Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 03.09.2025, Az.: L 2 BA 24/25
Zuordnung einer Tätigkeit als Lehrer nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 03.09.2025
- Aktenzeichen
- L 2 BA 24/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 22600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0903.2BA24.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 20.06.2023 - AZ: S 6 BA 74/18
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 1, 2 SGB IV
Fundstelle
- NWB 2025, 2986
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch bei der Statusbeurteilung von Lehrern sind die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Kriterien zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit heranzuziehen.
- 2.
Schon eine Einbindung in Abrechnungsstrukturen kann für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Entsprechendes gilt, soweit die Tätigkeit sich auf die Verwertung der persönlichen Arbeitskraft im Sinne einer dienenden Teilhabe an einer von der Auftraggeberin gesamtverantworteten Dienstleistung beschränkt.
- 3.
Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben und eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein muss. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus.
- 4.
Auch im Hinblick auf § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV schließt erst mindestens bedingter Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht aus. Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Juni 2023 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018 wird nur hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für die Beigeladenen 1.), 3.), 4.), 5.), 8.), 9.) und 13.) sowie hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Klage nicht hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für die Beigeladenen zu 11.) und 14.) zurückgenommen worden ist.
Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 11) aus dem Berufungsverfahren trägt die Klägerin. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Therapeutischen Lehranstalten Dr. Y. GmbH mit ihrer Berufung gegen die auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erfolgte Heranziehung zu Beitragszahlungen für die zu 1. bis 10. sowie 12. und 13. beigeladenen Lehrkräfte sowie gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen aufgrund einer Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bis 14. im Prüfzeitraum 2013.
Die Klägerin zählt nach eigenen Angaben mit mehr als 100 Schulen in über 30 Städten zu den größten privaten Bildungsanbietern in Deutschland (https://www.ludwig-fresenius.de/ueberuns/).
Im Prüfzeitraum führte die vormalige Therapeutische Lehranstalten Dr. Y. GmbH staatlich anerkannte Fach- und Berufsschulen in Hannover. In der von dieser GmbH betriebenen Berufsfachschule Physiotherapie, Massage und medizinische Bademeister(innen) wurden neben fest angestellten Lehrkräften auch die zu 1. bis 13. beigeladenen Lehrkräfte eingesetzt. Mit diesen hatten die Therapeutischen Lehranstalten Dr. Y. jeweils formularmäßig "freie Dozentenverträge" abgeschlossen, mit denen sich die Beigeladenen jeweils semesterweise für das vorgesehene in dem Vordruck handschriftlich vermerkte Fach (vgl. etwa "Psychologie/Päd./Sozialgericht. und Prävention Rehabilitation" in dem Vertrag mit der Beigeladenen zu 3., Bl. 75 VV) zur Erbringung von Unterrichtsleistungen verpflichteten, wobei der konkrete Umfang der wöchentlich durchschnittlich zu erteilenden Stunden mündlich vereinbart worden ist. Das individuell vereinbarte Honorar betrug je nach Vereinbarung zwischen 21 und ca. 27 € je Unterrichtsstunde. Hinsichtlich der jeweils gelehrten Unterrichtsfächer, der jeweiligen Zeiten der Heranziehung und der Höhe der gezahlten Vergütung verweist der Senat auf die Aufstellung auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides vom 21. Dezember 2017
Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatten die Beigeladenen je Semester eine Klausur- oder eine andere Leistungsüberprüfungsaufgabe zu stellen und "nach dem vorgegebenen Bewertungsschema" zu korrigieren. Jeweils am Ende des Semesters war für jedes Fach eine Zeugnisnote zu bilden. Für Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung waren zusätzlich je zwei Prüfungsklausuren zu erstellen, zu korrigieren und zu bewerten. Im Rahmen der Abschlussprüfungen waren auch "eventuell anfallende" mündliche und praktische Prüfungen durchzuführen (vgl. § 1 Ziffer 2).
In § 1 Ziffer 3. war vorgesehen, dass die Dozenten bei der Ausführung und Ausgestaltung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen der Schulen unterlagen, dass allerdings das "Ergebnis ihrer Tätigkeit" sich nach den "erfolgten Absprachen" richten sollte.
Die Therapeutischen Lehranstalten Dr. Y. GmbH (HRB 59984) wurde gemäß Handelsregistereintragung vom 11. Januar 2017 in Z. Schulen XXX GmbH umbenannt (vgl. Bl. 113 VV). Diese Gesellschaft wurde nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31. Mai 2021 (mit Ergänzung vom 10. Juni 2021) sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2021 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 31. Mai 2021 mit der nunmehrigen Klägerin als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 540 ff. GA unter Ziff. 27).
Auf der Grundlage einer Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV gelangte der beklagte Rentenversicherungsträger zu der Einschätzung, dass die Beigeladenen zu 1. bis 13 (sowie der zu 14. beigeladene weitere Lehrer, für den die Beklagte ebenfalls Beitragsnachforderungen in Höhe von 3849,75 € festgesetzt hat, wobei die Klägerin jedoch bezüglich dieser auf den Beigeladenen zu 14. bezogenen Beitragsfestsetzungen ihre Klage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat) ihre lehrende Tätigkeit für die damaligen Therapeutischen Lehranstalten Dr. Y. GmbH im Prüfzeitraum im Rahmen abhängiger und versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse wahrgenommen haben. Hieran anknüpfend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2018 zulasten der Z. Schulen XXX GmbH Beiträge und Umlagen - unter Einschluss von Säumniszuschlägen in Höhe von 19.122,50 € - in einer Gesamthöhe von 55.401,97 € fest.
