Amtsgericht Stade
Beschl. v. 12.07.2024, Az.: 61 C 116/23

Antrag des Sachverständigen auf eine höhere Vergütung

Bibliographie

Gericht
AG Stade
Datum
12.07.2024
Aktenzeichen
61 C 116/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
R. S.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
RAe E.
gegen
1. A. M.
2. B. M.-S.
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
RAe Dr. S.
hat das Amtsgericht Stade durch die Richterin am Amtsgericht K. am 12.07.2024 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. vom 24.06.2024 auf Erhöhung der Sachverständigenentschädigung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 24.06.2024 begehrte der gerichtlich bestellte Sachverständige die Einholung der Zustimmung der Parteien bzw. Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zur Erhöhung der Sachverständigenentschädigung für die mündliche Erörterung des schriftlich verfassten Gutachtens im Rahmen des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 19.09.2024. Die Klägerin stimmte einer Erhöhung mit Schriftsatz vom 10.07.2024 zu; die Beklagten widersprachen einer solchen. Die Beklagten führten hierbei insbesondere an, dass - entgegen der Ausführung des Sachverständigen, dass keine konkreten Fragen formuliert wurden - die Verursachungsbeiträge mit diesem erörtert werden sollen. Weiterhin sei auch davon auszugehen, dass der Sachverständige sein eigenes Gutachten noch so vor Augen habe, dass eine umfassende Vorbereitung nicht mehr erforderlich sei.

II.

Der Antrag des Sachverständigen war zurückzuweisen.

Nachdem die lediglich die Klägerin einer Erhöhung der Vergütung zugestimmt hat, hätte das Gericht die fehlende Zustimmung der Beklagten nach § 13 Abs. 2 JVEG ersetzen müssen. Die Voraussetzungen für eine solche Ersetzung lagen aber nicht vor.

Im Rahmen der Frage, ob eine Zustimmung durch das Gericht zu ersetzen ist, sind neben dem Interesse der ablehnenden Partei auch die Interessen des Sachverständigen zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige vorträgt, dass keine konkreten Fragen formuliert worden seien und deswegen eine umfangreiche Vorbereitung erforderlich sei, wird er darauf hingewiesen, dass die Beklagten hier bereits mit Schreiben vom 28.05.2024 zur Begründung ihres Antrags auf Ladung des Sachverständigen mitgeteilt haben, mit diesem die Verursachungsbeiträge erörtern zu wollen. Der Vorbereitungsschwerpunkt dürfte sich daher auf diesen Themenkomplex beschränken, der auch bereits im schriftlichen Gutachten bei Beantwortung der 2. Beweisfrage abgehandelt wurde.

Zudem waren hier auch die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu berücksichtigen. In Anbetracht der hier im Raum stehenden Klageforderung von 1.755,00 €, die die Beklagten ggf. zu tragen haben werden, erscheint eine weitere Erhöhung der Sachverständigengebühren nicht angezeigt. Es sind hier bereits für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens Kosten in Höhe von 5.500,87 € abgerechnet worden. Die Sachverständigenkosten liegen daher bereits jetzt deutlich über dem Gegenstandswert der Klage. Ein angemessenes Verhältnis der Kosten zu dem Klagewert kann vor diesem Hintergrund nicht mehr bejaht werden. Vielmehr würde das Missverhältnis noch weiter zunehmen, wenn nunmehr erneut einer erhöhten Gebühr zugestimmt werden würde.

Das Gericht ist sich dabei auch des Umstands bewusst, dass bei Zugrundelegung der üblichen JVEG-Stundensätze eine Unwirtschaftlichkeit eintreten kann. Dennoch kann einer Partei nur aufgrund der Unverhältnismäßigkeit von Kosten eine erforderliche Beweisaufnahme nicht verwehrt werden. Es handelt sich bei § 13 Abs. 2 JVEG um eine Ausnahmevorschrift (so auch LG Krefeld, Beschluss vom 27.08.2014, BeckRS 2014, 17318). Da das Zivilverfahren davon lebt von den Parteien des Rechtsstreits betrieben zu werden, kommt eine - dem Willen wenigstens einer Partei entgegenstehenden - Erhöhung durch das Gericht nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls diese gebieten. Solche liegen aber aufgrund des Vorgenannten gerade nicht vor.