Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.02.2026, Az.: 3 LD 10/24

Anspruch der JVA auf Erkennung der disziplinarische Höchstmaßnahme gegenüber im Ruhedienst befindlichen beklagten Justizvollzugsbeamten; Erforderliche und angemessene Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund gefährlicher Körperverletzung durch persönlichkeitsfremde Augenblickstat; Rechtmäßigeit der Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2026
Aktenzeichen
3 LD 10/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 11710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2026:0225.3LD10.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 18.07.2024 - AZ: 9 A 5/23

Amtlicher Leitsatz

Disziplinarklageverfahren gegen einen Justizvollzugsbeamten (Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage), gegen den mittels Strafbefehls wegen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., 340 Abs. 1, Abs. 3 StGB) - gezielter Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Unterbauch eines Gefangenen, der zu diesem Zeitpunkt an allen Extremitäten gefesselt war und von fünf weiteren Justizvollzugsbeamten in den besonders gesicherten Haftraum getragen wurde - eine Bewährungsstrafe von 11 Monaten verhängt worden ist.

  • Zur Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls im (Landes-)Disziplinarverfahren sowie zu den Voraussetzung für eine Lösung von diesen. Eine offenkundige Unrichtigkeit i. S. der §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG ergibt sich nicht aus dem Umstand als solchem, dass die tatsächlichen Feststellungen mittels Strafbefehls getroffen worden sind.

  • Wenn ein Justizvollzugsbeamter als Amtsträger seine dienstlichen Befugnisse missbraucht, indem er sich - wie hier - wegen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt strafbar macht, stellt dies eine Verstoß gegen seine Pfllicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamStG) sowie gegen seine Amtspflichten aus §§ 34 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 1 BeamtStG dar.

  • Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen dürfen zwar nicht zu Lasten des Beamten verwertet werden, müssen aber zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden. Ein von der Vorinstanz unter Verstoß gegen die Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Entscheidung eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den Frage, ob bei dem beklagten Beamten zum Tatzeitpunkt eine schwere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hat, bejahendenfalls, ob sich diese auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und weiter bejahendenfalls, in welchem Maße, ist somit Gegenstand des Berufungsverfahrens.

  • Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (hier: verneint).

  • Zu den Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes der persönlichkeitsfremden Augenblickstat (hier: verneint).

  • Zu den Voraussetzungen des Milderungsgrundes der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase (hier: verneint)

  • Dass im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Strafverfahen eine mediale Berichterstattung stattgefunden hat, ist für die gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung unerheblich.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 18. Juli 2024 (- -) geändert. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr ursprüngliches Begehren weiter, gegen den Beklagten auf die disziplinarische Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der am ... 1967 geborene Beklagte begann nach Erwerb des erweiterten Sekundarabschlusses I im ... 1985 (Bl. 5/Beiakte 006) und Absolvierung eines Berufsgrundbildungsjahres Wirtschaft an der Berufsbildenden Schule in D-Stadt (Bl. 10/Beiakte 006) eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er im ... 1988 erfolgreich abschloss (Note: befriedigend; vgl. Bl. 7/Beiakte 006). Nach einer kurzen, befristeten Beschäftigung in einer Großwäscherei (vgl. Bl. 9/Beiakte 006) leistete er in der Zeit von ... 1989 bis ...1990 Wehrdienst (Bl. 11/Beiakte 006).

Mit Wirkung vom ... 1991 trat der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Sekretäranwärter im Justizvollzugsdienst in den Vorbereitungsdienst des (vormals mittleren) allgemeinen Justizvollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (Bl. 9/Beiakte 002) ein. Nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes (Note: "gut"; Bl. 11/Beiakte 007) wurde er mit Wirkung vom ... 1993 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z. A. (Besoldungsgruppe A 7) ernannt (Bl. 58/Beiakte 002). Nach Verkürzung der zweijährigen Probezeit um ein Jahr (Bl. 77/Beiakte 002) wegen guter Leistungen wurde er mit Wirkung vom ... 1994 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 7) ernannt (Bl. 82/Beiakte 002); nach Vollendung seines 27. Lebensjahres erfolgte mit Wirkung vom ... 1994 die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit (Bl. 92 /Beiakte 002). Am ... 2003 wurde er zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8) befördert (Bl. 187/Beiakte 002). Am ... 2009 erfolgte die Beförderung zum Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 9; Bl. 245/Beiakte 002); zum ... 2014 wurde ihm das Amt eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 + Z) verliehen (Bl. 259, 260/Beiakte 002). Eingesetzt war der Beklagte seit seinem Eintritt in den Justizvollzugsdienst an der Klägerin. Seit seiner letzten Beförderung, also seit ...2014, hatte er den Dienstposten eines "Sachbearbeiters Vollzug Haus J." inne. Hierbei handelt es sich um einen Bereich der Justizvollzugsanstalt, in dem vermehrt verhaltensauffällige Inhaftierte untergebracht sind.

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zeitlich vor Bekanntwerden des hier in Rede stehenden Vorwurfs - einer vom 9. Juni 2021 datierenden Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 1. April 2018 bis 31. März 2021) - erhielt der Beklagte das Gesamturteil "C = erfüllt gut die Leistungsanforderungen" (= dritthöchste von insgesamt 5 Rangstufen).

Der Beklagte war seit ... 1996 (Bl. 108/Beiakte 002) in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist eine am ... 1997 geborene Tochter (Bl. 114/Beiakte 002) und ein am ... 1999 geborener Sohn (Bl. 143/Beiakte 002) hervorgegangen. Seit dem ... 2014 lebten die Eheleute getrennt (Bl. 273/Beiakte 002); die Ehe wurde im ... 2020 geschieden (Bl. 285/Beiakte 002). Seit ... 2021 ist der Beklagte in zweiter Ehe verheiratet (Bl. 287/Beiakte 002). Seine Ehefrau ist als Abteilungsleiterin und K. (Besoldungsgruppe A 11) in derselben Justizvollzugsanstalt tätig. Vor Bekanntwerden des hier in Rede stehenden Vorwurfs ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 24. November 2021 kam es gegen 11:10 Uhr im Erdgeschoss der Vollzugsabteilung L. der Justizvollzugsanstalt zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen etlichen Bediensteten und dem seinerzeitigen Gefangenen M.. Aufgrund einer verpassten Freistunde reagierte dieser Gefangene zunächst verbal und dann auch körperlich aggressiv und griff den Justizvollzugsbeamten N. tätlich an. Mehrere per Notalarm herbeigerufene Justizvollzugsbeamte fixierten den sich durch Tritte und Schläge heftig wehrenden Gefangenen am Boden und legten ihm Hand- und Fußfesseln an. Sodann wurde er durch 5 Justizvollzugsbeamte in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht. An diesem Transport- bzw. Verbringungsgeschehen war der Beklagte nicht beteiligt, sondern befand sich im Flur stehend im Bereich einer Zwischentür. Als ihn die Gruppe dort passierte, trat er den Gefangenen mit dem beschuhten Fuß und traf dabei dessen Hoden. Der Gefangene erlitt einen Bluterguss und hatte Schmerzen in den Hoden.

In einer vom 25. November 2021 datierenden Stellungnahme (Bl. 3/Beiakte 001) erklärte der Beklagte zum Geschehen vom Vortag das Folgende:

"Während der Inhaftierte M. in Folge des Zugriffs der Bediensteten fixiert und in den bgH verbracht wurde, schlug und trat er in Richtung der anwesenden Kollegen.

In Folge dieser Situation stieß ich aus einer Kurzschlussreaktion heraus mit meinem rechten Fuß unkontrolliert und nicht zielgerichtet in Richtung des Oberschenkels des Inhaftierten".

Ausweislich eines im Disziplinarvorgang befindlichen Gesprächsvermerks vom 29. November 2021 (Bl. 4/Beiakte 001) schilderte Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst O. den Vorfall vom 24. November 2021 gegenüber der Anstaltsleitung dahin gehend, dass dem Gefangenen, nachdem dieser sich im und unmittelbar vor dem Haftraum erheblich gewehrt habe, Hand- und Fußfesseln angelegt worden seien. Der Gefangene sei dann von mehreren Kollegen in Richtung des besonders gesicherten Haftraums verbracht worden; zu diesem Zeitpunkt habe er wegen der Fesselung (Hände auf dem Rücken, Füße eng verbunden) seine Gegenwehr eingestellt gehabt. Im Zwischenflur vom A-Flur in Richtung Ausgang des Hauses auf der Kopfseite habe der Beklagte im Türrahmen des Behandlungsraums gestanden. An der vorhergehenden Maßnahme im Haftraum des Gefangenen sei der Beklagte beteiligt gewesen, bei der Verbringung aber nicht. Völlig unvermittelt und für die beteiligten Bediensteten überraschend habe der Beklagte den wehrlosen Gefangenen mit voller Wucht in den Bauchraum getreten. Der Tritt sei so heftig gewesen, dass es ein unangenehmes, lautes Geräusch gegeben habe und der Gefangene in sich zusammengesackt sei. Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst O. habe - so der Vermerk der Anstaltsleitung - weiter erklärt, dass er das Geräusch seitdem nicht mehr aus dem Kopf bekomme; ferner habe er geäußert, die beteiligten Kollegen seien wegen des Tritts geschockt gewesen.

Unter dem 6. Dezember 2021 (Bl. 7 bis 8/Beiakte 001) leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren mit der Begründung ein, es bestehe der Verdacht, dass dieser Gewalt gegen einen Gefangenen ohne rechtfertigenden Anlass ausgeübt und damit seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) schuldhaft verletzt habe; außerdem bestehe der Verdacht, dass er sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt strafbar gemacht haben könnte. Im späteren Verlauf des 6. Dezember 2021 (Bl. 13/Beiakte 001) nahm der Beklagte telefonisch Kontakt zur stellvertretenden Anstaltsleitung auf und erklärte, er wisse, er habe "großen Scheiß gebaut". Weiter gab er an, in der Situation am 24. November 2021 sei es so gewesen, als habe jemand "kurz das Licht ausgeschaltet", und als es wieder eingeschaltet gewesen sei, habe man sich gefragt, was da denn nun passiert sei. Es habe sich um einen "Blackout" von Sekunden gehandelt. Die Klägerin setzte den Beklagten hierauf zunächst mündlich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis und kündigte zudem seine vorläufige Dienstenthebung an (Bl. 13/Beiakte 001).

Am 7. Dezember 2021 leitete die Klägerin den Vorgang der Staatsanwaltschaft E-Stadt zu (Bl. 9/Beiakte 001), die unter dem Aktenzeichen P. ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung im Amt einleitete. Hierauf setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren unter Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aus (Bl. 14/Beiakte 001).

Am 9. Dezember 2021 händigte die Klägerin dem Beklagten die vorläufige Dienstenthebung aus (Bl. 19 Rs./Beiakte 001), die sie noch am 6. Dezember 2021 unter Verweis auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG gefertigt hatte (Bl. 18 bis 19/Beiakte 001). Ferner übergab sie dem Beklagten am 9. Dezember 2021 die ebenfalls vom 6. Dezember 2021 datierende schriftliche Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (Bl. 15 bis 17/Beiakte 001).

Am 23. Dezember 2021 ging bei der Anstaltsleitung der Klägerin ein anonymes Schreiben (Bl. 22 bis 24/Beiakte 001) ein, in welchem dem Beklagten vorgeworfen wurde, am 24. November 2021 zu Lasten des Gefangenen M. weitere Misshandlungen vorgenommen zu haben. Außerdem wurde der Vorwurf erhoben, der Beklagte sei in der Vergangenheit des Öfteren durch seine "brutale", "hochaggressive" und "rassistische" Vorgehensweise beim Zugriff auf Inhaftierte aufgefallen; "hinter vorgehaltener Hand" werde er als "hochaggressiver, rassistischer Gefangenenhasser" beschrieben.

Im Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte eine polizeiliche Zeugenvernehmung des Geschädigten M. (Bl. 41 bis 52/Beiakte 003). Außerdem vernahm die Polizei insgesamt 11 Justizvollzugsbeamte der Klägerin, die im Vorfeld bzw. während des Vorfalls am 24. November 2021 anwesend bzw. an dessen Klärung beteiligt gewesen waren, als Zeugen; auf den Inhalt der Protokolle der Vernehmung des Obersekretärs im Justizvollzugsdienst Q. (Bl. 4 bis 11/Beiakte 004), des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst R. (Bl. 15 bis 22 /Beiakte 004), des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst S. (Bl. 26 bis 33/Beiakte 004), des Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst O. (Bl. 37 bis 45/Beiakte 004), des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst T. (Bl. 49 bis 54/Beiakte 004), des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst U. (Bl. 58 bis 64/Beiakte 004), des Obersekretärs im Justizvollzugsdienst V. (Bl. 68 bis 74/Beiakte 004), des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst W. (Bl. 78 bis 85/Beiakte 004), des Amtmanns im Justizvollzugsdienst X. (Bl. 89 bis 96/Beiakte 004), des Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst N. (Bl. 100 bis 107/Beiakte 004) und des Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst Y. (Bl. 111 bis 118/Beiakte 004) wird insoweit Bezug genommen.

Der Beklagte ließ sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Ergebnis der Zeugenvernehmungen sowie zur Sache selbst durch seinen seinerzeitigen Strafverteidiger und jetzigen Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren unter dem 16. August 2022 (Bl. 92 bis 94/Beiakte 003) dahin gehend ein, der Gefangene sei im Flur an ihm vorbei getragen worden, wobei er aus seiner - des Beklagten - Sicht "sehr wehrig" gewirkt habe. Er habe dann einen Fuß nach vorne bewegt - welchen, könne er nicht mehr sagen -, und zwar "ungezielt Richtung Bein des [Gefangenen]". Er habe dessen Körper getroffen. Auf keinen Fall habe er "mit voller Wucht" zugetreten, wie es durch einen der Zeugen gemutmaßt worden sei; dies gebe auch die Enge des Flurs nicht her. Es sei vielmehr ein "Nach-Vorne-Zucken" gewesen. Er könne sich nicht erklären, wie es "zu dieser von ihm nicht gesteuerten Aktion" gekommen sei. Er selbst wisse nur noch, dass es in der Situation so gewesen sei, als hätte "jemand den Lichtschalter betätigt und es wäre um ihn herum dunkel geworden". Nach diesem Tritt habe er sich am Folgetag unmittelbar schriftlich gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt und den Vorfall gemeldet. Er könne es sich nur so erklären, dass er in der betreffenden Situation völlig überfordert gewesen sei. Im Vorfeld der Fixierung des Gefangenen sei er - der Beklagte - anwesend gewesen; es baue sich üblicherweise bei allen Beteiligten eine Menge Adrenalin auf. Hinzu komme, dass er seit geraumer Zeit unter erheblichen Schlafproblemen leide und auch durchgängig gedrückter Stimmung sei. Nach diesem Vorfall habe er sich unmittelbar an seinen Arzt gewandt, der ihn an einen Psychiater überwiesen habe. Im Z. in AA. -Stadt sei er intensiv untersucht worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass bei ihm eine schwere depressive Symptomatik, auch ein "Burnout", vorliege. Er sei seit Jahren sowohl privatem als auch massivem beruflichen Stress ausgesetzt. Insbesondere beherberge die Abteilung, in welcher er eine leitende Position innehabe, die herausforderndsten Inhaftierten. Es handle sich durchgängig um gewaltgeneigte und verhaltensauffällige Personen. Seine aktuelle gesundheitliche Situation sei dem beigefügten Befundbericht des Z. vom 6. April 2022 (Bl. 95 bis 96/Beiakte 003) zu entnehmen. Bei dem in Rede stehenden Vorfall handle es sich um eine Kurzschlussreaktion, ein "Blackout". Selbstverständlich bedaure er das Geschehen sehr, könne aber das Zustandekommen selbst nicht erklären. In Bezug auf das anonyme Schreiben erklärte der Beklagte, einen weiteren Tritt seinerseits gegen den Gefangenen habe es nicht gegeben. Auch verwahre er sich gegen die Behauptung, er habe sich rassistisch geäußert oder rassistisch gehandelt. Hierbei handle es sich offensichtlich um den Versuch, ihn zu diffamieren. Auch aus den weiteren Zeugenaussagen seiner Kollegen ergebe sich die Haltlosigkeit dieser Unterstellungen. Seine Personalakte sei "makellos" und er habe überdurchschnittlich gute Beurteilungen erhalten, was auch zur Erlangung seiner Beförderungen geführt habe.

Unter dem ... (Bl. 100 bis 102/Beiakte 003) erhob die Staatsanwaltschaft E-Stadt vor dem Amtsgericht A-Stadt (Strafrichter) Anklage gegen den Beklagten wegen des hinreichenden Verdachts, dass er am 24. November 2021 gegen 11:30 Uhr in A-Stadt eine gefährliche Körperverletzung im Amt (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., 340 Abs. 1 und Abs. 3, 52 StGB) begangen habe. In der Anklageschrift heißt es wörtlich:

"Aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Justizvollzugsbediensteten N. musste der Strafgegangene M. in seinem Haftraum A07 in der JVA A-Stadt zu Boden gerungen und fixiert werden. Anschließend wurde M., der an Händen und Füßen gefesselt war, von den Justizvollzugsbediensteten U., Q., O., S. und W. in den besonders gesicherten Haftraum getragen. Sie trugen M. dabei so, dass dessen Brust und Bauch gen Boden wies[en].

Auf dem Weg zum besonders gesicherten Haftraum passierte die Gruppe den Angeschuldigten, der an der Seite des Flurs stand. Dieser trat M. gezielt mit dem beschuhten Fuß in den Bereich des Unterbauchs. Der Tritt traf die Hoden M. s. Er erlitt einen Bluterguss und hatte Schmerzen in den Hoden."

Mit Beschluss vom ... ließ das Amtsgericht die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zu, setzte zwei Verhandlungstage - den ... und den ... - an und lud insgesamt 14 Zeugen (Bl. 128 bis 130/Beiakte 003).

Der Beklagte verwies im Strafverfahren mit Schreiben vom 23. März 2023 (Bl. 144/Beiakte 003) erneut darauf, sich im Jahr 2022 in psychiatrische bzw. psychologische Behandlung begeben zu haben. Aus dem bereits vorgelegten Befundbericht des Z. vom 6. April 2022 werde erkennbar, dass er bereits seit Jahren unter Depressionen/einem Burnout-Syndrom leide. Nur so sei zu erklären, dass es trotz tadelloser Führung im Dienst zu dem betreffenden Vorfall habe kommen können.

Nachdem einer der geladenen Zeugen unter Vorlage eines ärztlichen Attests seine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht hatte (Bl. 146 f./Beiakte 003), fragte der zuständige Strafrichter ausweislich eines in der Strafakte befindlichen Vermerks (Bl. 151/Beiakte 003) am 3. April 2023 telefonisch bei dem Verteidiger des Beklagten sowie bei der zuständigen Staatsanwältin nach der Möglichkeit eines Vorgehens im Wege eines Strafbefehls gemäß § 408a der Strafprozessordnung (StPO). Hierauf teilte die zuständige Staatsanwältin am 25. April 2024 telefonisch mit (Bl. 155/Beiakte 003), dass einem Vorgehen nach § 408a StPO für den Fall des Nichterscheinens des Beklagten in der Hauptverhandlung nähergetreten werden könne (Freiheitsstrafe von 11 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, Bewährungsauflage 1.500,00 EUR an den Geschädigten, 2.500,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung). Der Verteidiger des Beklagten wurde über den Inhalt des Telefonats informiert (Bl. 155/Beiakte 003). In der Hauptverhandlung am ..., an welcher der Beklagte und sein Verteidiger nicht teilnahmen, beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO mit dem zuvor angekündigten Inhalt (Bl. 157/Beiakte 003); Zeugen wurden nicht vernommen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom ... (AB.) - rechtskräftig seit dem 20. Mai 2023 (Bl. 158/Beiakte 003) - wurde gegen den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., 340 Abs. 1 und Abs. 3, 52 StGB) eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Zur Begründung wurde das Folgende ausgeführt:

"Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E-Stadt vom ... - Geschäftsnummer: AB. - bezeichneten Tat angeklagt.

Wegen des Vorwurfs wird im Einzelnen auf die Anklageschrift Bezug genommen, die Ihnen bereits zugestellt worden ist und die als Anlage zu diesem Strafbefehl genommen wird.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am ... stand entgegen, dass Sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind."

Beigefügt war die Anklageschrift vom ... (Bl. 100 bis 102/Beiakte 003). Ferner erteilte der Strafrichter dem Beklagten mit Beschluss vom ... die Bewährungsauflage, einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR an den Geschädigten M. sowie einen weiteren Geldbetrag in Höhe von insgesamt 2.500,00 EUR an die AC. zu zahlen (Bl. 163 f./Beiakte 001).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 (Bl. 46/Beiakte 001) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, das Disziplinarverfahren sei nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wiederaufzunehmen, und gab ihm zugleich Gelegenheit, sich abschließend zu dem Ergebnis ihrer Ermittlungen zu äußern. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt stehe fest, dass sich der Beklagte einer gefährlichen Körperverletzung im Amt gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., 340 Abs. 1, Abs. 3, 52 StGB strafbar gemacht habe, als er den seinerzeitigen Gefangenen M. gezielt mit dem beschuhten Fuß ohne schuldausschließende Gründe in den Bereich des Unterbauchs getreten habe. Er habe damit seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Abs. 1 und Abs. 3 sowie aus § 36 Abs. 1 BeamtStG schuldhaft verletzt und folglich ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. In der Gesamtbeurteilung wiege sein Fehlverhalten aus zwei Gründen besonders schwer. Zum einen befänden sich Gefangene in Obhut einer Justizvollzugsanstalt in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den Beamten, die sie zu betreuen hätten. Vor diesem Hintergrund wiege ein ungerechtfertigter, gewalttätiger Übergriff, wie ihn der Beklagte hier vorgenommen habe, besonders schwer und sei geeignet, das Vertrauen in den Staat und seine Justizvollzugsbeamten grundsätzlich zu erschüttern. Zum anderen sei es gesetzliche Aufgabe des Justizvollzugs, Gefangene dazu zu befähigen, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dies beinhalte gerade auch die Fähigkeit und den Willen, Konflikte angemessen im Rahmen der Gesetze - und insbesondere nicht gewalttätig - zu lösen. Der Beklagte habe indes völlig grundlos Gewalt gegen sein - noch dazu wehrloses - Opfer ausgeübt. Zu seinen Gunsten sei zwar zu berücksichtigen, dass er seinen Dienst über Jahre beanstandungsfrei geleistet habe. In der Abwägung seien die gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte aber so gewichtig, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben.

Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Beklagte im Beisein seines Bevollmächtigten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 3. August 2023 mit dem stellvertretenden Anstaltsleiter der Klägerin und dem dortigen Fachbereichsleiter Personal (Bl. 53 f. /Beiakte 001) sowie mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. August 2023 (Bl. 91 f. /Beiakte 001) Gebrauch. Er sehe seinen Fehler vollumfänglich ein und schäme sich dafür; die beabsichtigte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei indes zu weitgehend. Er habe an einer Depression gelitten und leide hieran weiterhin. Die Tat sei auf diese Erkrankung zurückzuführen und habe deren Spitze dargestellt; insoweit nehme er auf den Arztbericht des Z. vom 6. April 2022 Bezug. Eine rationale Erklärung für die Tat könne er nicht abgeben. Vielmehr sei es so, dass es sich bei dem Vorfall um einen sogenannten "Blackout" handle. Eine Erinnerung daran, wie es dazu habe kommen können, habe er nicht. Er befinde sich nunmehr in psychologischer Behandlung und werde therapiert. Bei ihm lägen schon seit Jahren eine starke Depression und ein Burnout-Syndrom vor. Dies gehe auf verschiedene private und berufliche Belastungsereignisse zurück. Im privaten Bereich sei die Scheidung von seiner ersten Ehefrau zu nennen; im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit habe die Stressbelastung stark zugenommen. Zudem habe er sich dann noch einem Hausneubau gewidmet. In der Summe habe dies zu einer starken Überlastung geführt, die in dem hier streitgegenständlichen Vorfall ihren Höhepunkt gefunden habe. Er habe jahrzehntelang beanstandungsfrei Dienst getan. Seine Beurteilungen seien makellos gewesen und hätten zu den Beförderungen geführt. Letztlich handle es sich um ein durch eine psychische Erkrankung bedingtes Augenblicksversagen, welches nach objektiven Kriterien nicht geeignet sei, das Vertrauen in ihn so stark zu erschüttern, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei.

Unter dem 16. Oktober 2023 (Bl. 93 bis 95/Beiakte 001) verfügte die Klägerin die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Beklagten. Einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung legte er nicht ein.

Die Klägerin hat am 25. Oktober 2023 unter der Bezeichnung "Land Niedersachsen, vertreten durch die JVA A-Stadt, diese " bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Aktivrubrum dahin gehend berichtigt, dass die Klage nicht von dem Land Niedersachsen, sondern von der Klägerin geführt wird. Zur Begründung der Disziplinarklage hat die Klägerin Folgendes ausgeführt:

Aufgrund der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG als bindend zugrunde zu legenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom ... in Verbindung mit der Anklageschrift vom ... stehe fest, dass der Beklagte den seinerzeitigen Gefangenen M. - als dieser, an Händen und Füßen gefesselt, von den Justizbediensteten U., Q., O., S. und W. in den besonders gesicherten Haftraum getragen worden sei, wobei Brust und Bauch des Gefangenen gen Boden gewiesen hätten und die Gruppe auf dem Weg zum besonders gesicherten Haftraum den an der Seite des Flurs stehenden Beklagten passiert habe - gezielt mit dem beschuhten Fuß in den Bereich des Unterbauches getreten habe, wobei der Tritt die Hoden des Gefangenen getroffen und dieser einen Bluterguss erlitten und Schmerzen in den Hoden gehabt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 NDiszG offenkundig unrichtig sein könnten, seien nicht ersichtlich.

Durch dieses Verhalten habe der Beklagte seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 34 Abs. 1 Satz 3 und 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldhaft verletzt. Die Bindungswirkung umfasse auch die Schuldfähigkeit. Auch insoweit liege eine offenkundige Unrichtigkeit nicht vor. Insbesondere führten die Angaben des Beklagten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten um ein durch eine psychische Erkrankung bedingtes Augenblicksversagen handle, nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser Vortrag sei bereits im Strafverfahren bekannt gewesen und habe im Strafbefehlsverfahren nicht zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit geführt. Die strafgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit seien auch deshalb nicht offensichtlich unrichtig, weil sie zumindest nicht ohne eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden könnten.

Der Pflichtenverstoß wiege schwer. In einer Justizvollzugsanstalt befänden sich die Gefangenen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den sie betreuenden Beamten. Ein korrekter Umgang mit ihnen sei daher von zentraler Bedeutung. Wenn ein Beamter einen Gefangenen schuldhaft körperlich verletze, sei dies geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution Justizvollzug erheblich zu erschüttern. Auch laufe das Begehen einer erheblichen Gewaltstraftat durch einen Justizvollzugsbeamten während des Dienstes der Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzugs zuwider. Dass der Beklagte über viele Jahre beanstandungsfrei Dienst geleistet habe, falle demgegenüber nicht maßgeblich mildernd ins Gewicht, weil es sich hierbei um ein normales Verhalten für einen Beamten handle. Letztlich habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn in ihn endgültig verloren und dem Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit schwer geschadet, so dass eine andere Maßnahme als seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er eingewendet, die Klageschrift hebe in tatsächlicher Hinsicht auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafbefehls ab, lasse dabei jedoch unberücksichtigt, dass der Strafbefehl nicht alle für die disziplinarische Bewertung maßgeblichen Tatsachen enthalte. Anders als im Strafurteil erfolge im Rahmen eines Strafbefehlserlasses keine ausführliche Schilderung des Geschehens und der Rahmenbedingungen. Zu berücksichtigen sei hier insbesondere, dass er seit mehreren Jahren unter schweren Depressionen und einem Burnout-Syndrom leide. Dies sei auch Gegenstand des Strafverfahrens gewesen; es sei indes nicht unüblich, dass derartige Wertungen in einen kurz zu fassenden Strafbefehl nicht einflössen. Auch in der Anklageschrift werde Derartiges regelmäßig nicht erwähnt. Schon aufgrund der Kürze von Strafbefehl und Anklageschrift könne sich daher insoweit keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren ergeben.

Er bedaure den Vorgang zutiefst und könne sich diesen nicht erklären. Wie er bereits im Strafverfahren erläutert habe, könne er nicht nachvollziehen, warum er den Gefangenen getreten habe. Es habe bei ihm offensichtlich ein durch seine starke psychische Erkrankung bedingtes Augenblicksversagen vorgelegen; aus seiner Sicht sei die Situation vor Ort "insgesamt tumultartig" gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er in einer Abteilung mit besonders auffälligen und gewalttätigen Inhaftierten tätig gewesen sei. Für alle Beteiligten in dieser Abteilung gelte, dass das Stresslevel weitaus höher sei als sonst im Justizvollzugsdienst. Seine eigene Erkrankung habe er nicht wahrgenommen bzw. nicht als solche erkannt. Ausweislich des vorliegenden Befundberichts des Z. vom 6. April 2022 sei bei ihm eine schwere depressive Symptomatik festgestellt worden, welche nicht nur zu Stimmungsschwankungen, Unruhe, sozialen Rückzugstendenzen, Reizbarkeit und Labilität führe, sondern auch zu Impulskontrollstörungen. Diese hätten dann leider in den streitgegenständlichen Vorfall gemündet. Ihm habe in der konkreten Situation die Steuerungsfähigkeit gefehlt; insofern beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Derzeit befinde er sich in Behandlung durch einen Psychologen. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei daher seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der auf seiner massiven psychischen Erkrankung beruhe. Noch sei nicht klar, warum dem Dienstherrn die Erkrankung nicht aufgefallen sei, gehe diese doch regelmäßig mit einer Wesensveränderung des Erkrankten einher. Gerade für Mitarbeiter in einem so hochsensiblen Bereich wie dem Strafvollzug müsse gelten, dass der Dienstherr eine adäquate Dienstaufsicht walten lasse und seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht nachkomme. Wäre dies geschehen, so wäre seine Wesensveränderung aufgefallen, ihm wären sodann Unterstützungsmaßnahmen zuteilgeworden, die letztlich eine Umsetzung innerhalb der Justizvollzugsanstalt hätten beinhalten müssen. All dies sei indes zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Zu seinen Gunsten streite ferner, dass er im Laufe der Jahrzehnte herausragende Leistungen erbracht habe. Zwar sei sein Verhalten im Grundsatz geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution Justizvollzug zu erschüttern; dieser Aspekt sei jedoch bereits "bedient" worden, indem er strafrechtlich verurteilt worden sei. Über den Vorfall sei auch öffentlich berichtet worden. Das Medieninteresse sei hoch gewesen, sei indes befriedigt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (Bl. 28/PapierGA VG) zu seiner Absicht angehört, zu der Frage, ob die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht des ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstvergehens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert gewesen sei, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Klägerin hat eingewandt, eine solche Beweiserhebung wäre unzulässig, weil sie die Bindungswirkung des Strafbefehls im Disziplinarverfahren missachtete, denn die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden Feststellungen des Strafbefehls zum Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 7. Februar 2024 (Bl. 35 f./PapierGA VG) den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. AD., E-Stadt, mit der Erstellung eines entsprechenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Den ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2024, von der Bestellung des Sachverständigen abzusehen, weil angesichts der Bindungswirkung aus §§ 24, 52 Abs. 1 NDiszG für die beabsichtigte Beweiserhebung kein Raum sei (Bl. 38 bis 40/Beiakte 001), hat das Verwaltungsgericht nicht beschieden.

Das auf den "21. April 2023" datierende - gemeint offenbar: 21. April 2024 - psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. AD. (Bl. 44 bis 80/PapierGA VG), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist am 22. April 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen (Bl. 44/PapierGA VG). Die Klägerin hat der Verwertung dieses Gutachtens im Disziplinarklageverfahren unter dem 6. Mai 2024 (Bl. 85/PapierGA VG) ausdrücklich widersprochen und sich zur Begründung erneut darauf berufen, die Beweiserhebung sei wegen Verstoßes gegen die im Disziplinarverfahren geltende Bindungswirkung an strafgerichtliche Feststellungen unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 zum Inhalt seines Gutachtens befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 2024 (S. 4 bis 6) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer eines Jahres um 1/20 gekürzt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beklagte habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens, welches Gegenstand des Disziplinarvorwurfs sei, lege die Kammer aufgrund der gesetzlichen Bindungswirkung die tatsächlichen Feststellungen der durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom ... in Bezug genommenen Anklageschrift zugrunde. Danach habe der Beklagte den zum damaligen Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt inhaftierten M. gezielt mit dem beschuhten Fuß in den Bereich des Unterbauchs getreten, wodurch dieser einen Bluterguss und Schmerzen in den Hoden erlitten habe. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG seien die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls im Disziplinarverfahren, welches denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, bindend. Die Kammer brauche nicht zu entscheiden, ob die - hier erfolgte - Bezugnahme eines Strafbefehls auf eine Anklageschrift überhaupt rechtlich zulässig sei oder ob diese Verfahrensweise einen rechtlichen Mangel des Strafbefehls begründe. Es bedürfe auch keiner vertieften Ausführungen zu der Frage, ob ein etwaiger Mangel zur Rechtsunwirksamkeit des Strafbefehls führte. Denn selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit des Strafbefehls seien derart gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beklagten gegeben, dass der Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht in Betracht komme. "Zudem" stünden die engen Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Bindungswirkung einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls entgegen. Zwar habe die Kammer erhebliche Rechtmäßigkeitsbedenken hinsichtlich des Zustandekommens der strafgerichtlichen Entscheidung, weil zunächst 14 Zeugen geladen worden seien, dann aber ohne die Vernehmung auch nur eines Zeugen gegen den immerhin strafrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt worden sei; insofern könne sich die Kammer nicht des Eindrucks erwehren, dass der getroffenen "Absprache" die Fehlvorstellung zugrunde gelegen habe, dienstrechtliche Konsequenzen seien bei der Verhängung eines Strafmaßes unterhalb eines Jahres mit Blick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nicht mehr zu befürchten. Gleichwohl könne sich das Gericht aufgrund der insofern strengen rechtlichen Anforderungen nicht von den strafgerichtlichen Feststellungen lösen, weil allein die Möglichkeit, dass sich das Geschehen anders zugetragen haben könnte als in der Anklageschrift formuliert, für eine Lösung nicht ausreiche.

Die Dienstpflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt. Mangels gegenteiliger Ausführungen habe das Amtsgericht A-Stadt offenbar keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten gehabt. Wenngleich die Kammer diese Einschätzung angesichts des von dem Beklagten bereits im Strafverfahren mehrfach vorgetragenen und mittels einer ärztlichen Bescheinigung substantiierten "Blackouts" und unter Berücksichtigung seines bis dahin nach Aktenlage einwandfreien dienstlichen Verhaltens nicht teile, sei aufgrund der Bindungswirkung auch für das Disziplinarverfahren von seiner vollen Schuldfähigkeit auszugehen.

Nach Abwägung aller Umstände halte die Kammer hier eine Kürzung der Dienstbezüge im tenorierten Umfang für die erforderliche, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme. Der Beklagte habe zwar ein schweres Dienstvergehen begangen; ihm seien aber erheblich gewichtige Entlastungsgründe zugute zu halten. Der gesetzliche Strafrahmen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt eröffne zwar grundsätzlich den Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Von der Höchstmaßnahme sei indes abzusehen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliege. Im Streitfall könne sich der Beklagte zwar nicht auf den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase berufen, weil sein dienstliches Verhalten bis zu dem in Rede stehenden Vorfall in keiner Hinsicht auffällig gewesen sei. Ihm stehe aber der klassische Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat zur Seite. Dieser Milderungsgrund setze voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstelle, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden sei, und dass sich in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten eine Wiederholung ausschließen lasse. Der Beamte müsse sich zuvor dienstlich und außerdienstlich tadelsfrei verhalten haben; es komme insoweit darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstelle. Dies sei hier der Fall. Bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall habe der Beklagte seinen Dienst über 30 Jahre lang beanstandungsfrei und sogar vorbildlich ausgeübt. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er sich in der Vergangenheit gegenüber Gefangenen nicht ordnungsgemäß verhalten hätte. Vielmehr sei - wie die letzte dienstliche Beurteilung dokumentiere - das Gegenteil der Fall, denn dort werde ihm ein in fachlicher und sozialer Hinsicht ausnahmslos vorbildhaftes und von "überaußerordentlichem Engagement" gekennzeichnetes dienstliches Verhalten bescheinigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Vorfall ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dargestellt habe, welches sich aus einer Depression heraus entwickelt habe. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Diagnose der Depression als gesichert anzusehen sei und zum relevanten Tatzeitpunkt eine mittelgradige Merkmalsausprägung vorgelegen habe. Zudem habe er ausgeführt, dass hier eine dysphorische Ausprägung der Depression denkbar sei, insbesondere im Zusammenhang mit arbeitsassoziierten Belastungsfaktoren, kombiniertem Stress an der beruflichen und privaten Front, Frustration und einem, verglichen mit der Vergangenheit, fehlenden Ausgleich. Basierend darauf sei es denkbar, dass dies zu einer derart ausgeprägten Belastungssituation des Beklagten geführt habe, dass er für einen kurzen Moment einen Blackout gehabt bzw. sich in einer emotionalen Überforderungssituation befunden und daher Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu regulieren. Die detaillierten Schilderungen des Beklagten zu seinen beruflichen und privaten Belastungen und der damit verbundene Stress stützten nach der Darstellung des Sachverständigen die Annahme einer Depression, ebenso wie der Ambulanzbericht des Klinikums AA. -Stadt. Gerade bei männlichen Patienten könne - so der Sachverständige weiter - eine mittelgradige Depression zu Ereignissen führen, bei denen gleichsam die Zündschnur verkürzt wäre. Eine Wiederholung des Vorfalls wäre unwahrscheinlich, wenn der Beklagte die Therapie abgeschlossen hätte. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließe sich die Kammer an. Sie seien nachvollziehbar, plausibel und korrespondierten im Übrigen mit den glaubhaften Angaben des Beklagten, der die für ihn sehr belastende berufliche Situation und seine Gefühle im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Vorfall in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und ersichtlich von Emotionen geprägt geschildert habe.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei im Hinblick auf ein mögliches Augenblicksversagen zulässig und das Ergebnis verwertbar; Gleiches gelte für die weitere Beweisaufnahme mittels Sachverständigenbefragung. Zwar sei es der Kammer wegen der Bindungswirkung verwehrt, zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen. Die Sperrwirkung der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen gelte in Anbetracht der von dem Disziplinargericht eigens zu bemessenden Disziplinarmaßnahme jedoch nicht für sonstige mildernde Umstände wie das Augenblicksversagen. Da somit bereits ein - vorrangig zu prüfender - anerkannter Milderungsgrund vorliege, komme es auf die Frage, ob und in welchem Maße die angenommene Beeinträchtigung des Beklagten auch als eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzusehen sei, nicht mehr an.

Die Qualifizierung des Verhaltens des Beklagten als persönlichkeitsfremde Augenblickstat unter Berücksichtigung des dargestellten ausnahmslos positiven Gesamtbilds falle hier derart ins Gewicht, dass er trotz des im Ausgangspunkt schwerwiegenden Dienstvergehens ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könne. Hinzu komme der tadellose und selbstreflektierte Eindruck des Beklagten auf die Kammer in der mündlichen Verhandlung.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 16. August 2024 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, das Dienstvergehen wiege so schwer, dass der Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens würden hier dadurch bestimmt, dass er sich in einer außerordentlichen Vertrauensstellung zu dem Gefangenen befunden habe. Der Gefangene habe sich zunächst in einem Ausnahmezustand befunden und um sich geschlagen und getreten. Zum Zeitpunkt der Tathandlung des Beklagten sei er allerdings bereits durch mehrere Bedienstete gesichert und gefesselt gewesen. Eine von dem Gefangenen ausgehende konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Darüber hinaus sei es dem Gefangenen nicht möglich gewesen, sich gegen den Angriff des Beklagten zu wehren, weil er gefesselt und von den Bediensteten bäuchlings getragen worden sei.

Soweit die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen einen durchgreifenden Milderungsgrund angenommen habe, halte dies der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Strafgericht habe keinerlei Milderungsgründe zum Tatzeitpunkt erkannt, obwohl der Verteidiger des Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens auf etwaige psychische Probleme hingewiesen habe. Indem das Verwaltungsgericht zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. des Vorliegens von Milderungsgründen ein Sachverständigengutachten eingeholt habe, habe es die Bindungswirkung des Strafbefehls nicht berücksichtigt. Es mute befremdlich an, dass sich der Beklagte im Strafverfahren nicht mehr auf das Vorliegen etwaiger Milderungsgründe - wie eine Depression oder eine kurzfristige Überforderungssituation - berufen habe, dies aber nunmehr im Disziplinarverfahren für sich beanspruchen wolle.

Ungeachtet dessen spreche das Nachtatverhalten des Beklagten gegen ein Augenblicksversagen. Der Beklagte habe den Vorfall erst einen Tag später gemeldet und diesen verharmlost. So habe er in seiner Meldung geschildert, der Gefangene hätte bei dem Verbringen in den besonders gesicherten Haftraum um sich geschlagen und getreten; in dieser unübersichtlichen Situation hätte er in einer Kurzschlussreaktion nicht zielgerichtet in Richtung des Oberschenkels des Gefangenen getreten. Diese Schilderung habe schlicht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen und erwecke den Eindruck, als hätte der Beklagte im Nachhinein versucht, die gefährliche Körperverletzung als Übersprungshandlung einordnen zu lassen. Der Sachverhalt stelle sich vielmehr so dar, dass es sich gerade nicht um ein Augenblicksversagen gehandelt habe, welches aus einer unübersichtlichen Situation heraus entsprungen sei. Der Gefangene sei zum Tatzeitpunkt bereits an Händen und Füßen gefesselt gewesen und von mehreren Justizvollzugsbeamten bäuchlings zum besonders gesicherten Haftraum getragen worden. Der Beklagte sei nicht Teil des Teams gewesen, welches den Gefangenen weggetragen habe, sondern habe sich an der Seite des Flurs, also außerhalb des Geschehens, aufgehalten. Als der Gefangene an ihm vorbeigetragen worden sei, habe er nicht ziellos in Richtung des Oberschenkels des Gefangenen, sondern gezielt in den Bereich des Unterbauchs getreten. Diese - bindenden - Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls habe die Vorinstanz verkannt. Nach den Feststellungen des Strafbefehls in Verbindung mit der Anklageschrift habe es sich gerade nicht um ein Augenblicksversagen aufgrund einer Überforderungssituation gehandelt. Dementsprechend sei auch eine Beweiserhebung zum Vorliegen einer Überforderungssituation nicht zulässig gewesen.

Die Anwendung körperlicher Gewalt ohne gesetzliche Grundlage könne in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden. Eine gegen diesen Grundsatz gerichtete Dienstpflichtverletzung wiege deshalb besonders schwer, weil Justizvollzugsbeamten als Teil ihrer Dienstpflichten auch die Ausübung unmittelbaren Zwangs gestattet sei. Hieraus folge zugleich eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen, was ausschließe, dass Aufsichtspersonen gegenüber Gefangenen mit exzessiver Gewalt reagierten. Die damit verbundene weitere Gefahr extralegaler Gewalt sei nicht hinzunehmen.

Der Beklagte ist mit Ablauf des ... 2025 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden (Bl. 103/eGA OVG). Das dieser Entscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten vom 9. Dezember 2024 (Bl. 83, 84/eGA OVG) hat bei dem Beklagten eine depressive Störung, seinerzeit mittlerer Ausprägung, diagnostiziert und ihn aus gesundheitlichen Gründen für nicht mehr in der Lage gehalten, seine Dienstpflichten zu erfüllen; die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sei zwar durchaus noch möglich, hänge aber auch davon ab, wie das Disziplinarverfahren ausgehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 9. Kammer - vom 18. Juli 2024 zu ändern und dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass hier der anerkannte Milderungsgrund der "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" vorliege. Denn er habe jahrelang beanstandungsfrei Dienst geleistet. Was seine psychischen Probleme betreffe, so seien diese sehr wohl im Strafverfahren geltend gemacht worden; soweit dann keine Aussagen des Amtsgerichts zur Anwendung von §§ 20, 21 StGB getroffen worden seien, sei dies dem Wesen des Strafbefehlsverfahrens zuzurechnen. Dass er die Tat im Rahmen eines sogenannten Augenblicksversagens begangen habe, sei jedenfalls auch durch den Sachverständigen für möglich gehalten worden, denn das Wesen einer solchen Kurzschlusshandlung sei ja gerade der Kontrollverlust für einen kurzen Augenblick. Später stelle sich regelmäßig Reue ein, so dass das Fehlverhalten dann aufgrund der empfundenen Scham möglicherweise anders dargestellt werde. Dies stehe einer Einordnung eines Tatgeschehens als eigentliche Übersprungshandlung aber nicht entgegen. Nach alledem habe das Verwaltungsgericht zu Recht ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt und diesem einen durchgreifenden Milderungsgrund entnommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug genommen, welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Nach Auffassung des erkennenden Senats gebietet das Verhalten des Beklagten die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme.

A) Das Verwaltungsgericht hat das Aktivrubrum zu Recht von Amts wegen dahin gehend berichtigt, dass als Klägerin im Disziplinarklageverfahren die Klagebehörde - hier die Justizvollzugsanstalt A. - und nicht deren Rechtsträger - das Land Niedersachsen - registriert wurde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 60; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 38). Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde) bestimmt sich vorliegend nach § 34 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz, § 75 Nr. 3 NDiszG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ) vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl., S. 423). Danach sind abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständige (Klage-)Behörden (Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 39).

B) Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (dazu unter I.), welches - stünde er noch im aktiven Dienst - zum Ausspruch der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 11, 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG) geführt hätte; weil er sich nunmehr im Ruhestand befindet, war ihm somit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 13, § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG das Ruhegehalt abzuerkennen (dazu unter II).

I. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

1. In tatsächlicher Hinsicht sind der berufungsgerichtlichen Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom ... zugrunde zu legen, der wegen des Vorwurfs im Einzelnen auf die - als Anlage zum Strafbefehl genommene - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E-Stadt vom ... Bezug genommen hat.

a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG sind u. a. die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls im Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG ebenso für das Berufungsverfahren.

Danach ist für das streitgegenständliche Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass es am 24. November 2021 gegen 11:30 Uhr in A-Stadt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Justizvollzugsbediensteten N. und dem seinerzeitigen Strafgefangenen M. gekommen ist, aufgrund derer der Gefangene in seinem Haftraum A 07 der Justizvollzugsanstalt zu Boden gerungen und fixiert werden musste. Anschließend wurde der Gefangene, der an Händen und Füßen gefesselt war, von den Justizvollzugsbediensteten U., Q., O., S. und W. in den besonders gesicherten Haftraum getragen, wobei sie den Gefangenen so trugen, dass dessen Brust und Bauch gen Boden wiesen. Auf dem Weg zum besonders gesicherten Haftraum passierte die Gruppe den Beklagten, der an der Seite des Flurs stand. Dieser trat den Gefangenen gezielt mit dem beschuhten Fuß in den Bereich des Unterbauchs, wobei der Tritt die Hoden des Gefangenen traf und dieser einen Bluterguss erlitt sowie Schmerzen in den Hoden hatte.

b) Soweit sich der Beklagte auf ein in tatsächlicher Hinsicht abweichendes Geschehen berufen haben sollte, dringt er hiermit nicht durch.

Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021, verfasst einen Tag nach dem hier in Rede stehenden Vorfall, wörtlich erklärt (Bl. 3/Beiakte 001):

"Während der Inhaftierte M. in Folge des Zugriffs der Bediensteten fixiert und in den bgH verbracht wurde, schlug und trat er in Richtung der anwesenden Kollegen".

Aus diesen Ausführungen lässt sich die Aussage entnehmen, dass der Gefangene auch noch während des Verbringungsgeschehens - also während seines Transportes in den besonders gesicherten Haftraum - geschlagen und in Richtung der anwesenden Kollegen getreten haben solle. Auch im Rahmen seiner persönlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Beklagte geschildert, der Gefangene sei tatsächlich noch wehrhaft gewesen; dies sei auch bei einer Fesselung möglich (Sitzungsniederschrift, S. 3). Das Geltendmachen eines Sich-Wehrens des Gefangenen durch Schlagen und Treten in Richtung der anwesenden Justizvollzugsbeamten während seines Transports in den besonders gesicherten Haftraum beinhaltet eine von den Feststellungen des Strafbefehls abweichende Sachverhaltsdarstellung, denn das im Strafbefehl festgestellte Getragenwerden des an Händen und Füßen gefesselten Gefangenen durch insgesamt 5 Justizvollzugsbeamte in der Weise, dass Brust und Bauch des Gefangenen zu Boden wiesen, schließt ein Sich-Wehren des Gefangenen in Form eines Schlagens und Tretens in Richtung der anwesenden Kollegen denklogisch aus.

Eine abweichende Sachverhaltsfeststellung durch den Senat in Bezug auf das äußere Tatgeschehen setzte voraus, dass die aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls bestehende Bindungswirkung beseitigt würde. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden Feststellungen des Strafbefehls liegen jedoch nicht vor.

Gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG hat das Oberverwaltungsgericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von bindenden Feststellungen ist hiernach nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn 54; Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -; vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 1 D 80.80 -, juris Rn. 23; Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 17 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 BDO]).

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu der - mit § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDiszG inhaltsgleichen - Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG davon aus, dass die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet sind, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich zu würdigenden Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten etwa "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müssten (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010 - BVerwG 2 B 43.10 -, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - BVerwG 2 B 74.11 -, juris Rn. 13 [zur vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG]). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden haben und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - BVerwG 2 B 74.11 -, juris Rn. 13). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht; es müssen vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010 - BVerwG 2 B 43.10 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - BVerwG 2 B 74.11 -, juris Rn. 13).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der erkennende Senat für das niedersächsische Disziplinarrecht folgt, sind die Feststellungen des Strafbefehls - die 5 Justizvollzugsbeamten hätten den Gefangenen, der dabei an Händen und Füßen gefesselt gewesen sei, über den Flur in Richtung des besonders gesicherten Haftraums getragen, und zwar so, dass dessen Brust und Bauch gen Boden gewiesen habe, und seien dabei an dem im Flur stehenden Beklagten vorbeigegangen, der in dieser Situation den Gefangenen gezielt mit dem beschuhten Fuß in den Bereich des Unterbauchs getreten habe - nicht offenkundig unrichtig im Sinne der §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG. Mit dem Verweis darauf, dass die Situation während des Verbringungsgeschehens durch ein "Schlagen und Treten des Gefangenen in Richtung der anwesenden Kollegen" gekennzeichnet und der Gefangene trotz Fesselung "noch wehrhaft gewesen" sei, hat der Beklagte eine noch nicht abschließend geklärte Situation, in der von dem Gefangenen noch eine Sicherheitsgefahr ausging, geschildert, während die vom Strafbefehl festgestellten Umstände - Getragen-Werden des an Händen und Füßen gefesselten Gefangenen durch 5 Justizvollzugsbeamte, und zwar bäuchlings - eine bereits geklärte Sicherheitssituation beschreiben, in welcher von dem zuvor aggressiv agierenden Gefangenen gerade keine Sicherheitsgefahr mehr ausgehen konnte. Die - wie hier - bloße Behauptung eines abweichenden Geschehensablaufs durch den Beklagten reicht indes als Anknüpfungspunkt für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Tatsächliche Umstände, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben könnten - etwa die Vorlage der Aussage eines bislang noch nicht vernommenen Augenzeugen, der die Ausführungen des Beklagten stützt - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus den polizeilichen Vernehmungen derjenigen Justizvollzugsbeamten, die an dem Transportvorgang des Gefangenen in den besonders gesicherten Haftraum beteiligt waren - der Beamten Q. (Arm des Gefangenen), S. (Bein des Gefangenen), O. (Arm des Gefangenen), U. (Kopf des Gefangenen) und W. (Bein des Gefangenen) - ergibt sich nicht, dass der Gefangene während des Transports zum besonders gesicherten Haftraum eine Sicherheitsgefahr dargestellt oder noch wehrhaft gewesen wäre bzw. noch in Richtung der anwesenden Kollegen geschlagen und getreten hätte (vgl. Bl. 8, 29, 40, 61, 81/Beiakte 004). Insbesondere hat der Amtmann im Justizvollzugsdienst O. geschildert, dass sich der Gefangene erst beruhigt habe, als zusätzlich zu der Fesselung der Arme auf dem Rücken mittels Stahlhandfesseln auch dessen Beine mit Einwegfesseln gefesselt worden waren (Bl. 40/Beiakte 004). Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass sich der Gefangene zeitlich vor der vollständigen Fesselung noch nicht beruhigt hatte, danach hingegen schon, dass also nach der vollständigen Fesselung der Extremitäten des Gefangenen die zuvor noch sicherheitsrelevante Situation beendet gewesen ist.

Eine offenkundige Unrichtigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand als solchem, dass diese Feststellungen mittels eines Strafbefehls getroffen worden sind, es im Streitfall also kein Strafurteil nach ggf. umfänglicher Beweisaufnahme im Rahmen einer Hauptverhandlung gegeben hat. Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass dieser Strafbefehl ergangen ist, nachdem die zuständige Staatsanwältin am 25. April 2024 gegenüber dem Strafrichter erklärt hatte, für den Fall des Nichterscheinens des Beklagten in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mit näher bezeichnetem Inhalt in Erwägung ziehen zu können, und der Beklagte nach diesbezüglicher Information seines Verteidigers nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die in § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG normierte Bindungswirkung bezieht sich ausdrücklich auch auf tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beklagte ist, nachdem sein Verteidiger über den Inhalt des am 25. April 2024 zwischen Strafrichter und der Staatsanwältin geführten Telefonats in Kenntnis gesetzt worden war, der Hauptverhandlung ferngeblieben und hat im Folgenden auch keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Hieran muss er sich festhalten lassen.

2. Durch den gezielten Tritt mit dem beschuhten Fuß in den Bereich des Unterbauches des zu diesem Zeitpunkt an allen Extremitäten gefesselten Gefangenen, der durch insgesamt 5 Justizvollzugsbeamte bäuchlings an ihm vorbeigetragen wurde, hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie seine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG verstoßen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Das Statusamt von Strafvollzugsbeamten beinhaltet die Pflicht, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt nach innen und außen zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 29). Die von ihnen erteilten rechtmäßigen Anordnungen haben die Strafgefangenen zu befolgen (§ 75 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes - NJVollzG -), wobei diese Anordnungen unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit unmittelbarem Zwang, also mit legaler Gewaltanwendung, durchgesetzt werden können (§§ 87 ff. NJVollzG). Dementsprechend verstößt es gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, wenn ein Justizvollzugsbeamter als Amtsträger seine dienstlichen Befugnisse missbraucht, indem er sich- wie hier - wegen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt strafbar macht.

Des Weiteren hat der Beklagte gegen seine Amtspflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. Zu den allgemeinen Pflichten, die einem Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegen, zählt insbesondere, dass er die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen hat (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F.) und gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen muss. Für jeden Beamten besteht deshalb die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln (Hess. VGH, Beschluss vom 25.8.2023 - 1 A 837/18 -, juris Rn. 70). Diese Verpflichtung wiederum beinhaltet die Pflicht, im Dienst die Gesetze zu befolgen und sich insbesondere nicht strafbar zu machen.

3. Der Beklagte hat auch schuldhaft im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, nämlich vorsätzlich, gehandelt. Von einem vorsätzlichen Handeln ist auszugehen, wenn der Beamte bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (Günther, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 77 BBG Rn. 22 [zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG]). Es genügt also, dass der Beamte die zur Pflichtwidrigkeit gehörenden Umstände für möglich hält, billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber ggf. notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet (Günther, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 77 BBG Rn. 22).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte vorsätzlich gehandelt. Auch dies ergibt sich aus den insoweit bindenden Feststellungen des Strafbefehls (§§ 52 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Das Amtsgericht hat zur inneren Tatseite festgestellt, der Beklagte habe den Gefangenen gezielt mit dem beschuhten Fuß in den Unterbauch getreten und damit ein vorsätzliches Handeln bejaht. Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit wegen einer seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB, die auch ein Verschulden im Sinne des Disziplinarrechts ausschlösse (Günther, a. a. O., § 77 Rn. 24), hat das Amtsgericht nicht festgestellt, denn anderenfalls hätte es den Strafbefehl nicht erlassen. Das Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021, er habe "unkontrolliert und nicht zielgerichtet" gehandelt, sowie sein Vortrag im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, es sei ein "Nach-Vorne-Zucken" gewesen, sind nicht geeignet, die bindenden strafgerichtlichen Feststellungen zu den inneren Tatumständen als offenkundig unrichtig im Sinne der oben dargestellten Maßstäbe zu qualifizieren.

4. Nach alledem hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, und zwar ein innerdienstliches, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 11 m. w. Nw.) und es sich in den Räumen der Klägerin abgespielt hat.

II. Der erkennende Senat übt die ihm obliegende eigene Bemessungsentscheidung (§§ 55 Abs. 2 Nr. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 NDiszG) dahin gehend aus, dem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er aufgrund des von ihm begangenen innerdienstlichen Dienstvergehens - befände er sich noch im aktiven Dienst - aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 13 NDiszG). Eine mildere Disziplinarmaßnahme als die für Ruhestandsbeamte höchstmögliche Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts kommt hier nicht in Betracht, weil der Beklagte durch das vorliegende schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 197).

Die Verwaltungsgerichte haben die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 NDiszG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen; demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 72). Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 197).

Ausgangspunkt und richtungsweisendes Kriterium der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens (BVerwG, Beschluss vom 30.3.2022 - BVerwG 2 B 46.21 -, juris Rn. 11 [zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift des § 13 BDG a. F.]). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 198).

Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere, soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 199; Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 182). In diesem Zusammenhang haben die Verwaltungsgerichte auch der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt dafür hinreichenden Anlass bietet (BVerwG, Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 7). Einen weiteren Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 199; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Gesichtspunkte noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte - ggf., wenn er noch im Dienst wäre - in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 200). Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält der erkennende Senat hier allein die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts für erforderlich und angemessen. Eine bloße Kürzung der Dienstbezüge, wie sie das Verwaltungsgericht, zudem noch im unteren zeitlichen Rahmen, ausgesprochen hat und wie sie auch gegenüber im Ruhestand befindlichen Beamten in Form einer Kürzung des Ruhegehalts grundsätzlich ausgesprochen werden könnte (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 12 NDiszG), würde der disziplinarrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens nicht gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf die - bei Ruhestandsbeamten ebenfalls mögliche - Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 13 NDiszG). Anders, als die Vorinstanz festgestellt hat, liegen hier durchgreifende gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beklagten nicht vor.

a) Das in Rede stehende Dienstvergehen ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und der konkreten, dem Beklagten zur Last fallenden Tatumstände von außerordentlich hohem Gewicht.

aa) Besteht das zu bewertende inner- bzw. außerdienstliche Fehlverhalten eines Beamten in der Begehung einer vorsätzlichen Straftat, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Eigengewichts der Verfehlung bzw. des Umfangs des Vertrauensverlusts der gesetzliche Strafrahmen in den Blick zu nehmen, weil der Gesetzgeber mit der abstrakten Strafandrohung seine Einschätzung vom grundsätzlichen Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 31 [zum außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Polizeibeamten]; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 16 bis 19 [zu einem innerdienstlichen Dienstvergehen], Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 58 [zum außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Justizvollzugsbeamten]; Beschluss vom 30.3.2022 - BVerwG 2 B 46.21 -, juris Rn. 11 [zu innerdienstlichen Diebstählen]; Urteil vom 29.1.2024 - 3 LD 6/23 - [zu einem innerdienstlichen Verschwiegenheitspflichtverstoß]). Den Umfang des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren, gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von inner- und außerdienstlichen Straftaten und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene (sei es strengere, sei es mildere) Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 17; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 58). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Angesichts des Umstands, dass das Strafgesetzbuch das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafen mit 15 Jahren bestimmt (§ 38 Abs. 2 StGB), ordnet das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Straftat, die mit einer Strafandrohung von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, als mittelschwere Straftat ein mit der Folge, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 32; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 28 f.). Beinhaltet diese Straftat ein außerdienstliches Dienstvergehen, das - wie dies etwa bei einem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Dateien durch einen Lehrer, Polizeibeamten oder Justizvollzugsbeamten der Fall ist - einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten (Schutzpflicht) aufweist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten - also solchen, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren gilt - bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 33). Begeht ein Beamter indes inner- oder außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (oder höher) vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 20 [in Bezug auf ein innerdienstliches Dienstvergehen]; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 - , juris Rn. 22 [in Bezug auf ein außerdienstliches Dienstvergehen]).

Der hier anzuwendende Strafrahmen des § 340 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB eröffnet den Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme, weil insoweit eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vorgesehen ist.

bb) Darüber hinaus ergibt sich die besondere Schwere des vorliegenden Dienstvergehens auch aus den besonderen Umständen der Tat sowie der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten.

Der Beklagte hat hier eine männliche Person, die an allen Extremitäten gefesselt war und zudem noch getragen wurde, also vollständig fixiert war, nicht ausweichen konnte und dementsprechend absolut wehrlos war, mit dem beschuhten Fuß gezielt gegen einen Bereich des Körpers (Unterbauch) getreten, der sehr schmerzempfindlich ist. Das Opfer hat einen Bluterguss und Schmerzen in den Hoden erlitten. Erschwerend tritt hinzu, dass der Geschädigte nicht nur wehrlos, sondern auch arglos war, weil er davon ausgehen durfte, in der konkreten Verbringungssituation keinen körperlichen Angriffen (mehr) ausgesetzt zu sein (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.1.2023 - 16b D 21.560 -, juris Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 6.5.2025 - 11 L 2/24 -, juris Rn. 40 [beide Entscheidungen in Bezug auf eine Körperverletzung im Amt, begangen durch einen Polizeibeamten, an einer zur Identitätsfeststellung in den Polizeigewahrsam verbrachten Person, die zum Tatzeitpunkt gefesselt war]). Dazu kommt, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt im höchsten Beförderungsamt seiner Laufbahn befunden und dementsprechend als Vorgesetzter eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte, der er nicht gerecht geworden ist.

Wiederum erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte als Beamter im Justizvollzug in einem Zweig der Staatsverwaltung tätig ist, die sich durch eine besondere Form der staatlichen Gewaltausübung auszeichnet: Hier ist es dem Staat ausnahmsweise und in besonders gravierender Weise gestattet, Menschen mit den Mitteln staatlicher, legaler Macht festzuhalten und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken (BVerwG, Beschluss vom 29.7.2019 - BVerwG 2 B 19.18 -, juris Rn. 19). Dies begründet zugleich eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen (BVerwG, Beschluss vom 29.7.2019 - BVerwG 2 B 19.18 -, juris Rn. 19). Dieser Schutzpflicht steht es fundamental entgegen, wenn ein Justizvollzugsbeamter seine Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs missbraucht und in seiner Obhut befindliche Gefangene verletzt. Gerade von einem Justizvollzugsbeamten wird erwartet, dass er das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines seiner Obhut anvertrauten Gefangenen achtet und nicht ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt. Ein Justizvollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung begeht, ohne dass diese durch eine besondere Gefahrenlage gerechtfertigt wäre, verletzt daher den Kernbereich seiner Dienstpflichten und entspricht aufgrund dessen nicht dem Bild eines gesetzestreuen, die Rechte der Gefangenen auch in schwierigen Situationen stets beachtenden Justizvollzugsbeamten, wie es für einen rechtsstaatlichen Strafvollzug unabdingbare Voraussetzung ist. Ein Verhalten, wie es der Beklagte gezeigt hat, ist daher in höchstem Maße geeignet, das Vertrauen der Strafgefangenen und der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Dienstausübung des Beklagten selbst, aber auch in die Institution des Justizvollzugs als solche gravierend infrage zu stellen. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Andere körperlich zu verletzen, gerade von Justizvollzugsbeamten beachtet wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden haben.

Hinzu kommt, dass Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden sollen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 5 Satz 1 NJVollzG). Dies beinhaltet die Fähigkeit und den Willen, Konflikte angemessen und im Rahmen der Gesetze - und insbesondere nicht durch die Anwendung von Gewalt - zu lösen. Zu dieser Resozialisierungsaufgabe beizutragen, ist insbesondere Aufgabe jedes einzelnen Justizvollzugsbeamten. Er ist insofern tägliches, unmittelbares Vorbild. Gerade weil sich die Gefangenen in staatlicher Obhut befinden und dementsprechend ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den sie beaufsichtigenden Justizvollzugsbeamten besteht, ist es von zentraler Bedeutung, dass diese Aufsichtspersonen mit den Gefangenen stets korrekt umgehen, und zwar auch dann, wenn sich diese aufgebracht, beleidigend, verbal aggressiv oder gar körperlich gewalttätig verhalten. Der Justizvollzugsbeamte hat daher ein Vorbild auch dahin gehend zu sein, dass Selbstbeherrschung auch unter widrigen Umständen zu wahren ist. Wenn ein Justizvollzugsbeamter zu Lasten eines ihm anvertrauten Gefangenen eine strafbare Körperverletzung begeht, wird damit die Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzugs konterkariert. Dass dies ebenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Gefangenen, aber auch der Öffentlichkeit in die Institution des Strafvollzugs nachhaltig zu erschüttern, liegt auf der Hand.

2. Was das Persönlichkeitsbild der Beklagten betrifft, liegen - anders, als das Verwaltungsgericht angenommen hat - erheblich entlastende Gesichtspunkte nicht vor.

Als Entlastungsgründe kommen zunächst die "anerkannten"/"klassischen" Milderungsgründe in Betracht, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu den "Zugriffsdelikten" entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn, 22; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 25 ff.) und die zwischenzeitlich zum allgemeinen "Prüfprogramm" der Maßnahmebemessung bei der disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen gehören (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.3.2023 - BVerwG 2 A 19.21 -, juris Rn. 52 [Verletzung der Verschwiegenheitspflicht]; Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 7.23 -, juris Rn. 36 [Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch sexuelle Belästigung einer Praktikantin]). Darauf, diese Milderungsgründe in den Blick zu nehmen, beschränkt sich die Prüfung jedoch nicht. Liegt keiner der sog. "klassischen" bzw. "anerkannten" Milderungsgründe vor, so ist zu ermitteln, ob sonstige entlastende Umstände gegeben sind, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 23; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 38.10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 22, 37). Denn andernfalls würde es an der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 NDiszG erforderlichen Gesamtwürdigung fehlen.

a) Ein "anerkannter" oder "klassischer" Milderungsgrund greift im Streitfall nicht durch.

Solche Milderungsgründe erfassen typisierende Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie - vornehmlich bei "Zugriffsdelikten" - (unverschuldeten) existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie - bei allen Delikten - körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen, auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit, Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 38.10 -, juris Rn. 13). Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 38.10 -, juris Rn. 13). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch Schwere der Tat indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Beschluss vom 2.5.2017 - BVerwG 2 B 20.16 -, juris Rn. 9).

aa) Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten im Sinne des § 21 StGB während der Tat liegt nicht vor.

aaa) Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor oder kann sie "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, so ist dieser Umstand vom Disziplinargericht bei der (endgültigen) Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 A 18.21 -, juris Rn. 35). Wegen des im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Schuldgrundsatzes kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden, wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt (BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - BVerwG 2 C 83.08 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20.10.2011 - BVerwG 2 B 61.10 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28.2.2017 - BVerwG 2 B 85.16 -, juris Rn. 6; Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 A 18.21 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2023 - 3 LD 7/21 -, juris Rn. 73; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

Die Vorschrift des § 21 StGB ist zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer der in § 20 StGB aufgeführten seelischen Störungen gelitten hat und welchen Schweregrad diese Störung hatte (BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 A 18.21 -, juris Rn. 36). Dies bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt (oder "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden kann) und sodann, ob dieses Eingangsmerkmal die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beamten vermindert/eingeschränkt hat (bzw. dies "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden kann; BVerwG, Beschluss vom 9.2.2016 - BVerwG 2 B 84.14 -, juris Rn. 20; in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2023 - 3 LD 7/21 -, juris Rn. 74 f.; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -). Danach kann auf der zweiten Stufe festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine "erhebliche" Verminderung/Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gegeben sind (Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Disziplinargericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, Beschluss vom 9.2.2016 - BVerwG 2 B 84.14 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte setzen regelmäßig das Vorliegen aussagekräftiger (fach)ärztlicher Atteste voraus (Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

Gegebenenfalls muss geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (Eingangsmerkmal) gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), vermindert/eingeschränkt hat (= erste Stufe). Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde (BVerwG, Beschluss vom 9.2.2016 - BVerwG 2 B 84.14 -, Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -). Ein Mediziner hat somit zu beantworten, ob eine Erkrankung vorgelegen hat, ob sich diese überhaupt auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und bejahendenfalls, in welchem Maße ("medizinische Erheblichkeit"; Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -). Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB rechtlich "erheblich" war (= zweite Stufe), ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung und ohne Bindung an eine sachverständige Einschätzung zu beantworten haben (BVerwG, Beschluss vom 9.2.2016 - BVerwG 2 B 84.14 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 12.12.2023 - BVerwG 2 B 20.23 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2023 - 3 LD 7/21 -, juris Rn. 89; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -). Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Struktur der Persönlichkeit des Beamten, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 8). Im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung der Erheblichkeit demnach von der Bedeutung und Einsehbarkeit der vom Beamten verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2023 - BVerwG 2 B 20.25 -, juris Rn. 10 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2023 - 3 LD 7/21 -, juris Rn. 89; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

Geht dem Disziplinarverfahren ein sachgleiches Strafverfahren mit strafgerichtlichem Urteilausspruch voraus, so gilt Folgendes: Erfährt die Frage, ob ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt, im Strafurteil keine gesonderte Prüfung, d. h. schweigt das Strafurteil hierzu, ist davon auszugehen, dass das Strafgericht keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als erfüllt angesehen hat, denn die Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person stellt die Regel dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -). Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung ohne Ausführungen zu § 20 StGB geht die disziplinargerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Schuldunfähigkeit vom Strafgericht ausgeschlossen worden ist, weil anderenfalls eine strafgerichtliche Verurteilung nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - BVerwG 1 D 71.88 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn. 52; Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -) und dass diese Feststellung - keine Schuldunfähigkeit bzw. Annahme von Schuldfähigkeit - Bindungswirkung entfaltet. Es ist unerheblich, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen hierzu ausdrücklich oder nur stillschweigend getroffen hat (Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn. 51 f.; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LC 9/18 - ). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. April 2023 klarstellend hervorgehoben hat, gilt diese Bindungswirkung wegen des zweistufigen Aufbaus des § 21 StGB - der, wie ausgeführt, auf der ersten Stufe die Feststellung beinhaltet, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung i. S. des § 20 StGB gelitten hat, welche seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vermindert/eingeschränkt hat - "auch [...] für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit"; wegen dieser Bindungswirkung ist dem Disziplinargericht eine eigene Beweisaufnahme mittels der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Anhörung eines sachverständigen Zeugen nicht gestattet (BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - BVerwG 2 A 18.21 -, Rn. 41; vgl. auch Beschluss vom 2.5.2025 - BVerwG 2 B 39.24 -, juris Rn. 11). Dementsprechend ist also auch im Hinblick auf die vom Disziplinargericht zu prüfende Frage des Vorliegens von § 21 StGB das "bindende Schweigen" des Strafgerichts im Sinne der Verneinung eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu beachten, weil die Tatbestände des § 20 StGB und des § 21 StGB im Hinblick auf das Vorliegen einer seelischen Störung identisch sind. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mithin nur Raum, wenn diese (konkludente) Feststellung des Nicht-Vorliegens eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB durch das Strafgericht offenkundig unrichtig wäre und das Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht deshalb beschlossen hätte, in die eigene Prüfung dieser Feststellung einzutreten (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Diese Grundsätze gelten auch für die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls, der einem rechtskräftigen Strafurteil gleichsteht (Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -).

bbb) Mit Blick auf diese Grundsätze ergibt sich aus den bindenden (konkludenten) Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt in dessen Strafbefehl vom ..., dass ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB - und damit auch des § 21 StGB - nicht vorliegt. Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hat, ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es bei ihm zum Tatzeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung zu einer Impulskontrollstörung gekommen sei, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert habe (vgl. Klageerwiderung vom 13.11.2023, S. 2), hat die Klägerin daher zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Beweiserhebung unzulässig wäre, weil sie die Bindungswirkung des § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG außer Acht ließe. Das Verwaltungsgericht kann zwar die erneute Prüfung solcher Feststellungen beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG). Ein solcher "Lösungs"-Beschluss, der unanfechtbar wäre (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 NDiszG), ist hier aber gerade nicht ergangen.

Er hätte im Übrigen auch nicht ergehen dürfen, denn die Voraussetzungen für einen "Lösungs"Beschluss nach den bereits dargelegten (s. o.) hohen rechtlichen Vorgaben lagen seinerzeit - also im disziplinargerichtlichen Verfahren erster Instanz - nicht vor. Der Beklagte hat sein Beweiserhebungsbegehren im disziplinargerichtlichen Verfahren insbesondere auf die Ausführungen im Befundbericht des Z. AA. -Stadt vom 6. April 2022 gestützt. Auf diesen Bericht hatte er sich jedoch bereits im Rahmen seiner ersten Einlassung im Strafverfahren vom 16. August 2022 berufen und geltend gemacht, er habe zum Tatzeitpunkt an einer schweren depressiven Symptomatik mit Burnout gelitten und sei massivem beruflichen und privaten Stress ausgesetzt gewesen; vor diesem Hintergrund stelle sich der in Rede stehende Vorfall als eine Kurzschlussreaktion, als ein "Blackout", eine Dekompensation bzw. als ein temporärer Kontrollverlust in einer Situation des ständigen Angespanntgewesenseins bei Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik dar. Auch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens hatte der Beklagte unter erneuten Verweis auf den Befundbericht vom 6. April 2022 vorgebracht, er leide seit Jahren unter Depressionen bzw. einem Burnout-Syndrom, nur so sei der streitgegenständliche Vorfall erklärlich. Dementsprechend handelte es sich bei dem vom Beklagten im disziplinargerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Befundbericht vom 6. April 2022 nicht um ein neues Beweismittel, das dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden hätte, sondern vielmehr um ein solches, das dem Strafgericht bei Erlass des Strafbefehls bereits bekannt war. Es ließ sich seinerzeit auch nicht ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei feststellen, dass mit einer depressiven Symptomatik schwererer Ausprägung regelmäßig eine Impulskontrollstörung einherginge. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung zeichnet sich eine depressive Symptomatik vornehmlich durch einen Zustand der Passivität aus, welcher ein gewaltsames aktives Handeln - wie hier - nicht ohne Weiteres erklärt. Dementsprechend drängte sich bei Geltendmachung einer psychischen Erkrankung in Form einer schwereren depressiven Störung gerade nicht ohne Weiteres auf, dass diese zu Impulskontrollstörungen führt; die bloße Möglichkeit, dass dies in einem Einzelfall anders sein könnte, reicht für eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG und damit als tatsächliche Grundlage für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Die verwaltungsgerichtliche Beweiserhebung war demnach darauf gerichtet, die Anhaltspunkte für einen Lösungsbeschluss gerade zu beschaffen, weshalb sie nach den oben dargestellten Grundsätzen im Streitfall nicht hätte erfolgen dürfen.

ccc) Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Vorinstanz mit Beweisbeschluss vom 7. Februar 2024 - contra legem und insbesondere ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der von der Klägerin zutreffend eingewendeten Gegenposition - ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den Fragen eingeholt hat, ob bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt eine seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hat, bejahendenfalls, ob sich diese auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und - weiter bejahendenfalls - in welchem Maße.

Verstöße gegen - wie hier - verfahrensrechtliche Bestimmungen dürfen zwar nicht zu Lasten des Beamten verwertet werden, müssen aber zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2025 - 3 LD 1/24 - [zur Würdigung von Äußerungen aus "Vorgesprächen" außerhalb des Disziplinarverfahrens]), weil es anderenfalls an einer umfassenden Berücksichtigung aller - auch entlastenden - Umstände fehlte. Es liefe dem auch im Disziplinarrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider, wenn das Gericht einen tatsächlich vorhandenen, den Beamten entlastenden Umstand nicht berücksichtigen würde, weil dieser unter Verstoß gegen die Bindungswirkung zustande gekommen ist. Ergäben sich also aus dem Sachverständigengutachten des Dr. AD. vom 21. April. 2023 (in Verbindung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Juli 1924) medizinische Anhaltspukte für das Vorliegen einer zum Tatzeitpunkt bestehenden seelischen Störung des Beklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB (bzw. wäre das Vorliegen einer solchen seelischen Störung jedenfalls "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen) und hätte eine etwa bestehende seelische Störung Auswirkungen auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Tatzeitpunkt ("medizinische Erheblichkeit") gehabt (bzw. wären solche Auswirkungen "in dubio pro reo" jedenfalls nicht auszuschließen), wäre der Senat gehalten, bei Bejahung der rechtlichen Erheblichkeit (zweite Stufe) das Vorliegen einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagen anzunehmen mit der Folge, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht käme.

Eine solche Konstellation ist hier indes nicht gegeben. Der Senat geht zwar aufgrund der Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen "in dubio pro reo" davon aus, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt an einer seelischen Erkrankung gelitten hat (dazu unter (1)) und ferner - ebenfalls "in dubio pro reo" - dass diese Erkrankung Auswirkung auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt hat (dazu unter (2)). Diese möglichen Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit waren indes nicht "erheblich" im rechtlichen Sinne des § 21 StGB (dazu unter (3)).

(1) In Bezug auf die Frage, ob der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer seelischen Störung im Sinne des § 20 bzw. § 21 StGB (Eingangsmerkmal) gelitten hat, hat der Sachverständige ausgeführt, zum Begutachtungszeitpunkt - also am 15. März 2024 (vgl. Sachverständigengutachten - SVG -, S. 3) und damit etwa 2,5 Jahre nach dem in Rede stehenden Vorfall - sei bei dem Beklagten eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell prolongierter Episode mit mittelgradiger Merkmalsausprägung (ICD-10: F33.1) zu diagnostizieren (SVG, S. 31). Dabei sei die medizinische Datenlage "vergleichsweise dünn", weil kaum externe medizinische Erkenntnismittel vorlägen, der Beklagte nur einige Male bei der Institutsambulanz vorstellig geworden sei und seine Erstvorstellung dort geraume Zeit nach dem hier in Rede stehenden Ereignis stattgefunden habe, so dass kein tatzeitnaher psychopathologischer Befund vorliege, ebenso kein früherer Befund und Vergleichswert (SVG, S. 31). Es gebe auch keine weiteren externen medizinischen Erkenntnismittel, welche zeitlich vor der ersten Vorstellung des Beklagten in der Institutsambulanz Angaben zu seiner psychischen Gesundheit machten, oder sonstige Unterlagen, die näher zur Tatzeit stünden und damit geeignet sein könnten, seine Angaben zu verifizieren oder zu falsifizieren (SVG, S. 31). Insbesondere habe sich der Beklagte den verfügbaren Daten zufolge noch nie in teilstationärer, stationärer oder rehabilitativer psychiatrischer, psychotherapeutischer oder psychosomatischer Behandlung befunden; auch aktuell laufe keine Psychotherapie im eigentlichen Sinne und es sei auch keine psychopharmakologische Medikation etabliert (SVG, S. 31). Aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Psychopathologie sowie der wenigen medizinischen Erkenntnismittel sei die Diagnose der Depression indes als gesichert anzusehen in Bezug auf den Begutachtungszeitpunkt sowie auf die Vorstellungszeitpunkte bei der Institutsambulanz in AA. -Stadt, also erstmals im Februar 2022 (SVG, S. 33).

Basierend auf den Ausführungen des Beklagten sei - so der Sachverständige weiter - davon auszugehen, dass bei ihm zum hier relevanten Tatzeitpunkt - ebenso, wie dies zum Begutachtungszeitpunkt der Fall sei - eine Depression mittelgradiger Merkmalsausprägung vorgelegen habe, dort mit einer Burnout-Komponente hinsichtlich der arbeitsplatzassoziierten Belastung (SVG, S. 33), wobei es allerdings aufgrund der wenigen und letztlich ebenso nur auf den Angaben des Beklagten basierenden schriftlichen medizinischen Erkenntnismittel, einer fehlenden zeitnahen fachärztlichen Einschätzung und einer nunmehr auch erheblich zeitverzögerten Betrachtung (Vorfall im November 2021, Begutachtung im März 2024) nicht möglich sei, mit der notwendigen Sicherheit eine "durch harte Daten und Erkenntnismittel abgesicherte Diagnose für den damaligen Tatzeitpunt stellen zu können" (SVG, S. 33). Weiter berücksichtigend, dass der Beklagte zum Tatzeitpunk seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und im Vorfeld nicht psychiatrisch, psychotherapeutisch oder psychopharmakologisch behandelt worden sei und sich zudem auch noch um private Verpflichtungen und den Hausbau gekümmert habe, gebe es jedenfalls keine Anhaltspunkte dahin gehend, dass eine schwere Merkmalsausprägung mit gravierender Antriebsminderung bis zur Handlungsunfähigkeit, eine Selbstfürsorgedefizit, einer Hospitalisierungsnotwendigkeit oder einer wahnhafte Entgleisung etc. vorgelegen habe; eine leichtere Merkmalsausprägung müsse im beruflichen Kontext zeitlich vor dem hier in Rede stehenden Ereignis nicht zwangsläufig aufgefallen sein, könne jedoch etwa engeren Bezugspersonen gegenüber durch Rückzugsverhalten, eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit etc. aufgefallen sein (SVG, S. 33).

Damit ist der Sachverständige - für den Senat nachvollziehbar - davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt bei dem Beklagten das Vorliegen einer seelischen Erkrankung - und zwar in Form einer Depression mittelgradiger Ausprägung und Burnout-Komponente hinsichtlich der arbeitsplatzbezogenen Belastungen - nicht ausgeschlossen werden kann. Dies erscheint insbesondere deshalb plausibel, weil der Beklagte dem Sachverständigen gegenüber geltend gemacht hat, die zunehmende psychische Belastung in beruflicher Hinsicht habe nach Beginn seiner Tätigkeit in der neuen Abteilung im Jahr 2014 begonnen (vgl. SVG, S. 25). Ausweislich der Personalakte ist ihm im Juli 2014 im Zuge seiner letzten Beförderung der Dienstposten einer Sachbearbeitung Vollzug im Haus J. übertragen worden (Bl. 257/Beiakte 002) und in dieser Abteilung sind unstreitig besonders verhaltensauffällige Gefangene untergebracht. Die damit einhergehenden Belastungen (erhebliche Gewalt zwischen den Gefangenen, Drogenkonsum, Angriff eines Gefangenen mit einem "selbstgebastelten" Skalpell) im Verhältnis zu seinem Dienstposten in der vorherigen Abteilung, den er als "kleiner, familiärer und ruhiger" beschrieben hat (SVG, S. 17), hat er dem Sachverständigen gegenüber anschaulich geschildert (SVG, S. 17 bis 19). In privater Hinsicht ist ebenfalls eine seit dem Jahr 2014 beginnende Belastung des Beklagten nachvollziehbar. Denn er hat dem Sachverständigen gegenüber angegeben, er habe die im Jahr 2014 erfolgte Trennung von seiner ersten Ehefrau als belastend empfunden (SVG, S. 16, 24), er sei 2014 ausgezogen, dann sei noch die Beziehung zu seiner jetzigen Frau dazugekommen (SVG, S. 24), die auch der Grund für seinen beruflichen Wechsel im Jahr 2014 gewesen sei (SVG, S. 18), er sei für eine gewisse Zeit wieder zu seiner ersten Frau zurückgegangen (SVG, S. 24), er habe sich lange nicht scheiden lassen, weil er Frau und Kinder habe abgesichert wissen wollen (SVG, S. 24). Dies korrespondiert mit den Personalakten, aus denen hervorgeht, dass er im Juli 2014 das Getrenntleben von seiner ersten Ehefrau angezeigt hat, die erste Ehe aber erst im Jahr 2020 geschieden wurde. Auch hat der Beklagte dem Sachverständigen gegenüber geschildert, seine zweite Ehefrau und er hätten Ende des Jahres 2020 angefangen zu bauen, sie hätten mit seinem Schwiegervater, einem Maurer, den gesamten Rohbau selbst gemacht und auch danach die Wochenenden und die Urlaube komplett auf der Baustelle verbracht; selbst für die Flitterwochen nach der Eheschließung im Jahr 2021 habe es keine zeitlichen Kapazitäten gegeben, im Sommer 2023 seien sie dann eingezogen (SVG, S. 14, 15, 16). Ferner hat der Beklagte geäußert, vor Beginn des Hausbaus habe er fünf- bis sechsmal pro Woche Sport zum Ausgleich betrieben; dies sei mit Beginn des Hausbaus "dann komplett weggebrochen" (SVG, S. 16).

Nach alledem erscheint die Schlussfolgerung des Sachverständigen, aufgrund der länger währenden privaten und beruflichen Belastungen sei eine zum Tatzeitpunkt bestehende mittelgradige Depression beim Beklagten nicht auszuschließen, von einer schwergradigen Depression zum Tatzeitpunkt jedoch aufgrund der bis dato bestehenden dienstlichen "Unauffälligkeit" nicht auszugehen, für den Senat nachvollziehbar, zumal der Sachverständige ausgeführt hat, eine "leichtere Merkmalsausprägung" (als die zuvor bezeichnete schwere Merkmalsausprägung und damit auch eine mittelgradige Depression) falle oftmals im beruflichen Umfeld nicht auf, könne jedoch etwa engeren Bezugspersonen gegenüber durch Rückzugsverhalten, eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit etc. aufgefallen sein (SVG, S. 33). Insofern hatte der Beklagte dem Sachverständigen gegenüber geschildert, er habe sich schon zeitlich vor dem in Rede stehenden Vorfall sozial zunehmend zurückgezogen (SVG, S. 15), etwa mit Beginn der Bauphase aus einem langjährigen Kartenclub (SVG, S. 16), habe auch Schlafstörungen gehabt, damals aber "noch funktioniert" und wenn der Wecker geläutet habe, sei er morgens aufgestanden und in seinen "Funktionsmodus gefallen" (SVG, S. 26).

(2) Im Hinblick auf die Frage, ob die Depression aus medizinischer Sicht Auswirkung auf die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit) haben könne, hat der Sachverständige zunächst für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Depression dem Grunde nach eine durch Antriebsminderung und Interessenverlust gekennzeichnete und mit zunehmendem Schweregrad auch zunehmend stark ausgeprägte strafhemmende Erkrankung sei (SVG, S. 33). Es gebe aber als Sonderfälle, vor allem bei männlichen Patienten ausgeprägte, sog. dysphorische Depressionen, welche mit Rohheitsdelikten, vor allem Partnerinnen gegenüber, einhergehen könnten; es seien auch etwa schwere Gewalttaten bei wahnhaften Depressionen möglich, beispielsweise ein erweiterter Suizid unter der wahnhaften Überzeugung, nahestehende Menschen erlösen zu müssen etc. (SVG, S. 33). Im Streitfall sei - so der Sachverständige weiter - eine dysphorische Ausprägung der vorliegenden Depression zumindest denkbar, insbesondere auch im Zusammenhang mit arbeitsassoziierten Belastungsfaktoren, kombiniertem Stress an der beruflichen und privaten Front, Frustration und einem verglichen mit der Vergangenheit fehlenden Ausgleich, was die Gemengelage insgesamt zunehmend ungünstig habe werden lassen (SVG, S. 33). Basierend hierauf sei es denkbar, dass die hier gegenständliche Situation zeitlich vor der eigentlichen Tathandlung zu einer derart ausgeprägten Belastungssituation für den Beklagten geführt habe, dass er hier - wie von ihm beschrieben - für einen kurzen Moment einen "Blackout" gehabt bzw. sich in einer emotionalen Überforderungssituation befunden und Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu regulieren (SVG, S. 33). Dies sei zwar "dem Grunde nach denkbar und möglich", es gebe jedoch keine Möglichkeit, dies nunmehr Jahre später retrospektiv mit der notwendigen diagnostischen Sicherheit zu verifizieren oder zu falsifizieren (SVG, S. 34).

Nach alledem sei es - so der Sachverständige zusammenfassend - möglich, dass bereits zum Tatzeitpunkt eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung beim Beklagten vorgelegen habe (SVG, S. 34). Wenn man davon ausgehe, dass seine Angaben zutreffend seien, könne dies dann als affektive Störung (unipolare Depression) dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden (SVG, S. 34). Beweisen lasse sich dies mit den verfügbaren Daten indes - wie ausgeführt - nicht (SVG, S. 34). Die Diagnose der Depression in der hier - möglicherweise relevanten - Merkmalsausprägung sei für die Fähigkeit der freien Willensbildung nicht relevant (SVG, S. 35 f.). Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit gelte indes, dass - vergleichbar mit der diagnostischen Einstufung und der Beurteilung als Eingangsmerkmal - zumindest die Möglichkeit bestehe, dass der Beklagte tatzeitbezogen durch die vorangegangene Belastungssituation und einen emotional kompromittierenden Zustand im Rahmen seiner Depression für einen kurzen Moment in einem Zustand gewesen sei, in welchem sein Hemmungsvermögen krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt gewesen sei und er seinen situationsbedingten Zorn bzw. seine Emotionen allgemein nicht ausreichend unter Kontrolle gehabt habe, "dies entsprechend den medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von § 21 StGB bzw. analoger Vorschriften" (SVG, S. 36). Eine Möglichkeit, dies auf Basis der vorliegenden Daten allerdings auch tatsächlich medizinisch zu beweisen, gebe es jedoch - wie dargelegt - nicht (SVG, S. 36). Insofern handle es sich um ein mögliches und denkbares Szenario, andererseits sei auch der Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit möglich (SVG, S. 36). Vieles hänge davon ab, wie man die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beklagten beurteile bzw. seine von ihm berichteten Wahrnehmungen einschätze und würdige (SVG, S. 36). Ein höherer Grad an Sicherheit in der psychiatrischen Beurteilung sei auf Basis der vorliegenden Datenlage mit nur sehr wenigen und deutlich zeitversetzt erstellten medizinisch verwertbaren Unterlagen, welche wiederum nur auf den Ausführungen des Probanden beruhten, sowie insgesamt aufgrund der seit dem Ereignis vergangenen Zeit nicht möglich (SVG, S. 36).

Damit hat der Sachverständige seine medizinische Einschätzung zum Ausdruck gebracht, eine Auswirkung der - zum Tatzeitpunkt möglichen - seelischen Erkrankung des Beklagten auf seine Steuerungsfähigkeit in dem Sinne, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu regulieren, sei ebenfalls möglich gewesen. Dem folgt der erkennende Senat und nimmt daher - weil der Sachverständige mehrfach überzeugend deutlich gemacht hat, dass eine weitergehende medizinische retrospektive Aufklärung des seelischen Zustandes des Beklagten zum Tatzeitpunkt mangels Vorliegens entsprechender ärztlicher Unterlagen oder sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte nicht möglich ist - "in dubio pro reo" zugunsten des Beklagten an, dass dieser zum Tatzeitpunkt an einer mittelschweren Depression mit dysphorischer Komponente gelitten habe, aufgrund derer er Schwierigkeiten gehabt hat, sich zu regulieren. Soweit der Sachverständige am Ende seines Gutachtens ausgeführt hat, letztlich hänge vieles davon ab, wie man die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beklagten beurteile (SVG, S. 36), stellt dies einen erneuten Verweis darauf dar, dass hier wegen des Vorliegens einschlägiger, insbesondere medizinischer Unterlagen zum psychischen Gesundheitsbild des Beklagten ab dem Jahr 2014 bis zur Tat die medizinische Einschätzung des Sachverständigen letztlich maßgeblich auf den Schilderungen des Beklagten beruht, die der medizinische Sachverständige aber als glaubhaft angesehen hat. Im Sachverständigengutachten selbst finden sich zu einer erfolgten Glaubhaftigkeitsprüfung zwar keine ausdrücklichen Ausführungen; wenn diese Prüfung indes dazu geführt hätte, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu verneinen, wäre der Sachverständige nicht - wie erfolgt - von der Möglichkeit ausgegangen, dass bei dem Beklagten zum Tatzeitpunkt eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung vorgelegen habe, die zu einem Verlust, sich zu regulieren, geführt und damit für die Tat (medizinisch) kausal gewesen sein könnte. Der Sachverständige hat zudem im Rahmen seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, eine Glaubhaftigkeitsprüfung mit positivem Ausgang vorgenommen zu haben. Denn auf die Frage der Kammer, wie er sich das streitgegenständliche Ereignis im November 2021 diagnostisch erklären könne, hat er ausgeführt, dass einem natürlich als erstes in den Sinn komme, dass es sich um ein Augenblicksversagen handeln könnte; er habe selbstverständlich im Rahmen einer Ausschlussdiagnostik zunächst überprüft, ob der Beklagte dissozial, aufbrausend oder von seinem Temperament her in einer Art und Weise persönlichkeitsgestört sei, die das fragliche Ereignis erklären könnte, dies sei aber nicht der Fall (Sitzungsniederschrift - SN -, S. 4). Der Sachverständige hat sodann erläutert, überprüft zu haben, ob das Ereignis zum Beispiel unter Substanzbeeinflussung wie etwa Alkohol erfolgt sei, aber hierfür habe es keine Anhaltspunkte gegeben (SN, S. 5). Er habe auch nicht feststellen können, dass der Beklagte an einer wahnhaften Erkrankung gelitten habe (SN, S. 5). Bei dem Beklagten sei für den Begutachtungszeitpunkt sowie für den Zeitpunkt des Arztberichts aus AA. -Stadt eine mittelgradige Depression feststellbar, bei der man dann eine Wahrscheinlichkeit anstellen könne, ob diese auch schon im November 2021 vorgelegen habe (SN, S. 5). Eine mittelgradige Depression trete häufig bei männlichen Probanden auf und führe dann dazu, dass gleichsam die Zündschnur verkürzt sei und es zu einem Ereignis kommen könne; dies alles habe er bei dem Beklagten festgestellt (SN, S. 5). Es lägen keine Persönlichkeitsstörung, keine wahnhafte Störung und kein Substanzmissbrauch vor; er - der Sachverständige - könne sich aber das fragliche Ereignis aus einer Depression heraus erklären, wobei das Problem vorliegend sei, dass es zeitlich vor dem Ereignis keine medizinischen Vorberichte mit Daten gebe, die man vergleichen könnte (SN, S. 5). Der Bericht vom Klinikum in AA. -Stadt datiere aus Februar 2022, und da seien ja schon nahezu drei Monate seit dem Ereignis vergangen (SN, S. 5). Der Gutachter hat seine Bewertung letztlich dahin gehend zusammengefasst: "Ich möchte also sagen, dass diese Depression der Auslöser des Ereignisses gewesen sein kann" (SN, S. 5). Ergänzt hat der Sachverständige seine Ausführungen auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Beklagten, wie er aus klinischer Sicht die Gesamtsituation in ihrer Entwicklung zwischen der Rangelei in der Zelle und dem in Rede stehenden Vorfall einschätze, zudem dahin gehend, aus seiner klinischen Erfahrung heraus sei eine Situation ja nicht immer mit ihrer konkreten Klärung gleichsam für den Probanden abgeschlossen, sondern es sei hier wahrscheinlich, dass der Beklagte trotz der Klärung der Situation in der Zelle dieses Geschehen für sich noch nicht als beendet betrachtet habe und emotional erregt worden sei und sich dann eine gewisse Spannung aufgebaut habe, die auch durch das Ereignis davor mit dem selbstgebastelten Skalpell im Sinne einer Flashbackreaktion verstärkt worden sein könne (SN, S. 6). Auch damit hat der Sachverständige verdeutlicht, es könne sein, dass der Beklagte aufgrund der (möglichen) mittelgradigen Depression mit Burnout-Komponente hinsichtlich der arbeitsplatzbezogenen Belastungen und dysphorischer Komponente bei Tatbegehung (noch) emotional erregt und angespannt gewesen sei, was wiederum zu einer "Verkürzung der Zündschnur" geführt haben könne.

(3) Der erkennende Senat beantwortet die Rechtsfrage, ob die aufgrund der seelischen Erkrankung des Beklagten im Tatzeitpunkt nicht ausschließbare Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des Vorliegens einer (krankheitsbedingt) "verkürzten Zündschnur" bzw. des Bestehens von Schwierigkeiten, sich zu regulieren, im Sinne des § 21 StGB "erheblich" gewesen ist, jedoch - anders als der Beklagte - dahin, dass er eine "Erheblichkeit" im Rechtssinne verneint.

Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 33; Urteil vom 29.4.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 15.4.2010 - BVerwG 2 B 82.09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 9.2.2016 - BVerwG 2 B 84.14 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 8). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht - wie ausgeführt - die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, Beschluss vom 15.4.2010 - BVerwG 2 B 82.09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 8).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war vorliegend die Erheblichkeitsschwelle im Rechtssinne nicht überschritten.

Angesichts der absolut zentralen Bedeutung der Pflicht eines Justizvollzugsbeamten, die dienstliche Befugnis zur legalen Gewaltausübung gegenüber Strafgefangenen nicht zu missbrauchen und zu ihren Lasten keine Straftaten zu begehen, sondern ihnen der Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzugs entsprechend mit ihrem Verhalten stets ein Vorbild zu sein, und angesichts des weiteren Umstandes, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt über 30 Jahre im öffentlichen Dienst stand, noch dazu zuletzt im höchstmöglichen Beförderungsamt seiner Laufbahn und somit mit Vorgesetzten- und damit Vorbildfunktion, war für ihn das Erfordernis der jederzeitigen Beachtung dieser zentralen Kernpflichten ohne Weiteres einsehbar. Als ein Justizvollzugsbeamter, zu dessen täglichen Aufgaben der Umgang mit stark gewaltbereiten Personen gehörte, war die Bewältigung emotional angespannter Situationen Teil seines beruflichen Alltags. Auch, wenn seine "Zündschnur" aufgrund der möglicherweise vorliegenden seelischen Erkrankung zum Tatzeitpunkt "kürzer" gewesen sein mag als gewöhnlich, er also dem Impuls, zuzutreten, weniger inneren Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte, musste ihm aufgrund der sich ihm darstellenden objektiv eindeutigen Situation - der an Armen und Beinen gefesselte Gefangene wurde von 5 Kollegen in den besonders gesicherten Haftraum verbracht und diese Gruppe bewegte sich an ihm, der im Flur stand, vorbei - bewusst sein, dass die Konfliktsituation mit dem Gefangenen, welche die Auslösung des Notalarms und das Agieren etlicher Kollegen erforderlich gemacht hatte, nunmehr beendet war. Er selbst war nur noch Beobachter des Verbringungsgeschehens. Warum es ihm in einer solchen - bereits gesicherten - Situation nicht mehr möglich gewesen sein sollte, seine (krankheitsbedingt) "verkürzte Zündschnur" unter Kontrolle zu halten, also seinem Impuls, zuzutreten, zu widerstehen, ist angesichts der ihm bekannten zentralen Bedeutung der Pflicht, seine ihm gesetzlich eingeräumten Machtbefugnisse nicht zu Lasten von Gefangenen zu missbrauchen, sowie seiner hervorgehobenen Stellung innerhalb der Kollegenschaft nicht nachvollziehbar.

Dagegen, dass der Beklagte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte, spricht zudem sein Nachtatverhalten. Er hat sich nicht etwa unmittelbar nach dem Vorfall einem Kollegen oder Vorgesetzten anvertraut, wie dies bei Vorliegen eines emotionalen Ausnahmezustandes durchaus plausibel gewesen wäre. Vielmehr hat der Beklagte gegenüber dem Zeugen X., der ihn noch am 24. November 2021 angerufen und auf den Vorfall angesprochen hat, seine Tatbeteiligung geleugnet und ihn gefragt, wie er darauf komme; auf nochmalige Ansprache des Zeugen X. hat der Beklagte das Gespräch blockiert und es damit beendet. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen X. (Bl. 94/Beiakte 004), an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinerlei Veranlassung hat. Eine Tatbegehung abzustreiten, ist zwar das gute Recht des Beklagten, belegt aber auch einen Grad an zielorientiertem Handeln, welcher eher dagegen spricht, dass seine Steuerungsfähigkeit wenige Stunden zuvor zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert gewesen wäre. Hiermit deckt sich auch, dass die erste Stellungnahme des Beklagten zu jenem Vorfall, die vom Folgetag datiert (Bl. 3/Beiakte 002), in einer Art und Weise kurz gefasst ist, dass der exakte Tathergang aufklärungsbedürftig blieb.

bb) Der Beklagte kann auch nicht mildernd geltend machen, sein Fehlverhalten stelle sich als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar.

Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG I C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.2.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 101; Urteil vom 28.7.2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 73). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (BVerwG, Urteil vom 15.5.2014 - BVerwG 2 WD 3.13 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.2.2019 - 3 LD 3/19 -, juris 101; Urteil vom 28.7.2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 73).

