Landgericht Lüneburg
Urt. v. 09.09.2025, Az.: 5 O 246/24

Verwirkung von Widerrufsrechten im Rahmen von langjährigen Lebensversicherungen

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
09.09.2025
Aktenzeichen
5 O 246/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 26654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2025:0909.5O246.24.00

Fundstellen

  • NJW 2026, 469
  • NJW-RR 2026, 161-162

Amtlicher Leitsatz

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB kann aufgrund der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung bei einem Widerruf nach 19 Jahren anzunehmen sein. Dies setzt voraus, dass der Berechtige es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingestellt hat und auch annehmen durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung resultiert aus einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens und stellt eine zeitliche Grenze für die Ausübung des Widerrufsrechts dar.

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 08.12.2004 eine kapitalgebundene Lebensversicherung unter der Versicherungsnummer XXX ab. Die Allgemeinen Versicherungsinformationen (AVI) enthielten die folgende Widerspruchsbelehrung:

"Widerspruchsrecht:

Sie können dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen in Textform widersprechen. Widersprechen Sie nicht, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen."

Der Kläger zahlte insgesamt Versicherungsbeiträge in Höhe von 82.973,64 Euro. Zum 08.12.2022 erreichte der Vertrag das vorgesehene Ablaufdatum. Der Vertrag wurde unter dem 05.12.2023 unter Auszahlung der Ablaufleistung in Höhe von 80.344,91 Euro abgerechnet. Mit Schreiben vom 03.05.2024 erklärte der Kläger anwaltlich vertreten den Widerspruch seiner auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung. Mit Schreiben vom 10.05.2024 lehnte die Beklagte das Begehren ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei durch rechtzeitigen Widerspruch rückwirkend nicht zustande gekommen. Die Jahresfrist gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der damals gültigen Fassung sei nicht abgelaufen, da die Widerspruchsfrist von 14 Tagen niemals in Gang gesetzt worden sei, da die Widerspruchsbelehrung unvollständig gewesen sei und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Der Rückforderungsanspruch setze sich aus den gezahlten Beiträgen abzüglich des faktischen Versicherungsschutzes in Höhe von 13.276,08 Euro und der Auszahlungen in Höhe von 80.344,91 Euro ab und zuzüglich Zinsen für gezogene Nutzungen in Höhe von 22.308,97 Euro.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.661,62 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.212,61 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerspruch sei verfristet erfolgt. Die Widerspruchsbelehrung in der Verbraucherinformation sei weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Zudem habe die Klagepartei durch den Dynamikausschluss erheblich auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis eingewirkt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des gegenständlichen Lebensversicherungsvertrages. Der Lebensversicherungsvertrag wurde nicht durch Widerruf in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt. Es erfolgte kein wirksamer Widerruf.

1. Der Widerruf erfolgte verfristet. Die Widerspruchsbelehrung in der Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz erfolgte formal und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht im Fließtext in den Allgemeinen Versicherungsinformationen der Beklagten sind drucktechnisch hervorgehoben; mithin ist die Überschrift "Widerspruchsrecht" zudem unterstrichen. Eine Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch hinreichend deutlich, wenn diese so erfolgt, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung ohne konkrete Suche nach einer Widerspruchsmöglichkeit zur Kenntnis nehmen kann (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, Rn. 11). Voraussetzungen dafür sind die ausreichende Lesbarkeit und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift sowie eine Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung mittels einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 01. Dezember 2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Belehrung ist nicht in einem umfangreichen Vertragswerk versteckt, sondern in dem eigentlichen Versicherungsschein im Rahmen komprimierter Verbraucherinformationen enthalten. Die Belehrung ist formal in einem isolierten Abschnitt, in sich geschlossen und drucktechnisch durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Dabei handelt es sich bei der Belehrung um den einzigen Abschnitt auf dem Informationsblatt, der durchgängig in Fettdruck gehalten ist. Die Widerspruchsbelehrung war auch inhaltlich ausreichend, insbesondere wurde der Beginn der Widerspruchsfrist ausreichend beschrieben, indem an den Erhalt der "Unterlagen" angeknüpft wird. Es ist nicht erforderlich ausdrücklich auf den Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation abzustellen (BGH, Urteil v. 10.06.2015 - IV ZR 70/13).

Unabhängig von der Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells, ist dem Kläger die Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages bereits nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt - selbst bei Annahme der Unvereinbarkeit des Policenmodells mit dem europäischen Recht (BGH, Urteil v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102; BVerfG v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rn. 21). Der Kläger verhält sich treuwidrig, weil er nach Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustandekommen zu lassen, diesen jahrelang durchgeführt hat.

2. Überdies ist das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt. Das Widerspruchsrecht unterliegt als subjektives Recht der Anwendung über die Grundsätze der Verwirkung. Die Verwirkung begründet eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung und resultiert aus einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB ist vorliegend aufgrund der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung anzunehmen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtige es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingestellt hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 06.10.2016, 5 U 72/16).

Das Zeitmoment sowie das Umstandsmoment sind erfüllt. Die Wechselwirkung aller maßgeblicher Gesichtspunkte führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Geltendmachung des Widerrufsrechts im konkreten Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Maßstabs von Treu und Glauben als verspätet zu betrachten ist und Verwirkung eingetreten ist. Der Kläger schloss den gegenständlichen Vertrag mit der Beklagten zum 08.12.2004. Das Widerrufsrecht wurde mit Schreiben vom 03.05.2024, mithin über 19 Jahre später, ausgeübt. Der Vertrag erreichte über ein Jahr zuvor sein vorgesehenes Ablaufdatum und wurde unter Auszahlung der Ablaufleistung in Höhe von 80.344,91 Euro abgerechnet.

Die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zustandekommen des Vertrags, mithin der 08.12.2004 (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 242 Rn. 93); die Regelverjährung von drei Jahren muss den Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13; Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, Rn. 50). Für die Bejahung des Zeitmoments ist ein Widerspruch nach 19 Jahren und über ein Jahr nach Ablauf des Vertrages bei der vorliegenden Ausgangssituation ausreichend (vgl. auch LG Memmingen Endurteil v. 2.5.2018 - 31 O 615/17, BeckRS 2018, 55903). Offensichtliche Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass der Kläger durch einen Dynamikausschluss erheblich auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis einwirkte und durch diese endgültige Gestaltung des Vertrages für die Beklagte zu erkennen gab, dass auch für die Zukunft die Durchführung des Vertrages beabsichtigt war.

Bei objektiver Betrachtung durfte die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers entnehmen, dass dieser keinen Widerruf mehr geltend machen werde. Die Beklagte hat sich hierauf eingerichtet. Die verspätete Geltendmachung verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

3. Zudem steht der Wirksamkeit des Widerspruchs der Grundgedanke der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung entgegen: Für den Fall einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird eine Höchstfrist von zehn Jahren gesetzt, § 124 Abs. 3 BGB. Wie auch in § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, wonach "sonstige Schadensersatzansprüche" ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Hintergrund dieser Regelungen mit festen zeitlichen Grenzen ist die Schaffung von Rechtssicherheit. Der Schuldner soll nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen (vgl. Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.02.2018 - 24 O 934/17, Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.12.2016 - 9 O 160/16, Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15). In Übereinstimmung mit diesem Grundgedanken ist eine zeitliche Obergrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts anzunehmen.

4. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.