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Abschnitt 6 AnzErstRdErl - Sonderregelung für die Polizei Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Die Anzeigen sind von den Polizeidirektionen, der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion), dem Landeskriminalamt Niedersachsen und der Polizeiakademie Niedersachsen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu erstatten.