Eine solche, plötzlich auftretende besondere Versuchungssituation, in der dem Beklagten eine echte Motivabwägung nicht mehr möglich gewesen wäre - etwa in Form eines "aufgeheizten Einsatzgeschehens" (vgl. OVG LSA, Urteil vom 6.5.2025 - 11 L 2/24 -, juris Rn. 40) - lag hier indes nicht vor, weil der Gefangene nach den bindenden Feststellungen des Strafbefehls (s. o.) an Armen und Beinen gefesselt war und in dieser Position durch 5 Justizvollzugsbeamte am Beklagten bäuchlings vorbeigetragen wurde. In diesem Moment konnte von dem Gefangenen also keine Gefahr mehr ausgehen, denn er befand sich an allen Extremitäten fixiert vollständig unter Kontrolle. Es bestand somit schon deshalb eine klare Zäsur zu der vorangegangenen Auseinandersetzung und deren emotionalem Hintergrund. Ein "im Eifer des Gefechts" erfolgter oder "provozierter" Kontrollverlust als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.1.2023 - 16b D 21.560 -, juris Rn. 28) bzw. eine "aufgeheizte Einsatzsituation mit unmittelbaren Gefahren für die körperliche Unversehrtheit" der agierenden Beamten (vgl. Bay. VGH Rn. 48 [in Bezug auf eine Situation, in der 10 bis 12 Polizeibeamte 30 bis 40 gewaltbereiten Fußballfans zahlenmäßig unterlegen waren, die sich unmittelbar vor dem in Rede stehenden Disziplinarvorwurf "in Form einer ungeordneten Meute" auf die Polizeibeamten zubewegt und verbale Provokationen und Beleidigungen ausgestoßen hatten]) war also nicht gegeben. Gegen das Vorliegen einer durch Unübersichtlichkeit oder Diffusität gekennzeichneten Lage spricht auch, dass sich die Konfliktsituation in und vor dem Haftraum abgespielt hat, der Tritt aber - wie der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat (Sitzungsniederschrift, S. 6) - etwa 10 m vom Haftraum entfernt auf dem Flur erfolgt ist. Es hatte somit einen Ortswechsel gegeben, der dem Beklagten auch bewusst gewesen sein muss, denn er hat vor dem Senat weiter geschildert, er sei nach der Fesselung des Gefangenen vorausgegangen, um die Tür zu öffnen (Sitzungsniederschrift, S. 6). Damit hatte der Beklagte die - anfängliche, vor Vorbringung des Gefangenen aber bereits abgeschlossene - Konfliktsituation aktiv verlassen, sich also vom Ort des zuvor aufgeheizten, aber inzwischen beendeten Geschehens selbst wegbewegt.

Die Vorinstanz hat bei ihrer Prüfung des anerkannten Milderungsgrundes einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten unberücksichtigt gelassen, dass es insoweit nicht ausreicht, dass der Betreffende zuvor noch niemals einschlägig auffällig gewesen ist, sondern dass es zusätzlich einer - objektiv vorliegenden - besonderen Situation bedarf, in der dem Beamten eine überlegte, abwägende Entscheidung nicht möglich war, etwa, weil eine unübersichtliche Einsatzlage vorlag oder er unvermittelt mit einer "Versuchung", z. B. in Form einer offenstehenden Kasse bei kurzzeitiger Abwesenheit weiterer Personen, konfrontiert war. Der Beamte muss also einmalig und spontan ohne hinreichende Überlegung ("kurzschlussartig") gehandelt haben. Diese einmalige Kurzschlusshandlung muss aber aus einer objektiv vorliegenden unübersichtlichen oder versuchsartigen Situation heraus erfolgt sein. Eine kurzschlussartige Reaktion bzw. ein "die-Nerven-Verlieren" ohne eine solche - objektiv vorliegende - Sondersituation ist nicht ausreichend, die Handlung in einem durchgreifend mildernden Licht erscheinen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass im Streitfall eine durch Unübersichtlichkeit oder Diffusität gekennzeichnete Einsatzlage objektiv gerade nicht gegeben war, nachdem der Gefangene an sämtlichen Extremitäten gefesselt worden war, diesem ein Treten mit den Beinen oder ein Schlagen mit den Armen nicht mehr möglich war und dieser sich - getragen von fünf Kollegen des Beklagten - auf dem Weg in den besonders gesicherten Haftraum und somit bereits vollständig unter dienstlicher Kontrolle befand.

cc) Auch der anerkannte Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens liegt im Streitfall nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Milderungsgrund zunächst für die Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt und sodann auch auf andere Fallkonstellationen ausgeweitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 [Anwendung auf Steuerhinterziehungen]). Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte das Dienstvergehen zeitlich vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - BVerwG 1 D 13.04 -, juris Rn. 18; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 130; Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 89). Eine solche Fallkonstellation ist hier indes nicht gegeben, denn der Beklagte hat sich erst schriftlich geäußert, nachdem der Anstaltsleitung der Vorfall mit dem Tritt des Beklagten bereits bekannt war.

Auch wenn der Milderungsgrund der Offenbarung zeitlich vor Tatentdeckung nicht eingreift, bedeutet dies nicht, dass eine "geständige Einlassung" grundsätzlich keine Berücksichtigung (mehr) finden kann. Mildernd kann vielmehr auch ins Gewicht fallen, wenn ein Beamter durch eine Selbstanzeige und die vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang seiner Verfehlung offenzulegen, die Beweislage entscheidend zu seinen Ungunsten geändert (BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 - BVerwG 1 D 66.98 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 131; Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 89) oder wenn er durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Dienstvergehens ermöglicht oder erheblich vereinfacht hat (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 131; Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 89). Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die erste Einlassung des Beklagten gegenüber seinem Dienstherrn am Tag nach dem Vorfall war so knapp und ungenau gehalten, dass weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Die erste Einlassung des Beklagten im strafgerichtlichen Verfahren ist erst erfolgt, als bereits umfangreiche Zeugenvernehmungen durchgeführt worden waren.

b) Zugunsten des Beklagten greift auch nicht der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außerhalb der "klassischen" oder "anerkannten" Milderungsgründe entwickelte Milderungsgrund einer "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" (BVerwG, Urteil vom 18.4.1979 - BVerwG 1 D 39.78 -, juris Rn. 13; Urteil vom 27.1.2011 - BVerwG 2 A 5.09 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 - , juris Rn. 24, 25) ein.

Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 - , juris Rn. 24; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 103; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 145; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 215). Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend gewesen ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - BVerwG 2 A 5.09 -, juris Rn. 39 [in Bezug auf Arbeitszeitverstöße einer alleinerziehenden Mutter eines Kleinkindes, die mit der Aufgabe, Beruf und Kinderbetreuung in Einklang zu bringen, völlig überfordert war, an chronischem Schlafmangel litt und deren Dienstherr die begehrte Teilzeitbeschäftigung nicht ermöglicht hatte]). Ferner muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder so stabilisiert haben, dass nicht mehr die Rede davon sein kann, er sei weiterhin "aus der Bahn geworfen"; eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15). Ist das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keinerlei Hinsicht auffällig gewesen, ist er also etwa in der Lage gewesen, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen, so kann dies gegen die Annahme sprechen, er sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen" worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt dem Beklagten der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, zwischenzeitlich überwundenen Lebensphase" nicht zugute. Es ist bereits nicht erkennbar, dass er zum Tatzeitpunkt außergewöhnlichen persönlichen Umständen ausgesetzt gewesen wäre. Seine privaten und beruflichen Belastungen (Trennung von seiner ersten Ehefrau, berufliche Veränderung, Hausbau mit seiner zweiten Ehefrau überwiegend in Eigenleistung) mögen zwar durchaus hoch gewesen sein. Sie sind jedoch im Verhältnis zu dem, was andere Beamte im Laufe ihres Berufslebens zu bewältigen haben, nicht außergewöhnlich belastend und im Übrigen jedenfalls teilweise - dies betrifft insbesondere den Hausbau mit überwiegender Eigenleistung - selbstgesteuert verringerbar. Ungeachtet dessen lässt sich im Sinne der oben dargestellten Grundsätze nicht feststellen, dass der Beklagte "aus der Bahn geworfen" gewesen wäre, weil er - abgesehen von dem hier in Rede stehenden Geschehen - seinen Dienst beanstandungsfrei erfüllt hat. Er hat dem Gutachter gegenüber selbst eingeräumt, er habe im Dienst "noch funktioniert" und wenn der Wecker geläutet habe, sei er morgens aufgestanden und in seinen "Funktionsmodus gefallen" (SVG, S. 26).

Soweit sich der Beklagte auf das Vorliegen einer - seinerzeit nicht diagnostizierten - psychischen Erkrankung als solcher beruft, wäre jedenfalls nicht erkennbar, dass diese zwischenzeitlich überwunden wäre; vielmehr ist der Beklagte gerade wegen des Vorliegens einer depressiven Störung mittlerer Ausprägung in den Ruhestand versetzt worden. Aktuelle fachärztliche Nachweise zur Behandlung der Depression hat er nicht vorgelegt.

c) Dem Beklagten kommt auch keine erhebliche Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht zugute.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Dienstherrn eine ständige und lückenlose Kontrolle seiner Beamten dahin gehend, dass diese ihren Dienstpflichten nachkommen, nicht möglich ist; vielmehr kann und muss der Dienstherr regelmäßig darauf vertrauen, dass allen Beamten ihre Dienstpflichten bewusst sind und sie diesen nachkommen; dies gilt in besonderer Weise für die Kernpflichten. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn (ausnahmsweise) konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, Urteil vom 19.9.1985 - BVerwG 2 WD 63.84 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.9.2006 - BVerwG 2 WD 2.06 -, juris Rn. 112; Urteil vom 10.1.2007 - BVerwG 1 D 15.05 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 20.12.2016 - BVerwG 2 B 110.15 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2019 - 6 LD 4/17 -; Urteil vom 29.1.2024 - 3 LD 6/23 -). So hat das Bundesverwaltungsgericht den Milderungsgrund der unterlassenen Dienstaufsicht trotz konkreter Anhaltspunkte für das Erfordernis einer entsprechenden Kontrolle in Bezug auf ein Dienstvergehen in Form der Veruntreuung dienstlich erlangter Gelder durch einen Soldaten als Rechnungsführer in einer Fallkonstellation bejaht, in der eine innerdienstliche Vorgabe existierte, wonach nur zuverlässige, in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebende Soldaten als Rechnungsführer eingesetzt werden durften, hinsichtlich des in Rede stehenden Soldaten indes mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass dessen Eignung zum Rechnungsführer wegen seiner Überschuldung fraglich sei, aufgrund dessen die Weisung erteilt worden war, ihn verstärkt zu überwachen und diese Überwachung dann nicht stattgefunden hatte (BVerwG, Urteil vom 19.9.1985 - BVerwG 2 WD 63.84 -, juris Rn. 21).

Hier hatte die Klägerin indes bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte belastungs- oder erkrankungsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Wenn der Beklagte der Klägerin vorhält, ihr hätte eine Wesensveränderung auffallen müssen, steht dies in Widerspruch zu seinen eigenen Bekundungen gegenüber dem Gutachter, er habe dienstlich noch funktioniert bzw. sei morgens "in den Funktionsmodus" gefallen.

d) Es ist auch nicht erkennbar, dass sonstige entlastende Umstände vorlägen, die in ihrer Gesamtheit anerkannten Milderungsgründen gleichzusetzen wären und daher dazu führen könnten, das schwerwiegende Dienstvergehen in einem deutlich milderen Licht erscheinen zu lassen.

Im Streitfall ist zwar (in dubio pro reo) von einer krankheitsbedingten "Verkürzung der Zündschnur" auszugehen, d. h. der Beklagte war zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Auch wenn diese Beeinträchtigung angesichts der zentralen Bedeutung der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung sowie der weiteren Tatumstände nicht als erheblich im Sinne des § 21 StGB anzusehen ist, wird die emotionale Sondersituation des Beklagten zum Tatzeitpunkt keineswegs verkannt. Ihr allein kommt aber, weil keine weiteren erheblich entlastenden Gesichtspunkte hinzutreten, kein durchschlagend relativierendes Gewicht zu. Insbesondere fällt nicht erheblich mildernd ins Gewicht, dass der Beklagte bis zum Auftreten der streitgegenständlichen Vorwürfe disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 87; Urteil vom 28.7.2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 69). Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 133; Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 87; Urteil vom 28.7.2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 69 jeweils m. w. Nw.). Auch der Umstand, dass der Beklagte sein Fehlverhalten glaubhaft bedauert hat, vermag die Schwere des Pflichtenverstoßes nicht durchgreifend zu mildern.

3. Die Gesamtwürdigung aller Umstände führt somit für den Senat zu der Bewertung, dass sich der Beklagte nach dem von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn - stünde er noch im aktiven Dienst - endgültig verloren hätte. Im Bereich des Justizvollzugs als einem Bereich, in dem die dienstliche Stellung legale Gewaltausübung ermöglicht, muss diesen Eingriffsbefugnissen ein hohes Maß an persönlicher Integrität des einzelnen Justizvollzugsbeamten gegenüberstehen, das nicht gegeben ist, wenn er vorsätzliche Gewaltstraftaten von erheblichem Gewicht zu Lasten eines Gefangenen begeht. Ein Justizvollzugsbeamter, der ein derartiges Verhalten gezeigt hat, bewirkt - auch, wenn es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall handelt - einen derart starken Ansehens- und Achtungsverlust sowohl von Seiten der Kollegenschaft als auch von Seiten der Strafgefangenen sowie der Öffentlichkeit, dass er - wenn er noch im aktiven Beamtenverhältnis stünde - nicht in diesem verbleiben kann.

Somit ist bei prognostischer Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen Umstände der Schluss zu ziehen, dass die durch das schwere Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen wäre. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, das durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt wird, müsste das Beamtenverhältnis daher - bestünde es noch aktiv - beendet werden. Daher ist dem im Ruhestand befindlichen Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 NDiszG das Ruhegehalt abzuerkennen.

4. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3719 - , juris Rn. 139). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -; Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 28.7.2025 - 3 LD 9/24 -, juris Rn. 77). Dies gilt für die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts, die bei Ruhestandsbeamten zu verhängen ist, wenn sie als aktive Beamte aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG), entsprechend.

Dass im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Strafverfahren in Bezug auf einen Beamten eine mediale Berichterstattung stattgefunden hat, führt ebenfalls nicht dazu, die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie der Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56). Für diese gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 57; Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 -; Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 239). Ergibt eine objektive Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 4 NDiszG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten wäre, ließe sich der Verbleib des Betreffenden im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer - ggf. auch "reißerischen" - Berichterstattung in den Medien nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 53; Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 239), vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schlössen es aus, dass ein Beamter, der durch ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leistet und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil über sein Dienstvergehen (bzw. über sein Strafverfahren, dem in tatsächlicher Hinsicht derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt) öffentlich berichtet worden ist (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 141; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 - , juris Rn. 239 m. w. Nw.). Dementsprechend kann auch gegenüber einem nunmehr im Ruhestand befindlichen Beamten die disziplinarische Höchstmaßnahme nicht deshalb unterbleiben, weil eine Medienberichterstattung stattgefunden hat.

Soweit der Beklagte schließlich eingewandt hat, der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme stehe der Umstand entgegen, dass die in Rede stehende Tat strafrechtlich mit der Verhängung einer 11-monatigen Freiheitsstrafe geahndet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 5.7.2016 - BVerwG 2 B 24.16 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 22.3.2023 - 3 LD 10/22 -, juris Rn. 53).

C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.