Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: 8 ME 107/25

Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs als Resultat einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.12.2025
Aktenzeichen
8 ME 107/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1209.8ME107.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 02.09.2025 - AZ: 7 B 6463/25

Amtlicher Leitsatz

Eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist eine medizinische Ausbildung, aus der die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs resultiert. Bei der Frage, ob eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf vorliegt und diese zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, kommt es auf das Recht des Staates an, in dem die Ausbildung erworben wurde.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 2. September 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der vorliegenden Beschwerde seine Rechtsauffassung weiter, er habe eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne der Bundesärzteordnung (BÄO) nachgewiesen.

Der im ... 1986 geborene Antragsteller ist nepalesischer Staatsangehöriger. Am 27. Januar 2021 (Bl. 3 bis 5/Papierbeiakte 001) stellte er bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt sowie auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Zu seiner medizinischen Ausbildung gab er an, von ...2009 bis ...2015 an der E. University in China klinische Medizin studiert zu haben; während des Zeitraums vom ... 2014 bis zum ... 2015 habe er eine praktische Ausbildung in Form eines Praktikums absolviert. Ausweislich der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten (übersetzten) Unterlagen ist ihm am ... 2015 der akademische Grad "Bachelor of Medicine and Bachelor of Surgery" zuerkannt worden (Bl. 18 bis 21, 44/Papierbeiakte). Weiter gab er an, weder in China noch in Nepal die dort jeweils zum Erwerb der Berufszulassung erforderliche Lizenzprüfung abgelegt zu haben. Seine Teilnahme an der Lizenzprüfung in Nepal sei abgelehnt worden, weil er nicht - wie insoweit erforderlich - im letzten Jahr der High School das Fach Biologie belegt habe (Bl. 1 Rs., 51, 63, 64/Papierbeiakte 001); die Ablegung der Lizenzprüfung in China scheitere daran, dass diese auf Mandarin stattfinde, er aber nur über eingeschränkte Mandarin-Kenntnisse verfüge; seine medizinische Ausbildung in China habe nahezu vollständig in englischer Sprache stattgefunden (Bl. 1 Rs., 51/Papierbeiakte).

Unter dem 26. März 2021 (Bl. 72 bis 73/Papierbeiakte) hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu seiner Absicht an, beide Anträge abzulehnen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO könne die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachwiesen. Der Antragsteller habe von 2009 bis 2015 in China Medizin studiert und dort den entsprechenden Bachelorgrad erreicht. Eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung liege damit allerdings noch nicht vor. Vielmehr könne erst mit einem abgeschlossenen Postgraduiertenstudium (mit Erwerb des Mastergrads aus China) ein Ausbildungsstand erreicht werden, der nach Gesamtausbildungsdauer, wissenschaftlichem Rang und Niveau einer deutschen Ausbildung und Abschlussprüfung entspreche. Einen diesbezüglichen Nachweis habe der Antragsteller aber nicht vorgelegt. Die Erteilung der Approbation nach § 3 BÄO setze ebenfalls eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraus, so dass auch der hierauf gerichtete Antrag abzulehnen sei.

Der Antragsteller machte hierauf mit E-Mail vom 1. April 2021 (Bl. 75, 75 Rs./Papierbeiakte 001) geltend, ein Master-Abschluss in China sei ein Fachabschluss und nicht Teil der medizinischen Grundausbildung; der von ihm erreichte Abschluss ermögliche in vielen englischsprachigen Ländern die Registrierung für Lizenzprüfungen. Die Rückkehr nach China zum Erwerb eines Master-Abschlusses sei keine praktische Option. Letztlich nahm der Antragsteller beide Anträge mit am 20. April 2021 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben (Bl. 77/Papierbeiakte 001) zurück.

Am 13. Januar 2025 (Bl. 86 bis 88/Papierbeiakte) stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt sowie auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs und gab insoweit ergänzend an, er habe am ... 2024 durch den General Medical Council, UK, die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erhalten. Der General Medical Council hatte dem Antragsgegner bereits am 2. Januar 2025 ein den Antragsteller betreffendes "Certificate of Current Professional Status (Good Standing)" übermittelt (Bl. 83, 83 Rs./Papierbeiakte 001); ergänzend legte der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die beglaubigte Übersetzung des entsprechenden "Nachweises über die Registereintragung" des General Medical Council vor (Bl. 105/Papierbeiakte 001) und erklärte hierzu, für seine Registrierung und Zulassung beim General Medical Council sei das erfolgreiche Absolvieren der anspruchsvollen Prüfungen PLAB1 (theoretisch) und PLAB2 (praktisch) erforderlich gewesen. Ferner übermittelte der Antragsteller eine Hospitationsbescheinigung des F. vom 30. November 2022 (Bl. 144, 145/Papierbeiakte 001), bezogen auf den Zeitraum vom ... 2022 bis zum ... 2022, sowie ein Zeugnis der G. vom 15. April 2024 (Bl. 146, 147/Papierbeiakte 001), bei der er während des Zeitraums vom ... 2022 bis zum ... 2024 im Umfang von durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich als Pflegehelfer im Nachtwachedienst im H. tätig gewesen war.

Mit Schreiben vom 9. April 2025 (Bl. 151/Papierbeiakte 001) vertrat der Antragsgegner die Rechtsauffassung, eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne der Bundesärzteordnung habe der Antragsteller weiterhin nicht nachgewiesen. Er habe zwar in China ein Studium der Humanmedizin absolviert, jedoch liege weiterhin kein Nachweis über die bestandene ärztliche Lizenzprüfung in China vor. Ein abgeschlossenes Medizinstudium berechtige noch nicht zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in China. Das am 2. Januar 2025 übermittelte "Certificate of Current Profession Status (Good Standing)" des General Medical Council, UK, habe er an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit der Bitte um Prüfung der Frage der Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung übersandt.

Hierauf verwies der Antragsteller unter dem 15. April 2025 (Bl. 175/Papierbeiakte 001) erneut darauf, der Absolvierung der ärztlichen Lizenzprüfung in China stünden seine fehlenden Mandarin-Kenntnisse entgegen. Er habe zudem die Prüfung zur Registrierung und Approbation beim Irish Medical Center ablegen wollen, habe aber mangels Visum nicht zur dortigen Prüfung anreisen können. Durch die Registrierung des General Medical Council sei sein (chinesischer) Abschluss indes "international anerkannt" worden.

Am 18. Juni 2025 (Bl. 1 ff./eGA VG) hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den Anträgen nachgesucht,

  1. 1.

    den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich zur ärztlichen Fachsprachprüfung anzumelden und auf die Ärztekammer Niedersachsen einzuwirken, dass diese ihm bevorzugt und unverzüglich einen Termin zur Teilnahme an der Prüfung zuweise und

  2. 2.

    den Antragsgegner zu verpflichten, die Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung des Antragstellers festzustellen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, in Bezug auf beide Anträge liege sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Ein Anspruch auf Zulassung zur Fachsprachprüfung ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO. Die Fachsprachprüfung diene dem Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit in Deutschland erforderlichen Kenntnisse, welche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO Voraussetzung für die Approbationserteilung seien. Die Fachsprachprüfung werde in Niedersachsen von der Ärztekammer Niedersachsen durchgeführt, wobei eine Anmeldung der Prüflinge allein durch den Antragsgegner erfolge; eine gesonderte Anmeldung durch den jeweiligen Prüfling sei nicht vorgesehen. Die Anmeldung eines Prüflings nehme der Antragsgegner indes entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis erst vor, wenn der "Nachweis der Abgeschlossenheit der ärztlichen Grundausbildung" vorliege. Da die "Abgeschlossenheit der ärztlichen Grundausbildung" des Antragstellers zwischen den Beteiligten aber gerade streitig sei, sei der Antragsteller bislang daran gehindert gewesen, die Fachsprachprüfung abzulegen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liege eine "abgeschlossene ärztliche Grundausbildung" des Antragstellers vor. Er habe sein Humanmedizinstudium in China absolviert und dort mit dem Grad "Bachelor of Medicine and Bachelor of Surgery" abgeschlossen; Teil des Studiums sei zudem eine zwölfmonatige praktische Phase gewesen. Die in China vorgesehene Lizenzprüfung, die zum Erwerb der dortigen Berufszulassung als Arzt erforderlich sei, habe er zwar nicht abgelegt; er habe aber "die volle Berufszulassung" in Großbritannien erwirkt. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass sich die Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung "allein nach dem ausländischen Recht" richte; eine darüberhinausgehende Prüfung sei den deutschen Behörden verwehrt. Dementsprechend sei der erforderliche Nachweis der Abgeschlossenheit der Ausbildung durch die Registrierung des Antragstellers beim General Medical Council erbracht; weitere Prüfungen habe der Antragsgegner insoweit nicht vorzunehmen. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass das Studienland des Antragstellers (China) nicht mit dem Staat übereinstimme, der die Berufszulassung erteilt habe (Großbritannien). Ausreichend sei, dass überhaupt eine Berechtigung zur Berufsausübung erworben werde, unabhängig davon, welcher Staat sie erteile.