Dabei ist die Beklagte bezogen auf die Beigeladene zu 1. (AA., Verdienst in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 2.099,25 € sowie im Zeitraum August bis Dezember 2013 2.281,50 €), zu 3. (AB.) - bezüglich ihrer jedoch nur bezogen auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 (mit einem Entgelt in Höhe von 714 €) - sowie bezogen auf die Beigeladene zu 9. (AC. mit einem Verdienst in Höhe von 2.135 €) von einer (entgelt-)geringfügigen Tätigkeit mit einer (mangels eines entsprechenden Befreiungsantrages der betroffenen Beigeladenen nach § 6 Abs. 1b SGB VI) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und einer gemäß § 249b SGB V eingeschränkten Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen.
Im Übrigen war die Beklagte von versicherungspflichtigen Beschäftigungen mit einer Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung (soweit eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und daran anknüpfend zur gesetzlichen Pflegeversicherung nicht nach §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen war) ausgegangen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den angefochtenen Bescheid.
Von den nacherhobenen Beträgen für Beiträge und Umlagen entfielen 1.440,82 € auf die Tätigkeit der zu 1. beigeladenen Dr. AA., 2.263,58 € auf Tätigkeit der zu 3. beigeladenen AB., 2.168,63 € auf die Tätigkeit der zu 4. beigeladenen AD., 692,51 € auf die Tätigkeit der zu 5. beigeladenen Dr. AC., 3615,75 € auf die Tätigkeit des zu 8. beigeladenen AE., 2.951,97 € auf die Tätigkeit des zu 9. beigeladenen AF., 3.764,2 € auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 11. (bezüglich der für ihre Tätigkeit nacherhobenen Beiträge und Umlagen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2025 die Klage zurückgenommen), 459,23 € auf die Tätigkeit des zu 13. beigeladenen AG. sowie 3.849,75 € auf die Tätigkeit des (auch mit Schulleitungsaufgaben betrauten) zu 14. beigeladenen AH. (bezüglich der für seine Tätigkeit nacherhobenen Beiträge und Umlagen hat die Klägerin bereits erstinstanzlich die Klage zurückgenommen).
Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Festsetzungen verweist der Senat auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides.
Zur Begründung der am 13. September 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere darauf hingewiesen, dass das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 14. März 2018 (B 12 R 3/17 - BSGE 125, 177 [BSG 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R]) für einen an einer Musikschule eingesetzten Musiklehrer eine selbständige Tätigkeit angenommen habe. Die in diesem Urteil erläuterten Grundsätze seien auch auf die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Lehrtätigkeiten heranzuziehen. Die streitbetroffenen Dozentenverträge hätten Unterrichtsleistungen insbesondere in den Fächern Physiotherapie, Massage, Allgemeine und Spezielle Krankheitslehre sowie Hygiene zum Gegenstand gehabt. Nach den abgeschlossenen "freien Dozentenverträgen" hätten die Dozenten keine Ansprüche auf Erholungsurlaub oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt. Ein Honoraranspruch habe vielmehr nur für tatsächlich erbrachte Unterrichtsleistungen bestanden. Die Schule habe sich auch das Recht vorbehalten, vorgesehene Stunden mit der Folge der Nichthonorierung abzusagen.
Die Aufgabe der semesterweise beauftragten Dozenten habe sich in der Erteilung von Unterricht in dem jeweiligen Fach beschränkt; sie hätten mithin nur eine sachlich und zeitlich begrenzte Dienstleistung erbringen sollen. In dieser Tätigkeit seien die Dozenten weisungsfrei gewesen. Für ihre soziale Absicherung seien die Dozenten selbst verantwortlich gewesen.
Die Schule habe bei der Gestaltung des Stundenplans auch den Vorgaben der Dozenten Rechnung getragen. Ihnen habe keine allgemeine Dienstbereitschaft oblegen. Soweit der Unterricht in den Räumen der Schule stattgefunden habe, sei dies dem Umstand geschuldet gewesen, dass nur mit deren Maßgabe der Lehrbetrieb sinnvoll von statten gehen konnte (Bl. 49 GA); daraus lasse sich keine Eingliederung der Dozenten in den Betriebslauf folgern. Inhaltlich sei es Aufgabe der Dozenten gewesen, sich an den Rahmenplänen und den vorgegebenen Bildungszielen zu orientieren; Einzelanweisungen seien in diesem Zusammenhang allerdings nicht erteilt worden.
Einige Dozenten hätten für ihre hauptberufliche Tätigkeit etwa als Rechtsanwalt oder Arzt auch über eigene Betriebsstätten und angestellte Mitarbeiter verfügt.
Aus der den Dozenten obliegenden Pflicht zur Führung des Klassenbuchs könne ebenfalls kein Rückschluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gezogen werden.
Mit Urteil vom 20. Juni 2023, der Beklagten zugestellt am 26. Juni 2023, hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2018 (mit Ausnahme der von der erstinstanzlichen Klageteilrücknahme erfassten Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 14.) aufgehoben. Die Beigeladenen zu 1. bis 13. hätten ihre Tätigkeit selbständig ausgeübt. Eine abhängige Beschäftigung habe nicht vorgelegen.
Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung erkenne selbst an, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. So ordne § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. Demgemäß seien in der Rechtsprechung Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalles als selbständig Tätige (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, Rn. 16, juris unter Verweis auf z.B. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S 30 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 166 Nr. 5: Volkshochschuldozentin; SozR 2200 § 165 Nr. 45 Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule; SozR 2200 § 165 Nr. 61: Lehrbeauftragter an einer Universität, BSG, Urt. v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R, Gitarrenlehrer in Musikschule) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 1 zu § 166 RVO: Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule; BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 65 (vorgesehen).
Auch nach der Rechtsprechung des BAG könnten bspw. Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handele (vgl. BAG NZA 1993, 174 [BAG 24.06.1992 - 5 AZR 384/91] <Musiklehrerin an einer Musikschule>; BAGE 84, 124 [BAG 12.09.1996 - 5 AZR 104/95] <Lehrerin an einem Abendgymnasium>; AP Nr. 133 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten <Dozent an einer technischen Akademie>; HVBG-Info 2001, 1243 <Dozent an einer Volkshochschule mit dem Fach "Deutsch als Fremdsprache">; AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten <Lehrerin an einer Volkshochschule mit Unterricht in Deutschkursen für Aussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge>; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 03.02.2011, 4 Sa 234/10 < Dozentin an einer Volkshochschule mit Unterricht in Integrationskursen>). Die Berufsfachschule sei keine allgemeinbildende, sondern eine berufsbildende Schule, so dass insoweit bereits die Typisierungsgrundsätze des BAG bezogen auf allgemeinbildende Schulen bei der Klägerin keine Anwendung finden könnten.
Im vorliegenden Fall seien die Beigeladenen nicht von der Klägerin persönlich abhängig gewesen. Eine Eingliederung in den Betrieb oder ein Unterliegen unter ein nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassendes Weisungsrecht der Klägerin habe es nicht gegeben.
Eine bei der Abwägung ins Gewicht fallende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und eine damit einhergehende Verfeinerung des Weisungsrechts zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess sei nicht festzustellen. Die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden habe auf der Organisation der Berufsfachschule beruht. Die Erbringung der Dienstleistung in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte der Klägerin habe sich zwangsläufig aus dem Umstand ergeben, dass es sich um Unterricht an einer Berufsfachschule handelt.
Mit ihrer am 5. Juli 2023 eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die von ihr in dem angefochtenen Bescheid dargelegte Einschätzung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse sei im Ergebnis in den BSG-Urteilen vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 65, sowie vom 5. November 2024 - B 12 BA 3/23 R - NZS 2025, 503, bestätigt worden.
Die zum 1. März 2025 mit Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (BGBl. Nr. 63) in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Eine explizite Regelung, welche die grundsätzliche Annahme dieser Vorschrift auch für vorangegangene Zeiträume zuließe, sei zunächst nicht erkennbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich auf die Feststellung durch die Verwaltung und verwende dabei die Gegenwartsform. Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/14744, S. 29) komme es im Ergebnis darauf an, dass am Tag des Inkrafttretens der Norm, d.h. am 01. März 2025, ein Verfahren einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder ein Verfahren der Krankenkassen als Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28h Abs. 2 SGB IV "vorliegt". Auch wenn ein am Tag des Inkrafttretens der Norm begonnenes, aber noch nicht beendetes Widerspruchsverfahren vom § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst werde, sei § 127 Abs. 1 Satz 1 im Falle eines am Tag des Inkrafttretens der Norm anhängigen Klageverfahren nicht anwendbar.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit Beiträge und Umlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 11. festgesetzt worden ist; sie greift allerdings weiterhin auch die darauf anteilig entfallenden Säumniszuschläge an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Klage, soweit diese nicht bezüglich der Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 11) und 14) zurückgenommen worden ist, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Klägerin weist darauf hin, dass sich auf ihrer Seite die finanzielle Bedeutung der streitbetroffenen Statusfragen weit über den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Nachforderungsbetrag hinaus erstrecke. Die Beklagte nehme sie für die Zeiträume 2013 bis 2017 insgesamt auf Zahlungen von rund zwei Millionen € in Anspruch. Die Beklagte habe bei vier von der Klägerin Ende 2013 übernommenen Schulstandorten (unter Einschluss der streitbetroffenen Schule in Hannover) die dort eingesetzten Dozenten pauschal als angestellte Lehrer eingestuft.
In der Sache sei das Sozialgericht zutreffend von selbständigen und damit nicht versicherungspflichtigen Lehrtätigkeiten ausgegangen. Im Rahmen der staatlichen Anerkennung der betroffenen Berufsschule sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum zur Anerkennung der gesetzlichen Vorgaben für den Stundenplan entsprechend der zur Akte gereichten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten verpflichtet worden. Daraus ergäben sich insbesondere auch die einzuhaltenden Vorgaben für die Anzahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern.
Wünsche der Beigeladenen zu den Unterrichtszeiten hätten gegenüber entsprechenden Begehren festangestellter Lehrkräfte Priorität gehabt. Nach Absprache hätten die Dozenten vereinbarte Stundenkontingente individuell auf die Semestermonate verteilen können. Eine Teilnahme an Konferenzen sei freiwillig gewesen; eine Teilnahme sei zusätzlich vergütet worden.
Es habe keine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung bestanden. Im Falle einer Verhinderung hätten die Dozenten "einen Vertreter schicken" können. Die Abrechnung habe der Vertreter dann unmittelbar mit der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin durchgeführt. Die insoweit beweisbelastete Beklagte habe nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Zudem hätten die Beigeladenen die Schüler (sofern - wie namentlich bei der Beigeladenen zu 4. - vorhanden) in ihr eigenes Therapiezentrum einladen können, um dort den Unterricht, und zwar auch unter Zuhilfenahme der dortigen Angestellten, durchzuführen. Für die Nutzung der Räumlichkeiten hätten die Beigeladenen der Klägerin ein entsprechendes Entgelt in Rechnung stellen können.
Entscheidend für eine selbständige Tätigkeit streite die Tatsache, dass die Beigeladenen losgelöst von der Stundenvergütung selbst die Lernmittel in Form von Skripten verfasst und diese an die Schule (so nach dem Verständnis die Beigeladene zu 4. in ihrem Schreiben vom 25.03.2022, Bl. 458 der Gerichtsakte 1.Instanz) oder auch an die Schüler verkauft haben.
Der Inhalt der von den Beigeladenen verfassten Skripte habe keiner inhaltlichen Prüfung durch die Schule unterlegen. Damit gab es nicht nur eine ausschließlich an der Arbeitszeit orientierte Vergütung, sondern die Beigeladenen konnten daneben durch den Verkauf ihrer selbst entwickelten Skripte zusätzlichen Gewinn erzielen. Die freiwillige Teilnahme an Konferenzen habe ihnen ebenfalls eine zusätzliche Vergütung ermöglicht.
