Art. 5 EGFL/ELER-HHStV - Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance oder Konditionalität, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HHStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung der Kontrollen erfolgt für die hamburgischen Begünstigten durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom 15. Juli 2022 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12), und nach der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der "systematischen" Kontrollen) werden bei den hamburgischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung von den niedersächsischen Behörden wahrgenommen. In Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beziehungsweise GAB 5 nach Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115), Tierschutz/Tierwohl (GAB 11 bis 13 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw. GAB 9 bis 11 nach Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115), TSE (transmissible spongiforme Enzephalophatien)/Verfütterungsverbot (GAB 9 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) sowie der Fachrechtskontrollen Tierkennzeichnung [Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 7) und Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 5), sowie nachfolgende Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 11; L 96 vom 24.3.2022, S. 49)], bleiben die Aufgaben weiterhin bei den hamburgischen Kontrollbehörden.
(3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich GAB und GLÖZ nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung werden für die hamburgischen Begünstigten weiterhin von den in der Freien und Hansestadt Hamburg zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht existiert, werden in der Regel diese anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte zuständigen Behörde durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(4) Abweichend von Absatz 1 erfolgt ab dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Februar 2022 bis zum Ende des Kalenderjahres 2022 die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen hamburgischen Behörden.