Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 31.05.2024, Az.: S 16 AS 136/24 ER

Hausgrundstück als anzurechnendes Vermögen im Rahmen eines Anspruchs auf Bürgergeld

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
31.05.2024
Aktenzeichen
S 16 AS 136/24 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 31811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2024:0531.16AS136.24.00

Amtlicher Leitsatz

Ein Berufen auf die Karenzzeit des § 12 Abs. 3 SGB II ist nicht möglich, wenn nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht geschütztes Vermögen (hier: ein nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II nicht geschütztes Grundstück) durch Vermögensumschichtung in der Karenzzeit erst geschaffen wird.

In dem Rechtsstreit
1. A. A.,
A-Straße, A-Stadt
2. B. A.,
A-Straße, A-Stadt
3. C. A.,
A-Straße, A-Stadt
vertreten durch
a) A.A.,
A-Straße, A-Stadt
b) B. A.,
A-Straße, A-Stadt
4. D. A.,
A-Straße, A-Stadt (Ems)
vertreten durch
a) A.A.,
A-Straße, A-Stadt
b) B. A.,
A-Straße, A-Stadt
5. E. A.,
A-Straße, A-Stadt
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-5: Rechtsanwälte F.,
G. Straße 47, B-Stadt
gegen
Landkreis J. Fachbereich K.,
vertreten durch L,
M-Straße, N-Stadt
- Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigte:
O., P-Stadt ,
Q-Straße, A-Stadt
hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 31. Mai 2024 durch den Richter am Sozialgericht R. beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist, ob einem Anspruch auf Bürgergeld das Hausgrundstück der Antragsteller als anzurechnendes Vermögen entgegensteht.

Die Antragsteller standen in der Vergangenheit bei dem Antragsgegner im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.01.2022, verhandelt am 09.12.2021, erwarben die Antragsteller das Grundstück A-Straße in A-Stadt, auf dem sie das nun bewohnte Haus errichtet haben. Der dafür geschuldete Kaufpreis in Höhe von 100.335,00 EUR ging laut vorgelegten Akten am 19.01.2022 bei Stadt A-Stadt ein. Nach vorgelegten Kontoauszügen des Antragstellers zu 1) zum Konto mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 erhielten die Antragsteller in der Zeit vom 20.09.2021 bis 15.02.2022 von unterschiedlichen Personen insgesamt 121.000 EUR. Insoweit wird auf eine Aufstellung in den Akten des Antragsgegners verwiesen.

Zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2021 standen die Antragsteller bei dem Antragsgegner bereits im Bezug von Leistungen und waren Eigentümer des Grundstücks R-Weg 1 in A-Stadt. Dieses Grundstück hatte eine Fläche von 750qm und war mit einem Haus bebaut. Dieses Grundstück verkauften die Antragsteller mit notariellen Kaufvertrag vom 15.05.2023 zu einem Kaufpreis von 514.000 EUR.

Mit E-Mail vom 24.05.2023 wies eine Tochter der Antragsteller auf den Verkauf hin. Am 01.06.2023 sprachen die Antragsteller zu 1) und zu 2) diesbezüglich vor. Nach einem Vermerk über das Gespräch wurde als Grund für den Verkauf angegeben, dass die Antragsteller mit dem bisherigen Haus "nie richtig zufrieden" gewesen seien. Die Entfernung vom Stadtkern sei zu weit gewesen. Zudem habe es "sonstige persönliche Gründe" gegeben, über die man aber nicht sprechen wolle. Der Besitz am Grundstück solle am 15.11.2023 übergehen. Der Kaufpreis sei ebenfalls am 15.11.2023 fällig, 14.000 EUR seien an den Makler zu zahlen. Der Verkaufspreis solle für die Schulden des alten Hauses und für den Neubau verwendet werden. Der Neubau erfolge durch die Antragsteller. Den Kaufpreis hinsichtlich des von der Stadt A-Stadt erworbenen Grundstücks hätten Verwandte (Bruder/Schwester) sowie seine Kinder finanziert. Der Neubau koste 450.000,00 EUR und sei bereits begonnen worden. Dieser solle im November fertig sein, damit man nahtlos umziehen könne. Zur Finanzierung habe man zusammen mit den drei Kindern ein Darlehen in Höhe von 150.000 EUR bei der S-Bank A-Stadt aufgenommen, auf das zurückgegriffen werden solle, soweit der Erlös aus dem Hausverkauf nicht ausreichend sei. Nach einer darauffolgenden Aufstellung ergaben sich aus dem Hausverkauf 349.645 EUR, die für den Neubau eingesetzt werden konnten. In das neue Haus sollten die Antragsteller zu 1) und zu 2), drei unter 25-jährige Kinder - die Antragsteller zu 3) bis 5) - und zwei über 25-jährige Kinder der Antragsteller zu 1) und zu 2) einziehen. Die Unterlagen zum zitierten Kreditvertrag bei der S-bank wurden vorgelegt.

Wegen des Geldzuflusses im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks Ende 2021 hörte der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.06.2023 zu einer Aufhebung der Leistungen an. Hierzu nahmen die Antragsteller mit einem am 13.07.2023 eingegangenen Schreiben Stellung. Auf dieses Schreiben wird verwiesen. Mit Bescheid vom 24.08.2023 hob der Antragsgegner die Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.08.2022 auf und forderte die überzahlten Leistungen zurück. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben vom 06.09.2023, eingegangen am 11.09.2023, Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2023 zurück. Die dagegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen S 16 AS 305/23 bei der beschließenden Kammer anhängig.

Mit Bescheid vom 30.05.2023 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.11.2023 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Bescheid stellte einen Änderungsbescheid nach § 48 SGB X dar, da ab dem genannten Zeitpunkt das dem Antragsteller gewährte Arbeitslosengeld nach dem SGB III angerechnet wurde. Es folgten weitere Änderungsbescheide. Insoweit wird im Einzelnen auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Mit Bescheid vom 06.09.2023 gewährte dem Antragsteller zu 1) ab dem 01.11.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von 18,93 EUR täglich.

Mit Bescheid vom 12.10.2023 hob der Antragsgegner die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.11.2023 auf. Dabei stützte sich der Antragsgegner auf den bereits genannten Verkauf. Der Kaufpreis in Höhe von 514.000 EUR sei am 15.11.2023 fällig. Durch den Hausverkauf solle der Neubau in A-Stadt, A-Straße, finanziert werden. Der Neubau habe eine Größe von 254,09 qm und überschreitet damit das Maß der Angemessenheit, das hier bei sieben Personen bei 200 qm liege. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben vom 27.10.2023 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 23.11.2023 verwies der jetzige Prozessbevollmächtigte auf die Möglichkeit der übergangsweisen Gewährung. Diesen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2024 zurück und führte dabei unter anderem aus, dass ein unangemessenes Grundstück in der Karenzzeit zwar geschützt sein könne. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Antragsteller ein Berufen auf die Karenzzeit wegen des Verkaufs des bisherigen angemessenen Wohnungseigentums "verwirkt" hätten. Die Freistellung von Vermögens bezwecke nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Erhalt des Wohnraums zur Erfüllung der des Grundbedürfnisses wohnen. Insoweit verwies der Antragsgegner auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 20/3873, Seite 78. Dagegen richtet sich das Klageverfahren S 16 AS 67/24.

