Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.10.2025, Az.: L 10 VE 37/23
Feststellung einer Polyneuropathie als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WdB)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.10.2025
- Aktenzeichen
- L 10 VE 37/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 27789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1029.10VE37.23.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 30 Abs. 16 BVG
Amtlicher Leitsatz
Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der Begründung abgestellt werden.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger eine "Polyneuropathie im Bereich der Füße und Unterschenkel nach Chemotherapie" als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Feststellung einer Polyneuropathie als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WdB) sowie die Gewährung höherer Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 erkannte die Beklagte bei dem H. geborenen Kläger die Gesundheitsstörung "bösartige Neubildung des blutbildenden Systems (AML)" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) an und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 10. September 2015 aufgrund dessen Versorgung nach § 80 SVG nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 ab dem 1. August 2014 und einem GdS von 60 ab dem 1. November 2014. Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 nahm die Beklagte den Bescheid vom 10. September 2015 insoweit zurück, als dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 Leistungen nach einem GdS von 100 gewährt wurden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach einer bei dem Kläger im Oktober 2014 durchgeführten allogenen Blutstammzelltransplantation betrage der GdS im Rahmen der Heilungsbewährung für die Dauer von drei Jahren 100. Danach erfolge die Bewertung der Teilhabestörung nach den verbliebenen Auswirkungen.
Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2018 zu einer beabsichtigten Herabsetzung des GdS von 100 auf 30 an. Der Kläger wandte ein, als Folgen der AML unter anderem an einer Polyneuropathie zu leiden. Mit Bescheid vom 28. August 2018 setzte die Beklagte den GdS ab dem 1. Oktober 2018 auf 30 herab und bezeichnete die Schädigungsfolge wie folgt neu: "Bösartige Neubildung des blutbildenden Systems (AML) in Vollremission". In der Begründung führte die Beklagte aus, die Polyneuropathie des Klägers stelle keine kausale Schädigungsfolge dar. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Beiziehung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholte sie, die Polyneuropathie sei keine Schädigungsfolge.
Dagegen hat der Kläger am 24. Mai 2019 Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben, mit der er die Gewährung von Versorgung nach einem GdS von 40 begehrt hat. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. vom 25. August 2021 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15. Dezember 2022. Der Sachverständige ist darin im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, als weitere Schädigungsfolge sei eine Polyneuropathie im Bereich der Füße und Unterschenkel nach Chemotherapie mit einem GdS von 30 festzustellen. Daraus resultiere ein Gesamt-GdS von 40. Der versorgungsärztliche Dienst der Beklagten wandte ein, es könne allenfalls die Verschlimmerung einer vorbestehenden Polyneuropathie als Schädigungsfolge anerkannt werden und diese sei in dem festgestellten GdS von 30 bereits hinreichend miterfasst. Der Sachverständige hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme an der Auffassung fest, die aktuellen polyneuropathischen Beschwerden des Klägers seien allein durch die Chemotherapie verursacht, bezüglich der Höhe des GdS stimmte er dagegen dem Einwand der Beklagten zu.
Mit Urteil vom 25. Mai 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach kompletter klinischer Remission der AML richte sich die Höhe des GdS allein nach den verbliebenen Auswirkungen, wozu auch die von dem Sachverständigen Dr. I. festgestellte Polyneuropathie des Klägers zähle. Die Bildung des Gesamt-GdS durch den Sachverständigen Dr. I. sei fehlerhaft erfolgt, was dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme auch eingeräumt habe. Es könne dahinstehen, ob die bei dem Kläger bestehende Polyneuropathie vollständig oder wie die Beklagte meine lediglich hinsichtlich eines auf die Chemotherapie zurückzuführenden Verschlimmerungsanteils als Schädigungsfolge zu berücksichtigen sei. Die Auswirkungen der Polyneuropathie seien in jedem Fall hinreichend von dem festgestellten GdS von 30 umfasst. Weitere kausale Schädigungsfolgen seien nicht erkennbar und auch von dem Sachverständigen Dr. I. nicht festgestellt worden.
Gegen das ihm am 31. August 2023 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 12. September 2023 eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. sowie einer von ihm überreichte Stellungnahme seines behandelnden Onkologen Dr. J. vom 6. Oktober 2023 der Auffassung, die Polyneuropathie sei als WDB-Folge anzuerkennen und der GdS mit insgesamt 40 zu bewerten. Die Polyneuropathie führe zu Krämpfen und Missempfindungen in den Beinen und dadurch zu erheblichen Schlafstörungen. Des Weiteren leide er unter Schmerzen in den Beinen bei längeren Gehstrecken sowie beim Fahrradfahren. Aufgrund der durch die Polyneuropathie ausgelösten Schlafstörungen müssten er und seine Ehefrau in getrennten Schlafzimmern schlafen. Der Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und seinen Schlafstörungen sei auch durch ein im Auftrag der Beklagten erstattetes psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 1. Dezember 2021 belegt. Des Weiteren überreicht der Kläger einen Bericht seines behandelnden Neurologen Dr. L. vom 22. Mai 2024, wonach die bei ihm vorliegende Polyneuropathie Chemotherapie-induziert sei.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2023 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 abzuändern,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, bei ihm als weitere Wehrdienstbeschädigungsfolge eine Polyneuropathie festzustellen, sowie ihm Versorgung ab dem 1. Oktober 2018 nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 zu gewähren.
Der Kläger beantragt hilfsweise:
Die Einholung eines onkologischen bzw. neurologischen Gutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2023 zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Auswirkungen der Polyneuropathie seien von der bereits festgestellten Schädigungsfolge erfasst. Im Falle einer Verschlimmerung könne ein Neufeststellungsantrag gestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 ist hinsichtlich der Bezeichnung der Schädigungsfolge im tenorierten Umfang zu erweitern. Im Übrigen war die Beklagte jedoch gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 80 Satz 1 SVG, §§ 30 ff. BVG berechtigt, die Schädigungsfolge nach Vollremission der AML neu zu bezeichnen und den GdS ab dem 1. Oktober 2018 auf 30 herabzusetzen.
Die Bewertung des GdS richtet sich nach der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (im Folgenden: VMG).
Bei dem Kläger wurde aufgrund bösartiger Neubildung des blutbildenden Systems (AML) im Oktober 2014 eine allogene Blutstammzelltransplantation durchgeführt. Der GdS nach allogener Stammzelltransplantation ist nach einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 25./26. November 1998 (zitiert nach Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage 2020, Seite 346) analog einer allogenen Knochenmarktransplantation zu beurteilen. Mithin ist der GdS gemäß Teil B Nr. 16.8 der VMG nach allogener Stammzelltransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) mit 100 festzustellen, wie dies die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2016 auch anerkannt hat.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist der GdS gemäß Teil B Nr. 16.8 der VMG nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten. Die verbliebenen Auswirkungen erschöpfen sich nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. I. in seinem Gutachten vom 25. August 2021 in einer durch die Chemotherapie verursachten Polyneuropathie der Füße und Unterschenkel, die der Sachverständige mit einem GdS von 30 gemäß Teil B Nr. 3.11 in Verbindung mit Nr. 18.14 der VMG ausreichend bewertet hat. Ein höherer GdS ist auch nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. I. nicht gerechtfertigt. Dies steht im Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers. Ausweislich des Berichts des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M. vom 23. April 2018 berichtete der Kläger anlässlich seiner dortigen Vorstellung über Missempfindungen und Taubheitsgefühle im Bereich der Füße. Es wurde eine axonale sensible Polyneuropathie ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen festgestellt. Auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. stellte anlässlich seiner Begutachtung ausweislich des Gutachtens vom 1. Dezember 2021 in neurologischer Hinsicht fest, Stand- und normale Gangprüfungen seien ungestört verlaufen. Lediglich beim Blindgang habe sich eine leichte ungerichtete Gangunsicherheit gezeigt. Ebenso wird im Bericht des aktuell den Kläger behandelnden Neurologen Dr. L. vom 22. Mai 2024 hinsichtlich der Chemotherapie-induzierten Polyneuropathie ausgeführt, Gang und Stand seien beim Kläger sicher.
