Abschnitt 3 NStNGÜBZARdErl - Zusammenarbeit bei Änderungen und Nutzungsänderungen genehmigter Tierhaltungs- und Biogasanlagen
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bei der düngerechtlichen Überwachung der Nährstoffnutzung
- Redaktionelle Abkürzung
- NStNGÜBZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78400
Im Fall von genehmigungsbedürftigen Änderungen und Nutzungsänderungen genehmigter Tierhaltungs- und Biogasanlagen beteiligt die Genehmigungsbehörde die Düngebehörde sowie die Wasserbehörde und teilt der Düngebehörde beabsichtigte düngerechtsrelevante Änderungen mit.
Die Düngebehörde teilt der Genehmigungsbehörde mit, wenn die beabsichtigen Änderungen eine solch wesentliche Änderung des genehmigten Nähstoffnutzungs-Konzeptes zur Folge haben, dass ein neues Nährstoffnutzungs-Konzept von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu fordern ist.
Eine wesentliche Änderung des genehmigten Nährstoffnutzungs-Konzeptes ist grundsätzlich gegeben, wenn der zur Verfügung stehende Lagerraum die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden Wirtschaftsdünger nicht sicher lagern kann. In Einzelfällen, bei denen die beabsichtigte Änderung oder Nutzungsänderung zu einer wesentlichen Erhöhung des mengenmäßigen Wirtschaftsdüngeranfalls oder einer grundsätzlichen Umstellung des Verwertungsweges (z. B. von außerlandwirtschaftlicher zu landwirtschaftlicher Verwertung) führt, kann die Genehmigungsbehörde in Absprache mit der Düngebehörde die Vorlage eines (neuen) Nährstoffnutzungs-Konzeptes einfordern.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 des RdErl. vom 7. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 473)