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§ 5 ARD-StV - Programmliche Federführungen, Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Im programmlichen Bereich bestimmen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zur Bündelung übergreifender journalistischer Themenbereiche für überregionale, nicht landesspezifische Sendungen und Teile solcher Sendungen federführende Anstalten (Kompetenzzentren). Bei der Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die Rundfunkanstalten arbeitsteilig zusammen. Die Zuständigkeiten des Programmdirektors für die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Unter Berücksichtigung der programmlichen Federführungen im Sinne des Absatzes 1 schaffen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten in Themenbereichen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken, die eine kooperative Nutzung der eingestellten Sendungen und Teilen von Sendungen ermöglichen.

(3) Die allgemeinen Anforderungen an Federführungen nach § 4 bleiben unberührt.