Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.10.2025, Az.: 5 SLa 251/25

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Reiskostenerstattung bei Fahrertätigkeit als Hauptbeschäftigung (hier bejaht); Kein Eingreifen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei bloßem Normenvollzug; Kein tariflicher Anspruch mangels Vorliegens einer Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinn

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.10.2025
Aktenzeichen
5 SLa 251/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 32670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2025:1016.5SLa251.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 23.01.2025 - AZ: 4 Ca 233/24 Ã

Amtlicher Leitsatz

Eine Dienstreise im Sinne des Niedersächsischen Reisekostenrechts liegt nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Hauptbeschäftigung ist

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23. Januar 2025 - 4 Ca 233/24 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger an Arbeitstagen, an denen er ohne auswärtige Übernachtung wegen einer Abwesenheit von seiner Wohnung bzw. dem ersten Tätigkeitsort von mehr als acht Stunden aufgrund seiner Tätigkeit ein Anspruch auf Tagegeld zusteht. Hilfsweise macht der Kläger einen Anspruch auf Tagegeld für Arbeitstage geltend, an denen er sich mindestens acht Stunden außerhalb der politischen Gemeinde befand, ohne auswärtige Übernachtung. Diese streitgegenständlichen Ansprüche betreffen den Zeitraum von Januar 2024 bis Juli 2025.

Der Kläger war seit dem 01.10.2023 für das beklagte Land bis zum 30.09.2025 als persönlicher Fahrer eines Landesministers tätig. Der Arbeitsvertrag vom 23.08.2023 nimmt in seinem § 2 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) sowie die ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in Bezug.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, den Landesminister von dessen Wohnort abzuholen und zu dem Ministerium bzw. zu anderen Terminorten zu fahren und jeweils wieder zurückzubringen. Der Zeitraum von Beginn der ersten Fahrt und Beendigung der letzten Fahrt betrug teilweise mehr als acht Stunden. Sowohl der Landesminister als auch der Kläger hatten im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnsitz in einer mehr als 40 km von H. entfernt gelegenen Stadt. In der Landeshauptstadt H. hat das Ministerium, dem der vom Kläger gefahrene Landesminister vorsteht, seinen Sitz.

Mit seiner am 23.10.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 25.10.2024 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst Tagegeldzahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 begehrt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 hat er seine Klage hinsichtlich Tagegeldzahlungen für die Monate November und Dezember 2024 erweitert. Insgesamt hat er für 90 Tage Tagegeld geltend gemacht. Er hat seine Klage darauf gestützt, dass ihm aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen in Verbindung mit der niedersächsischen Reisekostenverordnung die Zahlung von Tagegeld für Dienstreisen zustehe. Er hat behauptet, an 90 Arbeitstagen ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen zu sein. Ferner hat er behauptet, alle anderen Fahrer bekämen dieses Tagegeld ausgezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch resultiere aus den Bestimmungen der niedersächsischen Reisekostenverordnung iVm. den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen. Insbesondere sei jede von ihm durchgeführte Fahrt einschließlich der während der Fahrtdauer vorgenommenen Warte - bzw. Rüstzeiten als Dienstreise im Sinne der niedersächsischen Reisekostenverordnung anzusehen. Auch könne er seinen Anspruch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Der Kläger hat, soweit zweitinstanzlich von Interesse beantragt:

  1. 1.

    ....

  2. 2.

    Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2024 Tagegeld in Höhe von 168,00 €, für den Monat Februar 2024 Tagegeld in Höhe von 126,00 € für den Monat März 2024 Tagegeld in Höhe von 64,00 € für den Monat April 2024 Tagegeld in Höhe von 140,00 € für den Monat Mai 2024 Tagegeld in Höhe von 42,00 € für den Monat Juni 2024 Tagegeld in Höhe von 84,00 € für den Monat Juli 2024 Tagegeld in Höhe von 70,00 € für den Monat August 2024 Tagegeld in Höhe von 182,00 € für den Monat September 2024 Tagegeld in Höhe von 113,00 € für den Monat Oktober 2024 Tagegeld in Höhe von 140,00 € für den Monat November 2024 Tagegeld in Höhe von 140,00 € für den Monat Dezember 2024 Tagegeld in Höhe von 70,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat teilweise die vom Kläger behaupteten einzelnen Zeiten der geltend gemachten Arbeitstage bestritten und darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Fahrten seien keine den Tagegeldanspruch auslösenden Dienstreisen. Auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger wegen der Besonderheiten im öffentlichen Dienst nicht berufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 2 bis 4 desselben) verwiesen.

