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Abschnitt 10 VV-NROG/ROG-RROP - Überprüfungs-, Aktualisierungs- und Bekanntmachungspflichten bei RROP, Geltungsdauerverlängerung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
Amtliche Abkürzung
VV-NROG/ROG-RROP
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Anlässlich der Unterrichtung zu den Planungsabsichten (§ 9 Abs. 1 ROG) und zum Planentwurf selbst (§ 9 Abs. 2 ROG) sowie im Genehmigungsverfahren hat die obere Landesplanungsbehörde auch die Aktualität des RROP zu prüfen.

Sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktualisierung zu erfolgen hat - entweder aufgrund einer nötigen Anpassung an das LROP (§ 5 Abs. 3 Sätze 4 und 5 NROG, siehe Nummer 1.2.2) oder einer bedarfsgerechten Aktualisierung im Einzelfall (§ 6 Abs. 1 NROG) - ist das gesamte RROP gemäß § 7 Abs. 8 ROG, § 5 Abs. 7 Satz 1 NROG vom zuständigen Träger der Regionalplanung spätestens vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten auf seine Aktualität zu überprüfen. Die Gesamtüberprüfung muss sich auf sämtliche Festlegungen des RROP beziehen und geht von ihrer Reichweite über die reine Anpassung des RROP an das LROP hinaus.

Es genügt nicht, innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des RROP lediglich über eine beabsichtigte Änderung des RROP zu unterrichten. Unter Berücksichtigung der maximal zwölfmonatigen Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 NROG zur Erstellung eines beteiligungsreifen Änderungs- oder Neuaufstellungsentwurfs zuzüglich des vorlaufenden Verfahrens nach § 9 Abs. 1 ROG, und der politischen Beschlussfassung, empfiehlt es sich, eine Überprüfung der Aktualität des RROP spätestens acht Jahre nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.

Bei der Gesamtüberprüfung ist durch den Träger der Regionalplanung festzustellen, ob eine Änderung oder eine Neuaufstellung erforderlich ist oder nicht. Gegenstand der Gesamtüberprüfung ist, ob das RROP noch mit den aktuellen Festlegungen des LROP, des BRPH und den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung im Einklang steht und ob sich aus der tatsächlichen oder geplanten Entwicklung im regionalen Planungsraum Bedarf für eine Änderung oder Neuaufstellung des RROP ergibt (z. B. infolge städtebaulicher Planungen der Gemeinden, anderer Fachplanungen oder sonstiger raumbedeutsamer Maßnahmen). Ferner sind die Ergebnisse der Überwachung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 4 ROG, § 14 NROG) einzubeziehen. Die Prüfung ist durch den Träger der Regionalplanung nachvollziehbar zu dokumentieren und ist Voraussetzung für eine Verlängerung der Geltungsdauer des RROP nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG.

Unterbleibt eine Gesamtüberprüfung, tritt das RROP nach Ablauf von zehn Jahren außer Kraft. Nach Außerkrafttreten ist ein Träger der Regionalplanung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 NROG zur unverzüglichen Neuaufstellung eines RROP für den gesamten Planungsraum verpflichtet.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer tritt nicht ein, wenn ein Träger der Regionalplanung sein RROP gemäß § 6 NROG nur in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten ändert, bei diesem Anlass aber nicht in seiner Gesamtheit überprüft und aktualisiert.

Für ein sachliches Teilprogramm Windenergie gelten die ROG- und NROG-Vorschriften zur Überprüfungspflicht ebenfalls.

10.1
Bekanntmachung der Gesamtüberprüfung ohne Änderungsbedarf (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG)

Ist weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung des RROP erforderlich, sieht § 5 Abs. 7 Satz 2 NROG eine Unterrichtung der oberen Landesplanungsbehörde über das Prüfergebnis vor. Dies setzt voraus, dass der Träger der Regionalplanung jedes Ziel und jeden Grundsatz seines RROP als rechtskonform und weiterhin aktuell ansieht. Der Prüfvermerk des Trägers der Regionalplanung, der die planerische Prüfung und Abwägung zu dokumentieren hat, muss so rechtzeitig vor der öffentlichen Bekanntmachung des Prüfergebnisses nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG an die obere Landesplanungsbehörde übermittelt werden, dass eine Abstimmung zwischen dem Träger der Regionalplanung und der oberen Landesplanungsbehörde über den Prüfungsinhalt erfolgen kann. Für die Abstimmung sind im Regelfall drei Monate erforderlich, sodass die notwendigen Unterlagen des Regionalplanungsträgers mindestens drei Monate vor Ablauf der Zehnjahresfrist vorliegen müssen.

Die obere Landesplanungsbehörde soll im Rahmen der Rechtsaufsicht bei erkannten Verstößen gegen die Anpassungspflicht an das LROP nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG darauf hinweisen, dass das Prüfergebnis nicht wie vorgesehen bekannt gemacht werden darf.

Das Prüfergebnis, dass das RROP weitergelten kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung sollte zur Rechtsklarheit die Weitergeltung des RROP unter Angabe des neuen Geltungszeitraums (weitere zehn Jahre) enthalten. Der neue maximale Zehnjahreszeitraum beginnt am Tag dieser Bekanntmachung; der Tag der Bekanntmachung zählt bei der Fristberechnung mit (§ 187 Abs. 2 BGB).

