Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.10.2025, Az.: 3 SLa 865/24 B
Berechnung der Betriebsrente und der daraus resultierenden Nachzahlungsansprüche eines Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.10.2025
- Aktenzeichen
- 3 SLa 865/24 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 27364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:1009.3SLa865.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 20.11.2024 - AZ: 1 Ca 104/24 B
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 BetrAVG
Fundstelle
- NZA-RR 2026, 37-43
Amtlicher Leitsatz
Der Lauf des ersten 3-Jahres-Zeitraums des BetrAVG § 16 Abs 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der erstmalig möglichen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Zahlungen aufgrund der Verjährungsregelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Ein etwaiges Verschulden des Arbeitsnehmers an der verzögerten Zahlung ist unerheblich.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.11.2024 (Az 1 Ca 104/24 B) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,76 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 8,21 Euro seit 02.02.2020, seit 02.03.2020, seit 02.04.2020, seit 02.05.2020, seit 02.06.2020, seit 02.07.2020, seit 02.08.2020, seit 02.09.2020, seit 02.10.2020, seit 02.11.2020, seit 02.12.2020, seit 02.01.2021, 02.02.2021,
jeweils 20,33 EUR seit 02.03.2021, seit 02.04.2021, seit 02.05.2021, seit 02.06.2021, seit 02.07.2021, seit 02.08.2021, seit 02.09.2021, seit 02.10.2021, seit 02.11.2021, seit 02.12.2021, seit 02.01.2022, seit 02.02.2022, seit 02.03.2022, seit 02.04.2022, seit 02.05.2022, seit 02.06.2022, seit 02.07.2022, seit 02.08.2022, seit 02.09.2022, seit 02.10.2022, seit 02.11.2022, seit 02.12.2022, seit 02.01.2023, seit 02.02.2023, seit 02.03.2023, seit 02.04.2023, seit 02.05.2023, seit 02.06.2023, seit 02.07.2023, seit 02.08.2023, seit 02.09.2023, seit 02.10.2023, seit 02.11.2023, seit 02.12.2023, seit 02.01.2024, seit 02.02.2024,
jeweils 23,75 EUR seit 02.03.2024, seit 02.04.2024, seit 02.05.2024, seit 02.06.2024, seit 02.07.2024, seit 02.08.2024, seit 02.09.2024, seit 02.10.2024, seit 02.11.2024, seit 02.12.2024
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.12.2024 monatlich 313,41 EUR zu zahlen
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 96,5 %, die Beklagte hat 3,5 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers und daraus resultierende Nachzahlungsansprüche sowie Ansprüche auf Anpassungen der Rente gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG und darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen durch Nachzahlung von Rentenleistungen möglicherweise entstehenden Steuerschaden zu ersetzen hat.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger war vom 01.02.1998 bis zum 31.03.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines zwischen den Parteien unter dem 14.09.2009 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten vom 22.01.1998 enthält keinen Verweis auf eine Pensionsordnung der T. oder Betriebsvereinbarungen im Allgemeinen. In einer Vertragsänderung vom 28.10.2008 wurde die Vergütung des Klägers neu vereinbart. Unter bestimmten Voraussetzungen stand ihm danach eine betriebliche Sonderzahlung sowie eine variable Vergütung (mit Zielvereinbarung) zu. Hierzu wurde geregelt, dass diese nicht ruhegeldfähig seien. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Anlage A3 zum Schriftsatz des Klägers vom 08.10.2025 (Bl. 301f LAG) verwiesen.
Der Kläger erhielt zuletzt ein Grundgehalt in Höhe von 5.925,00 Euro brutto. Darüber hinaus hatte er in der Vergangenheit für jedes Geschäftsjahr einen vertraglich vereinbarten Zielbonus erhalten, dessen Höhe sowohl von einer Erreichung individueller Ziele als auch unternehmensabhängiger Ziele abhängig war und der jährlich in zwei Schritten - einer Vorauszahlung und einer abschließenden Zahlung nach Berechnung der konkreten Zielerreichung - von der Beklagten an den Kläger gezahlt wurde. Im Aufhebungsvertrag (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2024, Bl. 121ff ArbG) wurde unter Ziffer 4. mit der Überschrift "Bonus" festgelegt, dass der Zielbonus für das Geschäftsjahr 2008/2009 insgesamt 14.160,00 Euro brutto und für das Geschäftsjahr 2009/2010 aufgrund des unterjährigen Ausscheidens des Klägers anteilig 6.000,00 Euro brutto beträgt.
Unter dem 02.08.2010 erhielt der Kläger eine Mitteilung der T. AG mit dem Betreff: "Auskunft über eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 4a BetrVG". Diese enthielt - soweit streitgegenständlich von Relevanz - folgende wörtliche Ausführungen:
"Im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses haben wir im Auftrag der XXX GmbH die Ihnen erteilte Versorgungszusage überprüft. Hierbei wurden die folgenden Daten zugrunde gelegt:
(...)
Zusagedatum: 01.02.1998, Versorgungsordnung: T. Pensionsordnung. Versorgungsordnung: T. Pensionsordnung.
Zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens haben Sie die Voraussetzungen für eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erfüllt.
Gemäß der oben genannten Versorgungsordnung beträgt der gesetzlich unverfallbare Anspruch EUR 106,27 brutto monatlich ab dem Ersten des Monats nach Vollendung Ihres 63. Lebensjahres, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
(...)
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgungsleistung erfolgt eine Neuberechnung der Ansprüche.
(...)
Ihre ggf. bei der M. Pensionskasse erworbenen Ansprüche bleiben hiervon unberührt."
Auf dem diesem Schreiben als Anlage beigefügten "Berechnungsbogen" wird auf Seite 1 als Pensionsordnung genannt: "PO 2005". Wegen der genauen Einzelheiten dieses Schreibens nebst Anlage wird auf die Anlage K1 zur Klage (Bl. 7ff ArbGG) verwiesen.