Am 26.04.2024 haben sich die Antragsteller mit dem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht gewandt. Aufgrund der Einkommenssituation bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze hinsichtlich des Vermögens sei hier nicht relevant. Wegen des Neubezugs sei zumindest wegen des Karenzzeitraums für ein Jahr ein Anspruch gegeben. Zudem sei darauf hinzuweisen, das ursprünglich geplant gewesen sei, dass der Vater des Antragstellers zu 1) mit in das Haus einziehen sollte. Dieser sei mittlerweile aber verstorben. Zwar sei richtig, dass der Vater sich im Jahr 2022 krankheitsbedingt in ein Pflegeheim befunden habe. Er sei an Corona erkrankt gewesen und deshalb in einem Pflegeheim betreut worden. Das Haus im R-weg sei nicht altersgerecht gewesen. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, den Vater dort zu betreuen. Nach Fertigstellung des Hauses habe dieser aber wieder zu den Antragstellern ziehen sollen.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass eine besondere Härte nicht vorliege. Zudem habe sich der Vater des Antragstellers bereits seit dem 01.06.2022 krankheitsbedingt in einem Pflegeheim befunden. Die Berücksichtigung einer Karenzzeit werde "nicht gesehen."

Am 18.04.2024 hat der Antragsteller eine unbefristete Stelle bei der Firma T. in V. im Umfang von 17,5 Stunden aufgenommen.

Mit Verfügung vom 22.05.2024 hat die Kammer angefragt, wann von einem Beginn der Karenzzeit ausgegangen wird. Dabei wurde offengelassen, ob ein "Verwirken" des Berufens auf einer Karenzzeit vorliegt. Zudem wurde angefragt, warum nach Einstellung der Leistungen im November 2023 erst im April 2024 ein Eilverfahren erhoben wurde. Diesbezüglich hat die Antragstellerseite erklärt, dass bereits Ende letzten Jahres der Auftrag zur Einleitung eines Eilverfahrens erteilt worden sei. Die berufstätigen Kinder hätten den Familienunterhalt mitfinanziert.

Ergänzend wird auf den beigezogenen Vorgang des Antragsgengers sowie die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ebenfalls eine einstweilige Anordnung treffen. Hierfür bedarf es der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 27 ff.). Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs betrifft demgegenüber die Prüfung der Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs, d.h. der Rechtsanspruch muss mit großer Wahrscheinlichkeit begründet sein und aller Voraussicht auch im Klageverfahren bestätigt werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.

Ein Anspruch auf Bürgergeld setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Hilfebedürftigkeit vor. Eine solche haben die Antragsteller wegen nicht geschützten Vermögens nicht glaubhaft machen können.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hier liegt mit dem Hausgrundstück A-Straße einzusetzendes Vermögen vor. Das Hausgrundstück ist weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II noch nach § 12 Abs. 3 und Abs. 4 SGB II (Karenzzeit) geschützt.

1.

Das Hausgrundstück A-Straße in A-Stadt ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II geschützt.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.

Danach wäre die Hausgröße von ca. 254qm nur dann angemessen, wenn dort zehn Personen wohnen würden. Dies ist nicht der Fall. Eine besondere Härte liegt zudem nicht vor.

2.

Ein Schutz des Vermögens ergibt sich nicht aus der Karenzzeit.

Dabei sind mindestens zehn Monate der Karenzzeit ohnehin bereits vergangen (dazu unter a); auf die möglicherweise noch bestehenden zwei Monate kann sich die Antragstellerseite zumindest nicht berufen (dazu unter b).

a)

Mindestens zehn Monate der Karenzzeit sind bereits verstrichen.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II gilt für die Berücksichtigung von Vermögen eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Die Karenzzeit verlängert sich nach Satz 2 um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nach Satz 4 erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen wurden.

Ausweislich der Akten bezogen die Antragsteller bereits im Jahr 2021, dem Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks, Leistungen. Diese Leistungen wurden zwar mittlerweile für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.08.2022 aufgehoben (dies ist Gegenstand des ersten Verfahrens, das bei der beschließenden Kammer anhängig ist). In der Zeit vom 01.09.2022 bis 31.10.2023 wurden aber erneut Leistungen bezogen. Zwar bleiben nach § 65 Abs. 3 SGB II Zeiten vor dem 01.01.2023 unberücksichtigt. Dennoch wären damit bereits zehn Monate der zwölfmonatigen Karenzzeit vergangen.

