Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.08.2025, Az.: 11 UF 67/25

Berechnung des Werts des Rentenzuschlags i.R.d. Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.08.2025
Aktenzeichen
11 UF 67/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2025:0813.11UF67.25.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Sowohl bei dem Rentenzuschlag nach § 307 j SGB VI als auch bei dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 i SGB VI handelt es sich um Anrechte, die nach § 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

  2. 2.

    Zur Berechnung des Werts des Zuschlags aus § 307 j SGB-VI.

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der am 11. April 2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück in Ziffer 1. des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (Tenor zu Ziffer II) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der CC (Versicherungsnummer (...)) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9381 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der CC (Versicherungsnummer (...)), bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.

  2. II.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. III.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die am 16.06.2012 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten mit dem hiermit vollumfänglich in Bezug genommenen angegriffenen Scheidungsverbundbeschluss auf den am 16.11.2024 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich der von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte hat das Amtsgericht - Familiengericht - jeweils die interne Teilung angeordnet und darauf erkannt, dass das bei der DD AG erworbene Anrecht des Antragsgegners wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen wird.

Die Beschwerdeführerin hat mit Auskunft vom 30. Januar 2025 (VA-Heft Blatt 36 d.A.) mitgeteilt, dass sich der Ausgleichswert des von der Antragstellerin bei ihr erworbenen ehezeitlichen Anrechts auf Zahlung einer fiktiven Vollrente auf 6,3940 Entgeltpunkte belaufe. Sie hat dort auch mitgeteilt, dass der Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werde, die vor Erreichen der Regelaltersrente voraussichtlich nicht entzogen werde.

Mit zeitgleich eingegangener Auskunft vom 31. Januar 2025 (VA-Heft Blatt 66 d.A.) hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der Ausgleichswert auf 6,9381 Entgeltpunkte belaufe. Denn in die Berechnung dieses Werts seien mit Blick auf den Bezug der Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit durch die Antragstellerin Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung aus einem Rentenzuschlag nach § 307 j SGB VI mit einzubeziehen.

Das Amtsgericht - Familiengericht hat bei dem Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin begründeten Anrechts der Antragstellerin gleichwohl ohne näherer Begründung den am 30. Januar 2025 mitgeteilten Ausgleichswert von 6,3940 Entgeltpunkten angesetzt.

Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die Auskunft vom 30. Januar 2025 sei lediglich maschinell erfolgt und der dort genannte Ausgleichswert nur informatorisch mitgeteilt worden. Richtigerweise sei der in der manuellen Auskunft vom 31. Januar 2025 mitgeteilte Ausgleichswert von 6,9381 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Denn aus dieser ergebe sich, dass der Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit gezahlt werde und Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung aus einem Rentenzuschlag nach § 307 j SGB VI in die Berechnung des Ausgleichswerts einzustellen seien.

II.

Die nach §§ 58, 59, 63 FamFG zulässige, namentlich form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der CC erweist sich als begründet.

1. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren zu entschieden, weil von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 FamFG.

2. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2025 ausgeführt hat, gegen welchen die Beteiligten keine Einwände erhoben haben, gilt im Einzelnen Folgendes:

Die Beschwerdeführerin macht mit ihrem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass der Ausgleichswert des bei ihr begründeten Anrechts der Antragstellerin gemäß ihrer Auskunft vom 31. Januar 2025 6,9381 Entgeltpunkte beträgt, weil sich der Ehezeitanteil des Anrechts auf 13,8762 Entgeltpunkte beläuft. Denn in diesen Ehezeitanteil sind die Entgeltpunkte mit einzuberechnen, welche die Antragstellerin in Gestalt des Rentenzuschlags nach § 307 j SGB VI erworben hat.

a) Gemäß § 307 i SGB-VI i. d. F. des Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner v. 28.6.2022 (BGBl 2022 I 975), modifiziert durch das Erwerbsminderungs-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz v. 30. Mai 2024 (BGBl 2024 I Nr. 173) sollen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018 ab Juli 2024 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten. Da sich die technische Umsetzung als sehr komplex erwiesen hat, erfolgte die Auszahlung dieses Zuschlags erst später: Gemäß § 307 j SGB - VI wird ab Juli 2024 in der ersten Stufe ein monatlicher Rentenzuschlag als pauschale Übergangszahlung getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt, dessen Berechnung - anders als der Zuschlag nach § 307 i SGB-VI - nicht an die bisher erlangten Entgeltpunkte, sondern an den Zahlbetrag der Rente anknüpft. In der zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag sodann gemäß § 307 i SGBVI als unmittelbarer Bestandteil der Rente auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und ausgezahlt.

