Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.04.2025, Az.: 17 TaBV 62/24

Bereitstellung von Sachmitteln für einzelne Betriebsratmitglieder bei Erforderlichkeit für ihre Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
25.04.2025
Aktenzeichen
17 TaBV 62/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2025:0425.17TaBV62.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Celle - 31.07.2024 - AZ: 1 BV 3/24

Fundstellen

  • ArbR 2025, 264
  • NZA-RR 2025, 389-393

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einzelne Betriebsratsmitglieder können eigene Ansprüche auf Bereitstellung von Sachmitteln aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen, sofern diese für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder erforderlich sind.

  2. 2.

    Ein Gremienbeschluss des Betriebsrats ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung handelt.

  3. 3.

    Die Bereitstellung von personalisierten E-Mail-Adressen, die eine Kommunikation auch außerhalb der unternehmenseigenen Domain ermöglichen, kann für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sein im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG.

  4. 4.

    4. Der Betriebsrat als Gremium muss nicht notwendigerweise Beteiligter eines Beschlussverfahrens sein, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder eigene, vom Gremium unabhängige Rechte geltend machen.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 31.07.2024 (1 BV 3/24) abgeändert.

  2. 2.

    Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Antragstellern personalisierte E-Mail-Adressen bereitzustellen und diese E-Mail-Adressen so einzurichten, dass die Antragsteller damit auch E-Mails an Adressen schreiben können, die nicht zur Domain "n.-online.de" gehören, und von solchen Adressen E-Mails empfangen können.

  3. 3.

    Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

  4. 4.

    Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf den mit Ziffer 2 des Tenors stattgegebenen Antrag zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung von E-Mail-Adressen und die Feststellung einer Benachteiligung.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 4. betreibt mehrere hundert Supermärkte in ganz Deutschland. Auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1b BetrVG legten die Tarifpartner mehrere Betriebsratsbezirke fest. Die Antragsteller, die Beteilig ten zu 2. und 3., sind Mitglieder des im Bezirksratsbezirk 5 gewählten Betriebsrats.

Diesem Betriebsrat steht eine E-Mail-Adresse unter der von der Arbeitgeberin betriebenen Domain "n.-online.de" zur Verfügung. Auf diese E-Mail-Adresse können die Betriebsratsmitglieder zugreifen. Den Antragstellern stellt die Arbeitgeberin demgegenüber keine personalisierten E-Mail-Adressen zur Nutzung bereit. Anderen Mitarbeitern, z.B. freigestellten Betriebsratsmitgliedern, stellt die Arbeitgeberin personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung. Zum Teil sind diese derart konfiguriert, dass mit ihnen E-Mails auch an E-Mail-Adressen außerhalb der Domain "n.-online.de" geschrieben und von solchen Adressen EMails empfangen werden können. Andere E-Mail-Adressen lassen lediglich eine Kommunikation mit Adressen derselben Domain zu.

In jeder Filiale der Arbeitgeberin hängt eine Liste der Telefonnummern der freigestellten Betriebsratsmitglieder aus. Mitarbeiter können so Kontakt mit Mitgliedern des Betriebsrats aufnehmen.

Die Antragsteller forderten die Arbeitgeberin vergeblich auf, ihnen E-Mail-Adressen entsprechend der Antragstellung zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsteller haben vorgetragen, die von ihnen verlangten E-Mail-Adressen mit entsprechender Konfiguration seien notwendig, um im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit angemessen mit den Arbeitnehmern kommunizieren zu können. Nennenswerte Kosten verursache dies nicht. Eines Beschlusses des Betriebsrats zur Einleitung dieses Verfahrens habe es nicht bedurft. Der Betriebsrat habe nicht über die Erforderlichkeit von E-Mail-Adressen zu entscheiden. Andernfalls könnte eine Mehrheit des Betriebsrats die Bereitstellung von Sachmitteln für eine Minderheit im Betriebsrat verhindern. Hierfür gebe es keine normative Grundlage.

Das Arbeitsgericht Celle hat die zunächst einzeln anhängigen Verfahren zu den Aktenzeichen 1 BV 3/24, 1 BV 4/24 und 1 BV 5/24 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren 1 BV 3/24 führt.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt,

  1. 1.

    der Arbeitgeberin aufzugeben, die durch sie den Beteiligten zu 2. und 3. bereitgestellte E-Mail-Adressen so einzurichten, dass die Beteiligten zu 2. und 3. damit Adressen, die nicht zur Domain "n.-online.de" zugehörig sind, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen können, und

  2. 2.

    festzustellen, dass die Weigerung der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 4., die durch sie den Beteiligten zu 2. bis 3. bereitgestellten E-Mail-Adressen so einzurichten, dass sie damit Adressen, die nicht zur Domain "n.-online.de" zugehörig sind, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen können, eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 2. bis 3. ist,

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Anträge für unzulässig gehalten, da es an entsprechenden Beschlüssen des Betriebsrats fehle. Die Antragsteller seien überdies nicht legitimiert, Ansprüche auf die Ausstattung mit Sachmitteln geltend zu machen. Diese Ansprüche stünden nur dem Betriebsrat als Gremium zu.

Mit Beschluss vom 31.07.2024 hat das Arbeitsgericht Celle die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien zwar zulässig, aber unbegründet. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat sei nicht zu beteiligen gewesen, da die Antragsteller ausdrücklich eigene Ansprüche verfolgten. Diese seien auch antragsbefugt, da sie ihre Ansprüche auf eigene Rechte aus § 40 Abs. 2 BetrVG stützten und damit eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machten. Die Antragsteller seien allerdings nicht aktiv legitimiert. Die Ansprüche auf Ausstattung mit Sachmitteln stünden allein dem Betriebsrat zu. Dieser habe bei seiner Entscheidung die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts sowie berechtigte Interessen des Arbeitgebers (auch im Hinblick auf die Kosten) gegeneinander abzuwägen. Ferner sei die begehrte Konfiguration der E-Mail-Adressen auch nicht erforderlich. Ein unbeschränkter EMail-Account scheine nicht betriebsüblich zu sein. Es gebe viele Möglichkeiten, mit den Arbeitnehmern in Kontakt zu treten. So könnten sich Arbeitnehmer per E -Mail an die allgemeine Betriebsratsadresse wenden und - für den Fall sehr vertraulicher Gesprächsinhalte - um Kontaktaufnahme durch bestimmte Betriebsratsmitglieder bitten. Sie könnten diese auch anrufen oder ihnen eine schriftliche Notiz zukommen lassen.

Gegen den am 31.07.2024 verkündeten und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 06.08.2024 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2023, beim Landesarbeitsgericht am 06.09.2024 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Begründung der Beschwerde ist am 07.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Mit Beschluss vom 27.12.2024 hat das Landesarbeitsgericht das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten im Hinblick auf den ursprünglichen Beteiligten zu 1., einem weiteren Mitglied des Betriebsrats, eingestellt, nachdem dieser aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden war.

Die Antragsteller verweisen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und fügen hinzu, sie seien selbst anspruchsberechtigt. § 40 BetrVG enthalte keine Beschränkung dahingehend, dass entsprechende Ansprüche nur vom Betriebsrat als Gremium geltend gemacht werden könnten. Dies müsse auch aufgrund des Demokratieprinzips, das dem BetrVG zugrunde liege, gelten. Die vom Arbeitsgericht Celle zitierten gerichtlichen Entscheidungen stünden dem nicht entgegen. Die Arbeitgeberin stelle nur einer kleinen Auswahl von Führungskräften und Betriebsratsmitgliedern unbeschränkte E-Mail-Adressen zur Verfügung. Insoweit sei dies betriebsüblich. Unbeschränkte E-Mail-Adressen seien erforderlich, um mit den Arbeitnehmern adäquat kommunizieren zu können, da die Betriebsgröße mehrere tausend Arbeitnehmer in hunderten einzelnen Verkaufsstellen umfasse. Eine Kommunikation über die zentrale E-Mail-Adresse des Betriebsrats oder schriftliche Notizen sei lebensfremd. Heutzutage sei der Kontakt per E-Mail zeitgemäß, um eine möglichst ungehinderte Kommunikation zu gewährleisten. Ein Betriebsratsmitglied müsse sich weder im Rahmen der Anbahnung einer Kommunikation mit Arbeitnehmern noch im Rahmen der Durchführung der regelmäßig vertraulichen Kommunikation auf eine zentrale E-Mail-Adresse verweisen lassen, auf die andere Betriebsratsmitglieder Zugriff hätten. Gleiches gelte für den Verweis auf eine telefonische Kommunikation. Darüber hinaus umfasse die Kommunikation regelmäßig auch den Austausch von Dokumenten, wie zum Beispiel Arbeitsverträgen oder Abrechnungsunterlagen. Dies sei über telefonischen Kontakt nicht möglich. Der Austausch von schriftlichen Notizen sei angesichts der Größe des Gebiets, auf dem der Betriebsrat zuständig sei, kostenträchtig, langsam und ineffektiv.