Die verbleibenden zwei Monate dürften, soweit Leistungen zu gewähren sind, wohl grundsätzlich den Monaten November und Dezember 2023 zuzuordnen sein. Ein Berufen auf § 12 Abs. 3 Satz 3 SGB II erscheint zumindest fraglich, da für die Zeit ab dem 01.11.2023 schließlich weiterhin Leistungen geltend gemacht werden. Auf eine Leistungsgewährung für November und Dezember können sich die Antragstellerseite im vorliegenden Eilverfahren nicht berufen, weil diese Zeiträume weit vor der Erhebung des Antrags liegen. Dies ist im Verfahren S 16 AS 67/24 zu klären.

Jedenfalls beginnt die Karenzzeit hier nicht mit November 2023, wovon antragstellerseits ausgegangen wird. Eine Unterbrechung von drei Jahren liegt nicht vor.

b)

Die Antragstellerseite kann sich zumindest nicht auf die verbleibende Karenzzeit berufen.

Nach Ansicht der Kammer kann sich nicht auf die Karenzzeit berufen, wer nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht geschütztes Vermögen durch Vermögensumschichtung in der Karenzzeit erst schafft. Zwar hat das BSG bei einem (nicht erforderlichen) Umzug in eine unangemessene Wohnung zu § 67 SGB II entschieden, dass diese Schutzvorschrift auch für diesen Fall - über den Bestandsschutz hinaus - anwendbar ist (BSG, Urteil vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R, Rn. 29).

Das BSG hat sich darauf gestützt, dass sich eine Beschränkung auf Bestandsschutz nicht aus dem Wortlaut entnehmen lässt (BSG, Urteil vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R, Rn. 29). Dieses Argument findet die Kammer - zumindest für Fälle wie den vorliegenden - nicht überzeugend (zu § 67 SGB II: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2021 - L 9 AS 662/20 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 23.03.2022 - L 6 AS 28/22 B ER; Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 20/2022 Anm. 3; Schifferdecker in: NZS 2021, 274 ff.). Zum einen ist die Auslegung nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck neben der Wortlautauslegung zu berücksichtigen. Selbst wenn sich wegen des Wortlauts eine Beschränkung auf Bestandsschutz auch unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungstopoi nicht herleiten ließe, so bliebe noch die teleologische Reduktion (zu § 67 SGB II: Theesfeld-Betten in: jurisPK-MietR 10/2024, Anm. 6; zur teleologischen Reduktion allgemein: Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaften, 3. Aufl. 1995, 210 ff.). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, Rn. 22). Dies ist hier der Fall.

Mit Einführung der Karenzzeit sollte es den hilfebedürftigen Leistungsberechtigten ermöglicht werden, "dass sie nicht erst ihr gegebenenfalls erspartes Vermögen - zum Beispiel für die Altersvorsorge - aufbrauchen müssen, obwohl sie nur vorübergehend aufgrund einer Notlage auf Bürgergeld angewiesen sind" (BT-Drucks. 20/3873, 51, Unterstreichung nicht im Original). Die Karenzzeit soll Härten abfedern, "die nach Wegfall des Erwerbseinkommens beziehungsweise dem Auslaufen des Anspruches auf Arbeitslosengeld entstehen können, wenn der Lebensunterhalt plötzlich voll durch das vorhandene Vermögen bestritten werden muss" (BT-Drucks. 20/3873, 78 - Unterstreichung nicht im Original). In der Karenzzeit können sich "die Leistungsberechtigten auf die Eingliederung in Arbeit und die Überwindung der Hilfebedürftigkeit konzentrieren, ohne ihr vorhandenes, nicht erhebliches Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen" (BT-Drucks. 20/3873, 81 f. - Unterstreichung nicht im Original).

Danach wird nach Ansicht der Kammer hinreichend deutlich, dass sich die Karenzzeit auf den Schutz bestehenden Vermögens beziehen sollte. Auch das BSG hat die Möglichkeit eingeräumt, ein Berufen die die Schutzvorschrift des § 67 SGB II zu verwehren, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt (BSG, Urteil vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R, Rn. 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.