Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2024, Az.: 2 ME 77/24
Glaubhaftmachen des erforderlichen Anspruchs eines Schülers auf die erstrebte vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum weiteren Besuch der Grundschule nach dem Umzug
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.07.2024
- Aktenzeichen
- 2 ME 77/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 34147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0729.2ME77.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.07.2024 - AZ: 6 B 2619/24
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NordÖR 2025, 660
Amtlicher Leitsatz
Die schulrechtliche Regelung - hier § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - über die Verbindlichkeit von Schulbezirken und die daraus resultierende Pflicht zum Besuch der zuständigen Grundschule gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Grundschülerin bzw. ein Grundschüler nach der erstmaligen Aufnahme in einen anderen Schulbezirk umzieht. Die Schülerin/der Schüler des Primarbereichs ist infolge des Zuzugs in einen anderen Schulbezirk - jedenfalls nach Abschluss der pädagogischen Einheit des ersten und zweiten Schuljahrgangs - verpflichtet, die nach der Schulbezirkssatzung zuständige Schule (Pflichtschule) zu besuchen, wenn der weitere Besuch der anderen (bisherigen) Schule schulrechtlich - hier § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG - nicht ausnahmsweise gestattet werden kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 5. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (6 A 2617/24), weiterhin den Besuch der Grundschule E. in A-Stadt zu gestatten, abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, zwar liege der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Anordnungsgrund vor, der Antragsteller habe aber den darüber hinaus erforderlichen Anspruch auf die erstrebte vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum weiteren Besuch der Grundschule E. (Wunschschule) nicht glaubhaft gemacht. Die Landeshauptstadt A-Stadt habe für allgemeinbildende Schulen in ihrer Trägerschaft Schulbezirke festgelegt, und durch den im April 2023 erfolgten Umzug in die Straße F. habe der Antragsteller seinen Wohnsitz nun nicht mehr im Schulbezirk der Wunschschule, sondern in demjenigen der Grundschule G. (Pflichtschule). Nach der maßgeblichen 6. Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die allgemein bildenden Schulen in der Trägerschaft der Landeshauptstadt A-Stadt (gem. Abl. 19.5.2022, Nr. 20, S. 184, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 29.2.2024, Abl. Hann., Nr. 24, S. 169) sei der Antragsteller verpflichtet, diese Grundschule zu besuchen. Dass dem Antragsteller nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG ein Anspruch auf die ausnahmsweise Gestattung des Besuchs der anderen Wunschschule zustehe, habe er nicht glaubhaft gemacht. Der Besuch der Pflichtschule, bei der es sich um eine offene Ganztagsschule u.a. mit einem Früh- und Spätbetreuungsangebot ab 7:00 Uhr und bis 17:00 Uhr handele, stelle weder für den Antragsteller noch für seine Familie eine unzumutbare Härte dar (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG). Der Besuch der Wunschschule sei zudem auch nicht aus pädagogischen Gründen geboten (§ 63 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 NSchG). Ein Anspruch nach diesen Regelungen ergebe sich zunächst nicht daraus, dass der Antragsteller aufgrund seines früheren Wohnsitzes im Bezirk der Wunschschule an dieser eingeschult worden und ihm der Besuch der Wunschschule auch nach seinem Wohnsitzwechsel noch für den zweiten Schuljahrgang im Schuljahr 2023/2024 gestattet worden sei. Die Ausnahmegenehmigung für das zweite Schuljahr sei ihm deshalb erteilt worden, weil das erste und zweite Schuljahr eine pädagogische Einheit darstellten. Mit dem Ende des zweiten Schuljahres sei diese pädagogische Einheit abgeschlossen und der Ausnahmegrund weggefallen. Ebenso wenig begründe der Umstand einen Ausnahmeanspruch, dass der Antragsteller an der Wunschschule bereits soziale Kontakte geknüpft sowie Freunde gefunden habe und in der Schul- und Klassengemeinschaft integriert sei, wohingegen er sich an der Pflichtschule neu in eine andere Klassen- und Schulgemeinschaft einfinden müsse. Dass der Antragsteller nunmehr im Abstand von zwei Schuljahren, nämlich aufgrund des Umzugs und des Endes der Grundschule nach dem vierten Schuljahrgang, zweimal die Schule wechseln müsse, sei im Wesentlichen die Folge der Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern bzw. des Umzugs in einen anderen Schulbezirk und damit hinzunehmen. Auch die Berufstätigkeit beider Elternteile und die geschilderte Betreuungssituation begründeten keinen Ausnahmeanspruch. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen ergebe sich, dass die Arbeitszeit des Vaters des Antragstellers montags bis freitags je nach Arbeitsaufkommen zwischen 16:00 und 18:00 Uhr ende und seine Mutter von Montag bis Freitag bis 17:00 Uhr arbeite. Den damit gegebenenfalls bestehenden Betreuungsbedarf bis 17:00 Uhr decke die Pflichtschule mit ihrem Betreuungsangebot bis 17:00 Uhr. Da die Mutter des Antragstellers zudem am Wohnort arbeite, könne sie den Antragsteller nach Schulschluss auch direkt zu Hause in Empfang nehmen. Der fünfzehnminütige Fußweg von der Pflichtschule bis zur Wohnadresse sei dem Antragsteller auch zumutbar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde (vgl. §§ 146 Abs. 4 Sätze 1 - 3,147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch, namentlich einen hier allein in Betracht kommenden Anspruch auf die Gestattung des Besuchs der anderen Schule (Wunschschule) gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 NSchG nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Der Senat folgt zunächst den zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Zu dem Beschwerdevorbringen weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin. Soweit der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und bezweifelt, ob der Gesetzgeber mit der Regelung in § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG habe erreichen wollen, dass ein Schüler aufgrund eines Umzuges innerhalb der näheren städtischen Umgebung bzw. innerhalb des gleichen Stadtteils oder in einen unmittelbar benachbarten Stadtteil zu einem Schulwechsel gezwungen werden müsse, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Im Grunde stellt der Antragsteller damit die Anwendbarkeit der Regelung des § 63 Abs. 3 NSchG auf Fälle der vorliegenden Art in Frage. Unabhängig davon, inwiefern das im Rahmen des vorliegenden auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gerichteten Eilverfahrens zu berücksichtigen sein könnte, ist das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG eine verbindliche Aussage zur Zuständigkeit der Schule trifft, die auch den Fall des Umzugs eines Schülers oder einer Schülerin erfasst. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Regelung ausschließlich darum ging - wie der Antragsteller wohl meint - die Schülerströme bei der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Schule zu lenken. § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG trifft nach seinem Wortlaut eine verbindliche Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass für Schulen Schulbezirke festgelegt sind. Der Wortlaut des Gesetzes, wonach Ausnahmen von der Zuständigkeit nur im Falle ihrer ausdrücklichen Regelung im Niedersächsischen Schulgesetz in Betracht kommen, unterstreicht das Anliegen des Gesetzgebers, jenseits dieser Ausnahmen verbindlich in Abhängigkeit vom Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt die Zuständigkeit der Schule festzuschreiben.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erneut die Ansicht vertritt, sein Anspruch auf die Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung folge bereits daraus, dass ihm eine solche seitens des Antragsgegners nach seinem Umzug für das vergangene zweite Schuljahr erteilt worden sei, setzt sich die Beschwerde bereits nicht in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Danach und nach dem unstreitigen Vortrag des Antragsgegners war die für das zweite Schuljahr erteilte Ausnahmegenehmigung darin begründet, dass das erste und zweite Schuljahr eine pädagogische Einheit bilden; dieser Grund ist mit Abschluss des zweiten Schuljahres entfallen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG und pädagogische Gründe im Sinne § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG nicht vor.
Wann der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellt, wird in § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG nicht näher bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unzumutbaren Härte, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist, unterliegt damit den allgemeinen Auslegungsregeln. Die Annahme einer eine Ausnahme rechtfertigenden "Härte" setzt regelmäßig voraus, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt, bei dem die Anwendung der für den Regelfall geschaffenen Rechtsvorschrift den Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht. Mit der Härtefallregelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG sollen regelmäßig die schwerwiegenden Umstände erfasst werden, denen sich eine Schülerin und ein Schüler bzw. ihre/seine Familie nicht entziehen können (vgl. zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Härte" in anderen Rechtsgebieten auch BVerwG, Urt. v. 12.4. 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 36).
Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 8) angelegten Entscheidungsmaßstäben verlangt die Darlegung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen, sich aus der Schulbezirksfestsetzung ergebenden Schule ergeben könnten. Für die Annahme einer "unzumutbaren Härte" müssen vielmehr im Einzelfall atypische Umstände bestehen, die deutlich über diejenigen Belastungen hinausgehen, die für andere Schülerinnen und Schüler regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG zuständigen Pflichtschule zuzuweisen. (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 8 und v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe folgt nach der Rechtsprechung des Senats eine rechtlich schutzwürdige Position für einen Schulanfänger noch nicht allein aus der Berufstätigkeit beider Elternteile, weil ein derartiger Umstand heute nicht (mehr) als Ausnahmesituation und atypischer Sachverhalt anzusehen ist, sondern typischerweise eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern und deren Familien betrifft. Etwas Anderes kann im Einzelfall aber dann gelten, wenn mit der berufsbedingten Belastung der Erziehungsberechtigten weitere Umstände einhergehen, die sich erheblich auf die Betreuungssituation des schulpflichtigen Kindes auswirken und von den Sorgeberechtigten nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden können (Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 26).
Davon ausgehend stellt der Besuch der Pflichtschule für den Antragsteller und/oder seine Familie bzw. seine Mutter keine unzumutbare Härte dar.
Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass seine Mutter, bei der er nach der Trennung der Eltern lebt, von Montag bis Freitag regelmäßig bis 17:00 Uhr berufstätig ist. Ein sich daraus ergebender Betreuungsbedarf wird indes - worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - durch das Betreuungsangebot der Pflichtschule gedeckt; diese bietet eine regelmäßige Betreuung bis 17:00 Uhr an. Da die Mutter des Antragstellers ihrer Berufstätigkeit als Geschäftsführerin zudem unstreitig von zu Hause aus nachgeht, kann sie den Antragsteller dort auch nach seiner Rückkehr von der Schule in Empfang nehmen. Dass dem im Juli 2016 geborenen und mithin acht Jahre alten Antragsteller, der zum Schuljahr 2024/2025 in den dritten Schuljahrgang kommt, eine selbständige Bewältigung des Heimwegs nicht zumutbar sein könnte, ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht noch sonst offensichtlich. Zudem endet die Arbeitszeit des sorgeberechtigten Vaters, abhängig von seinem Arbeitsaufkommen gegebenenfalls bereits um 16:00 Uhr bzw. vor 17:00 Uhr, so dass auch er den Antragsteller teilweise von der Pflichtschule abholen und in Obhut nehmen könnte.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, namentlich die Hinweise auf den Schulweg, auf die Umstände des durch die Trennung der Eltern bedingten Umzugs des Antragstellers in den (angrenzenden) Schulbezirk der jetzigen Pflichtschule (insbesondere die Frage der "Freiwilligkeit") sowie auf den angespannten Wohnungsmarkt und die Wohnungsvermittlung durch die Stadt A-Stadt begründen keine unzumutbare Härte; auch hierbei handelt es sich um Lebensumstände, die heute eine Vielzahl von Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien betreffen und keinen atypischen Sachverhalt darstellen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen begründen auch der mit dem Besuch der neuen Pflichtschule verbundene Verlust des bisherigen schulischen Umfeldes und der bisherigen Schulkameradinnen und Schulkameraden und die Anforderungen, die mit der Eingewöhnung an der neuen Schule verbunden sind, keine unzumutbare Härte (vgl. auch zum möglichen Verlust von Kindergartenfreunden durch die Einschulung von Schulanfängern an einer anderen Schule, Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 35). Gleiches gilt für den mit dem Umzug verbundenen zweimaligen Schulwechsel in zwei Jahren. Diese Belastungen gehören zu denjenigen Anforderungen, denen eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im Falle eines Umzugs in einen anderen Schulbezirk ausgesetzt sind und stellen mithin keine atypische Fallkonstellation dar. Besonderheiten, die im vorliegenden Einzelfall gleichwohl ausnahmsweise eine andere Bewertung gebieten könnten, ergeben sich auch nicht aus der behaupteten zusätzlichen Belastung des Antragstellers durch die Trennung seiner Eltern. Der Senat lässt hier offen, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Umstände im Einzelfall die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4NSchG begründen können. Ein möglicher Ausnahmeanspruch besteht hier schon deshalb nicht, weil der Antragsteller eine durch die Trennung bedingte besondere psychische Belastung und eine atypische Lebenssituation, die einen Verbleib an der bisherigen Schule begründen könnte, nicht konkret dargelegt und entgegen den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht hat. Eines näheren Vortrages hierzu hätte es aber bedurft, weil sich die geschilderte familiäre Situation heutzutage ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht mehr als außergewöhnlich darstellt.
Schließlich begründet auch der Einwand der Beschwerde, durch den Verbleib des Antragstellers werde das durch § 63 NSchG geschützte öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Schülerströme nicht bzw. nur minimal tangiert, und in dieser Situation sei dem Erziehungs- und Wahlrecht der Eltern (vgl. Art. 6 GG, § 59 Abs. 1 NSchG) der Vorrang einzuräumen, keinen Anordnungsanspruch. Die gesetzlich normierte Schulsprengelpflicht (d.h. die Festlegung von Schulbezirken) für Grundschüler als solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. Art 7 Abs. 1 GG) - nicht zu beanstanden. Die damit verbundenen Einschränkungen des schulischen Selbstverwirklichungsrechts des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG und des damit einhergehenden Erziehungsrechts der Sorgeberechtigten aus Art. 6 Abs. 2 GG sind in aller Regel nicht unangemessen und nicht unzumutbar (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 19.6.2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Leitsatz 1 u. Rn.11). Gleiches würde jedenfalls hinsichtlich des von dem Antragsteller reklamierten Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG gelten. Hiervon ausgehend hat der Niedersächsische Gesetzgeber entschieden, dass von der Schulsprengelpflicht nur die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen zu machen sind; dabei hat er mit der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG den Belangen der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten hinreichend Rechnung getragen, indem unzumutbare Härten vermieden und pädagogische Gründe berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Interessenabwägung im Einzelfall, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, hat der Gesetzgeber im Rahmen zulässiger Generalisierung nicht vorgesehen; eine solche ist auch nicht geboten. Der Antragsteller betrachtet bei seiner Argumentation lediglich seinen Einzelfall, übersieht dabei aber, dass eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auch nach dem Zeitpunkt der Einschulung sichergestellt sein muss. Nicht zuletzt ist zu gewährleisten, dass bei Zuzügen in den Schulbezirk, die schon im Ansatz nicht vorhersehbar sind, wohnortnahe Schulplätze zur Verfügung stehen. Von daher ist es konsequent, auch in diesen Fällen den Interessen des Einzelnen nur dadurch Rechnung zu tragen, dass - wie hier - unzumutbare Härten vermieden und pädagogische Belange berücksichtigt werden. Hinsichtlich der schulischen Angebote der Wunschschule und der Pflichtschule hat der Antragsteller im Übrigen bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Unterschiede aufgezeigt, die sich auf seinen zukünftigen schulischen Bildungsweg oder gar auf seine zukünftigen Berufschancen auswirken könnten.
Soweit der Antragsteller pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genug dies bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).