Art. 3 ZLS-Abk - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
- Redaktionelle Abkürzung
- ZLS-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 81640030000000
(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.
(2) 1Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. 2Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. 4Der vom Beirat gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorberatene Haushaltsentwurf bedarf der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen (3). Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Die Länderanteile werden gemäß dem jeweils gültigen Königsteiner Schlüssel errechnet.
(4) 1Die Beträge der Länder werden am 30. September eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.
Nach § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Abkommens vom 12. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 79) sollen in Absatz 2 Satz 4 die Wörter "ab dem Haushalt 1993" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.