Landgericht Lüneburg
Urt. v. 06.07.2021, Az.: 27 Ks 8/21

Anordnung der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
06.07.2021
Aktenzeichen
27 Ks 8/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 73690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2021:0706.27KS8.21.00

In dem Sicherungsverfahren
gegen
M S ,
geboren am XXX 1999 in D ,
zurzeit XXX Klinik L , XXX,
wegen Totschlags
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg als Schwurgericht in der öffentlichen Sitzung vom 06.07.2021, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Landgericht XXX
als Vorsitzender
Richter am Landgericht XXX
Richter am Landgericht XXX
als beisitzende Richter
Frau XXX
Frau XXX
als Schöffinnen
Ester Staatsanwalt XXX
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Christian
als Verteidiger
XXX
als Nebenklägerinnen
Rechtsanwalt XXX
als Nebenklägervertreter für XXX
Rechtsanwältin XXX
als Nebenklägervertreterin für XXX
Justizangestellte XXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der zum Tatzeitpunkt 21-jährige Beschuldigte stammt aus S. und lebt seit 2017 zusammen mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in Deutschland; zuletzt in einer Mietwohnung in A .

Seit seinem Aufenthalt in Deutschland konsumierte der Beschuldigte regelmäßig verschiedene Drogen; nach eigenen Angaben fast täglich Cannabis, ca. einmal wöchentlich Kokain und einmal monatlich Ecstasy. Etwa drei Monate vor den hier in Rede stehenden Taten stellte er den Drogenkonsum jedoch ein, nachdem seine Familie davon mitbekam.

Er ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Lüneburg ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Tatvorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 45 Abs. 2 JGG ein. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 2020 wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen verhängt.

Wegen der hier in Rede stehenden Taten wurde er am XXX.2021 vorläufig festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüneburg vom gleichen Tag. Mit Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom XXX.2021 wurde sodann die vorläufige Unterbringung gemäß § 126a StPO angeordnet, in der er sich seitdem bis zur Rechtskraft des Urteils befand.

II.

Beim Beschuldigten entwickelte sich spätestens im Laufe des vergangenen Jahres eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), unter deren Symptomen er seit Ende 2020 bzw. Anfang 2021 zunehmend litt. Im Vordergrund stand dabei die wahnhafte Idee, von Juden verfolgt und mit dem Tode bedroht zu werden; was er darauf zurückführte, dass er einen antisemitischen Kommentar im Internet ("Allah tötet die Juden") positiv kommentiert hatte. Seitdem hatte er ständig das Gefühl, von Juden abgehört, beobachtet und mit dem Auto verfolgt zu werden. Er glaubte, dass man ihn vergiften oder "mit gefährlichen Strahlen bombardieren" wolle. Mit fortschreitender Erkrankung kamen auch akustische Halluzination hinzu. So glaubte er, Stimmen zu hören, die ihm befahlen, zu töten bzw. anderen Leuten etwas anzutun. Seine starken Angstzustände wirkten sich in allen Lebensbereichen aus: Er kündigte seine Beschäftigung als Baustellenhelfer, da er glaubte dort vergiftet zu werden. Er zog sich zurück, grübelte permanent, unternahm einen Suizidversuch, verlor an Gewicht, konnte kaum noch schlafen und wurde zunehmend angespannter. Nachdem er am XXX.2021 in dem Glauben, Verfolger stünden vor der Tür, Blumentöpfe vom Balkon warf und seine Familie sich deshalb um ihn sowie auch um ihre Sicherheit immer mehr Sorgen machte, überzeugten sie ihn, sich freiwillig in psychiatrische Behandlung zu begeben.

Aufgrund dessen stellte er sich am XXX.2021 - mithilfe seiner älteren Schwester, die für ihn übersetzte - in der XXX Klinik in L vor und wurde dort stationär aufgenommen. Er bezog ein Einzelzimmer auf Station E31 und erhielt aufgrund seiner Anspannungszustände im Laufe des Abends eine neuroleptische Bedarfsmedikation (Pipamperon).

Der psychotische Zustand des Beschuldigten verschlimmerte sich in der Nacht vom XXX. auf den XXX2021 jedoch immer weiter. Infolge seiner schizophrenen Erkrankung glaubte er, dass sein Patientenzimmer "verzaubert" wäre und sich auf der Station Juden befänden, die ihn umbringen wollen. Die imperativen Stimmen in seinem Kopf ("Töte, töte, töte!") brachen schließlich derart durch, dass er sich dieser nicht mehr erwehren konnte und ihnen - "wie fremdgesteuert" - gehorchend dazu aufmachte, ebenfalls auf der Station E31 untergebrachte ältere männliche Patienten mit Bart, die er für die besagten Juden hielt, zu töten.

Hierzu begab er sich gegen 02:00 Uhr am XXX.2021 zunächst in das Patientenzimmer des 54-jährigen, zu diesem Zeitpunkt schlafenden W. Der Beschuldigte stopfte diesem zunächst gewaltsam drei Operationsmasken in den Rachen und legte ihm die Hosenbeine einer Jogginghose um den Hals, die er anschließend kräftig zusammenzog. Als W durch den Angriff wach wurde und versuchte, mit seinen Händen die festgezogenen Hosenbeine von seinem Hals zu lösen, schlug der Beschuldigte ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht, um so den Widerstand zu unterbinden. Anschließend zog der Beschuldigte solange an den um den Hals geschlungenen Hosenbeinen, bis W regungslos liegen blieb und infolge der Erdrosselung verstarb.

Sodann begab sich der Beschuldigte in das Patientenzimmer des 56-jährigen, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls schlafenden J . Er setzte sich auf ihn und begann, diesen mittels eines um den Hals gelegten Schals zu strangulieren. Es gelang dem Geschädigten, der durch den Angriff wach wurde, jedoch noch Schreie auszustoßen, wodurch die drei Krankenschwestern K , SchXXX und Kl auf das Geschehen aufmerksam wurden, in das Zimmer eilten und den Beschuldigten anschrien, er solle sofort damit aufhören. Daraufhin sprang der Beschuldigte vom Bett, ergriff einen massiven Holzstuhl, hielt diesen über seinen Kopf und ging auf die drei Krankenschwestern in der Absicht zu, dass sie aus Angst vor einem Einsatz des Stuhls als Schlagwerkzeug vor ihm flüchten und in die begonnene Tötungshandlung nicht weiter eingreifen werden. Seiner Absicht entsprechend wichen die Zeuginnen K und SchXXX zunächst langsam zurück und flüchteten schließlich in Todesangst von der Station, wobei sich die Zeugin K eine Zerrung im Bein zuzog. Unterdessen versuchte die Zeugin Kl noch beruhigend auf den Beschuldigten einzureden, was jedoch ohne Erfolg blieb. Als er weiter mit erhobenen Stuhl auf sie zuging, wich sie letztlich zurück und schlug die Tür des Patientenzimmers zu, die der Beschuldigte jedoch sofort wieder öffnete. Sodann schlug der Beschuldigte mehrmals mit dem Stuhl auf die Zeugin Kl ein, die zunächst zwei Schlägen ausweichen konnte und von zwei Schlägen nur relativ leicht getroffen wurde. Ein weiterer Schlag mit dem Stuhl traf sie jedoch wirkungsvoll am Hinterkopf, woraufhin sie - der Absicht des Beschuldigten entsprechend - mit letzter Kraft ihren beiden Kolleginnen folgend von der Station flüchtete. Anschließend begab der Beschuldigte sich zurück in das Zimmer des J , um dessen Tötung fortzusetzen. Hierzu schlug er erst mit einer Schublade und dann mit einem massiven MakitaBaustellenradio so stark auf den Kopf des J ein, dass dieser später - im Laufe des Vormittags des XXX.2021 - trotz ärztlicher Behandlungsmaßnahmen infolge schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas, Bluteinatmung und Blutverlustes verstarb.

Die Zeuginnen K, SchXXX und Kl befanden und befinden sich zum Teil noch immer in psychologischer Behandlung aufgrund der miterlebten Geschehnisse und waren mehrere Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Zeugin Kl erlitt durch die Schläge des Beschuldigten mit dem Stuhl zudem zahlreiche körperliche Verletzungen, u.a. eine Platzwunde am Hinterkopf und Hämatome an den Armen, die mittlerweile jedoch verheilt sind.

Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Taten war infolge der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie aufgehoben (§ 20 StGB).

III.

Die getroffenen Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf der weitestgehend geständigen Einlassung des Beschuldigten, den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen, den Ausführungen der Sachverständigen und den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte zwei Fälle des Totschlags (§§ 212, 53 StGB) zum Nachteil von W und J begangen.

Zu den beiden Tötungsdelikten ebenfalls in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehend hat er außerdem eine Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen (§§ 240, 52 StGB) zum Nachteil der Zeugen K, SchXXX und Kl begangen, wobei zum Nachteil der Letzteren tateinheitlich (§ 52 StGB) auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch die Schläge mit dem Stuhl verwirklicht ist.

V.

Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Kammer stützt sich insoweit nach eigener kritischer Würdigung auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der im Wesentlichen folgendes ausgeführt hat:

Beim Beschuldigten liege das klassische und geradezu lehrbuchmäßige Bild einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vor, welches primär durch inhaltliche und formale Denkstörungen, wahnhafte Ideen und Halluzinationen gekennzeichnet sei. Aufgrund der überzeugenden Angaben des Beschuldigten sowie fremdanamnestischer Angaben könne eine bloße Simulation der Erkrankung ausgeschlossen werden. Die psychotische Symptomatik habe auch noch zum Zeitpunkt der Exploration am 01.06.2021, also über drei Monate nach den Taten, bestanden. Der im Explorationsgespräch massiv angespannt und leidend wirkende Beschuldigte sei weiterhin fest davon überzeugt, verfolgt zu werden und Stimmen zu hören.

Diese krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB sei auch ursächlich für das Tatgeschehen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der zum Tatzeitpunkt bestehenden akustischen Halluzinationen ("Töte, töte, töte!") und der wahnhaft verzerrten Interpretation der Umgebung die Unrechtseinsicht des Beschuldigten aufgehoben war, sodass er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.

Vom Beschuldigten seien im unbehandelten Zustand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalt- bzw. Tötungsdelikte zu erwarten. Die den Straftaten zugrundeliegende psychotische Störung bestehe fort und werde ohne länger andauernde Behandlung einen sich verschlechternden Verlauf nehmen, sodass - besonders in Stresssituationen - jederzeit mit Handlungen wie bei den Anlassdelikten gerechnet werden müsse. Hinzukomme die geringe Krankheitseinsicht des Beschuldigten, der im Rahmen der Exploration nicht nur an seiner wahnhaften Überzeugung festgehalten habe und nicht von der Realität überzeugbar gewesen sei, sondern auch erklärt habe, nicht mehr krank zu sein und keine Drogen mehr zu nehmen, weshalb er die Medikamente nicht brauche und absetzen werde.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. an mit der Maßgabe, dass ihr die Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB in eigener Verantwortung obliegt. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erweist sich auch als verhältnismäßig im Sinne von § 62 StGB. Die hier in Rede stehenden schwerwiegenden Anlasstaten sind geeignet, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit erheblich zu stören. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten in Zukunft zu erwartenden Gewaltdelikte, bei denen weitere erhebliche Schäden an bedeutenden Individualrechtsgütern wie Leben und körperlicher Unversehrtheit zu besorgen sind. Weniger belastende, aber gleich effektive Maßnahmen stehen nicht zur Verfügung. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung (§ 67b StGB) kann unter diesen Umständen nicht gewagt werden.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.