Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.03.2026, Az.: 11 U 45/25

Schlüssige Darlegung eines weiteren Anspruchs der Erben auf Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.03.2026
Aktenzeichen
11 U 45/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 12559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.02.2025 - AZ: 6 O 63/22

Redaktioneller Leitsatz

Es ist von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne technischen Sachverstand zu erwarten, dass er weiß, welche Reparaturschritte er in Auftrag gegeben und nach Durchführung bezahlt hat, und zudem in der Lage ist zu erkennen, wenn nach der vermeintlich vollständigen Reparatur noch äußerlich sichtbare Unfallspuren an dem Fahrzeug verblieben sind. Auf nicht sichtbare, technische Mängel im Motorraum kommt es insoweit nicht an.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.812,27 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger, Erben der verstorbenen Versicherungsnehmerin, nehmen die Beklagte auf Leistungen aus einer Kaskoversicherung in Anspruch.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 30. Januar 2026 (Bl. II/79 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg habe. Die Beklagte hat danach einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 (Bl. II/102 d. A.) haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 ausdrücklich nicht erteilt (Bl. II/109 d. A.). Die Kläger haben daraufhin ebenfalls einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt, woraufhin der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet hat.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Senat hat den Parteien in seinem Hinweisbeschluss vom 30. Januar 2026 folgende vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt:

"1.Die Kläger dürften einen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen bereits nicht schlüssig dargetan haben.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, juris Rn. 16; Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, juris Rn. 10 m.w.N.).

b) Die Regelungen in A.2.7 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Anlage B 4, Bl. 16 d. e-Anlagenband Beklagte, im Folgenden: AKB) beschäftigen sich mit der Frage, in welchem Umfang Reparaturkosten bei einer Beschädigung des Fahrzeugs gezahlt werden. Aus A.2.7.1 entnimmt der verständige Versicherungsnehmer, dass der Versicherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten zahlen wird - allerdings nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Während der Versicherer im Fall der vollständigen und fachgerechten Reparatur sowie entsprechendem Nachweis per Rechnung die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zahlt (lit. a.), übernimmt er, sofern das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, lediglich die Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes (lit. b.).

Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ist für den verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert wird und dabei insbesondere diejenigen Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, welche als zur Reparatur erforderlich angesehen werden. Denn auch wenn die Beklagte - abweichend von der in den AKB anderer Versicherer üblichen Erstattungsregelung (vgl. etwa Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. April 2020 - 5 U 55/19, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 6 U 205/13, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 9 U 41/10, juris Rn. 22) - gemäß A.2.7.1 lit a. Satz 2 AKB zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, die Reparaturkosten mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen zu kalkulieren, wenn der Reparaturnachweis per Rechnung fehlt, ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die ausdifferenzierten Erstattungsregelungen der AKB den Zweck verfolgen, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern. Eine solche Bereicherung drohte aber in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer Reparaturmaßnahmen, wie im Streitfall den Einbau von Neuteilen, erstattet verlangen könnte, obwohl er diese erwiesenermaßen nicht durchgeführt hat.

c) Die teilweise Verwendung von Gebrauchteilen zur Reparatur des klägerischen Fahrzeugs ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen. Gleichwohl haben die Kläger die im Schadensgutachten des Sachverständigen B. vom 19. April 2021 (Anlagenband Kläger) veranschlagten Kosten geltend gemacht, obwohl dieses für die Ersatzteile die unverbindlichen Herstellerpreisangaben, mithin die Preise von Neuteilen, zugrunde legt (vgl. GA B., S. 6).

d) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, welche für den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wertes des Fahrzeugs verlangt wird, auf den Streitfall, der einen rein versicherungsrechtlichen und damit vertraglichen Anspruch zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht übertragbar ist. Wenn der Versicherungsvertrag wie im Streitfall einen Verweis auf die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB nicht vorsieht, scheidet eine Berufung auf die zum Schadensrecht entwickelten Grundsätze aus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 8 U 5/17, juris Rn. 31; Bruck/Möller/Baumann/Koch, VVG, 10. Aufl., § 1 Rn. 127).

Die 130 %-Grenze spielt im Schadensersatzrecht für die Frage eine Rolle, ob ein Totalschaden oder Reparaturwürdigkeit vorliegt. Wann ein Totalschaden vorliegt, ist hier in A.2.6.6 AKB vertraglich festgelegt. Im Schadensersatzrecht geht es darum, ob mit der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis sowie die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, juris Rn. 12 f.). Darum geht es bei der Bestimmung einer vertraglichen Leistung aus einem Versicherungsvertrag nicht. Der Versicherungsnehmer soll durch die Zahlung der Versicherungsleistung finanziell grundsätzlich nur in den Stand gesetzt werden, sich wieder ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Das Integritätsinteresse des Versicherungsnehmers ist im Falle einer Reparatur auch dann gewahrt, wenn er diese zu einem Preis erhält, der die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht übersteigt (vgl. KG, Beschluss vom 17. November 2015 - 6 U 205/13, juris Rn. 4).

2. Unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der von den Klägern geltend gemachten weiteren Reparaturkosten ist die Beklagte wegen einer arglistigen Verletzung der unter E.1.3 AKB (Bl. 27 d. e.-Anlagenband Beklagte) geregelten Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden.

a) Nach E.1.3 AKB muss der Versicherungsnehmer alles tun, "was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht" erforderlich ist.

Die Erblasserin M. H., deren etwaige Ansprüche mit ihrem Tod auf die Kläger als ihre Erben übergangen sind, hat sowohl vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 1. September 2021 (vgl. Anlagenband Kläger) als auch in der Klageschrift (dort S. 3, Bl. I/3 d. A.) behauptet, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert zu haben. Tatsächlich wurden ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 27. Juli 2023 an dem Fahrzeug Bauteile mit Unfallspuren vorgefunden, die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen B. zur Erneuerung vorgegeben waren. Der Sachverständige kam aufgrund des Fahrzeugzustands insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Reparatur weder vollständig noch fachgerecht erfolgt sei (vgl. GA 27.07.2023, S. 19 ff.).

Die Erblasserin hat die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Bezug auf die an dem Fahrzeug weiterhin vorhandenen Unfallspuren mit Schriftsatz vom 13. September 2023 (Bl. I/94 f. d. A.) nicht in Abrede genommen, sondern lediglich angegeben, das Gutachten zum Anlass für weitere Reparaturmaßnahmen genommen zu haben ("Damit dürfte nunmehr die vollständige und fachgerechte Reparatur nachgewiesen sein").

Mit diesem Vortrag hat die Erblasserin aber selbst eingeräumt, zuvor falsche Angaben zum Reparaturzustand des Fahrzeugs gemacht zu haben.

b) Die Falschangabe der Erblasserin erfolgte auch arglistig im Sinne der Regelung in E.5.2 AKB (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).

aa) Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, juris Rn. 9). Das ist der Fall, wenn er vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, weil er damit rechnet, dass er mit seiner Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann (vgl. BeckOK VVG/Marlow, 28. Edition, Stand: 1. August 2025, § 28 Rn. 201).

bb) Dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug weder vollständig noch fachgerecht repariert ist, solange nicht sämtliche in dem eingeholten Schadensgutachten vorgesehene Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, leuchtet jedem verständigen Versicherungsnehmer ein. Entsprechendes gilt, wenn an dem vermeintlich reparierten Fahrzeug noch sichtbare Unfallspuren vorhanden sind. Behauptet der Versicherungsnehmer gleichwohl eine vollständige und fachgerechte Reparatur, so dient dies erkennbar dem Zweck, eine Regulierung des Versicherers herbeizuführen, ohne die behauptete Reparatur durchgeführt zu haben, was den Vorwurf der versuchten Täuschung rechtfertigt."

2. An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 (Bl. II/113 ff. d. A.) fest. Wie sich aus dem ersten Gutachten des Sachverständigen H. vom 27. Juli 2023 (dort S. 19 ff.) ergibt, waren nicht nur Fahrzeugteile nicht erneuert worden, welche nach dem Gutachten B. hätten erneuert werden müssen, sondern es waren an dem Fahrzeug auch noch offensichtliche Unfallspuren vorhanden. Es ist aber von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne technischen Sachverstand zu erwarten, dass er weiß, welche Reparaturschritte er in Auftrag gegeben und nach Durchführung bezahlt hat, und zudem in der Lage ist zu erkennen, wenn nach der vermeintlich vollständigen Reparatur noch äußerlich sichtbare Unfallspuren an dem Fahrzeug verblieben sind. Auf nicht sichtbare, technische Mängel im Motorraum, auf welche die Kläger in der Stellungnahme verweisen, kommt es insoweit nicht an.

3. Die von den Klägern erklärte Rücknahme der Klage bleibt ohne Wirkung, weil die Beklagte ihr, nachdem im ersten Rechtszug bereits über sie verhandelt worden ist, gemäß § 269 Abs. 1 ZPO hätte zustimmen müssen, binnen der in § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO bestimmten Frist indes ausdrücklich widersprochen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO, § 2058 BGB. Zu den gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 2058 BGB zählen gemäß § 1967 Abs. 2 BGB insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden. Hierzu gehört auch der mit Erhebung der Klage durch die Erblasserin bereits entstandene (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., Vorbem. zu § 91 Rn. 10) prozessuale Kostenerstattungsanspruch.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).