Abschnitt 7 StPO§154bAV - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
- Redaktionelle Abkürzung
- StPO§154bAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34100
Dem MJ ist vorab zu berichten, wenn die Vollstreckungsbehörde
7.1 bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe,
7.2 bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b StGB),
7.3 bei einem bereits anhängigen Vollstreckungshilfeverfahren oder
7.4 in Fällen von außergewöhnlicher Bedeutung
von der Vollstreckung nach § 456a StPO absehen will.
Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)