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Abschnitt 7 StPO§154bAV - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

Dem MJ ist vorab zu berichten, wenn die Vollstreckungsbehörde

7.1 bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe,

7.2 bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b StGB),

7.3 bei einem bereits anhängigen Vollstreckungshilfeverfahren oder

7.4 in Fällen von außergewöhnlicher Bedeutung

von der Vollstreckung nach § 456a StPO absehen will.

Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)