Bei der T. Pensionsordnung 2005 (im Folgenden auch als PO 2005 bezeichnet) handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, welche die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat bereits im Jahr 2002 abgeschlossen hat und welche von den Betriebsparteien laufend aktualisiert wird. Nach § 11 Abs. 2 PO 2005 erfolgen die Pensionszahlungen monatlich am 1. des Monats im Voraus. Sie beginnen mit dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monat. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Regelungen dieser Versorgungsordnung wird auf die Anlage K 9 (Bl. 68 ff ArbG) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 16.12.2016 wurde dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung seit dem 06.09.2013 habe. Ihm wurde aufgrund dessen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 01.10.2013 geleistet. Mit weiterem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30.12.2016 erfuhr der Kläger, dass seit dem 13.03.2015 ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. Diese wurde rückwirkend ab dem 01.04.2015 gezahlt.
Bei der M. Pensionskasse, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, hatte der Kläger dementsprechende Unterlagen eingereicht. Daraufhin bewilligte diese Pensionskasse dem Kläger mit Schreiben vom 16.01.2017 rückwirkend ab dem 01.10.2013 eine Rente wegen Invalidität (Anlage K13 zum Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2024, Bl. 169 ArbG).
Am 04.07.2023, also unmittelbar vor Vollendung des 63. Lebensjahres, teilte der Kläger der Beklagten per E-Mail den Bezug der gesetzlichen Vollrente ab dem 01.08.2023 mit. Hierauf informierte die Beklagte ihn mit E-Mail vom 02.08.2023, dass ein Anspruch auf die Betriebsrente bereits ab Beginn der Sozialversicherungsrente, mithin auch bei einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehe. Nachdem der Kläger erbetene Unterlagen eingereicht hatte, teilte die T. B. S. GmbH ihm unter dem 11.08.2023 mit, dass er ab dem 01.10.2013 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus gesetzlich unverfallbarem Anspruch nach der für ihn maßgeblichen T. Pensionsordnung habe, der zu einer Rentenleistung in Höhe von monatlich 248,76 Euro brutto führe. Die Nachzahlung erfolge für den Zeitraum ab dem 01.01.2020 zusammen mit der ersten Rentenzahlung. Hierzu führte die Beklagte weiter wörtlich aus: "Aufgrund der Verjährungsfristen gemäß § 18a BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB ist in Ihrem Fall der Beginn des Rentenanspruches der 01.01.2020". Im August 2023 wies die Beklagte dem Kläger sodann für die Zeit vom 01.01.2020 bis 01.08.2023 einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.945,44 Euro an. Ab dem 01.09.2023 zahlte sie monatlich 248,76 Euro brutto.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.10.2023 auf, seine Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2019 ordnungsgemäß zu berechnen und nebst Verzugszinsen auch für die bereits geleistete Nachzahlung zu zahlen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 25.10.2023 ablehnend und übersandte dem Kläger die T. Pensionsordnung 2005.
Mit Schreiben vom 27.02.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie zum 01.02.2024 eine Anpassungsprüfung für seine laufenden Leistungen durchgeführt habe und seine Rente nach der T. Pensionsordnung ab Februar 2024 ausgehend vom Anstieg des Verbraucherpreisindex in Höhe von 16,44 % im Referenzzeitraum auf 289,66 Euro brutto erhöhe. Diesen Betrag zahlte die Beklagte sodann ab Februar 2024 monatlich an den Kläger aus.
Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte die Anpassungsstichtage bündelt. Für den Kläger kommen danach die Stichtage zum 01.02. der Jahre 2015, 2018, 2021 sowie 2024 in Betracht.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.06.2024 die ursprünglich am 30.04.2024 gegen die T. B. S. GmbH erhobene Klage umgestellt und allein gegen die Beklagte gerichtet.
Diese hat mit am 18.11.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2024 die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche vor dem 01.01.2020 erhoben.
Der Kläger hat behauptet, er habe erst aufgrund der E-Mail der Beklagten vom 02.08.2023 von der Möglichkeit betrieblicher Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung erfahren. Die T. Pensionsordnung 2005 sei ihm zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden und es habe für ihn kein Anlass bestanden, diese anzufordern. Er habe sie erstmals nach Übersendung durch die Beklagte mit deren Schreiben vom 25.10.2023 zur Kenntnis genommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Höhe der ihm zustehenden Betriebsrente nicht korrekt berechnet. Dies gelte insbesondere für das rentenfähige Einkommen gemäß § 3 Abs. 3 PO 2005, bei welchem auch die erhaltenen Zielboni im Durchschnitt der letzten 12 Monate zu berücksichtigen seien, und für den Prozentsatz für die anrechnungsfähige Dienstzeit, bei dem im Fall der Erwerbsminderungsrente zu den von der Beklagten berücksichtigten 0,5 % pro Dienstjahr noch der in § 3 Ziff. 4 unter dem ersten Gliederungspunkt der PO 2005 genannte Grundbetrag von 5 % addiert werden müsse. Darüber hinaus sei die Kürzung in § 8 Abs. 3 S. 3 PO 2005 für vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer jedenfalls im Fall der Erwerbminderung wegen ungerechtfertigter Benachteiligung dieser Beschäftigtengruppe unzulässig. Sein Anspruch habe zunächst 751,80 Euro brutto betragen, und hätte zudem nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der bei der Beklagten üblichen Anpassungen im 3-Jahres-Rhythmus ausgehend von der jeweiligen Erhöhung des Verbraucherpreisindex zu den Stichtagen 01.02.2015, 01.02.2018 und 01.02.2021 erhöht werden müssen. Seine Forderungen seien nicht verjährt, da er keine Kenntnis vom Anspruch auf betriebliche Erwerbsminderungsrente gehabt und diese Unkenntnis auch nicht aus grober Fahrlässigkeit resultiert habe. Aus diesem Grund sei die Beklagte auch zur Zahlung von Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum sowie zum Ersatz eines etwaigen Steuerschadens infolge bereits erfolgter und noch erforderlicher Nachzahlungen verpflichtet.