Um die erforderliche Schülerzahl erreichen zu können, hätten die Dozenten einen qualitativ hochwertigen Unterricht anbieten müssen, der es den Schülern ermöglichte, innerhalb der festgesetzten Zeit den staatlich anerkannten Abschluss zum Physiotherapeuten, Bademeister oder Masseur zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe auch das von den Beigeladenen jeweils selbst entwickelte Skript als Grundlage ihres jeweiligen Unterrichtsfaches eine herausragende Rolle gespielt.
Die erfolgreiche und qualitativ hochwertige Vermittlung des Unterrichtsstoffes durch die Beigeladenen habe einen erfolgreichen Berufsabschluss gewährleistet und damit nicht unerheblich zum Ansehen der Schule und damit zu deren Fortbestand beigetragen.
Viele der betroffenen Beigeladenen (vgl. wegen der Einzelheiten S. 10 f. des Schriftsatzes vom 21. August 2025) seien hauptberuflich anderweitig, und zwar überwiegend unternehmerisch, tätig gewesen. Durch ihre lehrende Tätigkeit für die Klägerin hätten sie lediglich ihre unternehmerische Tätigkeit "fortgesetzt" oder sie seien neben einem bestehenden hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis im Nebenerwerb lehrend an der Schule der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig gewesen.
Überdies sei zu ihren Gunsten inzwischen die Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV zu berücksichtigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber gerade das Ziel verfolgt, Bildungseinrichtungen zu helfen, welche sich infolge des BSG-Urteils vom 28. Juni 2022 (- B 12 R 3/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 65) zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet seien. Dieser Ansatz bringe gerade zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber auch rückwirkend betroffene Verfahren einbeziehen wolle. Zudem leugne die Beklagte unzutreffend die existentielle Gefährdung der Klägerin.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 11. hatte zunächst im Berufungsverfahren den Sachantrag angekündigt, bezogen auf die ihre Personen betreffenden nacherhobenen Beiträge der Berufung der Beklagten stattzugeben; dieser Antrag hat sich dann jedoch durch die nachfolgend von Seiten der Klägerin ausgesprochene diese Beiträge betreffende Teilrücknahme der Klage erledigt.
Die Beigeladenen zu 1. (AI., vgl. Schriftsatz vom 5. Juni 2025, Bl. 256 GA), zu 3. (AB., vgl. Schriftsatz vom 25. Juli 2025, Bl. 631 GA), zu 4. (AD., vgl. Schriftsatz vom 18. August 2025, Bl. 1302,) zu 5. (AJ., vgl. Schriftsatz vom 21. August 2025, Bl. 1065 GA), zu 8. (AE., vgl. Schriftsatz vom 21. August 2025, Bl. 1303 GA), zu 9. (AF., vgl. Schriftsatz vom 26. Juni 2025, Bl. 342 GA) sowie zu 13. (AK., vgl. Schriftsatz vom 25. August 2025, Bl. 1110) haben auf Nachfrage des Senates im Hinblick auf § 127 SGB IV erklärt, dass sie dem Eintritt einer Versicherungspflicht aufgrund der streitbetroffenen Beschäftigung bei den Therapeutischen Lehranstalten Dr. Y. GmbH im Jahr 2013 erst ab dem 1. Januar 2027 zustimmen. Die weiteren Beigeladenen haben auch auf Hinweis des Senates auf diese Übergangsvorschrift von ihrem Gestaltungsrecht im Sinne der Nichtabgabe einer solchen Erklärung Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
1. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich und kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens von Seiten der Klägerin ausgesprochenen Klageteilrücknahmen hat der Senat den angefochtenen Bescheid nur noch insoweit zu überprüfen, wie Beiträge und Umlagen für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 10., 12. und 13. sowie Säumniszuschläge für die nicht rechtzeitige Entrichtung von Beiträgen für alle 14 Beigeladenen festgesetzt worden sind.
2. Im rechtlichen Ausgangspunkt teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, dass die zu 1. bis 10., 12. und 13. beigeladenen Dozenten im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum in abhängigen und sozialversicherungspflichtigen (in dem in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Umfang: entgeltgeringfügigen im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Beschäftigungsverhältnissen zu der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestanden haben.
Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III).
Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl zB BSG, Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - juris RdNr 12 mwN).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris RdNr 21, SozR 4-2400 § 7 Nr 59).
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris RdNr 22 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 59 vorgesehen). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl BSG, Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13 <Gitarrenlehrer>).
Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich (BSG, Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 15, SozR 4-2400 § 7 Nr 58). Für eine regelmäßige Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur eines Arbeitgebers können allerdings zwingende normative regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung sprechen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris RdNr 30 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen <ambulante Pflegekraft>; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 26 <stationäre Pflegefachkraft>; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 26 <sog Honorarärzte>).
Auch bei der Statusbeurteilung von Lehrern sind die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 65, Rn. 15). Mit diesem einleuchtenden Ansatz in dem zitierten sog. Herrenberg-Urteil hat das BSG unter Modifizierung der vorausgegangenen Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrern die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe auch für Lehrkräfte für anwendbar erklärt. Es ist nichts dafür erkennbar, dass Lehrkräfte einen geringeren sozialrechtlichen Schutzbedarf als andere Berufsgruppen aufweisen. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze dieses Urteils hat sich im Ergebnis auch der Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV zu eigen gemacht. Er hat lediglich unter den dort normierten Voraussetzungen insbesondere in Form einer weiteren expliziten Zustimmung der jeweils betroffenen Lehrkräfte im Hinblick auf die ebenfalls schutzwürdigen Interessen der vielfach existentiell betroffenen Schulträger die dort normierte befristete Hinausschiebung der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechungsgrundsätze für angemessen erachtet.
