Art. 5 ZustVNOG - Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVNOG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Dem § 43 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 372), wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) 1Hatte das für Straßen zuständige Ministerium einem vor dem 1. April 1978 gestellten Antrag eines Landkreises auf Beibehaltung der technischen Verwaltung seiner Kreisstraßen durch die Straßenbauverwaltung des Landes über den 30. September 1979 hinaus stattgegeben, so nimmt die Straßenbauverwaltung des Landes diese Aufgabe weiterhin wahr. 2Der Landkreis kann die Wahrnehmung der Aufgabe durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für Straßen zuständigen Ministerium mit einer Frist von einem Jahr wieder an sich ziehen."