Unter teilweiser Rücknahme der Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,
- 1.
die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ausstehende Rentenzahlungen seit 01.10.2013 in Höhe von 751,80 € fortlaufend jeweils zum 01. eines jeden Monats, insbesondere ab 01.02.2015 in Höhe von monatlich 784,18 €, ab 01.02.2018 in Höhe von monatlich 805,20 €, ab 01.02.2021 in Höhe von monatlich 835,23 € sowie ab 01.02.2024 in Höhe von monatlich 974,72 € abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen, mithin bis einschließlich 01.11.2024 in Höhe von insgesamt 94.301,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit der jeweiligen Rentenzahlung zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.12.2024 monatlich bis an sein Lebensende Rentenbeträge in Höhe von zunächst 974,72 € an den Kläger zu zahlen, wobei künftige Anpassungen nach § 16 BetrAVG entsprechend vorzunehmen sind, erstmals ab Februar 2027.
- 3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aufgrund der Rentennachzahlung nebst Verzugszinsen gemäß Antrag zu 1.) anfallende erhöhte Steuerlast auszugleichen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe bereits vor dem Jahr 2023 Kenntnis von der Pensionsordnung 2005 gehabt. Sie sei ihm ausgehändigt worden und er habe überdies zahlreiche Informationen über die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten im Zuge der Betriebsübergänge erhalten. Auch sei die PO 2005 seit ca. 2004 oder 2006 im Intranet der Beklagten abrufbar gewesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sämtliche vor dem 01.01.2020 entstandenen und fälligen Ansprüche des Klägers auf Betriebsrentenzahlungen seien deshalb verjährt. Jedenfalls hätte die vom Kläger behauptete Unkenntnis über den Inhalt der Pensionsordnung 2005 auf grober Fahrlässigkeit seinerseits beruht und ebenfalls zur Verjährung früherer Ansprüche geführt. Im Übrigen sei die Rentenhöhe korrekt berechnet. Es liege auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung von erwerbsgeminderten Personen vor.
Mit Urteil vom 20.11.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Höhe der Betriebsrente sei durch die Beklagte zutreffend ermittelt worden. Die Ansprüche vor dem 01.01.2020 seien verjährt, denn jedenfalls seit Dezember 2016 habe eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers über seinen Auszahlungsanspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte vorgelegen. Die Beklagte habe auch die Anpassung der laufenden Leistung zutreffend vorgenommen. Denn es sei auf den Beginn der tatsächlichen Zahlungen abzustellen, weil die verzögerten Zahlungen vom Kläger zu vertreten seien. Wegen der genauen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 12.12.2024 zugestellt worden ist, hat er am 18.12.2024 Berufung eingelegt und diese am 22. und 24.01.2025 begründet.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und meint, der Zielbonus sei bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Zwar sei in dem Änderungsvertrag aus dem Jahr 2008 vereinbart worden, dass dieser nicht ruhegehaltsfähig sei. Diese Regelung könne sich allerdings nur auf seine Ansprüche gegen die M.-Pensionskasse richten.
Es liege insbesondere keine Verjährung seiner Ansprüche vor dem 01.01.2020 vor. Die Unkenntnis seiner Ansprüche schon ab dem 01.10.2013 beruhe nicht auf grober Fahrlässigkeit. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich grobem Maße verletzt. Dies käme nur dann in Betracht, wenn es geradezu unverständlich erscheine, dass der Gläubiger keine Nachforschungen anstelle. So ein Fall liege hier jedoch nicht vor.
Denn er habe auf die Auskunft aus August 2010 vertrauen dürfen, wonach ihm erst ab dem 63. Lebensjahr eine Betriebsrente zustehe. Im Übrigen hätte sich dem Kläger - selbst bei Kenntnis der PO 2005 - ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte nicht aufdrängen müssen. Denn in § 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 PO 2005 würden die Anspruchsvoraussetzungen abschließend geregelt. Hierunter falle der Kläger jedoch nicht. Insbesondere beziehe er keine Erwerbsminderungsrente nach "§ 435 GB VI", sondern nach § 43 SGB VI.
Die Rentenanpassungen seien - entsprechend der Bündelung der Beklagten - beginnend mit dem 01.02.2015 im 3-Jahres-Rhythmus unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes durchzuführen.
Bezogen auf die Feststellungsklage vertritt der Kläger die Auffassung, in dem Falle, in welchem ganz oder teilweise seinen Klageanträgen zu Ziffer 1. und 2. stattgegeben würde, entstünde eine erhöhte Steuerlast im Vergleich zu einer monatlich seinerzeit gezahlten Betriebsrente ab dem 01.01.2013.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.11.2024, 1 Ca 104/24 B, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
- 1.)
an den Kläger 94.012,12 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
auf jeweils 751,80 €
seit 01.10.2013, seit 01.11.2013, seit 01.12.2013, seit 01.01.2014, seit 01.02.2014, seit 01.03.2014, seit 01.04.2014, seit 01.05.2014, seit 01.06.2014, seit 01.07.2014, seit 01.08.2014, seit 01.09.2014, seit 01.10.2014, seit 01.11.2014, seit 01.12.2014, seit 01.01.2015,
auf jeweils 785,18 €
seit 01.02.2015, seit 01.03.2015, seit 01.04.2015, seit 01.05.2015, seit 01.06.2015, seit 01.07.2015, seit 01.08.2015, seit 01.09.2015, seit 01.10.2015, seit 01.11.2015, seit 01.12.2015, seit 01.01.2016, seit 01.02.2016, seit 01.03.2016, seit 01.04.2016, seit 01.05.2016, seit 01.06.2016, seit 01.07.2016, seit 01.08.2016, seit 01.09.2016, seit 01.10.2016, seit 01.11.2016, seit 01.12.2016, seit 01.01.2017, seit 01.02.2017, seit 01.03.2017, seit 01.04.2017, seit 01.05.2017, seit 01.06.2017, seit 01.07.2017, seit 01.08.2017, seit 01.09.2017, seit 01.10.2017, seit 01.11.2017, seit 01.12.2017, seit 01.01.2018,
auf jeweils 805,20 €,
seit 01.02.2018, seit 01.03.2018, seit 01.04.2018, seit 01.05.2018, seit 01.06.2018, seit 01.07.2018, seit 01.08.2018, seit 01.09.2018, seit 01.10.2018, seit 01.11.2018, seit 01.12.2018, seit 01.01.2019, seit 01.02.2019, seit 01.03.2019, seit 01.04.2019, seit 01.05.2019, seit 01.06.2019, seit 01.07.2019, seit 01.08.2019, seit 01.09.2019, seit 01.10.2019, seit 01.11.2019, seit 01.12.2019,
auf jeweils 805,20 €, abzüglich jeweils bereits gezahlter 248,76 €
seit 01.01.2020, seit 01.02.2020, seit 01.03.2020, seit 01.04.2020, seit 01.05.2020, seit 01.06.2020, seit 01.07.2020, seit 01.08.2020, seit 01.09.2020, seit 01.10.2020, seit 01.11.2020, seit 01.12.2020, seit 01.01.2021,
auf jeweils 835,23 €, abzüglich jeweils bereits gezahlter 248,76 €
seit 01.02.2021, seit 01.03.2021, seit 01.04.2021, seit 01.05.2021, seit 01.06.2021, seit 01.07.2021, seit 01.08.2021, seit 01.09.2021, seit 01.10.2021, seit 01.11.2021, seit 01.12.2021, seit 01.01.2022, seit 01.02.2022, seit 01.03.2022, seit 01.04.2022, seit 01.05.2022, seit 01.06.2022, seit 01.07.2022, seit 01.08.2022, seit 01.09.2022, seit 01.10.2022, seit 01.11.2022, seit 01.12.2022, seit 01.01.2023, seit 01.02.2023, seit 01.03.2023, seit 01.04.2023, seit 01.05.2023, seit 01.06.2023, seit 01.07.2023, seit 01.08.2023, seit 01.09.2023, seit 01.10.2023, seit 01.11.2023, seit 01.12.2023, seit 01.01.2024,
auf jeweils 974,72 €, abzüglich jeweils bereits gezahlter 289,66 €
seit 01.02.2024, seit 01.03.2024, seit 01.04.2024, seit 01.05.2024, seit 01.06.2024, seit 01.07.2024, seit 01.08.2024, seit 01.09.2024, seit 01.10.2024, seit 01.11.2024,
- 2.)
an den Kläger ab 01.12.2024 monatlich 974,72 € zu zahlen;
- 3.)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die aufgrund der Rentennachzahlung nebst Verzugszinsen gemäß Anträgen zu Ziffer 1.), Ziffer 2.) anfallende erhöhte Steuerlast auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, die Pensionsordnung sei dem Kläger mit Eintritt in das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausgehändigt worden und vertritt daher die Auffassung, die Forderungen des Klägers bis zum 01.01.2020 seien schon aufgrund seiner Kenntnis verjährt.
Nach einem Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 01.10.2025 hat die Beklagte eingeräumt, eine Anpassung der Betriebsrente zum regelmäßigen Bündelungs-Anpassungsstichtag des 01.02.2021 versehentlich unterlassen zu haben. Ihrer Auffassung nach hätte bezogen auf den Beginn der tatsächlichen Zahlungen - des 01.01.2020 - zu diesem Stichtag eine Anpassung um 2,11 % auf 254,01 Euro erfolgen müssen. Sollten Anpassungen schon ab dem Stichtag des 01.02.2015 vorzunehmen sein, seien diese jeweils am Verbraucherpreisindex zu messen. Sie nehme bei der Berechnung dieses Anpassungsbedarfs keine monatsgenaue Berechnung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist zu einem geringen Teil begründet.
I.
Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig, jedoch nur im ausgeurteilten Umfang begründet.
1.
Der Antrag zu 2. ist als Antrag auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO zulässig (vgl BAG 10.12.2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 32).
2.
Die Beklagte hat die Höhe der zu zahlenden Betriebsrente zutreffend berechnet. Und alle Ansprüche des Klägers vor dem 01.01.2020 sind verjährt. Allerdings ist der ihm ab diesem Zeitpunkt zustehende monatliche Rentenbetrag um Anpassungen zu den Stichtagen 01.02.2015 und 01.02.2018 zu erhöhen, ebenso wie zu den beiden nachfolgenden Stichtagen.
Soweit es die Berechnung der Betriebsrente mit Anspruchsbeginn und die Frage der Verjährung betrifft, folgt das Landesarbeitsgericht der Begründung des Arbeitsgerichts vollumfänglich. Es macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils insoweit zu Eigen, verweist auf diese und stellt diese fest.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufung und der Sach- und Streitstand im Übrigen veranlassen lediglich folgende ergänzende Anmerkungen:
a)
Für den Zeitpunkt des Versorgungsfalls, des 01.10.2013 beträgt der Anspruch des Klägers auf monatliche Betriebsrente 248,76 Euro brutto.
aa)
Das rentenfähige Einkommen ist nach § 3 Abs. 3 PO 2005 zu ermitteln. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Als rentenfähiges Einkommen gilt der Durchschnitt des monatlichen Bruttoentgelts (Grundbezüge bspw. Tarifentgelt plus gegebenenfalls übertarifliche Zulagen), das der Betriebsangehörige von der T. im letzten anrechnungsfähigen Dienstjahr bezogen hat, bzw. im Fall von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern der Durchschnitt des monatlichen Bruttoentgelts, das der Mitarbeiter bei Vollzeitbeschäftigung bezogen hätte, gekürzt im Verhältnis der tatsächlich geleisteten T.-Lebensarbeitszeit zur entsprechenden T.Lebensarbeitszeit bei der Vollzeitbeschäftigung. In die tatsächlich geleistete T.Lebensarbeitszeit werden dabei Arbeitszeiten, die die jeweilige betriebliche Regelarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung übersteigen, nicht einbezogen. Monate, in denen wegen Krankheit oder aus anderen Granden, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine oder keine vollen Bezüge gezahlt wurden, bleiben bei der Berechnung des Durchschnittes des monatlichen Bruttoentgeltes unberücksichtigt.
