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Abschnitt 8 VV-ROG/NROG - Untersagung - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Untersagung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG - Untersagung)
Amtliche Abkürzung
VV-ROG/NROG - Untersagung
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

8.1
Rechtsschutzmöglichkeiten des Adressaten im Fall eines Verwaltungsakts

Gegen Untersagungen mit Außenwirkung (Verwaltungsakte) ist ohne Widerspruchsverfahren die Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft. Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO hat keine aufschiebende Wirkung (§ 12 Abs. 3 ROG). Die einmonatige Klagefrist gilt nur gegenüber demjenigen, dem der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wurde. Ist die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft, läuft gemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

Soweit eine Untersagung einen Verwaltungsakt darstellt, ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht [einfügen: Bezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts] in [einfügen: Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts] erhoben werden."

Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich beantragt werden.

Wird eine Untersagungsentscheidung gerichtlich überprüft, so umschließt die richterliche Prüfungskompetenz auch die Befassung mit dem normierten oder in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung (Inzidentkontrolle).

Bei Verfahrens- und Formfehlern ist der Verwaltungsakt formell rechtswidrig. Derartige Fehler können zwar in manchen Fällen nachträglich geheilt werden (§ 45 VwVfG); im Fall einer gerichtlichen Überprüfung führen sie jedoch im gerichtlichen Verfahren zur Kostenpflicht der Behörde.

8.2
Rechtsschutzmöglichkeiten der von einer Untersagung betroffenen Behörde im Fall fehlender Verwaltungsaktqualität

Ergeht eine Untersagung im übertragenen Wirkungskreis oder behördenintern, besteht keine gerichtliche Klärungsmöglichkeit der Zulässigkeit der Untersagung zwischen Landesplanungsbehörde und Fachbehörde als Adressat der Untersagung. Eine Anfechtungsklage ist mangels Verwaltungsaktqualität der Untersagung nicht statthaft.

Gleiches gilt für den vorläufigen Rechtsschutz; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur gerichtlich beantragt werden, sofern die Untersagung einen Verwaltungsakt darstellt.

Eine subsidiäre Feststellungsklage scheitert daran, dass Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises oder im behördeninternen Innenverhältnis ein reines Verwaltungsinternum darstellen, bei denen keine feststellungsfähigen subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegen.

8.3
Rechtsschutzmöglichkeiten eines privaten Vorhabenträgers

Da eine Untersagungsverfügung nicht direkt gegenüber einem privaten Vorhabenträger ergeht, kann dieser als nur mittelbar Betroffener die Untersagung nicht direkt gerichtlich anfechten und daher auch keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage stellen. Der Vorhabenträger kann erst gegen die Entscheidung der für die Genehmigung oder Planfeststellung seines Vorhabens zuständigen Behörde vorgehen.

Im Fall einer unbefristeten Untersagung ergeht gegenüber dem Vorhabenträger ein förmlicher ablehnender Bescheid über die Versagung der Genehmigung oder Planfeststellung seines Vorhabens; hiergegen kann der Vorhabenträger Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erheben.

Im Fall einer befristeten Untersagung erhält der Vorhabenträger ein formloses Schreiben über die vorübergehende Aussetzung des dortigen Verfahrens. Bei der Aussetzungsentscheidung handelt es sich um eine bloße Verfahrenshandlung, nicht aber um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Verfahrenshandlungen sind nicht isoliert be- oder einklagbar (§ 44a VwGO). In Betracht kommt in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Verpflichtungsklage gegen die Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auf Erteilung der beantragten Zulassung. Gemäß § 75 VwGO ist eine solche Klage zulässig, wenn die zuständige Behörde über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden hat. Inzident hat dann das Gericht zu überprüfen, ob die Untersagungsverfügung nach § 12 ROG rechtmäßig ist und insofern einen ausreichenden sachlichen Grund für die vorübergehende Nichtentscheidung über den Antrag darstellt und es rechtfertigt, ein entscheidungsreifes Verfahren für ein genehmigungsfähiges Vorhaben auszusetzen.

Daneben könnte ein Vorhabenträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seiner Interessen beantragen.

Sofern die Landesplanungsbehörde dem Vorhabenträger die Untersagung informationshalber übersendet, kann sie auf die vorstehende Rechtslage und die damit verbundenen Rechtsschutzmöglichkeiten hinweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 des Runderlasses i.d.F. vom 2. Mai 2018 (Nds. MBl. S. 454)