des Vorliegens der vom Referenzmitgliedstaat zu prüfenden Voraussetzungen für die Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zukommt, vermitteln die maßgeblichen Vorschriften dem Antragsteller offensichtlich kein durchsetzbares subjektives Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können auch natürliche und juristische Personen berechtigt sein, sich auf das sekundäre Unionsrecht zu berufen, wenn sie unmittelbar von der Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen betroffen sind, welche die Mitgliedstaaten zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Um festzustellen, welche Personen von einer Verletzung unionsrechtlicher Pflichten unmittelbar betroffen sind, müssen die Zielsetzung des sekundären Gemeinschaftsrechts sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, geprüft werden (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 125; Urt. v. 3.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris Rn.44). Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion. Die Bestimmungen der Verordnung beruhen nach Art. 1 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (vgl. zu den Zielen auch Erwägungsgründe 7 und 8 der Verordnung). Der Begriff der Umwelt umfasst nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch Gewässer, einschließlich Grundwasser und Oberflächengewässer, Übergangs-, Küsten- und Meeresgewässer. Im Rahmen der Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 Buchst. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Auswirkungen auf Gewässer ebenfalls zu betrachten (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) und e) der Verordnung). Dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Schutz von Gewässern nicht nur im Gemeinwohlinteresse, sondern zumindest auch mit dem Ziel bezweckt, Einzelnen die rechtmäßige Nutzung der Gewässer zu ermöglichen, oder anderweitig individuell durchsetzbare Rechte einräumt, lässt sich den maßgeblichen Normen hingegen nicht entnehmen. Im Gegensatz zur Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) und zur Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), in denen als Zielsetzung jeweils ausdrücklich auch die Wassernutzung angesprochen ist, weshalb der EuGH in seiner Rechtsprechung angenommen hat, dass insoweit zum Kreis der unmittelbar Betroffenen diejenigen zählen, die zur Nutzung des Gewässers bzw. Grundwassers berechtigt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 126 ff.; Urt. v. 3.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 36 ff.; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris Rn.44 f.), ist eine solche Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht zu entnehmen. Soweit das Trinkwasser in den Genehmigungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannt ist, erfolgt dies im Zusammenhang mit der Gesundheit von Menschen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) der Verordnung). Das Grundwasser findet (allein) im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Auswirkungen auf die Umwelt Erwähnung bzw. ohne erkennbaren Bezug zu den Interessen rechtmäßiger Nutzer (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) und e) der Verordnung). Für die Annahme, die Verordnung bezwecke den Schutz der Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge nicht nur im öffentlichen Interesse im Hinblick auf Belange der Allgemeinheit, sondern ziele insoweit auch auf die Einräumung individuell durchsetzbarer Rechte ab, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Auch in Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 findet die Nutzung von Gewässern bzw. des Grundwassers keine Erwähnung. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dem Antragsteller im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ein durchsetzbares individuelles Recht einräumt.
Unabhängig davon steht einer Widerspruchsbefugnis des Antragstellers auch entgegen, dass es an einer der Erteilung der Zulassung für das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel durch die Antragsgegnerin zurechenbaren Möglichkeit der Verletzung etwaiger subjektiver Rechte des Antragstellers fehlt. Die Widerspruchsbefugnis ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur gegeben, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten "durch den Verwaltungsakt" möglich ist. Das setzt neben dem Bestehen eines durchsetzbaren individuellen Rechts einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Regelungsgegenstand des Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung voraus (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rn. 120; von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 8. Aufl., § 42 Rn. 99; Sennekamp in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 42 VwGO, Rn. 177). Mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch die Antragsgegnerin wird zwar nicht nur dessen Inverkehrbringen, sondern gemäß Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch dessen Verwendung gestattet. Dass es bezogen auf die vom Antragsteller genutzten Wasserschutzgebiete H. und I. zu einer Anwendung des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels und damit einhergehenden Stoffeinträgen in das Grundwasser in nennenswertem Umfang kommen würde, ist aber keine notwendige Folge der Zulassung des Pflanzenschutzmittels durch die Antragsgegnerin. Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet, ohne dass bei Erteilung der Zulassung feststeht, wo es gegebenenfalls konkret zum Einsatz kommen wird. Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels erfolgt nicht durch die Beigeladene als Zulassungsinhaberin, sondern insbesondere durch Landwirte als Endverbraucher. Ob diese das betroffene Pflanzenschutzmittel der Beigeladenen in den vom Antragsteller genutzten Wasserschutzgebieten anwenden, beruht auf deren selbständigen betrieblichen Entscheidungen. Insoweit sind zum einen die Art und der Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung maßgeblich, auf welche weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene Einfluss haben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass den Landwirten verschiedene Pflanzenschutzmittel zur Auswahl stehen. So sind für die Anwendung im Rapsanbau nach der Zulassungsdatenbank der Antragsgegnerin insgesamt 16 Herbizide mit dem Wirkstoff J. als alleinigem Wirkstoff oder in einer Wirkstoffkombination zugelassen (vgl. Zulassungsdatenbank der Antragsgegnerin im Internet mit Eintragungen zum Wirkstoff J. zum Stand vom 2.9.2025 unter "https://psm-zulassung.bvl.bund.de/psm/jsp/"). Die Beigeladene verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Wirkstoff J. auch schon vor der Zulassung des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels seit Jahrzehnten zum Einsatz gekommen sei. Zwar wird durch die Erteilung der Zulassung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels durch die Endverbraucher erst ermöglicht. Die konkrete Anwendung des streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittels der Beigeladenen mit Bezug auf die betroffenen Wasserschutzgebiete ist vor diesem Hintergrund aber keine notwendige Folge der Erteilung der Zulassung, sondern hängt maßgeblich von Umständen ab, die außerhalb der Sphäre der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegen. Die damit allenfalls festzustellenden mittelbaren Auswirkungen erreichen bei dieser Sachlage nicht das Gewicht eines rechtlich relevanten Eingriffs in etwaige individuelle Rechte des Antragstellers.