Überstundenvergütungen, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, die als solche gesondert ausgewiesen werden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, Jubiläumsausgaben und sonstige einmalige Zuwendungen werden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt."
Im ersten Satz dieser Vorschrift findet sich die Definition für das rentenfähige Einkommen. Dieses ergibt sich aus dem Durchschnitt des monatlichen Bruttoentgeltes (Grundbezüge beispielsweise Tarifentgelt plus gegebenenfalls übertarifliche Zulagen). In Absatz 2 dieser Regelung wird konkretisiert, welche Leistungen in keinem Fall darunterfallen.
Durch Auslegung der PO 2005 ergibt sich, dass die Zielboni des Klägers beim rentenfähigen Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.
Bei der PO 2005 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese ist nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille beider Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 25.01.2025 - 3 AZR 406/21 - Rn. 33).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die gebotene Auslegung von § 3 Ziffer 3 PO 2005, dass die gezahlten Zielboni nicht zum ruhegehaltfähigen Entgelt zählen. Mit dem Begriff des "monatlichen Bruttoentgeltes" haben die Betriebsparteien bestimmt, dass es für die Ruhegeldfähigkeit auf das Arbeitsentgelt ankommt, dass monatlich bzw. monatsbezogen gezahlt und abgerechnet wird (vgl. zu der Auslegung dieses Begriffes auch BAG 25.01.2022 - 3 AZR 406/21 - Rn. 37). Dieser Monatsbezug wird vorliegend noch durch den Klammerzusatz unterstützt. Denn als Beispiele für das monatliche Bruttoentgelt werden aufgeführt Grundbezüge oder Tarifentgelt plus gegebenenfalls übertariflichen Zulagen. Denn diese werden monatlich - und außerdem gleichbleibend - gezahlt.
Diese Voraussetzung erfüllt der Zielbonus nicht. Dieser wird in einem jährlichen Betrag errechnet und an zwei Terminen, zunächst als Abschlag und sodann der Restbetrag, ausgezahlt.
Dass die Zielboni nicht unter den Begriff der übertariflichen Zulage fallen, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine "übertarifliche" Regelung an den tariflichen Gegenstand anknüpft und über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinausgeht (vgl. BAG 17.02.2007 - 7 AZR 41/06 - Rn. 26). Der Kläger erhält jedoch kein Tarifentgelt und sein Arbeitsvertrag richtet sich nicht nach einem Tarifvertrag. Dies folgt aus dem zur Akte gereichten Änderungsvertrag aus dem Jahr 2008. In der Regelung unter Ziffer 2 zur Vergütung findet sich dort kein Bezug zur Zahlung eines Tarifentgelts.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
bb)
Der für die Rentenberechnung zur Anwendung kommende Prozentsatz beträgt im Falle des Klägers 8,8 %.
Insoweit sind folgende Bestimmungen der PO 2005 zu berücksichtigen:
"§ 4
Rente wegen Erwerbsminderung
...
(2) Für die Berechnung von Rente wegen Erwerbsminderung entfällt jegliche Wartezeit.
(3) Für Mitarbeiter, die vor dem 55. Lebensjahr berufsunfähig, teilweise oder voll erwerbsgemindert werden, wird die Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres angenommenen anrechnungsfähigen Dienstzeit vorgenommen. Eine solche Annahme findet nicht statt für Zeiten, in denen der Mitarbeiter Leistungen aus der Pensionsordnung wegen Rente auf Erwerbsminderung auf Zeit erhalten hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2).
und:
§ 3
Altersrente
...
4) Die Höhe der Renten richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf dem rentenfähigen Einkommen.
Die Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Es betragen
- der monatliche Grundbetrag 5,0 % - der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Wartezeit zurück gelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 % des rentenfähigen Einkommens."
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der in § 3 Ziffer 4 PO 2005 im ersten Gliederungspunkt des Unterabsatzes 2 erwähnte Grundbetrag von 5 % für seine Erwerbsminderungsrente nicht hinzu zu addieren. Dies folgt aus der Auslegung der in Bezug genommenen Bestimmungen.
Nach § 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der PO 2005 sind 0,5 % pro Dienstjahr zu berücksichtigen. Dies ergibt für den Kläger - wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt - 8,8 %.
Diese Regelung ist für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente abschließend. Denn § 4 Unterabsatz 2 und 3 PO 2005 regeln die Errechnung des Prozentsatzes, ohne dass auf § 3 Ziffer 4 Unterabsatz 2 1. Gliederungspunkt PO 2005 zurückgegriffen werden kann. Dass es sich in den Bestimmungen von § 4 PO 2005 um eigenständige Regelungen handelt, ergibt sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung. Denn die Bestimmungen enthalten abweichende Regelungen zur Berechnung der Altersrente.
Für die Altersrente beträgt der Prozentsatz letztlich 5 % für die Dauer der Wartezeit und für jedes nach der Wartezeit zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 %. Dies folgt aus der Auslegung von § 3 Ziffer 4 Unterabsatz 2 PO 2005. Denn nach dem Sinn und Zweck und der Systematik der Regelung berücksichtigt der Grundbetrags von 5 % die 10-jähigen Wartezeit. Der monatliche Steigerungsbetrag von 0,5 % wird nämlich erst nach der Wartezeit angesetzt.
Da bei der Erwerbsminderungsrente gemäß § 4 Ziffer 2 Unterabsatz 1 PO 2005 jegliche Wartezeit entfällt, erhält ein erwerbsgeminderter Betriebsrentner schon für die ersten zehn Jahre Prozentpunkte, und zwar 0,5 % pro Dienstjahr. Diese Regelung entspricht somit derjenigen der Altersrentner. Eine Schlechterstellung von erwerbsgeminderten Betriebsrentnern im Verhältnis zu Altersrentnern liegt daher nicht vor.
cc)
Der nach § 8 Ziffer 3 PO 2005 zu ermittelnde Prozentsatz wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme beträgt für den Kläger - wie von der Beklagten berechnet - 0,4471. § 8 Ziffer 3 hat insoweit folgenden Wortlaut:
"§ 8
Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden
...
