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§ 3 NWoFG - Einkommensgrenze

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) Die soziale Wohnraumförderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder aufgrund der Verordnung nach Absatz 4 in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 abweichend bestimmt ist, nicht überschreitet.

(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt

  1. 1.

    für einen Einpersonenhaushalt 21.250 Euro,

  2. 2.

    für einen Zweipersonenhaushalt 28.750 Euro.

2Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne des § 5 erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nr. 2 um 3.750 Euro. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 1 oder Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 3.750 Euro.

(3) Das für Bauen und Wohnen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens durch Verordnung zu regeln und dazu Bestimmungen über

  1. 1.

    die zu berücksichtigenden Einnahmen,

  2. 2.

    die abziehbaren Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen einschließlich der abziehbaren Steuern und Sozialabgaben,

  3. 3.

    die Abzugsbeträge für besondere Belastungen und

  4. 4.

    den für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum

zu treffen.

(4) 1Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln, dass in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmt werden darf, dass die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse erforderlich ist, insbesondere

  1. 1.

    zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum,

  2. 2.

    zur Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder

  3. 3.

    zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.

2In der Verordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe eine Überschreitung der Einkommensgrenzen in der Förderentscheidung zugelassen werden darf. 3In der Förderentscheidung darf eine Überschreitung der Einkommensgrenzen nur zugelassen werden, soweit dies unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse erforderlich ist, insbesondere um eines der in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen.