Abschnitt 5 EBStErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Bei Erstantragstellung kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel einmalig ein Gründungszuschuss für die mit der Einrichtung der Beratungsstelle verbundenen, nachgewiesenen Aufwendungen von bis zu 10 000 EUR gewährt werden.
5.3 Für den laufenden Betrieb der Beratungsstelle werden auf Nachweis bis zu 15 000 EUR pro Beratungsstelle und Kalenderjahr bewilligt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sach- und Personalausgaben, soweit sie nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind.
5.4.1 Personalausgaben sind höchstens bis zur EntgeltGr. 11 TV-L zuwendungsfähig. Sie sind zudem nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, zuwendungsfähig.
5.4.2 Sachausgaben sind u. a. die Aufwendungen für Anmietung, Herrichtung oder Erstausstattung geeigneter Räume, Entwicklung und Umsetzung von Fortbildungskonzepten sowie für den Aufbau von Netzwerkstrukturen und Qualifizierungs-, Reise- und Fortbildungskosten.
Förderfähig sind auch die mit der Gründung und dem Betrieb eines landesweiten Zusammenschlusses von Beratungsstellen verbundenen anteiligen Ausgaben, wenn der Zusammenschluss dem Informations- und Kompetenzaustausch der Beratungsstellen untereinander dient.
5.4.3 Innerhalb des nach Nummer 5.3 bestimmten Förderrahmens werden die Sachausgaben für Veranstaltungen, die der allgemeinen Informationsvermittlung dienen, bis zur Höhe von 2 500 EUR je Kalenderjahr anerkannt.
5.4.4 Soweit Beratungsstellen die Organisation und Durchführung von Netzwerk- oder Fortbildungsveranstaltungen federführend auch für andere Beratungseinrichtungen im Land übernehmen wollen, ist zuvor ein gesonderter Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Diese kann nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel zusätzlich zu den in den Nummern 5.3 und 5.4.3 genannten Höchstbeträgen die Förderung zentraler Veranstaltungen im Volumen von bis zu 5 000 EUR je Veranstaltung bewilligen.
5.5 Mit dem Förderantrag ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck ausgerichtetes Beratungskonzept vorzulegen, das insbesondere die Qualifikation des Beratungspersonals, die aktuellen und künftigen Beratungszeiten, die angestrebte Form der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter sowie die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Beratungsstelle abbildet.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 558)