Weitere wesentliche Auswirkungen der AML in Vollremission sind nach der umfangreichen medizinischen Aktenlage nicht feststellbar und wurden auch von dem Sachverständigen Dr. I. nicht festgestellt. Die Schlafbeschwerden des Klägers sind der übereinstimmenden Auffassung seines behandelnden Schlafmediziners N. ausweislich dessen Befundberichts vom 29. Juni 2020 sowie des Gutachters Dr. K. als nicht-organische, mithin als psychogene, Insomnie einzuordnen und stellen nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. K. keine kausale Schädigungsfolge dar. Soweit sich anteilig auch die Polyneuropathie nachteilig auf den Nachtschlaf des Klägers auswirkt, ist dies von dem bereits festgestellten GdS von 30 mit umfasst. Weitere psychiatrische Diagnosen, wie insbesondere ein Fatigue-Syndrom, konnten weder der Neurologe und Psychiater Dr. K. noch der Sachverständige Dr. I. feststellen. Vielmehr heißt es im Gutachten des Sachverständigen Dr. I. ausdrücklich, die psychiatrische Untersuchung des Klägers sei befundfrei verlaufen. Dr. K. führte in seinem Gutachten aus, die Anamnese, der körperliche Befund sowie die neuropsychologische Diagnostik hätten keine Hinweise auf eine abnorme Ermüdbarkeit oder Erschöpfung im Vergleich zur altersentsprechenden Normstichprobe ergeben.
Der Senat sieht vor dem Hintergrund des umfangreichen medizinischen Akteninhalts keinen Anlass für die Einholung eines weiteren neurologischen oder onkologischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen, zumal der Kläger die Feststellungen des neurologischen Sachverständigen Dr. I. nicht bemängelt hat. Die Bemessung des GdS ist hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tatrichterliche Aufgabe (vgl. BSG, Beschluss vom 26. März 2019, B 9 V 51/18 B, juris, Rn. 10; für den GdB: BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012, juris, B 9 SB 2/12 R, Rn. 28).
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Neubezeichnung der Schädigungsfolge dahingehend zu, dass als weitere Schädigungsfolge eine "Polyneuropathie der Füße und Unterschenkel nach Chemotherapie" festzustellen ist. Denn die bisherige Bezeichnung der Schädigungsfolge "Bösartige Neubildung des blutbildenden Systems (AML) in Vollremission" lässt nicht erkennen, welche Auswirkungen nach der AML in Vollremission tatsächlich verblieben sind. Aus dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides vom 28. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 ergibt sich jeweils fälschlich, dass die Polyneuropathie nicht kausale WDB-Folge sei. Zwar wird von der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts nach § 77 SGG grundsätzlich nur der Verfügungssatz erfasst (vgl. Giesbert, in: juris PK-SGG, § 77, RdNr. 36 m. w. N.). Die mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. August 2018 neu festgestellte Schädigungsfolge der "AML in Vollremission" ist jedoch so unklar gefasst, dass sie der Auslegung bedarf. Zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der Begründung abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017, Az.: B 14 AS 9/17 R, RdNr. 23 ff.). Die Begründung des hier streitgegenständlichen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides schließt die Polyneuropathie als WDB-Folge jeweils ausdrücklich aus, so dass es vorliegend einer konkretisierenden Neubezeichnung der anzuerkennenden WDB-Folge bedarf. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I., denen sich mittlerweile im Ergebnis teilweise auch der versorgungsärztliche Dienst der Beklagten angeschlossen hat, ist die Polyneuropathie als Schädigungsfolge anzuerkennen. Wie der Sachverständige Dr. I. schlüssig dargelegt hat, sind die seit dem 1. Oktober 2018 vorliegenden polyneuropathischen Beschwerden des Klägers ausschließlich auf die Chemotherapie im Rahmen der Behandlung der als Schädigungsfolge anerkannten Grunderkrankung AML zurückzuführen und haben nichts mehr mit den bereits unmittelbar vor der Diagnose der AML vom Kläger berichteten Missempfindungen unklarer Genese zu tun. Das Vorliegen einer von der AML unabhängigen Polyneuropathie des Klägers als Vorschaden ist nach dem medizinischen Akteninhalt weder gesichert noch wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund sowie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. ist die Polyneuropathie des Klägers in ihrem aktuellen Ausmaß im Sinne der Entstehung auf die chemotherapeutische Behandlung der Grunderkrankung AML zurückzuführen. Es bedarf somit keiner Quantifizierung eines schädigungsbedingten Verschlimmerungsanteils hinsichtlich einer vorbestehenden Polyneuropathie.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.