Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.02.2025, Az.: 1 Ws 27/25, 1 Ws 28/25
Vollstreckungsaussetzung einer einzelnen Strafe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.02.2025
- Aktenzeichen
- 1 Ws 27/25, 1 Ws 28/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0227.1WS27.25UND1WS28.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 08.01.2025 - AZ: 14a StVK 439/24
- LG Stade - 08.01.2025 - AZ: 14a StVK 440/24
Rechtsgrundlage
- § 454b Abs. 3 StPO
Amtlicher Leitsatz
Die mit dem Rechtsmittel begehrte isolierte Vorabentscheidung bzgl. der Vollstreckungsaussetzung einer einzelnen Strafe ist nicht erlaubt. Gem. § 454b Abs. 3 StPO darf über die Aussetzung aller Strafreste nur gemeinsam und gleichzeitig zum gemeinsamen frühestmöglichen Aussetzungszeitpunkt entschieden werden.
In der Strafvollstreckungssache
gegen M. S. S.,
geboren am ...,
zurzeit in der JVA B.
- Verteidiger: Rechtsanwältin ... -
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX am 27. Februar 2025 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde vom 8. Januar 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2020 vom Amtsgericht Hamburg wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (Az. 248 Ds 732/20). Darüber hinaus wurde gegen ihn durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. August 2023 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. April 2024 wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiebens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt (Az. 242 Ds 571/22).
Der Verurteilten befindet sich seit dem 22. März 2024 in Strafhaft. Zunächst verbüßte er bis zum 24. August 2024 zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 1. Oktober 2020. Sodann wurde die Verbüßung dieser Strafe unterbrochen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 28. August 2023 vollstreckt. Die Hälfte dieser Strafe war am 2. Februar 2025 verbüßt. Der gemeinsame Zwei-Drittel-Zeitpunkt wird am 14. April 2025 erreicht sein, das Strafende ist auf den 25. November 2025 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2025 hat die Strafvollstreckungskammer eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 28. August 2023 sowie zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 1. Oktober 2020 abgelehnt. Der Verurteilte hat hiergegen durch seine Verteidigerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Versagung der vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 1. Oktober 2020 richte. Erst zu gegebener Zeit werde er sich gegen eine Versagung der Aussetzung des verbleibenden Restes nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner aktuell verbüßten Freiheitsstrafe wenden; dass die Voraussetzungen für eine Halbstrafenaussetzung derselben vorlägen, behaupte er nicht. Darüber hinaus begehrt der Verurteilte Einsicht in die Gefangenenpersonalakte, da er die Verwertbarkeit einer positiven Urinkontrolle anzweifelt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die mit dem Rechtsmittel begehrte isolierte Vorabentscheidung bzgl. der Vollstreckungsaussetzung einer einzelnen Strafe - vorliegend der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 1. Oktober 2020 - ist nicht zulässig (MK/Groß/Kett-Straub, StGB, 4. Aufl., § 57 Rn. 45; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30. Januar 2012 - 3 Ws 25/12, NStZ-RR 2012, 189 f. [OLG Hamm 22.12.2011 - I-23 W 3/11]; OLG Jena, Beschl. v. 9. August 2011 - 1 Ws 346/11, NStZ 2012, 389 f.). Gem. § 454b Abs. 3 StPO darf über die Aussetzung aller Strafreste nur gemeinsam und gleichzeitig zum gemeinsamen frühestmöglichen Aussetzungszeitpunkt entschieden werden. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verfahrenskonzentration steht auch der isolierten Anfechtung nur einer von zwei zwingend gemeinsam zu treffenden Aussetzungsentscheidungen entgegen.
Da der sofortigen Beschwerde somit bereits aus Rechtsgründen der Erfolg zu versagen war, hat der Senat davon abgesehen, die Gefangenenpersonalakte beizuziehen und dem Verurteilten darin Einsicht zu gewähren; dies auch, um die von Verurteilten angestrebte Überprüfung einer etwaigen ablehnenden Aussetzungsentscheidung zum in Kürze anstehenden gemeinsamen Zwei-Drittel-Zeitpunkt zeitnah zu ermöglichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
IV.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).