Aus diesem Grund vermag auch die Bezugnahme des Antragstellers auf Vorschriften der Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG), der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) und der Pflanzenschutzrahmenrichtlinie (Richtlinie 2009/128/EG) eine Widerspruchsbefugnis von vornherein offensichtlich nicht zu begründen. Denn auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Regelungsgegenstand des angegriffenen Zulassungsbescheides und der geltend gemachten Rechtsverletzung bzw. an einem Eingriff in etwaige individuell durchsetzbare Rechte des Antragstellers durch die von der Antragsgegnerin erteilte Zulassung für das Pflanzenschutzmittel der Beigeladenen. Insbesondere geht die Gestattung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels nicht mit der Benutzung eines Gewässers im Sinne des Wasserrechts einher. Für die Benutzung eines Gewässers ist ein gewässerbezogenes Verhalten bzw. ein zielgerichtetes Einwirken auf das Gewässer erforderlich. Keine Benutzung eines Gewässers liegt daher - unabhängig von den Auswirkungen - bei der land- oder forstwirtschaftlichen Düngung oder dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach pflanzenbaulichen Gesichtspunkten vor (vgl. zu § 9 WHG: Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 01/2025, § 9 WHG, Rn. 42; Hasche in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 07/2025, § 9 WHG, Rn. 12; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 9 Rn. 58). Insoweit unterscheidet sich die Sachlage auch entscheidungserheblich von Vorhaben, bei denen sich "Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit" bei unmittelbarer Betroffenheit auf einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot - im deutschen Recht umgesetzt in den §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG - berufen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris Rn. 43 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 123f., 135 und Urt. v. 3.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35). Im Gegensatz zur berechtigten Nutzung eines Gewässers bzw. des Grundwassers "in räumlicher Nähe" zu einem Vorhaben (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 47; Beschl. v. 11.2.2021 - 9 VR 1/21 -, juris Rn. 8; Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8/20 -, juris Rn. 28), das seiner Planung nach bestimmungsgemäß mit Einwirkungen auf ein bestimmtes, von vornherein feststehendes Gewässer bzw. mit konkreten ortsbezogenen Einwirkungen auf das Grundwasser einhergeht, fehlt es hier an einer derartigen individualisierten und qualifizierten Betroffenheit des Antragstellers durch die von der Antragsgegnerin erteilte Zulassung des Pflanzenschutzmittels der Beigeladenen, die ihn aus der Allgemeinheit bzw. der Gesamtheit der berechtigten Nutzer von Gewässern bzw. des Grundwassers herausheben würde, die von einer möglichen Anwendung des Pflanzenschutzmittels G. betroffen sein könnten.
Soweit sich der Antragsteller auf Art. 12 Pflanzenschutzrahmenrichtlinie (Richtlinie 2009/128/EG) bezieht, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwendung von Pestiziden unter anderem in Wasserschutzgebieten als Schutzgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) so weit wie möglich minimiert oder verboten wird, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung nicht allein durch Risikominderungsmaßnahmen bei der Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel erfolgt, sondern auch durch die Pflanzenschutzanwendungsverordnung (vgl. für Wasserschutzgebiete § 3 PflSchAnwV), und die Länder nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG befugt sind, eigene Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten und an Gewässern zu erlassen (vgl. für die hier betroffenen Wasserschutzgebiete: Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung Bad.-Württ. - SchALVO - sowie Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über das Wasserschutzgebiet für die Grundwasserfassungen des Zweckverbandes Landeswasserversorgung in den Landkreisen K. und L. vom 31. Oktober 1967 hinsichtlich des I. s, GBl. BW 1967, 259, und Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums M. zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen des Zweckverbands Landeswasserversorgung im N. und im O. vom 16.4.2015, GBl. BW 2015, 290; vgl. zum Nebeneinander pflanzenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Maßnahmen auch: OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 7.3.2023 - 5 K 7/23 -, juris Rn. 44 f.).
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Ziffer 1.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abzurufen auf der Homepage des BVerwG unter www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog), auf welche sich der Antragsteller bezieht, ist nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Verbandsklage im Sinne des Streitwertkatalogs handelt, zumal der Antragsteller die Verletzung individuell durchsetzbarer Rechte rügt. Unter Berücksichtigung der für Drittanfechtungsklagen etwa im Bereich des Abfallrechts oder des Baurechts angenommenen Streitwerte (vgl. Ziffern 2 und 9 des Streitwertkatalogs) bemisst die Kammer den Streitwert für ein Hauptsacheverfahren mit 25.000,-- EUR. Dieser Wert ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).