Er habe darüber hinaus auch einen Anspruch auf (gesonderte) Feststellung der "Abgeschlossenheit seiner ärztlichen Grundausbildung". Die Abgeschlossenheit der Ausbildung sei Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis. Sobald er die Fachsprachprüfung bestanden habe, erfülle er aufgrund seiner abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung alle Voraussetzungen für die Erteilung der Berufserlaubnis. Es sei ihm dann nicht zuzumuten, erneut die - ggf. gerichtliche - Klärung der "Abgeschlossenheit seiner ärztlichen Grundausbildung herbeizuführen, bis er die Berufserlaubnis erhalten" könne. Der Antrag zu 2. sei neben dem Antrag zu 1. erforderlich, weil er auch "lediglich freiwillig" zur Fachsprachprüfung zugelassen werden könne. Eine Berufserlaubnis werde im Wege des streitgegenständlichen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht begehrt.

Mit Blick darauf, dass er in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit empfindlich betroffen sei und eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehe, liege für beide Ansprüche ein Anordnungsgrund vor. Es sei ihm nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten; die begehrte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache sei angesichts der dargestellten Grundrechtsbetroffenheit zulässig.

Der Antragsgegner ist den Eilanträgen entgegengetreten. Es sei bereits fraglich, ob das Begehren auf unverzügliche Anmeldung zur Fachsprachprüfung sowie Einwirkung auf die Ärztekammer Niedersachsen isoliert geltend gemacht werden könne; vielmehr dürfte es sich insoweit um eine unselbständige Verfahrenshandlung nach § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handeln. Jedenfalls aber bestehe ein entsprechender Anspruch nicht, ebenso wie der geltend gemachte Feststellungsanspruch, weil keine abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers vorliege. Die Frage, ob eine in einem Drittstaat absolvierte ärztliche Ausbildung abgeschlossen sei, bemesse sich nach dem Recht des Staates, in dem die ärztliche Ausbildung absolviert worden sei - hier China. Insoweit irrelevant sei, dass ein anderer Staat - hier Großbritannien - die Ausbildung anerkannt habe. Zur Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung liege zwischenzeitlich eine Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Bonn vor (Bl. 232 bis 238/eGA VG), auf die Bezug genommen werde. Die eigenverantwortliche, selbständige Berufsausübung in China setze ein Bachelorstudium, die Absolvierung eines einjährigen postgradualen Trainings an einem vom chinesischen Gesundheitsministerium zugelassenen Krankenhaus in China sowie das Bestehen der Lizenzprüfung voraus; auch ausländische Staatsangehörige, die ein Medizinstudium in China absolviert hätten, könnten bzw. müssten an dieser Lizenzprüfung teilnehmen. Es lägen weder Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme des Antragstellers am postgradualen Training vor noch habe er die erfolgreiche Teilnahme an der Lizenzprüfung nachgewiesen. Durch die Erteilung der britischen Berufszulassung sei kein britischer Abschluss erworben worden, sondern der chinesische sei in Großbritannien anerkannt worden. Die britische Berufszulassung ändere daher nichts daran, dass die ärztliche Qualifikation in China nicht als abgeschlossen gelte. Auch habe die britische Anerkennung keine Bindungswirkung für Deutschland. Der Antragsteller habe schließlich auch keine abgeschlossene nepalesische Ausbildung, weil er auch dort die staatliche Lizenzprüfung nicht abgelegt habe. Die Sichtweise des Antragstellers, dass eine Berufsausübungsberechtigung für die Annahme einer abgeschlossenen Ausbildung genüge, sei nur schwer mit dem Patientenschutz vereinbar. Es solle gerade nicht möglich sein, ggf. unliebsame Ausbildungsbestandteile wie z. B. Abschlussprüfungen in einer fremden Sprache zu umgehen. Dem Antragsteller sei der Zugang zum ärztlichen Beruf in Deutschland zwar derzeit verwehrt; er habe aber die Möglichkeit, sich Studienleistungen aus China anrechnen zu lassen, um das Studium hier fortzusetzen und nach erfolgreicher Beendigung die "deutsche" Approbation zu bekommen.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. September 2025 abgelehnt. Der Antrag zu 1. - das Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur unverzüglichen Anmeldung des Antragstellers zur ärztlichen Fachsprachprüfung und zur Einwirkung auf die Ärztekammer dahingehend, dass diese dem Antragsteller bevorzugt einen Prüfungstermin zuweise - sei bereits unzulässig, weil er auf die Durchführung einer behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Abs. 1 VwGO gerichtet sei, die nicht isoliert erstritten werden könne. Die Fachsprachprüfung diene dem Nachweis der Sprachkenntnisse, die wiederum eine von mehreren Voraussetzungen im Approbations- und Erlaubniserteilungsverfahrens darstellten. Die Fachsprachprüfung stelle keine eigenständige Prüfung dar, sondern diene allein der Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Approbation oder Erlaubnis.