Mit Urteil vom 23.01.2025 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die üblicherweise und ständig vom Kläger zu erledigende Fahrertätigkeit stelle keine Dienstreise im Sinne der niedersächsischen Reisekostenverordnung dar.

Wegen weiterer Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 4 desselben) verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 12.02.2025 zugestellt worden. Mit einem am 10.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.05.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.04.2025 auf einen am 11.04.2025 eingegangenen Schriftsatz die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 13.05.2025 verlängert hatte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger nicht nur sein erstinstanzliches Klageziel weiter, sondern er erweitert seine Klage und macht hilfsweise auch Tagegeldansprüche geltend für Arbeitstage, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze H. befunden habe. Ferner erweitert er den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag und den zweitinstanzlich mit der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Hilfsantrag, der den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 betrifft, mit einem am 22.09.2025 eingegangenen Schriftsatz um den Zeitraum von Januar bis Juli 2025.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger einen Verstoß des beklagten Landes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, bis zum dem erstinstanzlichen Urteil habe das beklagte Land den Fahrern, auf deren Arbeitsverhältnis der PKW-Fahrer-TV-L Anwendung gefunden habe, auf Antrag Verpflegungsmehraufwendungen nach dem niedersächsischen Reisekostenrecht auch bei untertägigen Dienstreisen erstattet. Er sei willkürlich anders behandelt worden.

Im Übrigen meint der Kläger, aufgrund des Dienstreisebegriffes in dem Tarifvertrag PKW-Fahrer-TV-L seien die Vorschriften der niedersächsischen Reisekostenverordnung anwendbar. Dieses folge auch aus den TDL-Durchführungshinweisen zum PKW-Fahrer-TV-L und der vom Land unstreitig dem Kläger erteilten Dauerdienstreisegenehmigung.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hannovers vom 23.01.2025 - AZ. 4 Ca 233/24 Ö - zu ändern,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger

    für den Monat Januar 2024 Tagegeld in Höhe von 168,-€,

    für den Monat Februar 2024 Tagegeld in Höhe von 126,-€

    für den Monat März 2024 Tagegeld in Höhe von 84,-€

    für den Monat April 2024 Tagegeld in Höhe von 140,-€

    für den Monat Mai 2024 Tagegeld in Höhe von 42,-€

    für den Monat Juni 2024 Tagegeld in Höhe von 84,-€

    für den Monat Juli 2024 Tagegeld in Höhe von 70,-€

    für den Monat August 2024 Tagegeld in Höhe von 182,-€

    für den Monat September 2024 Tagegeld in Höhe von 113,-€

    für den Monat Oktober 2024 Tagegeld in Höhe von 140,-€

    für den Monat November 2024 Tagegeld in Höhe von 140,-€

    für den Monat Dezember 2024 Tagegeld in Höhe von 70,-€

    zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

  3. 3.

    Es wird weiter beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger

    für den Monat Januar 2025 Tagegeld in Höhe von 42,-€

    für den Monat Februar 2025 Tagegeld in Höhe von 154,-€

    für den Monat März 2025 Tagegeld in Höhe von 112,-€

    für den Monat April 2025 Tagegeld in Höhe von 14,-€

    für den Monat Mai 2025 Tagegeld in Höhe von 98,-€

    für den Monat Juni 2025 Tagegeld in Höhe von 182,-€

    für den Monat Juli 2025 Tagegeld in Höhe von 84,-€

    zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

  4. 3.

    Hilfsweise wird weiter beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger

    für den Monat Januar 2024 Tagegeld in Höhe von 70,-€

    für den Monat Februar 2024 Tagegeld in Höhe von 98,-€

    für den Monat März 2024 Tagegeld in Höhe von 56,-€

    für den Monat April 2024 Tagegeld in Höhe von 56,-€

    für den Monat Mai 2024 Tagegeld in Höhe von 14,-€

    für den Monat Juni 2024 Tagegeld in Höhe von 84,-€

    für den Monat Juli 2024 Tagegeld in Höhe von 56,-€

    für den Monat August 2024 Tagegeld in Höhe von 98,-€

    für den Monat September 2024 Tagegeld in Höhe von 98,-€

    für den Monat Oktober 2024 Tagegeld in Höhe von 84,-€

    für den Monat November 2024 Tagegeld in Höhe von 56,-€

    für den Monat Dezember 2024 Tagegeld in Höhe von 28,-€

    zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

  5. 4.

    Hilfsweise wird weiter beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger

    für den Monat Januar 2025 Tagegeld in Höhe von 42,-€

    für den Monat Februar 2025 Tagegeld in Höhe von 84,-€

    für den Monat März 2025 Tagegeld in Höhe von 98,-€

    für den Monat Mai 2025 Tagegeld in Höhe von 84,-€ f

    für den Monat Juni 2025 Tagegeld in Höhe von 126,-€

    für den Monat Juli 2025 Tagegeld in Höhe von 70,-€

    zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es stimmt sämtlichen in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen nicht zu, rügt sie als nicht sachdienlich und verteidigt das angefochtene Urteil. Es vertritt die Auffassung, maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Dienstreise, die als Grundlage für einen Tagegeldanspruch in Frage komme, vorgelegen habe, sei der Dienstreisebegriff des niedersächsischen Beamtenrechts, auf den der TVL verweise. Danach sei die Dienstreise von dem Dienstgeschäft abzugrenzen. Bei einem Fahrer sei die Fahrertätigkeit bereits als Hauptaufgabe das Dienstgeschäft und könne daher keine Dienstreise mehr darstellen. Zum Anspruchsgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bestreitet das beklagte Land, alle Fahrer hätten das Tagegeld erhalten. Im Übrigen habe es irrtümlich aufgrund eines als richtig angesehenen Normenvollzuges diese Leistung gewährt. Ein Normenvollzug, wenn auch ein fehlerhafter, könne niemals eine taugliche Grundlage für den Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes bilden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 10.03., 13.05., 15.07., 22.09., 08.10., 13.10. und 14.10.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 ZPO und §§ 64,66 ArbGG). Insbesondere ist der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtszeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Bescheidung dieses Antrages am 14.04.2025, einem Montag, ist gem. §§ 222 ZPO, 193 BGB rechtzeitig und im Übrigen wäre eine positive Bescheidung eines Fristverlängerungsantrages außerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei einem rechtzeitigen Antragseingang nach allgemeiner Auffassung unschädlich. Der Kläger hat auch seine Berufungsbegründung rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingereicht. Soweit es das ordnungsgemäße Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 ZPO betrifft, hat der Kläger sich mit jedwedem denkbaren Streitgegenstand hinreichend deutlich auseinandergesetzt:

Soweit es den selbstständigen Streitgegenstand der allgemeinen Gleichbehandlung anbelangt, ist dies völlig unproblematisch zu bejahen. Hier genügt bereits die Rüge, die Vorinstanz habe diesen von ihm geltend gemachten Streitgegenstand übersehen. Aber auch soweit der Kläger seinen Tagegeldanspruch unmittelbar aufgrund der anwendbaren tarifvertraglichen Vorschriften verfolgt, liegt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vor. Bei wohlwollender Auslegung seiner Berufungsbegründung lässt diese erkennen, dass die Rechtsausführungen zu den tarifvertraglichen Regelungen und zu der niedersächsischen Reisekostenverordnung nicht nur den Hilfsantrag stützen sollen, sondern auch zur Begründung des weiter verfolgten Hauptantrages dienen.

B.

Die Berufung ist unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung eines Tagegeldes aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen zu.

I.

Die Klage ist unter jedwedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere sind sämtliche zweitinstanzlichen Klageerweiterungen des Klägers gem. § 533 ZPO zulässig.

1.

Die fehlende Einwilligung des beklagten Landes zur Klageerweiterung ist deswegen unschädlich, weil die Klageerweiterung sachdienlich ist. Sachdienlich ist die Zulassung der Klageänderung entsprechend den Grundsätzen der Prozessökonomie, wenn durch ihre Zulassung der Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des anhängigen Prozesses ausgeräumt und ein neuer Prozess vermieden wird. Es ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, weil dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.

Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Der erstinstanzliche Prozessstoff kann im Wesentlichen auch für die Beurteilung sämtlicher Klageerweiterungen herangezogen werden. Insbesondere, soweit es die Klageerweiterung bzgl. des Zeitraums Januar bis Juli 2025 betrifft, trägt diese Klageerweiterung allein den Zeitlauf Rechnung.

2.

Auch die zweite Voraussetzung des § 533 ZPO ist gegeben (Nr.2). Nach dieser weiteren Voraussetzung sind Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage nur zulässig, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat.

a.

Soweit es um die Beurteilung des zugrunde zulegenden Sachverhaltes geht, sind dies die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte an die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten, unstreitige Tatsachen und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht nach § 530 ff. ZPO, sondern nach § 67 ArbGG (LAG Hamm - 14.02.2014 - 14 Sa 806/13 - Rn. 117).

b.

Ansehung vorstehender Rechtssätze lässt sich feststellen, dass sämtliche Tatsachen, die zur Begründung der Klageerweiterung vorgetragen werden, deswegen berücksichtigt werden, weil sie nicht gem. § 67 ArbGG präkludiert sind. Unabhängig davon, welche in den einzelnen Absätzen der vorgenannten Norm enthaltene Bestimmung man anwendet, setzt eine Präklusion immer die Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits voraus. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der zur Begründung der Klageerweiterung vorgetragenen Tatsachen - unabhängig, ob streitig oder unstreitig - ohne Vertagung eine abschließende Entscheidung treffen kann und dies auch getan hat.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm geltend gemachte Tagegeld. Dies betrifft den vollständigen Zeitraum unter Einschluss der Klageerweiterungen von Januar 2024 bis Juli 2025 in der Gestalt des Haupt- und Hilfsantrages.

1.

Zu Gunsten des Klägers lassen sich die streitgegenständlichen Ansprüche nicht auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Es ist entscheidungsunerheblich, ob das beklagte Land den mit dem Kläger vergleichbaren Fahrern bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz ein mit dem Streitgegenstand vergleichbares Tagegeld gewährt hat.

a.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieses durch ein gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug. Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektivrechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (BAG - 12.12.2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 44 m.w.N.).

b.

Im vorliegenden Streitfall ist exakt die bereits zitierte Fallkonstellation einschlägig. Das beklagte Land hat bei der Gewährung von Tagegeld bei untertägiger Abwesenheit vom Wohnbzw. Dienstort vergleichbaren Fahrern dasselbe lediglich deswegen gewährt, weil es die tarifvertraglichen Normen vollzogen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land durch gestaltendes Verhaltens ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung, abweichend vom tarifvertraglichen Regelwerk, schaffen wollte, gibt es nicht.

2.

Der Anspruch auf das Tagegeld lässt sich auch nicht aufgrund der anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen begründen. Ein Anspruch des Klägers gem. §§ 23 Abs. 4 TVL, 84 Abs. 1 NGB, 7 Abs. 1 der niedersächsischen Reisekostenverordnung iVm. § 9 Abs. 4 a S. 3 EStG ist nicht gegeben.

a.

Nach der anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs. 4 TVL finden für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

§ 84 Abs. 1 NBG enthält folgende Bestimmung: Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten

1. einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder zum Zweck eines ausschließlichen dienstlichen Interesses durchgeführten Fortbildung (Dienstreise),

2. einer anderen dienstlich veranlassten Reise und

3. einer privaten Reise, die wegen einer dienstlichen Anordnung unterbrochen oder vorzeitig beendet wird,

vergütet (Reisekostenvergütung)...

Absatz 4 dieser Norm enthält eine Verweisung über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und Kostenerstattung auf die durch die Landesregierung erlassenen Verordnungen. Dies ist im Land Niedersachsen die niedersächsische Reisekostenverordnung.

b.

aa.

Die niedersächsische Reisekostenverordnung definiert den Begriff der Dienstreise nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Definition des Begriffes der Dienstreise findet sich ausschließlich in § 84 Abs. 1 NBG. Legt man den dort definierten Begriff der Dienstreise zugrunde, dann muss zwingend festgestellt werden, dass die Fahrten des Klägers, die streitgegenständlich sind, nicht dem Begriff der Dienstreise unterfallen, sondern vielmehr das Dienstgeschäft, was von der Dienstreise zu unterscheiden ist, darstellen. Insoweit folgt die Berufungskammer vollumfänglich der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG - 26.06.2014 - 5 C 28/13 - Rn. 9). Danach liegt eine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne nicht vor, wenn die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zählt und damit zur Dienstausübung im eigentlichen Sinne gehört. Fahrten, die als solche dazu dienen, den Dienst zu verrichten und schon Wahrnehmung des Dienstgeschäftes sind, sind danach keine Dienstreisen.

bb.

Dieses zu einer anderen Vorschrift ergangene Urteil lässt sich unmittelbar auf den in § 84 Abs. 1 NBG enthaltenen Begriff der Dienstreise übertragen. Denn diese Vorschrift stellt die Dienstreise dem Dienstgeschäft gegenüber. Die Dienstreise soll bei verständiger Auslegung dieser Norm das Dienstgeschäft erst ermöglichen, ist also von dem Dienstgeschäft zu trennen. Beinhaltete die Reisetätigkeit die Haupttätigkeit, dann ist diese Reisetätigkeit keine Dienstreise.

c.

Mit diesem Ergebnis ist der Anwendungsbereich des § 7 NRKVO gesperrt. Denn diese Norm setzt eine Dienstreise voraus, die im vorliegenden Streitfall nicht gegeben war.

d.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass der speziellere Tarifvertrag PKW-Fahrer-Fahrer-TV-L in § 3 Abs. 2 möglicherweise einen anderen Begriff der Dienstreise zu Grunde legt, der von dem Begriff der Dienstreise in § 84 NGB Abs. 1 abweicht. Denn dieser vorgenannte Tarifvertrag regelt an keiner Stelle die Rechtsfolge der Zahlung eines pauschalisierten Aufwendungsersatzes in Form von Tagegeld. Diese Rechtfolge findet sich allein aufgrund der Verweisung in § 23 Abs. 4 TVL auf § 84 NGB, der dann wiederum auf die niedersächsische Reisekostenordnung verweist. Es ist nicht angängig, gewissenmaßen die Vorschriften zu durchmischen, nämlich aus der einen Normenkette die Rechtsfolge abzuleiten und aus einem anderen Regelungswerk die abweichende Definition zu Grunde zu legen. Dies ist unlogisch und undogmatisch.

e.

Soweit der Kläger zur Stützung seiner Tarifauslegung auch auf Vorschriften der TDL verweist, ist dies unbehelflich. Denn diese Vorschriften sind für die Auslegung eines Tarifwerkes nicht maßgebend. Sie entfalten keine Außenwirkung.

f.

Auch der Umstand einer generellen Dienstreisegenehmigung ändert an diesem Ergebnis nichts. Es ist davon auszugehen, dass die Dienstreisegenehmigung nur vorsorglich erteilt wurde und nicht den Erklärungsinhalt hat, dass mit einer Dienstreisegenehmigung gewissermaßen einzelvertraglich und individuell von der klaren Systematik der tarifvertraglichen Regelung abgewichen wird.

Nach alledem rechtfertigt sich das dargestellte Ergebnis.

C.

Gem. §§ 97 Abs. 1,516 Abs. 3 ZPO hat der unterlegene Kläger insgesamt die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, auch soweit er die Berufung teilweise mit Schriftsatz vom 22.09.2025 bzgl. der ursprünglichen Anträge zu Ziffern 2. und 4. zurückgenommen hat.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache war gem. § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.