Abschnitt 6 AnzErstRdErl - Sonderregelung für die Polizei Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
- Redaktionelle Abkürzung
- AnzErstRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Die Anzeigen sind von den Polizeidirektionen, der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion), dem Landeskriminalamt Niedersachsen und der Polizeiakademie Niedersachsen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu erstatten.