Im Fall einer fehlenden, fehlerhaften oder verspäteten Bekanntmachung tritt keine Geltungsdauerverlängerung ein, sodass das RROP nach seiner regulären Laufzeit außer Kraft tritt.

10.2
Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu einem Planentwurf (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG)

Wird bei der Gesamtüberprüfung Aktualisierungsbedarf festgestellt, hat der Träger der Regionalplanung durch Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Abs. 1 ROG das Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung des RROP einzuleiten. Diese Unterrichtung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum ersten Planentwurf vor Ablauf der Zehnjahresfrist vorgenommen werden kann (vgl. Einleitung zu Nummer 10).

Bei umfassendem Änderungsbedarf ist häufig eine Neuaufstellung einfacher als ein Änderungsverfahren, da bei einer Neuaufstellung der Text des RROP als Fließtext neu verfasst werden kann (und auch begleitende Unterlagen wie die Begründung des RROP durchgehend aktualisiert werden können). Bei einer Änderungssatzung muss hingegen jede einzelne Änderung kenntlich gemacht werden.

Erst die Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 ROG für eine Neuaufstellung des RROP oder für eine Änderung sämtlicher aktualisierungsbedürftiger Teile verhindert das Außerkrafttreten des RROP und verlängert seine Geltungsdauer. Die Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten im Rahmen der Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 ROG hat seit Inkrafttreten der Änderung des NROG zum 18.04.2024 keine Verlängerungswirkung mehr.

Bei Neuaufstellung des RROP wird mit der Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens zwar zunächst der Geltungszeitraum des bisherigen RROP verlängert (um bis zu zehn Jahre), er endet jedoch spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen RROP. In der RROP-Satzung ist mit Inkrafttreten des neuen RROP das alte RROP außer Kraft zu setzen. Zugleich beginnt gemäß § 5 Abs. 7 NROG am Tag der Bekanntmachung der Genehmigung des neuen RROP nach § 5 Abs. 6 NROG i. V. m. § 10 Abs. 1 ROG die Zehnjahresfrist für das neue RROP.

Wird ein RROP infolge einer Aktualitätsprüfung geändert, endet die Geltungsdauer maximal zehn Jahre nach Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens. Der Tag der Bekanntmachung zählt bei der Fristberechnung mit (§ 187 Abs. 2 BGB).

Eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung führt nicht zu einer Geltungsdauerverlängerung und hat das Außerkrafttreten des RROP zur Folge, sobald die Zehnjahresfrist nach seinem Inkrafttreten abgelaufen ist.

Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sollte auf die Verlängerung der Geltungsdauer unter Angabe des neuen Geltungszeitraums in der Bekanntmachung hingewiesen werden.

Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Träger der Regionalplanung frühzeitig zu den Bekanntmachungsanforderungen und deren Rechtsfolgen beraten und auf eventuelle Lücken der Gesamtüberprüfung hinweisen.

10.3
Verlängerung der Geltungsdauer eines RROP durch die obere Landesplanungsbehörde und Bekanntmachung (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG)

Für eine Verlängerung der Geltungsdauer gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG durch die obere Landesplanungsbehörde müssen gewichtige Gründe vorliegen, die die gesetzlichen Beschleunigungsansätze nicht konterkarieren. Allein der Umstand, dass zunächst eine LROP-Änderung abgewartet werden soll, genügt (wegen der Vorgaben nach § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 NROG) in aller Regel nicht. Wird der Verlängerungsantrag ohne Angabe von Gründen für die verzögerte Überprüfung, Neuaufstellung oder Änderung des RROP oder später als mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des RROP gestellt, reduziert dies nicht das Ermessen der oberen Landesplanungsbehörde. Kann eine ordnungsgemäße Prüfung der für und gegen die Verlängerung des RROP sprechenden Gründen aufgrund von Begründungs- oder Fristversäumnissen seitens des Trägers der Regionalplanung nicht vorgenommen werden, darf eine Verlängerung des RROP zunächst nur für die Dauer der Prüfung vorgenommen werden. Nach Abschluss der Prüfung ist über die erneute Verlängerung oder über die Ablehnung der Verlängerung zu entscheiden.

Bei Ausübung des Ermessens ist ferner zu berücksichtigen, ob das betreffende RROP entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG an das geltende LROP angepasst ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG ist in der Regel so zu befristen, dass innerhalb dieser Frist die Neuaufstellung oder Änderung des RROP einschließlich seines Inkrafttretens möglich ist.

Die Verlängerung der Geltungsdauer des RROP und ihre Dauer sind vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt zu machen. Ohne eine solche rechtzeitige Bekanntmachung tritt das RROP außer Kraft.

Die befristete Weitergeltung des RROP beginnt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Das RROP tritt mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn der Träger der Regionalplanung nicht vorher eine neue Verlängerung und entsprechende Bekanntmachung gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Nr. 3 NROG oder eine Bekanntmachung über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur Neuaufstellung oder Änderung des RROP gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG vorgenommen hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)