(3) Die Höhe der Versorgungsleistungen wird gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG aus der Leistung ermittelt, die dem Mitarbeiter bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Bei der Ermittlung dieser Leistung sind die Vorschriften des § 10 der Pensionsordnung zu berücksichtigen. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres entspricht."
Bei dieser sogenannten m/ntel-Berechnung steht vorliegend im Nenner die Zahl 306 und nicht wie vom Kläger angenommen die Zahl 188. Denn die im Nenner aufzuführende mögliche Dienstzeit beginnt zwar mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Februar 1998. Sie endet aber nicht mit dem Versorgungsfall im September 2013, sondern entsprechend dem letzten Satz der dargestellten Regelung der PO 2005 mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Dies ergibt erneut die Auslegung dieser Bestimmung.
Sie folgt schon aus dem Wortlaut des letzten Satzes, wonach im Nenner die Zeit von Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aufzuführen ist. Dass nicht auf den Beginn des Versorgungsfalls abzustellen ist, ergibt sich auch aus der in Satz 1 des § 8 Ziffer 3 PO 2005 in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung. Denn in § 2 Abs. 1 BetrAVG, der ebenfalls die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden regelt, wird für den Nenner auf die Zeit "vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung" abgestellt. An die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, § 2 Abs. 1 S. 1 HS 2 BetrAVG. Diese Vorschrift regelt entsprechend ihres Wortlauts auch den Versorgungsfall Invalidität, der vorliegend im Streit steht.
Die Regelung in § 8 Unterabsatz 3 PO 2005 ist für Betriebsrentner aufgrund von Erwerbsminderung nicht durch eine Regelung dahingehend zu ersetzen, dass im Nenner der m/ntel-Berechnung auf den Beginn des Versorgungsfalles abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt schon keine Ungleichbehandlung vor. Betriebsrentner wegen Erwerbsminderung stellen eine andere Gruppe dar als Altersrentner, sodass schon keine vergleichbare Gruppen vorliegen. Im Übrigen werden beide Gruppen gerade gleichbehandelt, da sowohl für Altersrentner als auch für Rentner wegen Erwerbsminderung der Nenner gleich zu berechnen ist.
Letztlich wäre eine etwaige Benachteiligung von Rentnern wegen Erwerbsminderung auch zulässig. Bei der Ausgestaltung eines Anspruchs auf Betriebsrente ist ein Arbeitgeber grundsätzlich frei - unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Er kann beispielsweise festlegen, dass zwar eine Altersrente, aber keine Rente für erwerbsgeminderte Beschäftigte vor Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird. Der Umstand, dass erwerbsgeminderte Beschäftigte häufig vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG eine verhältnismäßige Kürzung ihrer Rente erfolgt, muss daher nicht dazu führen, dass dies bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente auszugleichen ist. Im Übrigen entspricht eine solche Regelung - wie dargelegt - gerade § 2 Abs. 1 BetrAVG.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben Anpassungen der Betriebsrente schon ab dem 01.02.2015 zu erfolgen.
Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
aa)
Der erste Anpassungsstichtag für den Kläger ist der 01.02.2015.
(1)
Die Anpassungsprüfung hat mit dem Versorgungsfall des Klägers, also dem 01.02.2013 zu beginnen.
Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 BetrAVG wird der Beginn der 3-Jahres-Frist durch den Beginn der laufenden Zahlung markiert. Damit ist nicht der Zeitpunkt gemeint, zu dem die Zahlungen des Gläubigers der Betriebsrente tatsächlich begonnen haben. Es kommt vielmehr auf den Rentenbeginn an. Das Betriebsrentengesetz will eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die "Belange der Versorgungsempfänger" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 25.04.2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 24). § 16 BetrAVG will damit erkennbar eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten (vgl. BAG 03.06.2020 - 3 AZR 441/19 - Rn. 20). Dass das Gesetz den Begriff der "laufenden Leistungen" verwendet, dient der Abgrenzung zu den Anwartschaften, die nicht der Anpassungspflicht unterliegen (vgl. Blohmeyer/Rolfs/Otto-Rolfs 8. Aufl. 2022 § 16 BetrAVG Rn. 21).
Von diesem Beginn des Prüfungszeitraums ist auch nicht dann abzuweichen, wenn die tatsächlichen Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, sei es beispielsweise aufgrund von Verjährung oder - bei einem Antragserfordernis - eines später gestellten Antrags. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. Wie gezeigt, besteht dieser in der Verhinderung der Auszehrung des Rentenanspruchs. Deswegen wird in der Literatur der Beginn der effektiven Zahlungen, die vom Zufall oder vom Verhalten des Arbeitgebers abhängig sein können, nicht als maßgeblich erachtet (vgl. Blohmeyer/Rolfs/Otto-Rolfs 8. Aufl. 2022 § 16 Rn. 65).
Soweit in der Literatur der Beginn der Prüfungszeitraums im Falle von vorgezogenen Altersleistungen gemäß § 6 BetrAVG nicht auf den Zeitpunkt der erstmalig möglichen Inanspruchnahme, sondern auf denjenigen der tatsächlichen späteren Inanspruchnahme gelegt wird, wenn vom Arbeitnehmer die Verzögerung zu vertreten ist (vgl. Blohmeyer/Rolfs/Otto a. a. O. Rn. 66, Höfer/de Groot/Küpper-Höfer Feb. 2022 § 16 BetrAVG Rn. 75; Kister-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm/Borgers 10. Aufl. 2023 § 16 BetrAVG Rn. 30), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Der Kläger hat nicht eine vorzeitige Altersleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor der gesetzlichen Altersrente beansprucht, so dass § 6 BetrAVG nicht eingreift.
