Abschnitt D FoMFördRdErl - Erstaufforstung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- FoMFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
15. Neuanlage von Wald
15.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
15.2 Gegenstand der Förderung
15.2.1 Förderfähig sind:
- a)
die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
- b)
die Saat und Pflanzung jeweils einschließlich der Kulturvorbereitung, der Waldrandgestaltung sowie des Schutzes (z. B. Zaunbau) und der Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten fünf Jahre; hierunter fallen auch Erhebungen, wie z. B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen; die Anlagekosten können auch die Ersetzung von im ersten Jahr der Anpflanzung abgestorbener Pflanzen umfassen,
- c)
Nachbesserungen nach Ablauf der darauf folgenden Vegetationsperiode nach der Anpflanzung, wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Mäuseschäden [trotz nachweislicher Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Empfehlungen der NW-FVA], Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind, und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten FVT entsprechen; in besonders zu begründenden Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Bei den oben genannten Nachbesserungen, die mit Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive, gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden, hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente (z. B. Auswahl Pflanzzeitpunkt, Nachbesserung mit standortgerechten Baumarten und Vorwald mit trockentoleranten Pflanzen) vorzulegen, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft ggf. zu verhindern.
15.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen, Natura 2000-Gebieten sowie FFH-Lebensraumtypen auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten führen,
- b)
Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern; die Entscheidung darüber trifft die Waldbehörde im Rahmen von § 9 NWaldLG,
- c)
Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft i. S. von § 14 BNatSchG darstellen.
15.3 Bewilligungsvoraussetzungen
15.3.1 Zuwendungen für Nachbesserungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die zuständige Stelle anerkannt hat, dass mindestens eines der in Nummer 15.2.1 Buchst. c genannten Ereignisse eingetreten ist.
15.3.2 Nummer 9.3.4 (Kulturpflege im fünften Standjahr) gilt entsprechend.
15.3.3 Die Mindestgröße beträgt 0,6 ha zusammenhängende Fläche.
15.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
15.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Eine Vollfinanzierung für Gebietskörperschaften ist grundsätzlich ausgeschlossen; die Zuwendung für Gebietskörperschaften wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Nummer 2.2 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.
15.4.2 Förderfähig sind 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Kulturbegründung und Kulturpflege. Abweichend hiervon sind für Gebietskörperschaften 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig.
15.4.3 Für die Bemessung der Zuwendung gemäß Nummer 15.3.2 gilt die Zuwendungspauschale in Höhe von 1 947 EUR je Hektar (100 %), ohne Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenleistung. Die Förderhöhe richtet sich nach Nummer 15.4.2.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)