Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.01.2026, Az.: 3 W 41/25

Rechtmäßige Kündigung des Geschäftskontos gegenüber Unternehmen mit Bezug zum Iran; Keine Erforderlichkeit des Bestehens und Angabe eines sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrundes bei ordentlicher Kündigung; Widerlegung der Dringlichkeitvermutung auch durch statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen möglich

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.01.2026
Aktenzeichen
3 W 41/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2026:0105.3W41.25.00

Fundstelle

  • WM 2026, 781-784

Amtlicher Leitsatz

Auch ein nach dem Prozessrecht statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegen, wenn der Antragsteller das Verfahren sowohl von Beginn an als auch in der Beschwerdeinstanz nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit nicht das notwendige Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat. Die nebenvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners verpflichtet eine Bank nicht zur zeitlich unbegrenzten Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank vor, dass bei der Bemessung der Kündigungsfrist auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen ist, so begegnet es jedenfalls dann keinen Bedenken, dass die Bank die ordentliche Kündigung mit der Mindestfrist von 2 Monaten erklärt, wenn nach dem Verhalten des Kunden nicht davon auszugehen ist, dass Zeit der entscheidende Faktor bei der Eröffnung eines neuen Geschäftskontos ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 8. Dezember wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Weiterführung eines von ihr bei der Antragsgegnerin unterhaltenen Kontos in Anspruch.

Die Antragstellerin eröffnete am 24. April 2015 bei der Antragsgegnerin ein Konto unter der Nr. ...

Die Antragstellerin ist eine deutsche GmbH mit Sitz in D. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und der Erwerb von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen sowie Investments an anderen Gesellschaften, die Herstellung von Beziehungen zur technischen Ausbildung, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des technischen Service sowie der Import, Export, Groß- und Einzelhandel sowie die Vertretung und Kommission von Waren aller Art. Alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr A. T. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die I. and M. ... Organization mit Sitz in .../Iran.

Die Antragstellerin beschäftigt aktuell neun sozialversicherungspflichtige Angestellte, für welche über das oben genannte Konto die Gehälter, Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Zudem zahlt die Antragstellerin über das oben bezeichnete Konto die Gehälter, Steuern und Sozialabgaben für weitere fünf Angestellte, welche bei ihrer Tochtergesellschaft, der M. & M. ... GmbH, beschäftigt sind. Die genannte Tochtergesellschaft verfügt über kein eigenes Bankkonto. In der Summe bezahlt die Gesellschaft über das obige Konto die Gehälter, Steuern und Sozialabgaben für vierzehn Beschäftigte.

Die Antragsgegnerin ist eine eingetragene Genossenschaftsbank mit Sitz in R. Sie betreibt das Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften.

Der Antragsgegnerin war bei der Kontoeröffnung im Jahr 2015 bekannt, dass sich die Antragstellerin im Eigentum einer iranischen juristischen Person befindet und Geschäftsverbindungen mit Iranbezug unterhält, und dass andere Banken Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen mit "Iran-Bezug" ablehnen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 (Anlage Ast 6, Bl. 26 eLG), zugegangen am 30. Oktober 2025, kündigte die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Konto gemäß Nr. 19 Abs. 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 30. Dezember 2025.

Die Antragstellerin stellte in der Folgezeit die aus dem Anlagenkonvolut Ast 7 (Bl. 27 ff eLG) ersichtlichen Anfragen bzw. Kontoeröffnungsanträge bei verschiedenen anderen Kreditinstituten, auf die sie bislang entweder Absagen oder noch keine Rückmeldung erhielt.

Am 5. Dezember 2025 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.

Das Landgericht hat den auf Weiterführung des Kontos bis zur Eröffnung eines neuen Kontos, hilfsweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Antrag mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 (Bl. 124 ff eLG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, der Antragstellerin stehe kein Verfügungsanspruch zu, weil die Kündigung der Antragsgegnerin nach Nr. 19 Abs. 1 ihrer AGB wirksam sei. Insbesondere sei die Kündigung weder gemäß § 134 BGB nichtig noch gemäß § 242 BGB treuwidrig.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 23. Dezember 2025 direkt beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Sie meint, es bestehe ein Verfügungsanspruch. Insbesondere sei die von der Antragsgegnerin erklärte Kündigung nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen den Rechtsgedanken bzw. Sinn und Zweck der EU-Blocking-Verordnung nichtig. Die Kündigung verstoße zudem gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, weil ein Vertrauenstatbestand der Antragstellerin geschaffen worden sei und sich die Kündigung als unzulässige Rechtsausübung und als Willkür darstelle, infolge derer der Antragstellerin die Existenzvernichtung drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 1 ff eOLG) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache schon deshalb keinen Erfolg, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt (dazu nachfolgend unter 1.). Der Senat teilt aber auch die Auffassung des Landgerichts, dass kein Verfügungsanspruch besteht (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Verfügungsgrunds.