b) Sowohl bei dem Rentenzuschlag nach § 307 j SGBVI als auch bei dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 i SGBVI handelt es sich um Anrechte, die nach § 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Dies gilt unzweifelhaft für den - erst künftig wirksamen - Zuschlag an Entgeltpunkten, aber auch für den nur in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2024 ausgezahlten Zuschlag trotz des Umstands, dass dieser nur vorübergehend, weil zeitlich begrenzt zusätzlich zur Rente ausgezahlt worden ist. Denn es handelt sich insoweit um eine bloß technisch bedingte vorgezogene Umsetzung der in § 307 i SGB-VI für die Zeit ab Dezember 2025 vorgesehenen und streng systemkonformen Einberechnung des bereits verfestigten und aus Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erwachsenen Anrechts auf Zuschlag in die einheitlich auszuzahlende Rente durch Hinzurechnung der nur durch den Zuschlag erworbenen Entgeltpunkte zu den bisher erlangten Entgeltpunkten (so auch die Auslegung der Rentenversicherungsträger AGVR 2/2022, TOP 2 zu § 307i SGBVI; Bachmann/Borth, FamRZ 2024, 1341, 1343; Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl. 2025, Kap.- 2, Rn. 207).

c) Der Wert des Zuschlags aus § 307 j SGB-VI in Höhe von 1,0883 Entgeltpunkten errechnet sich wie folgt:

aa) Zunächst ist der eheunabhängige Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 307 i SGB-VI zu ermitteln, wobei auf die am 1. Juli 2024 erlangten Entgeltpunkte abzustellen ist. Bei einem wie vorliegend gegebenen Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 werden diese mit 4,5 % multipliziert, worauf der daraus ermittelte Zuschlag unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1,0 in Entgeltpunkte zurückzurechnen ist (siehe nur Bachmann/Borth, FamRZ 2024, 1341, 1343; Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl. 2025, Kap.- 2, Rn. 208).

Wie die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 18. Juni 2025 mitgeteilt hat, beläuft sich der von der Ehezeit unabhängige Zuschlag auf der Grundlage dieser Berechnung auf 1,4909 Entgeltpunkte, da die Antragstellerin ein Anrecht von insgesamt 33,1219 persönlichen Entgeltpunkten bei der Beschwerdeführerin erworben hatte. Wie die Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden vom 19. Juni 2025 erklärt hat, handelt es sich dabei um die am 1. Juli 2024 insgesamt erlangten persönlichen Entgeltpunkte. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Auskunft vom 30. Januar 2025 mitgeteilt, dass die Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung nur 17,5190 Entgeltpunkte erworben habe. Wie die Beschwerdeführerin - ebenfalls in dem Telefonat mit dem Vorsitzenden - erläutert hat, sind bei dieser Auskunft indes nicht fiktive Zurechnungszeiten berücksichtigt, welche jedoch bei dem für die Ermittlung des Zuschlags zu berechnenden Ausgangswert an persönlichen Entgeltpunkten Berücksichtigung finden müssen.

bb) Der konkrete auf die Ehezeit entfallende Anteil eines gemäß § 307 j SGB-VI erworbenen und in Entgeltpunkte umgerechneten Zuschlags wird sodann aus dem Verhältnis der Entgeltpunkte des Ehezeitanteils zu den Gesamtentgeltpunkten berechnet (vgl. Bachmann/Borth, FamRZ 2024, 1341, 1343; Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl. 2025, Kap.- 2, Rn. 208). In Anwendung dieses Rechenschrittes beläuft sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin ausweislich des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2025 auf 1,0883 Entgeltpunkte gemäß nachfolgender Rechnung:

1,4909 Entgeltpunkte x 12,7879 Entgeltpunkte (Ehezeitanteil aus der fiktiven Vollrente wegen Alters) / 17,5190 Entgeltpunkte (Gesamtentgeltpunkte aus der fiktiven Vollrente wegen Alters) = 1,0883 Entgeltpunkte

e) Die Antragstellerin hat in der Ehe mithin insgesamt 12,7879 + 1,0883 = 13,8763 auszugleichende Entgeltpunkte erworben, so dass sich der hälftige Ausgleichswert auf 6,9381 Entgeltpunkte beläuft.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG.