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Abschnitt 5 GTSARdErl - Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters an der Ganztagsschule

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Ganztagsschule
Redaktionelle Abkürzung
GTSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. In der Ganztagsschule schließt das die Planung, Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung der Ganztagsschule ein.

Diese Aufgaben kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (s. Bezugserlass zu f ) übertragen. § 43 Abs. 1 NSchG bleibt unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 1. Januar 2026 (SVBl. S. 14)