Die aufgrund der kurzen Kündigungsfrist von zwei Monaten bestehende Dringlichkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall durch ihr eigenes Verhalten selbst widerlegt.

Obwohl sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen ergibt, dass sie offenbar mindestens seit Juli 2025 mit der Kündigung der Konten durch die Antragsgegnerin gerechnet und deshalb die erste Anfrage nach einem neuen Geschäftskonto schon am 11. Juli 2025 sowie eine Anfrage am 3. September 2025 und weitere sieben Anfragen am 22. Oktober 2025 gestellt hatte, hat die Antragstellerin nach Zugang der Kündigung am 30. Oktober 2025 bis zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch fünf Wochen lang zugewartet und in dieser Zeit lediglich drei weitere Kontoeröffnungsanträge gestellt, von denen der letzte am 13. November 2025 abschlägig beschieden wurde. Diese lange Zuwarten spricht ebenso gegen die vermeintliche Dringlichkeit der Angelegenheit wie der Umstand, dass die Antragstellerin trotz der beschleunigten Bearbeitung des Verfahrens durch das Landgericht nach Eingang des Verfügungsantrags am Freitag, den 5. Dezember 2025 um 16:31 Uhr, und dessen Erledigung (schon) durch Beschluss vom Montag, den 8. Dezember 2025 - zugestellt wie die Beschlüsse in den Parallelverfahren 3 W 40/25 und 3 W 42/25 am 9. Dezember 2025 - die volle zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde ausgeschöpft und das Rechtsmittel erst am 23. Dezember 2025 um 17:28 Uhr direkt beim Oberlandesgericht eingelegt hat, obwohl der Antragstellerin klar sein musste, dass eine Entscheidung des Senats unter Berücksichtigung der Feiertage und des grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen Nichtabhilfeverfahrens nicht vor dem Ablauf der Kündigungsfrist würde ergehen können. Eine Erklärung für die Ausschöpfung der Beschwerdefrist ergibt sich auch nicht aus den mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Anfragen bei Kreditinstituten (Anlagenkonvolut BF 8, Bl. 39 eOLG), von denen nur fünf nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses gestellt wurden und deren Beantwortung überwiegend noch aussteht. Auch ein nach dem Prozessrecht statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegen, denn die Frage, innerhalb welcher prozessualen Frist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden muss, um zulässig zu sein, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Verfügungskläger im Verfügungsverfahren tätig werden muss, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen, haben unmittelbar nichts miteinander zu tun; vielmehr sind insoweit für die Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2025 - 3 U 97/25 -, Rn. 8 f., juris, m.w.N.). Diese Umstände sprechen vorliegend aus den dargestellten Gründen für ein dringlichkeitsschädigendes Verhalten der Antragstellerin, da sie das Verfahren sowohl von Beginn an als auch in der Beschwerdeinstanz nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit nicht das notwendige Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat.

2. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Verfügungsanspruch der Antragstellerin verneint.

a) Das Recht der Antragsgegnerin zur Kündigung folgt aus Nr. 19 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegen die Wirksamkeit dieser unstreitig in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogenen Regelung, deren Inhalt der Regelung des § 675h Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht, bestehen keine Bedenken.

Der Bundesgerichtshof hat Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken, dessen Wortlaut die hier von der Antragsgegnerin verwendete Klausel in Satz 1 im Wesentlichen entspricht, im Urteil vom 15. Januar 2013 (XI ZR 22/12) für wirksam erachtet (vgl. dazu auch Bunte in: Bunte/Zahrte, AGB-Banken u.a., Nr. 19 AGB-Banken, Rn. 386, 388). Anders als in den Fällen der Kontoführung durch eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts setzt eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner. Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12 -, Rn. 27, juris).

b) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin, wie das Landgericht angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin im Verfahren nicht gehört wurde, nur mutmaßen kann, wegen erhöhter eigener Risken beendet hat. Das Bestehen und die Angabe eines sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrundes sind im Rahmen der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich (vgl. MüKoBGB/Casper, 9. Aufl. 2023, BGB § 675h Rn. 19, beck-online).

c) Auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 der EU-Blocking Verordnung in Verbindung mit § 134 BGB ist nicht dargelegt.

Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2271/96 in der durch die VO (EU) Nr. 37/2014 und die Delegierte VO (EU) 2018/1100 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einer von Art. 11 der Verordnung in geänderter Fassung erfassten Person, die nicht über eine Genehmigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung in geänderter Fassung verfügt, nicht verwehrt, Verträge mit einer Person, die in der "Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen" (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List) aufgeführt ist, ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Wenn alle Beweismittel, über die das nationale Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine von Art. 11 der VO (EG) Nr. 2271/96 in geänderter Fassung erfasste Person den im Anhang dieser Verordnung in geänderter Fassung aufgeführten Gesetzen nachgekommen ist, ohne insoweit über eine Genehmigung zu verfügen, verlangt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung in geänderter Fassung allerdings, dass es im Rahmen eines Zivilprozesses über einen behaupteten Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen ebendieser Person obliegt, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, diesen Gesetzen nachzukommen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, Leitsatz Nr. 2, beck-online).

Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin liegt - anders als etwa im Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27. Juni 2025 - 10 U 137/23, beck-online) - kein zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der Antragstellerin auf der SDN-Liste vor, vielmehr haben sich die diesbezügliche Situation der Antragstellerin und das damit möglicherweise einhergehende Risiko der Antragsgegnerin nicht verändert. Nach eigenen Angaben sieht sich die Antragstellerin bereits seit 2010 von US-Sanktionen betroffen.

d) Die Kündigung erfolgt ferner nicht zur Unzeit. Die Kündigung zur Unzeit definiert sich schon rein begrifflich dahingehend, dass sie gerade aufgrund des Zeitpunkts ihrer Wirkung besonders nachteilige Folgen nach sich zieht, mit der Folge, dass die nebenvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Vertragspartners einen Aufschub der Beendigung der Geschäftsbeziehung gebietet. Diese Rücksichtnahmepflicht gilt allerdings nicht unbegrenzt. Andernfalls wäre der Kündigende zur dauerhaften oder jedenfalls unabsehbar langfristigen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verpflichtet, wenn sein Vertragspartner keinen anderen Geschäftspartner findet. Eine derartige Bindung wäre mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit nicht vereinbar. Selbst wenn die Auswirkungen existenziell sein sollten, bleibt es das eigene Geschäftsrisiko jedes Wirtschaftsteilnehmers, dass dem eigenen Geschäftsmodell der Boden entzogen wird, weil die Zusammenarbeit für potentielle Geschäftspartner an Attraktivität verliert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2020, 9 W 42/20, Rn. 20, beck-online). Eine Änderung der Iranpolitik, die zu einer höheren Akzeptanz von Unternehmen mit "Iran-Bezug" führen könnte, ist derzeit nicht absehbar und eine weitere vertragliche Bindung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin würde die Antragsgegnerin voraussichtlich zu einer dauerhaften Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zwingen.

e) Der Ausspruch der Kündigung verstößt ferner auch nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten bei der Antragstellerin ein gesteigertes Vertrauen dahingehend erzeugt hätte, dass eine Kündigung des Vertrages auf absehbare Zeit nicht erfolgen werde. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass zwar zwischen den Parteien Vereinbarungen geschlossen wurden, die im Hinblick auf die Vergütungsstruktur erheblich von Standardvereinbarungen der Antragsgegnerin mit anderen Geschäftskunden abweichen, gleichzeitig die Beendigung der Geschäftsbeziehung aber nicht individualvertraglich geregelt wurde, so dass sich die Antragstellerin des Risikos bewusst sein musste, dass eine Kündigung auch bei vertragsgerechtem Verhalten und ohne konkreten Anlass erfolgen könnte. Dass die Antragstellerin im Übrigen von der Kündigung nicht "kalt erwischt" wurde, belegt der Umstand, dass sie bereits im Juli 2025 die erste Anfrage zwecks Kontoeröffnung bei einer anderen Bank gestellt hat.

f) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die kürzest mögliche Kündigungsfrist von zwei Monaten gewählt hat.

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin bei der Länge der Kündigungsfrist zu berücksichtigende Umstände außer Acht gelassen hätte. Zu berücksichtigende Interessen können sich z.B. daraus ergeben, dass es je nach Umfang des Geschäftsbetriebes u.U. einigen zeitlichen Aufwand erfordert, Geschäftspartner über einen Wechsel der Hausbank zu informieren sowie Geschäftspapiere und Online-Auftritte entsprechend anzupassen. Zu den zu berücksichtigenden Umständen kann es auch gehören, dass der Kunde aufgrund individueller Gegebenheiten mehr Zeit benötigt, um eine andere Bank zu finden, die bereit ist, ein Ersatzkonto für den Kunden einzurichten. Die Antragstellerin trägt zwar vor, dass sie aufgrund der "Iran-Verbindungen" kaum eine Möglichkeit habe, ein in Deutschland ansässiges Geldinstitut zu einer Zusammenarbeit zu bewegen; dass dem Faktor Zeit bei der Suche kein entscheidendes Gewicht beizmessen ist, belegt allerdings die geringe Anzahl der der bisher im Zeitraum Juli bis Dezember 2025 angefragten Banken. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin andere, ggf. zeitaufwendigere Suchmaßnahmen abseits der standardisierten Anfrage per Mail oder Telefon ergriffen hätte bzw. dass die Antragsgegnerin hätte davon ausgehen müssen, dass die Antragstellerin derartige Maßnahmen werde ergreifen müssen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.