Der Antrag zu 2. - gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Feststellung der ärztlichen Ausbildung des Antragstellers - sei ebenfalls unzulässig, weil einzelne Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses nicht selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründeten. Die hier begehrte Feststellung, dass der Antragsteller über eine "abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" verfüge, stelle ein Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO dar und sei damit als Vorfrage für ein (erst durch die Erteilung der Erlaubnis) begründetes Rechtsverhältnis zu prüfen. Zudem wäre ein Feststellungsbegehren wegen der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Subsidiarität unstatthaft. Der Antragsteller hätte eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur vorläufigen Ausübung des ärztlichen Berufs (und ggf. einen entsprechenden Eilantrag) erheben können; im Rahmen eines solchen Klage- bzw. Eilverfahrens würde die hier streitige Tatbestandsvoraussetzung ("abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf", § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO) geprüft. Es liege auch kein Fall vor, in dem eine Feststellungsklage ausnahmsweise entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft wäre, weil sie sich als rechtsschutzintensiver darstellte. Angesichts der hier vorgetragenen ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners, Antragsteller im Erlaubnis- oder Approbationsverfahren erst dann zur Fachsprachprüfung anzumelden, wenn diese alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder Approbation erfüllten, hätte ein (Eil-)Antrag auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zwar unabhängig von der hier streitigen Frage des Vorliegens einer abgeschlossenen Ausbildung schon deshalb regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg, weil immer dann, wenn dieses Tatbestandsmerkmal streitig sei, auch kein Nachweis über eine erfolgreich bestandene Fachsprachprüfung vorgelegt werden könne. Um dennoch Rechtsschutz zu erhalten, könne der Antragsteller jedoch beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller die dafür erforderliche Fachsprachprüfung erfolgreich besteht, zu erteilen.

Auch wenn es entscheidungserheblich hierauf nicht mehr ankomme, hätte der hier nach Auffassung der Kammer zu stellende richtige Antrag auf (einstweilige) Verpflichtung des Antragsgegners, die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller die dafür erforderliche Fachsprachprüfung erfolgreich bestehe, in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg; das Gericht habe daher von einem entsprechenden Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO abgesehen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. Satz 1 1 BÄO (unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen Bestehens der dafür erforderlichen Fachsprachprüfung) nicht glaubhaft gemacht, weil er - soweit derzeit ersichtlich - nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, welcher der Antragsgegner entgegentritt.

II.

Die Beschwerde des Antragsstellers bleibt ohne Erfolg. Die von ihm in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den Anträgen, wie sie der Bevollmächtigte des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren formuliert hatte, als unzulässig abgelehnt. Sodann hat es bei verständiger Würdigung der Beschlussgründe selbständig tragend darauf abgehoben, auch bei einer Auslegung des Antragsbegehrens in dem von der Kammer für zulässig erachteten und damit sachdienlichen Sinne sei dieses jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO unter der aufschiebenden Bedingung, dass er die dafür erforderliche Fachsprachprüfung erfolgreich bestehe, sei deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nicht habe nachweisen können.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

1. Der Antragsteller führt das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sachdienlichen Antragstellung nunmehr mit dem Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig unter der Bedingung des Bestehens der Fachsprachprüfung die von ihm beantragte Berufserlaubnis zu erteilen (so Beschwerdebegründung vom 30.9.2025 - BB -, S. 1 [Bl. 38/eGA OVG]). Mit seiner Auffassung, im Streitfall liege eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO vor (BB, S. 2 [Bl. 39/eGA OVG]), dringt der Antragsteller jedoch nicht durch.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Im Gegensatz zur Approbation berechtigt die Erlaubnis im Regelfall nur zu einer vorübergehenden und einschränkbaren ärztlichen Tätigkeit (Haage, in: BÄO, 2. Online-Aufl. 2016, § 10 Rn. 1). Der Anwendungsbereich der Erlaubnis ist regelmäßig auf Antragsteller (gleich, welcher Staatsangeshörigkeit) beschränkt, die ihre Ausbildung in einem Drittstaat absolviert haben (Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 10 BÄO Rn. 2).

Eine "abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" ist eine abgeschlossene medizinische Ausbildung, aus der die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs resultiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2001 - BVerwG 3 C 35.00 -, juris Rn. 15 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BÄO a. F.]). Bei der Frage, ob eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf des Betreffenden vorliegt und diese zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, kommt es auf das Recht des Staates an, in dem die Ausbildung erworben wurde (VG Hannover, Beschl. v. 8.4.2019 - 5 B 7642/18 -, juris Rn. 20; VG Arnsberg, Beschl. v. 15.12.2021 - 7 L 971/21 -, juris Rn. 11; in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschl. v. 11.10.2010 - 8 LA 65/10 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 18.7.2018 - 13 A 2280/17 -, juris Rn. 4; ebenso Haage, a. a. O., § 10 BÄO Rn. 2); maßgeblich ist das Recht des Staates, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, für den derjenige, der um eine Erlaubnis nachsucht, den Abschluss seiner Ausbildung behauptet (Hess. VGH, Urt. v. 19.4.2013 - 7 A 908/12 -, juris Rn. 52). Auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Bay. VGH, Beschl. v. 10.5.2021 - 21 ZB 16.1016 -, juris Rn. 29; VG Arnsberg, Beschl. v. 15.12.2021 - 7 L 971/21 -, juris Rn. 11; Haage, a. a. O., § 10 BÄO Rn. 2; Schelling, a. a. O., § 10 BÄO Rn. 3); dieser Gesichtspunkt kann allerdings im Rahmen des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO eröffneten Ermessens eine Rolle spielen (Schelling, a. a. O., § 10 BÄO Rn. 3).

Von diesen rechtlichen Maßstäben ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Soweit es ausgeführt hat, für die Frage des Vorliegens einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO komme es auf das Recht des "Herkunftsstaats" des Betreffenden an, hat es den Begriff des "Herkunftsstaats" im unmittelbaren Anschluss an dessen erstmalige Verwendung dahingehend erläutert, damit sei der Staat gemeint, in dem die Ausbildung (zuletzt) erfolgt sei und der den Ausbildungsnachweis erteilt habe (Beschlussabdruck - BA -, S. 12). Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der Begriff des "Herkunftsstaates" eher denjenigen Staat bezeichnen dürfte, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt (in diesem Sinne wohl BB, S. 3 [Bl. 40/eGA OVG]); der Sache nach hat die Vorinstanz aber im vorliegenden Zusammenhang eindeutig den oben dargestellten rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt, wonach sich die Frage der Abgeschlossenheit einer erhaltenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betreffende Ausbildung erfolgt ist. Denn es liegt auf der Hand, dass staatliche Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer etwa in China erhaltenen Ausbildung nur durch die insofern zuständigen staatlichen chinesischen Stellen erfolgen können, die hierzu das eigene Recht anwenden.

In Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall teilt der beschließende Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nach derzeitigem Sachstand nicht glaubhaft gemacht hat, seine in China erhaltene Ausbildung abgeschlossen zu haben.

Ausweislich der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe -, vom 27. Juni 2025 (S. 2, 3 [Bl. 233, 234/eGA VG), an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat derzeit keinerlei Anlass hat, ist Voraussetzung zur Ausübung des Arztberufs in China

1. das Medizinstudium mit Bachelorabschluss in Humanmedizin, das in der Regel 5 Jahre dauert und sich in ein vierjähriges Studium und ein einjähriges klinisches Pflichtpraktikum gliedert; für internationale Studierende dauert das Studium aufgrund der integrierten chinesischen Sprachausbildung in der Regel ein Jahr länger,

2. ein einjähriges postgraduales Training unter Aufsicht an einem vom chinesischen Gesundheitsministerium zugelassenen Krankenhaus in China, das ohne Unterbrechung absolviert wird und

3. eine ärztliche Lizenzprüfung, für deren Teilnahme ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in Humanmedizin sowie die Absolvierung eines einjährigen postgradualen Trainings in China Voraussetzung ist.

Mit dem Bestehen der Lizenzprüfung gilt die ärztliche Qualifikation in China als abgeschlossen und der Betreffende ist somit berechtigt, den ärztlichen Beruf in China auszuüben; seit dem Jahr 2002 kann die Lizenzprüfung auch von Ausländern abgelegt werden, die in China einen Abschluss in Humanmedizin gemacht haben.

Nach dieser Maßgabe ist derzeit das Vorliegen einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung des Antragstellers in China nicht glaubhaft gemacht. Er hat zwar den erfolgreichen Abschluss eines in China absolvierten Studiums der Humanmedizin unter Zuerkennung des akademischen Grads "Bachelor of Medicine and Bachelor of Surgery" nachgewiesen (Bl. 18 bis 21, 44/Papierbeiakte). Es liegen jedoch keinerlei Nachweise über das postgraduale Training im Umfang eines Jahres und die bestandene ärztliche Lizenzprüfung in China vor.

Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, er habe das postgraduale Training sehr wohl absolviert, wie sich aus dem Praktikumsabschlusszertifikat vom ... 2015 ergebe (so Antragsbegründung vom 28.7.2025, S. 1 [Bl. 254/eGA VG]), übersieht er, dass das Praktikum ausweislich des betreffenden Praktikumsabschlusszertifikats (Bl. 38/Papierbeiakte) im Zeitraum vom ... 2014 bis zum ... 2015 - und damit zeitlich vor Erwerb des Bachelorabschlusses - stattgefunden hat, es sich hierbei also um das im Rahmen des Humanmedizinstudiums obligatorische einjährige klinische Pflichtpraktikum gehandelt hat, nicht aber um das postgraduale - also zeitlich nach Erwerb des Bachelorabschlusses - erforderliche einjährige Training unter Aufsicht an einem vom chinesischen Gesundheitsministerium zugelassenen Krankenhaus in China. Dass der Antragsteller die Lizenzprüfung in China nicht abgelegt hat, hat er selbst vorgetragen. Nach alledem ist festzuhalten, dass er seine Ausbildung in China nach dem dortigen Recht nicht abgeschlossen hat, weil er lediglich die erste von drei für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit er vorbringt (BB, S. 7 [Bl. 44/eGA OVG]),

es komme "für die Abgeschlossenheit auf die Möglichkeit zur Berufsausübung im Ausland" an;

"eine entsprechende ausländische Bewertung" - wie hier in Großbritannien erfolgt - müsse von den deutschen Behörden und Gerichten akzeptiert werden,

verkürzt er die insoweit maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe und gibt ihnen damit einen Inhalt, die sie nicht haben. Für die Frage der Abgeschlossenheit einer im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildung kommt es nicht allgemein "auf die Möglichkeit zur Berufsausübung im Ausland" an, sondern auf die Möglichkeit zur Berufsausübung gerade in dem ausländischen Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde. Insoweit ist hier allein - wie ausgeführt - auf das chinesische Recht abzustellen.

Dass der Antragsteller seine ärztliche Ausbildung in Nepal, Deutschland oder Großbritannien (unter Anrechnung seiner in China erbrachten Studienleistungen) fortgesetzt und dort entsprechende Abschlüsse erreicht hätte, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat allein die (wohl im Übrigen nur zeitlich begrenzte) Anerkennung seiner bisher erreichten chinesischen Ausbildung in Großbritannien erreicht, was nicht dazu führen kann, dass nunmehr eine (abgeschlossene) britische Ausbildung vorläge, denn die Anerkennung einer Ausbildung ist schon begrifflich etwas anderes als die Ausbildung selbst. Im Übrigen ist für eine abgeschlossene britische Ausbildung nach britischem Recht ausweislich der auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe vom 27. Juni 2025 (S. 3, 4 [Bl. 234, 235/eGA VG) ein Medizinstudium in Großbritannien im Umfang von regelmäßig 5 Jahren sowie im Anschuss hieran ein zweijähriges Praktikum - das Foundation Year 1 & 2 - als Übergang zwischen dem Medizinstudium und der allgemeinärztlichen bzw. fachärztlichen Weiterbildung erforderlich. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller unstreitig nicht erfüllt.

Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertritt, die Anerkennung seiner nicht abgeschlossenen chinesischen Ausbildung durch das Vereinigte Königreich führe zur Annahme einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO (BB, S. 5, 6 [Bl. 42/eGA OVG]), geht dies über eine mögliche Gesetzesauslegung deutlich hinaus, weil der von dem Antragsteller favorisierten Lesart der Vorschrift bereits deren eindeutiger Wortlaut - abgeschlossene Ausbildung - entgegensteht. Die klägerische Argumentation läuft vielmehr der Sache nach darauf hinaus, aufgrund der Nichterfüllung des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals im Streitfall einen gänzlich neuen Erlaubnistatbestand - nämlich in dem Sinne, dass bei Anerkennung einer nicht abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung durch einen anderen Staat als den Ausbildungsstaat eine vorläufige Berufserlaubnis in Deutschland erteilt werden könne - zu schaffen und sich damit in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Eine vom Betreffenden als "unbillig" empfundene gesetzgeberische Entscheidung lässt sich nicht unter dem Deckmantel der Auslegung durch Streichung eines unliebsamen Tatbestandsmerkmals umgehen, zumal der Gesetzgeber - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (BA, S. 4) - mit der Vorschrift des § 10 Abs. 5 BÄO gerade eine Ausnahme zum grundsätzlichen Erfordernis, dass die Erlaubniserteilung das Vorliegen einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung voraussetzt, statuiert hat. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber im Übrigen am Vorliegen einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung festhalten wollte. Dementsprechend fehlt es im Falle des Nicht-Vorliegens einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung auch an einer planwidrigen Regelungslücke, die - wie der Antragsteller meint (so BB, S. 3, 8, 9 [Bl. 40, 45, 46/eGA VG]) - im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.

2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde

hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unverzüglich zur ärztlichen Fachsprachprüfung anzumelden und auf die Ärztekammer Niedersachsen dahingehend einzuwirken, dass diese ihm bevorzugt und unverzüglich einen Termin zur Teilnahme an der Prüfung zuweist (so BB, S. 1 [Bl. 38/eGA OVG]),

sowie äußerst hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Abgeschlossenheit der ärztlichen Ausbildung des Antragstellers festzustellen (so BB, S. 1 [Bl. 38/eGA OVG]),

kann dahinstehen, ob er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Zulässigkeit dieser - dort als Hauptanträge gestellten - Anträge (so BA, S. 7 bis 10 [Bl. 284 bis 287/eGA VG) mit seinem hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen (so BB, S. 10 bis 12 [Bl. 47 bis 49/eGA OVG]) durchgreifend in Zweifel gezogen hat. Denn jedenfalls sind beide Anträge unbegründet, weil der Antragsteller insoweit auf seinen bisherigen Vortrag verweist und damit einwendet, er verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO (so BB, S. 11, 12 [Bl. 48, 49/eGA OVG]), hiermit aber - wie ausgeführt - nicht durchdringt (s. o.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 16.3 sowie 1.5, Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).