Auch eine allgemeine Beschränkung des Beginns des Anpassungszeitraum auf den tatsächlichen Beginn der Zahlung der laufenden Leistungen, wenn der Arbeitnehmer eine verzögerte Zahlung zu vertreten hat (so Kister-Kölkes-Huber a. a. O. Rn. 30), kommt nicht in Betracht. Es hängt nicht vom individuellen Verschulden eines Arbeitnehmers ab, welcher Anpassungszeitraum zu berücksichtigen ist. Die Anpassungspflicht der Arbeitgeber soll die inflationsbedingte Abwertung der Betriebsrenten verhindern (vgl. Blohmeyer/Rolfs/Otto-Rolfs 8. Aufl. 2022 § 16 BetrAVG Rn. 11). Betriebsrenten haben sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter. Bei Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer die der Ausgangsrente entsprechende Arbeitsleistung insgesamt erbracht. Die Ausgangsrente unterliegt damit einem besonderen Schutz (vgl. BAG 26.10.2010 - 3 AZR 711/08 - Rn. 22). Ein Verschulden des Arbeitnehmers, das den Arbeitnehmer berechtigt, die Zahlungen erst nach dem Versorgungsfall aufzunehmen, kann daher nicht dazu führen, dass der erste Anpassungszeitraum mit dem Beginn der späteren Zahlung zu laufen beginnt. Dem stehen auch nicht die berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen. Der Arbeitgeber hat die Aufwendungen für die an den Arbeitnehmer zu zahlende Betriebsrente getätigt und auch eine "vorzeitige" Rente wegen Invalidität in seine Kalkulation einbezogen. Schon der Umstand, dass die Zahlungen erst ab einem späteren Beginn zu erfolgen haben, reduziert seine Zahlungslast. Eine weitere Reduzierung ist nicht geboten.
(2)
Der erste auf den Versorgungsfall folgende Anpassungsstichtag ist vorliegend der 01.02.2015.
Der nach § 16 BetrAVG vorgeschriebene 3-Jahres-Turnus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallender Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Es ist auch zulässig, nur alle drei Jahre eine gebündelte Prüfung für alle Betriebsrentner im Unternehmen vorzunehmen. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich allerdings die erste Anpassung nicht mehr als 6 Monate verzögern (vgl. BAG 11.10.2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19).
Die Beklagte hat vorliegend von diesem Recht Gebrauch gemacht und führt die Anpassung aller Betriebsrenten nur alle drei Jahre jeweils zum 01.02. durch. Der erste so gebündelte Anpassungsstichtag für den Kläger ist demnach - insoweit auch unstreitig - der 01.02.2015.
bb)
Zum ersten Anpassungsstichtag, dem 01.02.2015, hatte jedoch keine Anpassung zu erfolgen. Bei den nächsten Anpassungsstichtagen erhöhte sich die Betriebsrente jedoch wie folgt:
zum 01.02.2018 um 3,3 % auf 256,97 EUR
zum 01.02.2021 um 4,6 % auf 268,79 EUR
zum 01.02.2024 um 16,6 % auf 313,41 EUR.
Die Anpassungen sind vorliegend mit dem Faktor des Verbraucherpreisindexes nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG bezogen auf den Versorgungsfall zu berechnen. Dies entspricht auch der Handhabung durch die Beklagte.
Abweichend von den durch die Beklagte angegebenen Erhöhungen des Verbraucherpreisindexes (Schriftsatz vom 08.10.2025, dort S. 4) waren die soeben dargestellten Prozentsätze zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die den Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungszeitstichtag unmittelbar vorausgehen (vgl. BAG 23.02.2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 62). Es kommt dabei auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (a. a. O.).
Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom 01.10.2013 bis zum 01.02.2015 auf - 0,4 %, vom 01.10.2013 bis zum 01.02.2018 dagegen auf 3,3 %. Zum 01.02.2021 hat sich der Index um weitere 4,6 % erhöht und zum 01.02.2024 um 16,6 %.
c)
Die Forderungen des Klägers vor dem 01.01.2020 sind verjährt, wie zutreffend durch das Arbeitsgericht herausgearbeitet. Daher besteht ein Anspruch des Klägers erst ab diesem Zeitpunkt zunächst auf monatliche Zahlung von 256,97 EUR, ab dem 01.02.2021 auf 268,79 EUR und ab 01.02.2024 auf 313,41 EUR.
Über die festgestellten und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hinaus sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
aa)
Der Bezugspunkt der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers ist vorliegend eine Betriebsvereinbarung, nämlich die PO 2005. Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Sie gestalten danach die von ihnen erfassten Arbeitsverhältnisse unabhängig von Willen und der Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien. Damit wirken sie wie staatliche Normen (vgl. Linsenmaier RdA 2008, 1, 3; Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt 32. Aufl. 2024 § 77 Rn. 2014 ff.). Daher gilt, dass die - hier möglicherweise - fehlende Kenntnis des Klägers von der Existenz und dem Inhalt der PO 2005 rechtlich ohne Belang ist.
bb)
Deswegen hindert eine Rechtsunkenntnis den Eintritt der Verjährung regelmäßig nicht. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH 09.07.2004 - XI ZR 44/23 - Rn. 41; BAG 13.03.2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 23 ff.). Anderes gilt nur dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (a. a. O.).
Auch die vom Kläger zitierten Gerichtsentscheidungen betreffen die Frage, ob eine Nachforschungspflicht in Bezug auf Vertragsunterlagen, Rechnungen oder mit einem Vertragsschluss überreichten Broschüren besteht. Sie betreffen gerade nicht die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen (BGH 23.08.2008 - XI ZR 262/07 - zu der Kenntnis einer Vollmachtsurkunde; BGH 15.03.2016 - XI ZR 122/14 - zu der Kenntnis von Provisionszahlungen an den Anlageberater; BGH 22.09.2011 - III ZR 186/10 - zur Kenntnis des Inhalts von ausgehändigten Materialien; BGH 13.01.2015 - XI ZR 182/13 - zur Kenntnis des Inhalts von Unterlagen im eigenen Archiv; BGH 08.07.2010 - III ZR 249/09 - zur Kenntnis des Inhalts eines Anlageprospekts).
cc)
Aus der PO 2005 ergibt sich auch für den Kläger hinreichend deutlich, dass er schon mit Beginn der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung einen Anspruch auf Betriebsrente gegen die Beklagte hatte.
(1)
Die hier maßgebliche Vorschrift der PO 2005 hat in § 4 Abs. 1 folgenden Inhalt:
(1) Rente wegen Erwerbsminderung wird gewährt, wenn Arbeitnehmer aus den Diensten der TUI ausschieden und Rente wegen Berufungsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nach § 240 bzw. § 435GB VI beziehen. Rente wegen Erwerbsminderung wird auch gewährt, solange eine Rente nach § 102 (2) 5GB VI bezogen wird und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde ruht. Dies gilt auch für ehemalige Mitarbeiter des Altveranstalters TER entsprechend dem "Versorgungswerkt TUI" gem. § 3 Abs. 2.
Der Rentenempfänger ist verpflichtet, dem Bereich Personal jede Änderung der Feststellung seiner Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung durch den Sozialversicherungsträger durch Vorlage des Rentenbescheides anzuzeigen.
Dass sich die in § 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 PO 2005 aufgeführten Paragrafen beide auf das SGB VI beziehen und nicht auf ein Gesetz mit der Abkürzung "GB VI", ist eindeutig. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift und der Systematik. Die gesetzliche Rentenversicherung ist geregelt in dem Sozialgesetzbuch VI, abgekürzt SGB VI. Dies wird auch an § 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der PO 2005 deutlich, denn dort ist auf eine andere Vorschrift des SGB VI ("§ 102 (2) 5GB VI") Bezug genommen, so dass offensichtlich ist, dass es sich bei dem Ziffern- und Buchstabenteil "5GB" um die Abkürzung eines Gesetzes handelt. Die Angabe "§ 435GB IV" kann sich daher nur auf § 43 SGB VI beziehen. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, bei dem die Ziffer "5" statt des Großbuchstabens "S" verwandt wurde. Dass die Ziffer 5 dem Großbuchstaben S so ähnlich ist, ist weiteres Indiz dafür, dass die Gesetzesabkürzung SGB VI gemeint ist.
(2)
Diese Auslegung gilt vorliegend auch für den Kläger. Denn sie ist offensichtlich. Ob er daher den Inhalt der PO 2005 tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte oder nicht, bleibt daher unerheblich.
d)
Der Kläger kann Zinsen lediglich in der ausgeurteilten Höhe beanspruchen. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 BGB.
Die Zinsen stehen dem Kläger erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu. Dies folgt aus § 11 Abs. 2 PO 2005, denn die Zahlungen beginnen mit dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monat. Da dem Kläger Ansprüche lediglich ab dem 01.01.2020 zustehen, war die erste Zahlung am 01.02.2020 fällig. Verzug trat damit am Folgetag, dem 02.02.2020 ein. Entsprechendes gilt für die Folgezahlungen.
Die Zinspflicht trifft die Beklagte, obwohl sie sich der Höhe nach lediglich auf die Erhöhungen der Betriebsrente durch erforderliche Anpassungen beziehen. Zwar sind Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Und § 16 Abs. 1 BetrAVG überlässt dem Arbeitgeber eine Bestimmung nach billigem Ermessen (vgl BAG 10.12.2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 9). Allerdings hatte vorliegend die Beklagte entschieden, eine Anpassung - jedenfalls zu den Stichtagen 01.02.2021 und 01.02.2024 - nach dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen und daher eine entsprechende Entscheidung schon getroffen. Vorliegend war nicht die Höhe der jeweiligen Anpassungen streitig. Stattdessen war lediglich streitgegenständlich, ob trotz Verjährung in dem Zeitraum, der der Verjährung unterlag, eine Anpassung zu erfolgen hatte. Auch gegen die Höhe der Anpassungen hatte die Beklagte keine Einwände. Und die durch das Gericht vorgenommenen Anpassungen sind - bezogen auf den Beginn des Versorgungsfalles - geringer als die von der Beklagten angenommenen Werte. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte die Werte nicht monatsgenau auf den jeweiligen Monat vor dem Anpassungsstichtag bezogen hat.
II.
Der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 ist unzulässig. Die Berufung war daher auch insoweit zurückzuweisen.
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben. Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (vgl. BAG 19.08.2004 - 8 AZR 348/09 - Rn. 12).
Für eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Hier käme aufgrund der ausgeurteilten Beträge für die Zeit ab dem 01.01.2010 allenfalls ein Steuerschaden dadurch in Betracht, dass der Kläger im Jahr 2025 einen zusätzlichen Einmalbetrag in Höhe der offenen Differenzbeträge bis einschließlich des 31.12.2024, also in Höhe von 1357,51 € zu versteuern hat, statt einer Versteuerung der monatlichen Differenzbeträge in den Jahren 2020 - 2024.
Für diese geringen Beträge hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass ein Steuerschaden überhaupt entstehen könnte. Denn bei solchen geringen Beträgen ist schon fraglich, ob es aufgrund der Progressionswirkung zu einer erhöhten Steuerlast kommt. Außerdem mildert das sog. Fünftelungsprinzip des § 34 Abs. 1 EStG einen derartigen Nachteil weiter ab (BAG 28.10.2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 37). Denn die Einkünfte werden steuerlich auf fünf Jahre verteilt, sodass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Steuerschaden ersichtlich sind. Denn die Nachzahlungen betreffen gerade nur 5 Jahre.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen.
D.
Gründe, die Revision für den Kläger zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Für ihn wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) hingewiesen.
Für die Beklagte war die Revision zuzulassen. Denn schon die Rechtsfrage, ob eine Anpassung der Betriebsrente auch in dem Zeitraum zu erfolgen hat, für den dem Betriebsrentner aufgrund von Verjährung kein Zahlungsanspruch zusteht, hat grundsätzliche Bedeutung, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht hierzu liegt nicht vor und in der Literatur werden abweichende Auffassungen vertreten.