Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: 14 W 9/25
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme nach Tod einer beklagten Prozesspartei
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.07.2025
- Aktenzeichen
- 14 W 9/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0718.14W9.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 15.05.2025 - AZ: 2 O 130/24
Rechtsgrundlage
- § 269 Abs. 3 S. 2, 3 ZPO
Fundstellen
- BauR 2025, 1862-1864
- FA 2025, 277
- JurBüro 2025, 584-585
- MDR 2025, 1436
- NJW 2025, 2863-2864
- ZEV 2025, 840
- r+s 2025, 735-736
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte vor Anhängigkeit verstorben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger nichts vom Tod wusste.
- 2.
Im Kostenverfahren wird ausnahmsweise die Existenz einer nicht-existenten Partei fingiert. Dies beschränkt sich auf Kostenentscheidungen zugunsten derjenigen Seite, die erfolgreich ihre Nichtexistenz geltend gemacht hat. Eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen findet dabei nicht statt.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Mai 2025 auch in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Mai 2025 - 2 O 130/24 - in Bezug auf den Kostenantrag des Beklagten vom 5. Februar 2025 aufgehoben und der Antrag neu beschieden wie folgt:
Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 21. Juni 2024 Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben; der Beklagte ist am 15. Juli 2024 verstorben (Anlage B1, Bl. 68 eLG).
Nach Einzahlung der Gerichtskosten am 11. Juli 2024 hat das Landgericht versucht, die Klage am 19. Juli 2024 (Bl. 50 eLG) und nach Angabe einer ladungsfähigen Anschrift durch den Kläger erneut am 15. August 2024 zuzustellen. Mit Schriftsatz vom 23. August 2024 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die Klage abzuweisen, und wendete den Tod des Beklagten ein. Im Übrigen verteidigte sich der Beklagte hilfsweise in der Sache.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzulegen.
Der Kläger hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2025 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass eine natürliche - nichtexistierende - Partei keinen wirksamen Antrag stellen könne. Nach der Rechtsprechung des BGH werde die Parteifähigkeit einer nicht existenten Partei insoweit fingiert, als dass die Nichtexistenz der Partei geltend gemacht werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, juris). Eingeschränkt würden diese Grundsätze dann, wenn die nichtexistente Partei nicht nur ihre Parteifähigkeit bestritten, sondern auch Einwendungen in der Sache vorgebracht habe (BGH aaO). Soweit die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 6 W 74/22, Rn. 9, juris) ausführe, dass dieser Grundsatz für natürliche und juristische Personen gleichermaßen gelte, überzeuge die dortige Argumentation nicht. Der Grundsatz sei für den Fall entwickelt worden, dass ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt sei, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, Rn. 10, juris). Die hinter einer mutmaßlich existierenden juristischen Person stehenden Personen mögen berechtigt sein, die Unzulässigkeit einer Klage geltend zu machen. Hinter einer mutmaßlich existierenden - natürlichen - Person stehe jedoch keine Person, die in vergleichbarer Weise berechtigt wäre, die Klage als unzulässig abzuweisen. Warum der Prozessbevollmächtigte des Beklagten berechtigt oder befugt sein solle, die Existenz des Beklagten gerichtlich klären zu lassen, erschließe sich der Kammer nicht. Der Beklagte ist verstorben. Das Gericht habe mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass mangels Zustellung der Klage gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO nie ein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe. Daher sei nicht zu erkennen, wieso eine Verteidigung gegen die Klage in irgendeiner Weise notwendig gewesen sei; der Beklagte sei vor Zustellung der Klage verstorben und eine Entscheidung in der Sache habe nie ergehen können. Die Existenz des Beklagten sei daher nicht zu fingieren, der Antrag seines Prozessbevollmächtigten sei daher unzulässig.
Gegen diese Entscheidung, die dem Beklagtenvertreter am 15. Mai 2025 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit der am 16. Mai 2025 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten war die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben; auf den zulässigen Kostenantrag des Beklagten waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1.
Der Kläger ist verpflichtet, die dem Prozessbevollmächtigten des (verstorbenen) Beklagten entstandenen Kosten zu tragen.
a) Wird eine Klage zurückgenommen, sind im Regelfall dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Davon abweichend ermöglicht § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Ermessensentscheidung über die Kosten, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.
Von einem solchen Wegfall vor Rechtshängigkeit ist hier auszugehen. Wie bei der Erledigung nach Rechtshängigkeit (§ 91a ZPO) ist das nämlich auch dann zu bejahen, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung entfällt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2006 - 14 W 66/06, NJW-RR 2007, 1166; Kammergericht, Beschluss vom 26. November 2018 - 8 W 58/18, MDR 2019, 653, BeckRS 2018, 33507; Becker-Eberhard in MüKoZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 59). So liegt es hier: Die Klage gegen eine natürliche Person wird mit deren Tod unzulässig (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., vor § 50 Rn. 11 f. mwN).
Im Rahmen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung ist es angemessen, dem Kläger die gesamten Kosten einschließlich der Anwaltskosten auf Beklagtenseite aufzuerlegen. Denn es fällt in die Risikosphäre eines Klägers, ob die von ihm in Anspruch genommene Beklagtenpartei tatsächlich existiert. Ist die von ihm verklagte Person zuvor verstorben, trägt er die Kosten des unzulässigen Klageverfahrens grds. auch dann zur Gänze, wenn er vom Tod nichts wusste (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2020, 10 W 9/19, ZEV 2020, 492, beck-online).
Im Kostenverfahren wird ausnahmsweise - aus pragmatischen Gründen - die Existenz einer nicht-existenten Partei fingiert. Dies beschränkt sich auf Kostenentscheidungen zugunsten derjenigen Seite, die erfolgreich ihre Nicht-Existenz geltend gemacht hat (BGH, Urteil vom 11. April 1957, VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94 = NJW 1957, 989; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944, BGH, Beschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505 beck-online).
Eine Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen Personen, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statt. Auch für den verstorbenen Beklagten wird seine Existenz insoweit fingiert, als dass er erfolgreich seine Nicht-Existenz geltend gemacht hat und die hierfür entstandenen Kosten ersetzt verlangt.
Soweit in Ausnahmefällen eine eigene Kostenhaftung von Prozessbevollmächtigten im Wege der Veranlasserhaftung in Betracht gezogen wird (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, NJW 1993, 1865; Althammer § 88 ZPO Rn. 11), scheidet ein solcher Ausnahmefall hier aus, weil der Prozessbevollmächtigte vorliegend lediglich zur Einwendung der Nicht-Existenz des Beklagten tätig geworden ist. Von einem "Veranlassen" einer Klageerhebung durch den Prozessbevollmächtigten ist mithin nicht auszugehen.
b) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten war zudem ausweislich der vorgelegten Vollmacht (Bl. 67 eLG) auch für das hier streitgegenständliche Verfahren von dem Beklagten vor seinem Tod bevollmächtigt worden. Denn die vorgelegte Vollmacht enthält eine umfassende außergerichtliche und prozessuale Vertretungsbefugnis des Beklagten gegen den Kläger "in Sachen T., M. ./. G., F. II wegen Architektenhonorar, Minderung, Aufrechnung, Schadenersatz, Zahlungs/Gegenforderung" (Bl. 67 eLG). Eine Beschränkung oder Differenzierung nach verschiedenen Bauvorhaben ist der Vollmacht nicht zu entnehmen. Der dahingehende Hinweis des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 (Bl. 108 f. eLG) ist daher ohne Grundlage.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Sätze 2 und 3; 91 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.
Der Beschwerdewert richtet sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresse.