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Abschnitt 8 VV-NROG/ROG-RROP - Ausfertigung und Bekanntmachung des verbindlichen RROP (§§ 5, 10, 11 Abs. 5 ROG, § 5 Abs. 6 NROG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
Amtliche Abkürzung
VV-NROG/ROG-RROP
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Träger der Regionalplanung auch bezüglich derjenigen Pflichten und Handlungsmöglichkeiten beraten, die im Anschluss an die Genehmigung des RROP im Zusammenhang mit dessen Inkrafttreten zu beachten sind. Dabei sollen sie insbesondere auf Anforderungen hinweisen, deren Nichteinhaltung das Inkrafttreten verhindern oder zur Unwirksamkeit des RROP führen können. Sie sollen sich die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung, der öffentlichen Bereithaltung des RROP und zugehöriger Unterlagen sowie der Hinweise nach § 11 ROG und § 7 NROG von den Trägern der Regionalplanung schriftlich bestätigen lassen.

8.1 Ausfertigung der Satzung

Die Anforderungen zu Ausfertigungen richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.

Auszufertigen ist die Fassung, die sich nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens ergibt. Bei inhaltsverändernden Genehmigungsvorbehalten (Maßgaben), die zwingend einen kommunalen Beitrittsbeschluss erfordern, darf die Ausfertigung daher erst nach Beitrittsbeschluss erfolgen; das zur Vorlage zur Genehmigung vorab unterschriebene Satzungsexemplar genügt diesen Ausfertigungsanforderungen nicht. Die Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist auf der Satzung erforderlich; eine zusätzliche Unterschrift auch auf der beschreibenden und auf der zeichnerischen Darstellung als Satzungsanlagen ist möglich, aber nicht erforderlich.

8.2 Bekanntmachungsanforderungen, Internetveröffentlichung und Auslegung des RROP, Mitteilungen

Die öffentliche Bekanntmachung und das Inkrafttreten des RROP werden durch öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der RROP-Genehmigung bewirkt (§ 5 Abs. 6 NROG, § 10 Abs. 1 ROG); diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Bekanntmachung laut § 11 NKomVG. Im Übrigen richtet sich die Form der Bekanntmachung nach der Hauptsatzung des Trägers der Regionalplanung.

Unabhängig von Vorgaben der Hauptsatzung zum Ort der Veröffentlichung kann der Träger der Regionalplanung entscheiden, den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich auch auf einer Internetseite zu veröffentlichen (§ 27 a VwVfG ist jedoch weder unmittelbar noch entsprechend heranziehbar, vgl. Nummer 2.3.6).

Das RROP, seine Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Überwachungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 3 ROG sind auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 ROG).

Zusätzlich sind diese Unterlagen vom Träger der Regionalplanung während der gesamten Gültigkeitsdauer des RROP zu jedermanns Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ROG) oder es ist auf andere Weise eine Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort anzubieten.

Die Einstellung in das Internet, die Internetadresse und Angaben zur Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort sind ebenfalls öffentlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 ROG).

In die öffentliche Bekanntmachung ist ferner ein Hinweis auf die befristeten Rügemöglichkeiten und die Ausschlussregelung des § 11 ROG und § 7 NROG aufzunehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 11 Abs. 5 ROG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 NROG

  • eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NROG, bei Änderungsverfahren ferner nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NROG,

  • beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang nach § 11 Abs. 3 ROG und

  • eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung nach § 11 Abs. 4 ROG

bei der Aufstellung oder Änderung des RROP unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber dem Träger der Regionalplanung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bei Verfahren, die nicht ausschließlich nach aktueller Rechtslage durchgeführt wurden, muss aus der Bekanntmachung auch erkennbar sein, für welchen Verfahrensschritt welche Fassung des ROG und das NROG einschlägig war. Dazu ist anzugeben, dass sich die Beurteilung, ob bei der Aufstellung oder Änderung des RROP Vorschriften verletzt wurde,

  • bei vor dem 28.09.2023 begonnenen Verfahrensschritten nach den bis zum 27.09.2023 geltenden Fassungen des ROG und des NROG,

  • bei nach dem 27.09.2023 aber vor dem 19.04.2024 begonnenen Verfahrensschritten nach der ab dem 28.09.2023 geltenden Fassung des ROG und der bis zum 18.04.2024 geltenden Fassung des NROG und

  • bei nach dem 18.04.2024 begonnenen Verfahrensschritten nach der ab dem 28.09.2023 geltenden Fassung des ROG und der ab dem 19.04.2024 geltenden Fassung des NROG

richtet.

Unterbleibt der nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG und § 7 Abs. 1 Satz 3 NROG vorgeschriebene Hinweis oder ist er fehlerhaft, können Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften auch noch nach Ablauf eines Jahres gerügt werden (siehe Nummer 11).

Enthält das genehmigte RROP Festlegungen von Flächen für die Windenergienutzung und wird mit Inkrafttreten des RROP ein regionales Teilflächenziel erreicht, ist in die Bekanntmachung ferner die Feststellung über die Erreichung eines regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG aufzunehmen (§ 5 Abs. 6 Satz 3 NROG). Die Bekanntmachung des regionalen Teilflächenziels und des zugehörigen Stichtages sowie die Bekanntmachung von Karten oder Angaben, aus denen sich ergibt, welche Flächen angerechnet wurden, ist in dieser Fallkonstellation nicht erforderlich. Es genügt, die Angabe des Teilflächenziels und des zugehörigen Stichtages, die Angabe, welche Flächen in Windenergiegebieten und welche Flächen außerhalb von Windenergiegebieten im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage angerechnet wurden, sowie die Angaben zu deren Umfang - soweit sie nicht in den RROP-Unterlagen enthalten sind - gemeinsam mit den RROP-Unterlagen auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung zu veröffentlichen und zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (§ 5 Abs. 6 Satz 4 NROG) und in der Bekanntmachung hierauf hinzuweisen.

Sind bei der Aufstellung oder Änderung des RROP Stellen oder Personen beteiligt worden, die ein Widerspruchsrecht nach § 5 ROG haben, ist diesen das Inkrafttreten des RROP mitzuteilen.

War im Verfahren eine Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung nach § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. dem UVPG erforderlich, ist entsprechend § 61 Abs. 2 UVPG den beteiligten Behörden des anderen Staates, die für die dortige Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig sind, die planerische Entscheidung mit den zugehörigen Unterlagen zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)