Abschnitt 3 WBE-RdErl - Eintragungen in das Wasserbuch
Bibliographie
- Titel
- Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)
- Redaktionelle Abkürzung
- WBE-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
3.1
Zeitpunkt
Die Wasserbuchbehörde hat die Einträge in das Wasserbuch einschließlich Änderungen oder Löschungen mit dem Eintritt der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer in § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 120 Abs. 3 NWG genannten wasserrechtlichen Entscheidung vorzunehmen.
3.2
Absehen von Eintragungen wegen untergeordneter Bedeutung
Von der Eintragung von Erlaubnissen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alten Rechten und alten Befugnissen und Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen kann gemäß § 87 Abs. 2 WHG in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
Für das Wasserbuch nicht relevant sind:
Einleitungen aus Kleinkläranlagen,
Entnahmen zu Löschwasserzwecken,
Entnahmen kleiner 10 m3/d, sofern nicht aufgrund von § 21 NWG eine Pflicht zur WEG besteht, und
Einleitungen von Niederschlagswasser kleiner 1 000 m3/d.
Im Programm WBE besteht die Möglichkeit nicht wasserbuchrelevante sog. "unwesentliche Rechte" für eigene Zwecke zu erfassen. Die Datenbankabfrage des Bereichs "unwesentliche Rechte" ist nicht Bestandteil des Wasserbuches.
Zur Vervollständigung der Übersicht über die örtlichen Nutzungen wird die Verwendung des Bereichs "unwesentliche Rechte" empfohlen. Für Wasserentnahmen kleiner 10 m3/d, für die jedoch eine WEG gemäß § 21 NWG erhoben wird, ist die Eintragung als "unwesentliches Recht" verpflichtend. Dadurch wird die Erfassung der Wasserentnahmemengen und WEG-Daten (siehe Nummer 4) mit der Software WBE technisch ermöglicht.
Die Wasserbucheinträge können nur von den jeweils zuständigen Wasserbuchbehörden vorgenommen, geändert oder gelöscht werden, die Wasserbuchdaten stehen jedoch allen Wasserbehörden in der zentralen Landesdatenbank lesend zur Verfügung.
3.3
Einzelheiten zu erteilten Rechten
Zu erteilten Rechten sind in das Digitale Wasserbuch im Wesentlichen folgende Angaben einzutragen:
zuständige Wasserbehörde,
Rechtsinhaber (Anschrift),
Rechtstitel gemäß § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 120 Abs. 3 NWG - z. B. Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 WHG), altes Recht oder alte Befugnis (§ 20 WHG),
Datum der Gültigkeit und Aktenzeichen der Entscheidung, Befristung,
Bezeichnung des Nutzungsortes/der Nutzungsorte,
Rechtsabteilung; hierbei handelt es sich um eine Beschreibung der Nutzungsart - z. B. Entnahme von Wasser oder Entnahmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (Abteilung A), Entnahme, Zutageförderung, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Abteilung E),
nähere Angaben zum Zweck (z. B. Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung, Grundwasserentnahme für die landwirtschaftliche Beregnung),
Lage des Nutzungsortes (Ostwert/Rechtswert und Nordwert/Hochwert); den Koordinaten des Nutzungsortes kommt eine besondere Bedeutung zu, da mit diesem sämtliche Geoinformationen ermittelt werden.
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 NWG) und Fischereirechte beziehen sich meistens auf bestimmte Flächen oder Strecken. Bei diesen Wasserrechten ist möglichst auch ein Ostwert/Rechtswert und Nordwert/Hochwert einzutragen; dazu soll ein Punkt gewählt werden, der das Gebiet oder die Strecke am besten fachlich und in Hinsicht auf die Zuständigkeit repräsentiert (z. B. ungefährer Flächenmittelpunkt, Förderzentrum oder Anfangspunkt einer Linie),
in Abhängigkeit vom Rechtszweck: Entnahmemenge, Einleitmenge gemäß Wasserrechtsbescheid; sofern im Bescheid die Mengenangabe nicht bezogen auf die Bilanzgröße m3/a enthalten ist, sind ergänzend realistische Jahresmengen einzutragen. Bei der Ermittlung ist auf eine fachlich sinnvolle Ausgangsgröße abzustellen.
Zusätzlich:
bei Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung: die Bezeichnung und Nummer der Wassergewinnungsanlagen (WGA-Nummer) - der Katalog der WGA-Nummern steht in WBE zur Verfügung,
bei Staurechten: Stauhöhen.
3.4
Eintragung von Gebieten
Die Eintragung von Gebieten (Wasserschutzgebiete, Risikogebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Heilquellenschutzgebiete) richtet sich nach Nummer 6. Diesbezügliche Verordnungen (Wasserschutzgebiet, festgesetztes Überschwemmungsgebiet, Heilquellenschutzgebiet) sind dem NLWKN im PDF-Format zusammen mit den Geometriedaten gemäß Nummer 6 zu übermitteln.
3.5
Daten der behördlichen Einleiterüberwachung
Für Abwasseranlagen, die der behördlichen Überwachung unterliegen, und deren Überwachungswerte mit dem EDV-Programm Abwasserkataster Niedersachsen (AKN), der AKN-Webversion oder der definierten Schnittstelle erfasst und dem NLWKN gemeldet wurden, können die Überwachungswerte zusammen mit den Wasserbuchdaten in WBE angezeigt werden. Dazu muss in AKN das Verknüpfungsfeld "Ordnungszahl" sowie in WBE das Feld "behördliche Überwachung" gepflegt sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. August 2018 (Nds. MBl. S. 801)