Abschnitt 5 GTSARdErl - Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters an der Ganztagsschule
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in der Ganztagsschule
- Redaktionelle Abkürzung
- GTSARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. In der Ganztagsschule schließt das die Planung, Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung der Ganztagsschule ein.
Diese Aufgaben kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (s. Bezugserlass zu f ) übertragen. § 43 Abs. 1 NSchG bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 1. Januar 2026 (SVBl. S. 14)