Die Antragsteller haben zunächst sinngemäß u.a. beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die durch sie bereitgestellten E-Mail-Adressen so einzurichten, dass die Antragsteller damit auch mit E-Mail-Adressen außerhalb der Domain "n.-online.de" kommunizieren können. Sie haben im Termin zur Anhörung vor der Kammer am 25.04.2025 klargestellt, dass sie bislang keine personalisierten E-Mail-Adressen von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt bekommen haben. Daher haben sie ihren Antrag entsprechend geändert.

Die Antragsteller beantragen nunmehr,

  1. 1.

    den Beschluss des ArbG Celle vom 31.07.2024 zum gerichtlichen Aktenzeichen 1 BV 3/24 abzuändern,

  2. 2.

    der Beteiligten zu 4. aufzugeben, E-Mail-Adressen neu einzurichten, so dass die Beteiligten zu 2. und 3. damit Adressen, die nicht zur Domain "n.-online.de" zugehörig sind, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen können,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Weigerung der Arbeitgeber, die durch sie den Antragstellern bereitgestellten E-Mail-Adresse so einzurichten, dass die Antragsteller damit Adressen, die nicht zur Domain "n.-online.de" zugehörig sind, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen können, eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 1), 2) und 3) ist,

  4. 4.

    hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der vorgenannten Anträge die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Kollektive Mitwirkungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber würden ausschließlich vom Betriebsrat wahrgenommen. Minderheitenschutz sei kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung. Im Hinblick auf den Streitwert zur Gebührenberechnung weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass der marktübliche Preis eines von den Antragstellern begehrten E-Mail-Kontos unter 10,00 € monatlich liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Celle ist zulässig (hierzu unter A.) und teilweise begründet (B.).

A.

Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG) und insgesamt zulässig.

B.

Die Beschwerde hat in der Sache teilweise erfolgt. Der Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, den Antragstellern E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen, die auch mit solchen außerhalb der Domain "n.-online.de" kommunizieren können, ist zulässig und begründet. Der Antrag, eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit festzustellen, ist demgegenüber unzulässig.

1.

a) Der Antrag zu 2., den Antragstellern E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen und diese so einzurichten, dass sie auch mit Adressen außerhalb der Domain "n.-online.de" kommunizieren können, ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt, da sie eigene Rechte in eigenem Namen geltend machen und damit in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen sind.

b) Die Änderung des Antrags zu 2. ist nach den §§ 81 Abs. 3 S. 1 und 2, 87 Abs. 2 S. 3 BetrVG zulässig, da sich der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin ohne zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen hat. Die Änderung ist zudem sachdienlich, da der bisherige Streitstoff auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden kann und der Streit mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig beigelegt und ein weiteres Verfahren vermieden werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 05.05.1992, 1 ABR 1/92, juris, Rn. 31; BeckOK Arbeitsrecht-Roloff, Stand: 01.03.2025, § 81 BetrVG, Rn. 45).

c) Der bei der Arbeitgeberin für den Betriebsratsbezirk 5 gebildete Betriebsrat war nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren zu beteiligen.

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben den Antragstellern diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem BetrVG im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des BetrVG ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG, Beschluss vom 16.07.2024, 1 ABR 16/23, NZA 2024, 1654, Rn. 14; BAG, Beschluss vom 17.04.2012, 1 ABR 84/10, NZA 2013, 230, Rn. 15). Insofern richtet sich die Beteiligteneigenschaft nach materiellem Recht (BAG, Beschluss vom 09.02.2023, 7 ABR 6/22, NZG 2023, 1000, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 16.01.2018, 7 ABR 21/16, NZA 2018, 675, Rn. 13).

Der für den Betriebsratsbezirk 5 gebildete Betriebsrat ist in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen, da die Antragsteller ausdrücklich eigene Rechte wahrnehmen. Es handelt sich gerade nicht - wie beispielsweise bei der Übernahme von Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 und 7 BetrVG - um Ansprüche, die von Rechten des Betriebsrats abgeleitet sind.

d) Der Antrag zu 3., eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit festzustellen, ist demgegenüber unzulässig. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 525 S. 1 ZPO und §§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2 ArbGG).

Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein solches Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG, Beschluss vom 24.02.2016, 7 ABR 23/14, NZA 2016, 567, Rn. 12).

In der isolierten Feststellung einer Benachteiligung iSv § 78 S. 2 BetrVG liegt kein rechtliches Verhältnis einer Person oder eines Beteiligten zu einer anderen Person oder einem anderen Beteiligten oder einer Sache (BAG, Beschluss vom 24.02.2016, 7 ABR 23/14, NZA 2016, 567, Rn. 13). Die Antragsteller begehren vielmehr eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts, ob eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit vorliegt. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Gerichte, Rechtsfragen gutachterlich zu klären (BAG, Beschluss vom 24.02.2016, 7 ABR 23/14, NZA 2016, 567, Rn. 12).

e) Der Antrag zu 4., hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist als Anregung an das Gericht zu verstehen. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Gericht nach den §§ 72 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 ArbGG von Amts wegen zu entscheiden.

2.

Der Antrag zu 2., der Arbeitgeberin aufzugeben, den Antragstellern E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen und diese so einzurichten, dass sie auch mit Adressen außerhalb der Domain "n.-online.de" kommunizieren können, hat auch in der Sache Erfolg. Den Antragstellern steht ein entsprechender Anspruch gegen die Arbeitgeberin aus § 40 Abs. 2 BetrVG zu.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.

Dieser Anspruch steht im vorliegenden Fall den Antragstellern und nicht nur dem Betriebsrat als Gremium zu (hierzu unter a). Bei den von den Antragstellern verlangten E-Mail-Adressen handelt es sich um Informations- und Kommunikationstechnik (b), die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlich ist im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG (c).

a) Die Antragsteller sind aktiv legitimiert. Sie können selbst Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG gegen die Arbeitgeberin geltend machen (hierzu unter aa), ohne dass es eines Beschlusses des Betriebsrats bedarf (bb).

aa) Zwischen zwei Fragen ist zu differenzieren. Zum einen stellt sich die Frage, ob ein einzelnes Betriebsratsmitglied Ansprüche auf § 40 Abs. 2 BetrVG stützen kann. Zum anderen ist streitentscheidend, ob hierfür ein Beschluss des Betriebsrats notwendig ist.

Die erste Frage ist zu bejahen. Auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann Ansprüche auf § 40 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern Sachmittel für seine Tätigkeit in eigener Verantwortung erforderlich sind.

Der Wortlaut der Norm steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG regeln ausdrücklich lediglich den Verpflichteten, den Arbeitgeber. Dass ausschließlich der Betriebsrat Anspruchsinhaber ist, kann der Norm nicht entnommen werden. In Abs. 2 ist überhaupt nicht geregelt, wem der Arbeitgeber Sachmittel zur Verfügung zu stellen hat. Dies ergibt sich erst aus einer Zusammenschau mit Abs. 1 und der Überschrift. Nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber die "durch die Tätigkeit des Betriebsrats" entstehenden Kosten zu tragen. Damit ist gerade nicht geregelt, dass (nur) der Betriebsrat als Gremium Anspruch auf Kostenerstattung hat. Auch Aufgaben der Betriebsratsmitglieder, die diese als solche wahrnehmen, können zwanglos als "Tätigkeit des Betriebsrats" bezeichnet werden. Der Betriebsrat als Gremium kann nämlich ohnehin nur durch seine Mitglieder tätig werden. Er kann als Gremium zwar Beschlüsse fassen, für den Betriebsrat handeln können jedoch nur der oder die Betriebsratsvorsitzende und die übrigen Mitglieder.