Soweit § 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über die Beschäftigtenpflichtversicherung des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinaus eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Lehrer anordnet, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, wird im Ergebnis ausgehend von dem sog. Herrenberg-Urteil verdeutlicht, dass Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt sind, aber auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, aaO mwN).
Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art - wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Lehrer gehören - besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann - insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten - aufs Stärkste eingeschränkt sein (vgl zB BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris RdNr 29 mwN, SozR 4-2400 § 7 Nr 59).
Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbstständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 65, Rn. 18).
Hingegen kann schon eine Einbindung in Abrechnungsstrukturen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15, juris) für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Entsprechendes gilt, soweit die Tätigkeit sich auf die Verwertung der persönlichen Arbeitskraft im Sinne einer dienenden Teilhabe an einer von der Auftraggeberin gesamtverantworteten Dienstleistung beschränkt (BSG, Urteil vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 2/22 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 78 (vorgesehen), Rn. 27).
Letzteres prägte auch die zu beurteilende Tätigkeit der zu 1. bis 10., 12. und 13. beigeladenen Dozenten im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum. Sie haben ihre persönliche Arbeitskraft gegen das vereinbarte an dem erforderlichen Zeitaufwand ausgerichtete Entgelt im Sinne einer dienenden Teilhabe an der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gesamtverantworteten Schulbetrieb eingesetzt. Wie bei sehr vielen Lehrern umfasste der erwartete Einsatz ihrer Arbeitskraft auch die erforderliche Unterrichtsvorbereitung unter Einschluss des Verfassens dafür ggfs. für erforderlich erachteter Skripten.
Soweit nach dem wenig substantiierten Vortrag der Klägerin entsprechende Skripten auch verkauft worden sein sollen, war dies nicht Gegenstand der der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschuldeten lehrenden Tätigkeit; im Übrigen ist auch gar nicht erkennbar, dass etwaige Verkaufserlöse aus solchen Skripten (welche ohnehin nur von wenigen Dozenten überhaupt erstellt worden sind) die Herstellungskosten insbesondere in Form von Kopierkosten greifbar überstiegen haben. Noch weniger bleibt Raum, eine prägende Auswirkung entsprechender Verkaufserlöse auf die zu beurteilende lehrende Tätigkeit anzunehmen.
Die Erzielung der für den Schulbetrieb unter Einschluss der mit den Dozenten vereinbarten Honorare erforderlichen finanziellen Mittel oblag allein der Rechtsvorgängerin der Klägerin; direkte Abrechnungen der Beigeladenen zu 1. bis 13. mit den Schülern über die von ihrer Seite jeweils erbrachten Unterrichtsleistungen kamen schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht.
Nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin (und auch nach den Angaben der in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführten Beigeladenen zu 4., vgl. Bl. 203 der Verwaltungsvorgänge mit den Unterlagen zu den einzelnen Dozenten) erfolgte der streitbetroffene Unterricht in den Räumlichkeiten der Schule. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren Abweichendes angedeutet hat, lässt ihr unsubstantiierter Vortrag nicht konkret erkennen, dass auch nur eine einzige Stunde der von den Beigeladenen im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum erteilten Unterrichtsstunden außerhalb des Schulgebäudes erteilt worden ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist auch von Seiten der Klägerin eingeräumt worden, dass eine weitergehende Substantiierung dieses Ansatzes auch aus ihrer Sicht nicht mehr in Betracht kommt.
Dementsprechend ist nur ergänzend anzumerken, dass die Nutzung von Seiten des Schulträgers vorgehaltener Unterrichtsräume nur einen Aspekt im Rahmen der Gesamtwürdigung der die zu beurteilende Tätigkeit prägenden Umstände darstellt. Eine dienende Teilhabe am Schulbetrieb des Schulträgers kann in vielen Fallgestaltungen auch dann in Betracht kommen, wenn etwa im Interesse eines besseren Unterrichtserfolges Stunden in Räumlichkeiten der jeweiligen Lehrkraft gegeben werden.
Selbstverständlich setzte ein ordnungsgemäßer Unterricht einen von der Schule zu erstellenden und den Schülern und Lehrern bekanntzugebenden Stundenplan voraus, auch wenn bei dessen Aufstellung naturgemäß Rücksicht auf eine zeitlich nur eingeschränkte Verfügbarkeit der vorgesehenen Lehrkräfte genommen werden musste. Eine entsprechende Rücksichtnahme war natürlich auch geboten, wenn fest (namentlich in Teilzeit) angestellte Lehrkräfte nur eingeschränkt zeitlich einsetzbar waren.
Zu beurteilen ist allein die streitbetroffene lehrende Tätigkeit im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Ein Versicherter kann nebeneinander mehreren selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen, ein selbstständiger Unternehmer ist nicht gehindert, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben und eine Beschäftigung nicht auf längere Zeit angelegt sein muss. Vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten schließen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R - NZA-RR 2010, 370, Rn. 20, juris). Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der für die Schule ausgeübten lehrenden (Neben-)Tätigkeit nicht darauf an, inwieweit die Beigeladenen daneben hauptberuflich anderen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten nachgegangen sind und für diese hauptberuflichen Tätigkeiten teilweise auch Betriebsräume vorgehalten und Mitarbeiter beschäftigt haben. Ihre lehrende Nebentätigkeit im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde dadurch nicht geprägt. Insbesondere haben auch die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit unter Einsatz von beschäftigten Mitarbeitern ausübenden Beigeladenen die streitbetroffenen im Auftrag der Rechtsvorgängerin Klägerin wahrgenommenen nebenberuflichen Lehraufträge entsprechend den Vereinbarungen höchstpersönlich wahrgenommen; sie haben dafür nicht etwa die im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit eingesetzten Mitarbeiter herangezogen.
Die beigeladenen Dozenten haben ihre Arbeitskraft angesichts der festen Vergütung nicht mit dem Risiko ungewissen Erfolgs eingesetzt. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 23. April 2024 - B 12 BA 9/22 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 33 mwN). Auch im Übrigen hatten sie weder ins Gewicht fallende unternehmerische Chancen noch entsprechende unternehmerische Risiken. Sie trugen insbesondere kein Risiko für den Einsatz der sächlichen oder personellen Mittel der Schule (vgl. zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36 mwN).
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass erfolgreiche und qualitativ hochwertige Vermittlung des Unterrichtsstoffes durch die Beigeladenen nicht unerheblich zum Ansehen der Schule und damit zu deren Fortbestand beigetragen habe, bezieht sich dieser Ansatz im Ergebnis auf die Gesamttätigkeit des Lehrkörpers. Er verdeutlicht letztlich gerade die für eine abhängige Beschäftigung spreche3nde dienende Teilhabe der eingesetzten Lehrer unter Einschluss auch der beigeladenen Dozenten an dem arbeitsteiligen Schulbetrieb der Rechtsvorgängerin der Klägerin.
Allein der Umstand, dass eine Arbeitskraft von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz (insbesondere in Form einer Entgeltzahlung im Krankheitsfall oder der Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub) zur Verfügung gestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerisches Risikos; einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Beschluss vom 27. April 2016 - B 12 KR 17/14 R -, Rn. 34, juris). An letzteren Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Zusammenhang.
Die Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt schon im Ausgangspunkt nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann. Dabei kann eine Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 34 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde ohnehin im Ausgangspunkt eine höchstpersönliche Erbringung der vereinbarten Lehrtätigkeiten durch die beauftragten Dozenten erwartet. Soweit im Falle ihrer Erkrankung oder anderweitigen Verhinderung in einzelnen - die Tätigkeit ohnehin nicht prägenden - Fällen Ersatzlehrkräfte beauftragt wurden, handelte es sich schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht um eine Delegation im vorstehend erläuterten Sinne, da dann auch nach dem Vortrag der Klägerin eine direkte Abrechnung im Verhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der eingesetzten Vertretungskraft erfolgt ist. Es wurde mithin das Beschäftigungsverhältnis mit der zuvor beauftragten Lehrkraft bezüglich der zu vertretenden Stunden partiell aufgehoben und durch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis mit der Vertretungskraft ersetzt. Für eine (vertraglich gar nicht vorgesehene) die übernommenen lehrenden Tätigkeiten prägende Delegation der jeweils übernommenen Lehrtätigkeiten an Dritte fehlten überdies angesichts der nur bescheidenen (auch die Unterrichtsvorbereitung und Leistungskontrollen mitabdeckenden) Honorierung die wirtschaftlichen Voraussetzungen.
3. Allerdings hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht von abhängig beschäftigten Lehrern mit der o.g. Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV modifiziert.
a) Mit Wirkung zum 1. März 2025 ist mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (BGB. I, Nr. 63) mit § 127 SGB IV folgende neue gesetzliche Regelung erlassen worden:
§ 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
(1) Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn
1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein (Satz 2).
(2) 1 Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch. 2 Abweichend von Satz 1 gelten für Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der Lehrtätigkeit nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten Pflichtbeiträge, die aufgrund der Lehrtätigkeit nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. März 2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.
(4) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt für die betroffenen Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 nach § 28a des Dritten Buches versichert waren, § 28a des Dritten Buches ab Beginn der Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
b) Bei der Normierung des § 127 SGB IV hat sich der Gesetzgeber ausweislich der Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12789, 20/13250, 20/13439 Nr. 4 - (BT-Drs. 20/14744, S. 28 ff.) insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ein gut funktionierender Bildungsbereich ist von herausragender gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Er trägt dazu bei, soziale Ungleichheiten abzubauen, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger sowie die Integration von Geflüchteten zu fördern.
Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten, insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung und der Musikschulen, erfolgen in Deutschland zu einem großen Anteil durch tatsächlich oder vermeintlich selbständig tätige Lehrkräfte. Ausweislich der Mikrozensus-Daten des Statistischen Bundesamtes übten im Jahr 2023 rund 265.000 Personen eine selbständige Tätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) in lehrenden und ausbildenden Berufen aus.
Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht in einem Einzelfall über die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule aufgrund Beschäftigung entschieden. Infolgedessen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) am 4. Mai 2023 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrkräften beraten und das Besprechungsergebnis veröffentlicht. Danach finden die vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen spätestens ab 1. Juli 2023, auch in laufenden Bestandsfällen, Anwendung.
Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte haben sich über Jahre an den seit langem von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung verlautbarten Maßstäben für die Einordnung einer Lehrtätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die aus der einschlägigen Rechtsprechung vor dem Herrenberg-Urteil abgeleitet worden waren, orientiert und sich darauf eingestellt. Auf dieser Grundlage haben sich in weiten Teilen des Bildungsbereichs die Organisations- und Geschäftsmodelle für den Einsatz von selbständigen Lehrkräften etabliert.
Bildungseinrichtungen sehen sich infolge des Urteils nunmehr zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet. Zudem beklagen Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung der Verträge mit selbständigen Lehrkräften.
Diese Gemengelage gefährdet die Aufrechterhaltung eines umfassenden Bildungsangebots. Aufgrund dieser besonderen Situation und der herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs ist es ausnahmsweise gerechtfertigt, zum einen für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen und zum anderen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.
Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die gesamte Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt.
Die Regelung gilt sowohl für privatrechtliche Verträge als auch für öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse...
Wenn Lehrkräfte nicht nach Absatz 1 zustimmen, sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht erfüllt, so dass nach den allgemeinen Vorschriften Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung auch vor 2027 vorliegt (Satz 1) bzw. vorliegen kann (Satz 2). Unter Beachtung der Verjährungsvorschriften werden gegebenenfalls Pflichtbeiträge für diese Zeiten nachgefordert.
c) Die erläuterten Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass sich der Gesetzgeber bei der Normierung der Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV von dem Ziel der Aufrechterhaltung eines umfassenden Bildungsangebots hat leiten lassen. Dieses Ziel werde dadurch gefährdet, dass sich die Bildungsträger aufgrund des (die vormalige Rechtsprechung zur Statusbeurteilung bei Lehrkräften modifizierenden, vgl. zur Rechtsprechungsgeschichte insbesondere ausführlich das Senatsurteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2022 - L 2 BA 47/20 -, juris) BSG-Urteils (sog. Herrenberg-Urteil) vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R - nunmehr zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet sähen.
Der Gesetzgeber hat gerade - unter der von ihm explizit normierten Voraussetzung einer persönlichen Zustimmung der jeweils betroffenen Lehrkräfte - für einen begrenzten Zeitraum, und zwar bis Ende 2026, von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen "absehen" wollen. Damit wollte er den Bildungseinrichtungen ausreichend "Zeit geben", um die "notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle" vorzunehmen.
Dies war das zentrale Anliegen des Gesetzgebers für die Normierung des § 127 SGB IV. Dieses muss folgerichtig auch bei der Auslegung dieser Bestimmung maßgeblich berücksichtigt werden.
Die erläuterten gesetzgeberischen Zielvorstellungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber die in § 127 Satz 1 SGB IV vorausgesetzte Feststellung einer Ausübung der lehrenden Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung als tatbestandliche Voraussetzung in dem Sinne verstanden hat, dass diese Vorschrift sowohl in Fällen einer bereits erfolgten (und insbesondere im gerichtlichen Überprüfungsverfahren befindlichen) als auch in Fällen einer noch erfolgenden Feststellung in einem der in Betracht kommenden Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.
Soweit die Beklagte meint, dass im Ergebnis nur nach Inkrafttreten des § 127 SGB IV getroffene bzw. im Widerspruchsbescheid bestätigte Feststellungen von der Regelung erfasst werden, verkennt sie schon im Ausgangspunkt, dass sich mit einer solchen Einschränkung die erläuterten vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zur Abwendung übermäßiger finanzieller Belastungen von den betroffenen Schulträgern (unter der erläuterten tatbestandlichen Voraussetzung einer Zustimmung der jeweils betroffenen Lehrkräfte) gerade nicht verlässlich erreichen lassen. Es wäre sachwidrig und würde zu zufälligen Ergebnissen führen, wenn die Realisierung des gesetzgeberischen Schutzauftrages davon abhängig zu machen wäre, ob am Tag des Inkrafttretens des § 127 SGB IV ein Widerspruchsverfahren noch anhängig oder durch Erlass des Bescheides bereits abgeschlossen war.
Bezeichnenderweise hat die Beklagte auch selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass sie sich der schulträgerschützenden Funktion des § 127 SGB IV durchaus bewusst sei und im Hinblick darauf auch bereits in der letzten Phase vor Verabschiedung dieser Norm, als die nachfolgend beschlossene gesetzgeberische Regelung bereits abzusehen gewesen sei, von der Abschließung von betroffenen Widerspruchsverfahren im Hinblick auf eine damit aus ihrer Sicht drohende Beeinträchtigung von Rechtspositionen der Schulträger abgesehen habe.
Das im Tatbestand des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV aufgeführte "Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5" ist vom Gesetzgeber lediglich als Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Regelungen des Satzes 1 dieser Bestimmung verstanden worden. Die behördliche Feststellung einer Beschäftigung einer Lehrtätigkeit in einem solchen Verfahren führt nach der Regelungssystematik zur Anwendbarkeit des Satzes 1. Damit wird zugleich der Anwendungsbereich des Satzes 1 von der des mit gleicher Schutzzielrichtung erlassenen Satzes 2 abgegrenzt.
Weder der Wortlaut noch die erläuterten gesetzlichen Zielvorstellungen bieten eine Grundlage für die Annahme, dass der Gesetzgeber bereits im gerichtlichen Überprüfungsverfahren befindliche behördliche Feststellungen der Beschäftigung von Lehrkräften nicht vom Anwendungsbereich des Satzes 1 erfasst sehen wollte. Die dort normierte tatbestandliche Voraussetzung "sofern keine solche Feststellung vorliegt" nimmt auf die in Satz 1 aufgeführten Feststellungen Bezug. Wäre der Anwendungsbereich des Satzes entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten enger zu fassen, dann hätte dies lediglich zur Folge, dass damit korrespondierend der Anwendungsbereich des Satzes 2 entsprechend erweitert würde. Damit hätte die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 127 Satz 1 SGB IV lediglich zur Folge, dass an Stelle dieser Vorschrift die gleichgerichtete Vorschrift des § 127 Satz 2 SGB IV mit letztlich gleichen Rechtsfolgen heranzuziehen wäre. Wenn im gerichtlichen Überprüfungsverfahren befindliche Verwaltungsfeststellungen bezüglich einer Beschäftigung von Lehrkräften entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten und entgegen der erläuterten Beurteilung des Senates nicht vom Tatbestand des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst würden, dann hätte dies zugleich zur Folge, dass im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift "keine solche Feststellung vorliegen" würde. Die dadurch (wiederum unter der vom Gesetzgeber explizit geforderten Voraussetzung einer Zustimmung der betroffenen Lehrkräfte) begründete Anwendbarkeit des Satzes 2 führt im Ergebnis ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung als Lehrkraft eintritt.
Wie bereits erläutert, kommt eine Anwendung der Übergangsvorschrift des § 127 Satz 1 SGB IV nur mit persönlicher Zustimmung der betroffenen Lehrkräfte in Betracht. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen dieser Zustimmung im Interesse des Schutzes der betroffenen Lehrer eine besondere Bedeutung beigemessen. Dieses Zustimmungserfordernis limitiert aus Sicht des Gesetzgebers den im Ausgangspunkt angestrebten Schutz der Schulträger. Jedenfalls im Regelfall wird die angesprochene weitere Zustimmung erst in Kenntnis der neuen Regelung des § 127 SGB IV ausgesprochen werden können.
Die betroffenen Lehrer müssen sich insbesondere nicht daran festhalten lassen, dass sie vielfach und auch im vorliegenden Fall bei Abschluss des jeweiligen Lehrvertrages übereinstimmend mit dem Schulträger von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Der Gesetzgeber verlangt vielmehr eine weitere nachträglich und ausdrückliche Zustimmung. Er hat damit den betroffenen Lehrern im Ergebnis ein in eigener Entscheidung auszuübendes Gestaltungsrecht eingeräumt. Mit diesem Ansatz hat der Gesetzgeber insbesondere der Einschätzung Rechnung getragen, dass die betroffenen Lehrkräfte angesichts der Marktverhältnisse bei Abschluss der Lehrverträge vielfach keine andere Möglichkeit haben, als die vom Schulträger vorgeschlagen Vertragsbedingungen zu akzeptieren.
Mit dem erläuterten Ansatz hat der Gesetzgeber im Ergebnis zugleich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die betroffenen Lehrkräfte eine solche Zustimmung nur erteilen werden, wenn dies aus ihrer Sicht und nach ihrer Wertung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihrer sozialen Absicherung und insbesondere ihrer Alterssicherung führen wird. Dementsprechend wird es bei Betroffenen ohne spezifische Kenntnisse im Regelfall empfehlenswert sein, sich vor Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung fachkundig wie etwa durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
Die maßgebliche Zustimmung haben im vorliegenden Fall die Beigeladenen zu 1., 3., 4., 5., 8., 9. und 13. erklärt, nachdem der Senatsvorsitzende zuvor mit ausführlicher Hinweisverfügung vom 2. Juni 2025 das mit der Regelung des § 127 SGB IV neu eingeführte Zustimmungserfordernis im Sinne eines von den betroffenen Lehrkräften eigenverantwortlich auszuübenden Gestaltungsrechts erläutert hatte.
Für die weiteren beigeladenen Lehrkräfte kommt eine Modifizierung der unter 1. erläuterten Versicherungs- und Beitragspflicht in Anwendung des § 127 SGB IV schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, da es an ihrer vom Gesetzgeber verlangten Zustimmung fehlt.
Bezogen auf die Beigeladenen zu 1., 3., 4., 5., 8., 9. und 13. liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 127 Satz 1 SGB IV vor. Diese Beigeladenen sind ebenso wie die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss der Lehrverträge für den streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Dies hat auch bereits der Wortlaut formularmäßig abgeschlossenen "freien Dozentenverträge" klar zum Ausdruck gebracht.
4. Bezogen auf die Beigeladenen zu 2., 6., 7., 10., 11. und 12. sind dementsprechend die zur Überprüfung gestellten Festsetzungen der nachzuentrichtenden (sachlich und rechnerisch zutreffend ermittelten) Beiträge und Umlagen nicht zu beanstanden. Ergänzend verweist der Senat auf insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides.
5. Rechtsfehlerhaft stellt sich hingegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen dar.
Nach § 24 Abs 1 S 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach Abs 2 der Norm ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er "unverschuldet" keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Nach der Rechtsprechung des BSG schließt erst mindestens bedingter Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht aus (BSG, Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R] mwN). Zwar kann es vorwerfbar sein, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen. Damit soll jedoch nicht das gesamte Risiko der Einordnung komplexer sozialversicherungsrechtlicher Wertungsfragen den Arbeitgebern überantwortet werden (vgl. zum Vorstehenden: BSG, U.v. 4. September 2018 - B 12 KR 11/17 R -, BSGE 126, 235, Rn. 26).
Die mit der Erhebung von Säumniszuschlägen angestrebte Drucksituation bleibt unspezifisch und ist nicht zur Durchsetzung der rechtzeitigen Zahlung im Einzelfall geeignet, wenn der Zahlungspflichtige keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine Beitragsschuld hat. Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, BSGE 127, 125, Rn. 17).
Im vorliegenden Fall wird auch von Seiten der Beklagten nichts dafür substantiiert aufgezeigt, dass die geschäftsführenden Personen der Rechtsvorgängerin der Klägerin im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum eine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die nach ihrem persönlichen Verständnis und nach dem klaren Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen als selbständige Honorarlehrkräfte eingesetzten Beigeladenen zu 1. bis 14. ernsthaft für möglich und billigend in Kauf genommen haben. Die damalige Rechtsprechung (vgl. zur Rechtsprechungsgeschichte insbesondere ausführlich das Senatsurteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2022 - L 2 BA 47/20 -, juris) ließ sich seinerzeit (also Jahre vor Erlass des angesprochenen sog. Herrenberg-Urteils des BSG) jedenfalls überwiegend von Einschätzungen leiten, welche im Ergebnis die Rechtsauffassung der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestätigt hätte. Da sich die Rechtsvorgängerin im Ergebnis an der damals herrschenden Rechtsprechung ausgerichtet hat, bleibt kein Raum für die Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, wie sie ausgehend insbesondere auch von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Vorwurf einer jedenfalls bedingt vorsätzlichen Beitragshinterziehung zugrunde liegen müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Teilerfolg der Klägerin zu erheblichen Teilen auf die erst im Berufungsverfahren in Kraft getretene neue Regelung in § 127 SGB IV zurückzuführen ist. Von den Beigeladenen hat sich lediglich die Beigeladene zu 11. mit einem eigenen Sachantrag auch einem Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind unter Berücksichtigung insbesondere der in den Gesetzesmaterialien klar dokumentierten der Regelung der Übergangsvorschrift (vgl. dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 160 Rn. 8d) des § 127 SGB IV zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielvorstellungen nicht gegeben.