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§ 5 NFöVO-WieVoSch - Mitwirkungspflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
NFöVO-WieVoSch
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Die Fördermittelempfänger haben dem Landesbetrieb bis zum 15. November eines jeden Jahres für die jeweilige zurückliegende Brutsaison Folgendes vorzulegen:

  1. 1.

    textlicher und kartografischer Kurzbericht zu durchgeführten wiesenvogelfreundlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Ergebnissen des Brutgeschehens,

  2. 2.

    tabellarische Dokumentation der Ergebnisse der Revierkartierung für die Kulisse der Gebietsbetreuung und des Bruterfolgsmonitorings auf einer mindestens 200 Hektar großen, nicht zwingend zusammenhängenden repräsentativen Probefläche,

  3. 3.

    Angabe der Reviermittelpunkte auf der Basis der Brutbestandserfassung in einem elektronischen Dokument, das das Format GIS-Shape oder das Format Geopackage aufweist, nach Vorgaben des Niedersächsischen Vogelarten-Erfassungsprogramms,

  4. 4.

    tabellarische Darstellung der Bestandsentwicklung in der Projektkulisse seit Durchführung von Gelege- und Kükenschutzmaßnahmen und

  5. 5.

    kartografische und tabellarische Dokumentation aller vereinbarten flächigen und sonstigen Schutzmaßnahmen in einem elektronischen Dokument, das das Format GIS-Shape oder das Format Geopackage aufweist, mit Angabe von Art und Größe der einzelnen Maßnahmen.

2Sofern Maßnahmen des Prädationsmanagements im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 durchgeführt wurden, haben die Fördermittelempfänger dem Landesbetrieb bis zum 31. März eines jeden Jahres, erstmalig zum 31. März 2027, für das jeweilige zurückliegende Jahr einen Bericht mit Karten über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. 3Verfügen die Fördermittelempfänger über weitere, in den Sätzen 1 und 2 nicht genannte Daten oder Unterlagen, welche sie im Rahmen der Gebietsbetreuung erhoben oder erstellt haben, haben sie diese dem Landesbetrieb auf Verlangen vorzulegen. 4Für die Vorlage ist der in § 4 Abs. 1 genannte Online-Basis-Dienst zu nutzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)