Eine systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handelt es sich bei Ansprüchen der Betriebsratsmitglieder auf Ersatz der Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 und 7 BetrVG um Ansprüche, die aus dem Recht des Betriebsrats abgeleitet sind (BAG, Beschluss vom 27.03.1979, 6 ABR 15/77, juris, Rn. 12). Dies ist jedoch Ausfluss der speziellen Regelung in § 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG (i.V.m. § 37 Abs. 7 S. 3 BetrVG). Danach hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Dass Ansprüche aus § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG generell nur dem Betriebsrat als Gremium zustehen, kann daraus nicht geschlossen werden.

Auch mit dem Sinn und Zweck von § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG lässt sich dies nicht begründen. Verlangen Betriebsratsmitglieder, dass der Arbeitgeber ihnen bestimmte Sachmittel zur Verfügung stellt, und lehnt der Betriebsrat als Gremium dies (wie im vorliegenden Fall) ab, müssten die betreffenden Betriebsratsmitglieder zunächst gerichtlich gegen den Betriebsrat vorgehen mit dem Ziel, dass dieser einen positiven Beschluss über die Erforderlichkeit der Sachmittel trifft und den Arbeitgeber auffordert, diese Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Das wäre prozessökonomisch nicht sinnvoll. Außerdem müsste der Betriebsrat anschließend notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung dazu gezwungen werden, Rechte geltend zu machen, hinter denen er nicht steht (zu den Schwierigkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung in einem solchen Fall s. BAG, Beschluss vom 23.10.2019, 7 ABR 7/18, NZA 2020, 604). Es ist daher zweckdienlicher, einzelnen Betriebsratsmitgliedern selbst die Möglichkeit zu eröffnen, Ansprüche aus § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG gegen den Arbeitgeber geltend zu machen.

Auch das Bundesarbeitsgericht nimmt an, Ansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG könnten einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen (s. BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7 ABR 103/08, NZA 2010, 1298, Rn. 11 ff. zu Ansprüchen eines Betriebsratsmitglieds auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten; BAG, Beschluss vom 16.01.2008, 7 ABR 71/06, NZA 2008, 546, Rn. 11 zur Erstattung von notwendigen Reisekosten; BAG, Beschluss vom 19.04.1989, 7 ABR 6/88, juris, Rn. 36 f. zu Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds für seine Verteidigung gegen seinen Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat).

bb) Um Kosten der Betriebsratstätigkeit geltend zu machen, ist nicht in jedem Fall ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich.

Der Wortlaut von § 40 Abs. 2 BetrVG macht Ansprüche nicht von einem Beschluss des Gremiums abhängig. Nichts anders ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang. Auch in § 40 Abs. 1 BetrVG findet sich eine solche Einschränkung nicht.

Für eine dahingehende teleologische Reduktion des § 40 Abs. 2 BetrVG ist kein Raum. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds auf einer Entscheidung des Betriebsrats beruht. In der Regel ist dies der Fall, so auch in dem vom LAG Hamm (Beschluss vom 28.01.2025, 7 TaBV 35/24, juris, Rn. 46) und LAG Köln (Beschluss vom 20.01.2023, 9 TaBV 32/22, juris, Rn. 38) zitierten Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, juris). Hier ging es um Ansprüche des Betriebsrats als Gremium. Dass ihm Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG zustehen, bedeutet nicht, dass einzelnen Betriebsratsmitgliedern solche Ansprüche nicht zustehen können. Gleiches gilt im Hinblick auf die vom LAG Hamm zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2012 (7 ABR 23/11, AP Nr. 109 zu § 40 BetrVG 1972). Hier ging es um Ansprüche des Betriebsrats selbst aus § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG. Insoweit bedurfte es naturgemäß ordnungsgemäßer Beschlüsse des Betriebsrats.

Es gibt aber eben auch Fälle, in denen ein einzelnes Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung tätig wird und tätig werden darf, denn jedes Betriebsratsmitglied übt sein Amt in eigener Verantwortung aus (ErfK-Koch, 25. Aufl. 2025, § 40 BetrVG, Rn. 6). Nicht in jedem Fall ist daher ein Gremienbeschluss notwendig (so etwa BAG, Beschluss vom 19.04.1989, 7 ABR 6/88, juris, Rn. 36 f. zu Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds für seine Verteidigung gegen seinen Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat; so auch ErfK -Koch, 25. Aufl. 2025, § 40 BetrVG, Rn. 6). Es ist selbstverständliche Aufgabe der Betriebsratsmitglieder - auch ohne Beschluss des Betriebsrats - bspw. als Ansprechpartner im Betrieb den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stehen. Dies folgt aus ihrer Stellung als Betriebsratsmitglied. Die insoweit erforderlichen Sachmittel kann ein Betriebsratsmitglied daher aus eigenem Recht nach § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen.

b) Bei der von den Antragstellern verlangten Einrichtung von E-Mail-Adressen handelt es sich um Informations- und Kommunikationstechnik iSd § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen zur "externen" Kommunikation mittels elektronischen Postwegs fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, MMR 2011, 116, Rn. 16).

c) Die Antragsteller dürfen es auch für erforderlich iSd § 40 Abs. 2 BetrVG halten, dass die Arbeitgeberin ihnen E-Mail-Adressen zur Verfügung stellt und diese so einrichtet, dass sie auch mit Adressen außerhalb der Domain "n.-online.de" kommunizieren können.

Dem Betriebsrat obliegt im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Betriebsrat verlangt, dass ihm Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt wird (BAG, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 79/08, NZA 2010, 709, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, MMR 2011, 116, Rn. 18).

Die Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG, Beschluss vom 17.02.2010, 7 ABR 81/09, NZA-RR 2010, 413, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, MMR 2011, 116, Rn. 19).

Für Ansprüche einzelner Betriebsratsmitglieder gilt nichts Anderes.

Danach durften die Antragsteller die Einrichtung von E-Mail-Adressen, über die auch mit solchen außerhalb der Domain "n.-online.de" kommuniziert werden kann, für erforderlich halten. Sogar die Kommunikation mit nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehörenden Dritten ist grundsätzlich Teil der Betriebsratstätigkeit (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, MMR 2011, 116, Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Betriebsrat - nichts Anderes gilt für die Antragsteller - die Einrichtung einer Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail jedenfalls dann für erforderlich halten, wenn sich der Arbeitgeber - und sei es durch das Bereitstellen nur für einzelne Mitarbeiter - dieser Kommunikationstechnik bedient (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, MMR 2011, 116, Rn. 33). Erst recht gilt dies, wenn es um die Kommunikation mit Arbeitnehmern des eigenen Betriebs geht. Insofern ist es nicht mehr zeitgemäß, die Kommunikation des Betriebsrats auf schriftliche Notizen oder Telefon zu beschränken. Als elektronische Nachrichten bieten E-Mails die von den Antragstellern dargestellten Vorzüge. Sie gelangen praktisch ohne Zeitverzug zum Empfänger und mit ihnen können auch Dokumente versandt werden. Zu Recht verweisen die Antragsteller insoweit beispielsweise auf Arbeitsverträge oder Abrechnungsunterlagen. Es hält sich innerhalb ihres Ermessens, wenn sie diesen kommunikativen Austausch mit Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten.

Insoweit können sie auch nicht darauf verwiesen werden, dass Arbeitnehmer über die allgemeine Betriebsratsadresse Kontakt aufnehmen könnten. Zum einen wäre hier eine vertrauliche Kontaktaufnahme nicht möglich. Zum anderen bedarf es aus den o.g. Gründen auch anschließend der (vertraulichen) Kommunikation über eine personalisierte E -Mail-Adresse der Antragsteller. Die meisten Arbeitnehmer im Betriebsratsbezirk 5 verfügen gerade nicht über eine von der Arbeitgeberin bereitgestellte E-Mail-Adresse der Domain "n.-online.de".

Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem nicht entgegen. Die Arbeitgeberin meint selbst, die Kosten für die entsprechende Konfiguration der E-Mail-Adressen seien gering. Andere entgegenstehende Interessen hat die Arbeitgeberin nicht dargestellt und sind auch nicht ersichtlich.

Auch die umfassende Abwägung aller von den Beteiligten weiter vorgetragenen Argumente führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C.

Das Verfahren ist nach § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Soweit nach dem Antrag zu 2. erkannt wurde, war die Rechtsbeschwerde nach den §§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 letzter Fall, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen. Insoweit gilt die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung.

Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags zu 3. in Ermangelung eines Grundes nach den §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92a ArbGG) wird insoweit hingewiesen.