Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.09.2025, Az.: L 13 AS 245/24
Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Ausländer
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.09.2025
- Aktenzeichen
- L 13 AS 245/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0917.13AS245.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 13.09.2024 - AZ: S 22 AS 52/22
- SG Bremen - 15.10.2024
- SG Bremen - 28.11.2024
- SG Bremen - AZ: S 22 AS 445/22
- SG Bremen - AZ: S 22 AS 61/23
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
Fundstelle
- ZfSH/SGB 2026, 96-102
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nur ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG, welches eine längerfristige Bleibeperspektive eröffnet, rechtfertigt eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach dem SGB II für EU-Bürger (Anschluss an BSG vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R).
- 2.
Ist nach Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft der weitere Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge in einem Straverfahren erforderlich, kommen Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII in Betracht.
- 3.
Das AsylbLG ist auf EU-Bürger nicht anwendbar; § 1 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (Anschluss u. a. an LSG Niedersachsen-Bremen, 8. Senat, Beschluss vom 25.11.2021 - L 8 SO 207/21 B ER).
Tenor:
Die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Bremen vom 15. Oktober 2024 und 28. November 2024 werden aufgehoben und die Klagen gegen den Beklagten abgewiesen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 26. Februar 2025 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 1. August bis zum 3. Oktober 2022 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 - 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 27. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. März 2022 bis zum 3. Oktober 2022 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Überbrückungsleistungen abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seinen Berufungen in drei vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 13. September 2024, vom 29. Oktober 2024 und vom 26. Februar 2025, mit denen er verurteilt worden ist, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. März 2022 bis zum 3. Oktober 2022 zu gewähren.
Mit der Anschlussberufung macht die Klägerin Ansprüche gegen die Beigeladene auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hilfsweise auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), für die Zeit ab dem 30. Januar 2023 geltend.
Die 1987 geborene, alleinstehende und im Streitzeitraum durchgehend wohnungslose Klägerin stellte erstmals am 26. April 2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Die Klägerin besitzt die polnische Staatsangehörigkeit. Sie war mit dem in Polen wohnhaften H. verheiratet, von dem sie seit ihrer Einreise nach Deutschland getrennt lebte. Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder (I., geboren im Jahre 2006 und J., geboren im Jahre 2012). Sie besaßen ein gemeinsames dingliches genossenschaftliches Recht an einer Wohnung nach polnischem Recht, in der der Ehemann nach dem Auszug der Klägerin mit seiner neuen Partnerin und den Kindern wohnte. Die Klägerin verfügte, zumindest vor der Einreise in die Bundesrepublik, über ein Bankkonto bei der K. -Bank in Polen. Seit der Einreise nach Deutschland, die nach eigenen Angaben am 7. Juli 2017 erfolgte, bestritt sie ihren Unterhalt zunächst aus Prostitution und während ihrer Obdachlosigkeit aus Pfandsammeln. Sie war alkoholkrank und drogensüchtig. Eine Anmeldung bei einer Meldebehörde erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Bei Antragstellung war die Klägerin in ein Beratungsangebot des Vereins für Innere Mission, Beratungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution (BBMeZ), in Bremen eingebunden und erhielt von dort seit April 2021 ein Taschengeld in Höhe von 75 € monatlich bzw. im Mai 2021 in Höhe von insgesamt 255 €. Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügte die Klägerin im Streitzeitraum nicht. Sie hielt sich durchgehend in Bremen auf und lebte auf der Straße bzw. kam zeitweise in Notunterkünften unter.
Bei der Staatsanwaltschaft (StA) Lübeck wurde seit 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen eine Bordellbetreiberin wegen des Vorwurfs der Zwangsprostitution (§ 232a Strafgesetzbuch - StGB) geführt; die Klägerin wurde hierbei als Zeugin bzw. als Geschädigte geführt. Am 27. Mai 2021 sagte die Klägerin erstmals bei der Polizei aus. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 bestätigte die StA gegenüber dem SG Bremen in einem dort anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 41 AS 1119/21 ER), dass die Anwesenheit der Klägerin in der Bundesrepublik für das Strafverfahren unverzichtbar sei. Sie sei eine von zwei zentralen Zeugen, weitere Beweismittel seien nicht vorhanden. In einem Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 15 AS 68/22 B ER) bestätigte die StA am 20. April 2022 die Notwendigkeit, dass die Klägerin sich bis zum Abschluss der Ermittlungen als Zeugin zur Verfügung halte. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 28. April 2022 über eine erneute Vernehmung am 27. April 2022 hatten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin Opfer von Zwangsprostitution geworden war. Die StA erhob darauf Anklage nur wegen des Tatvorwurfs der Ausbeutung (§ 180a StGB). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 bestätigte die StA dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass diese weiterhin als Zeugin benötigt werde. Das Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 70 Ds 704 Js 26334/20 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 21. Oktober 2022 nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Mit Bescheid vom 30. August 2022, der am 6. Oktober 2022 zugestellt wurde, stellte das Migrationsamt Bremen in Bezug auf die Klägerin fest, dass diese keine Freizügigkeit i. S. des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) genießt. Zugleich wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin abgelehnt. Es wurde die Verpflichtung der Klägerin zum Verlassen des Bundesgebietes festgestellt, für die Ausreise wurde eine Frist von einem Monat gesetzt und die Abschiebung nach Polen angedroht. Der Bescheid des Migrationsamtes wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hatte.
Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 3. Oktober bis zum 29. Dezember 2022 und erneut vom 12. bis 27. Oktober 2023 in Haft.
Mit Bescheid vom 14. September 2021 lehnte der Beklagte den Antrag vom 26. April 2021 ab und führte zur Begründung an, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht gegeben sei, da ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zweck der Arbeitsuche bestehe. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, beantragte zugleich mit Schreiben vom 23. September 2021 bei der Beigeladenen die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII und suchte bei dem SG Bremen um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 (Az. S 41 AS 1119/21 ER) verpflichtete das SG den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung, der Klägerin für die Zeit vom 24. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe des jeweils geltenden Regelbedarfs zu gewähren. Zur Begründung führte das SG aus, dass nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der StA Lübeck vom 12. Oktober 2021, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin sich auf ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) berufen könne und sie daher nicht von Leistungen nach dem SGB II, insbesondere nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II, ausgeschlossen sei. Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 über die Umsetzung des Beschlusses und übersandte Berechnungsbögen für die Monate September 2021 bis Februar 2022, aus denen die Höhe der aus dem Beschluss des SG resultierenden Leistungen ersichtlich war. Aufgrund einer Erhöhung des Regelbedarfes erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 27. November 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022, der jedoch keinen Hinweis auf den Beschluss des SG enthielt.
Im behördlichen Hauptsacheverfahren folgte der Beklagte der Rechtsauffassung des SG nicht und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2021 zurück. Ein Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 25 Abs. 4a AufenthG sei, in Ermangelung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, nicht nachgewiesen.
Mit gleichlautender Begründung lehnte der Beklagte auch einen im Januar 2022 gestellten Folgeantrag ab (Bescheid vom 3. März 2022). Am gleichen Tag beantragte die Klägerin erneut beim SG Bremen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 25. März 2022 lehnte das SG den Antrag ab (Az. S 22 AS 289/22 ER) und führte insbesondere an, ein Aufenthaltsrecht der Klägerin i. S. der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II sei nicht glaubhaft gemacht worden, ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 oder 4a AufenthG, da die Notwendigkeit der weiteren Anwesenheit der Klägerin im Bundesgebiet als Zeugin nicht ersichtlich sei. Die dagegen vor dem LSG Niedersachsen-Bremen erhobene Beschwerde blieb ebenfalls erfolgslos (Beschluss vom 2. Juni 2022 - L 15 AS 68/22 B ER). Hierbei wurde ausgeführt, der Senat habe sich kein klares Bild über die Vermögenssituation der Antragstellerin machen können, dies sowohl in Bezug auf das Konto der Klägerin bei der polnischen Bank als auch auf ihren Immobilienanteil in Polen. Die Anhörungsrüge wurde mit dem Beschluss vom 29. Juni 2022 (Az. L 15 AS 148/22 B ER RG) als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene lehnte den bei ihr gestellten Leistungsantrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 ab. Der Bescheid war an die Klägerin "z. Hd. BBMEZ c/o Verein für innere Mission" adressiert und wurde laut Stempelaufdruck erst am 23. März 2022 zur Post gegeben. Mit einem am 14. November 2023 eingegangenen anwaltlichen Schreiben legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und ließ vortragen, sie habe von dem Bescheid erst am 16. Oktober 2023 durch Einsicht in die Verwaltungsvorgänge im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens S 22 AS 445/22 Kenntnis erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2023 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als verfristet zurück. Das diesbezüglich anhängige Klageverfahren vor dem SG Bremen (Az. S 24 SO 3/24) wurde ruhend gestellt.
Auch den dritten Leistungsantrag der Klägerin - hier vom 11. August 2022 - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2022 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2022 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 19. Januar 2022 gegen den Bescheid vom 14. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2021, am 7. April 2022 gegen den Bescheid vom 3. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2022 und am 19. Januar 2023 gegen den Bescheid vom 12. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2022 Klagen vor dem SG erhoben (Az. S 22 AS 52/22, S 22 AS 445/22 und S 22 AS 61/23). Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte bereits im Grundsatz die Implikationen des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger sowie des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verkenne. Ihr stehe als Opfer des Menschenhandels ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4a AufenthG zu, welches der Beklagte, unabhängig vom Vorliegen eines Aufenthaltstitels, neben dem Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche für EU-Bürger fiktiv hätte prüfen müssen. Wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens handele es sich nicht um einen lediglich "kurzen" Aufenthalt.
Das SG hat sodann die Stadtgemeinde Bremen als Sozialhilfeträgerin zu den Verfahren beigeladen und am 26. Februar 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem die Klägerin angehört worden ist. Am 14. Juni 2024 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, die bereits gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 als endgültig bewilligt anzusehen. Das SG hat den Beklagten in der Folge mit Gerichtsbescheiden vom 13. September 2024 (Az. S 22 AS 52/22), vom 29. Oktober 2024 (Az. S 22 AS 445/22) und vom 26. Februar 2025 (Az. S 22 AS 61/23) verurteilt, der Klägerin vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021, vom 1. März 2022 bis zum 31. Juli 2022 und vom 1. August 2022 bis zum 3. Oktober 2022 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Des Weiteren hat das SG die Beigeladene verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 30. Dezember 2022 bis zum 29. Januar 2023 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII zu gewähren; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das SG hat ausgeführt, dass die Klägerin in dem tenorierten Zeitraum über ein neben dem Recht zur Arbeitsuche stehendes, eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 14 S. 1 FreizügG/EU i.V.m. § 25 Abs. 4a AufenthG bzw. § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG verfügte, sodass ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II im Falle der Klägerin nicht eingreife. Die Klägerin sei ebenfalls hilfebedürftig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII seien nur im Zeitraum vom 30. Dezember 2022 bis zum 29. Januar 2023 erfüllt gewesen. Ein darüberhinausgehender Anspruch bestehe nicht, da es für die Klägerin zumutbar und möglich gewesen sei, nach Polen zurückzukehren, um dort existenzsichernde Leistungen zu beziehen. Der gesundheitliche Zustand der Klägerin stelle keinen Hinderungsgrund dar. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Leistungen nach dem AsylbLG.
Gegen die Gerichtsbescheide hat der Beklagte am 15. Oktober 2024 (Az. L 13 AS 254/24), am 28. November 2024 (Az. L 15 AS 272/24) und am 21. März 2025 (Az. L 13 AS 74/25) Berufungen eingelegt, mit denen die Aufhebung der Gerichtsbescheide begehrt wird, soweit diese die Gewährung von Leistungen nach SGB II betreffen. Zur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4a AufenthG keine vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2016 (B 14 AS 35/15 R - juris Rn. 29) für eine Ausnahme zu § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vorausgesetzte längerfristige Bleibeperspektive vermittele. Die Prüfung eines Aufenthaltstitels obliege im Übrigen allein dem Migrationsamt.
Der Beklagte beantragt,
die Gerichtsbescheide vom 15. Oktober 2024 und 28. November 2024 aufzuheben und die Klagen abzuweisen sowie den Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 3. Oktober 2022 verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen und die Beigeladene unter Abänderung des Gerichtsbescheides vom 26. Februar 2025 - S 22 AS 61/23 - zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 30. Januar 2023 Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 u. 6 HS 1 u. 2 SGB XII in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, der Klägerin für diesen Zeitraum Leistungen nach dem AsylbLG in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren, weiter hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, der Klägerin für diesen Zeitraum Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 u. 5 SGB XII zu gewähren.
Sie hält die Entscheidungen des SG Bremen im Ergebnis für zutreffend, soweit der Beklagte zur Leistungsgewährung verurteilt worden ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Überbrückungsleistungen über den 29. Januar 2023 hinaus beruft sie sich auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Polen und meint, dass sie als vollziehbar Ausreisepflichtige jedenfalls leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sei.
Die Beigeladene beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG Bremen für zutreffend.
Mit Verfügung vom 19. August 2025 hat die Berichterstatterin der Klägerin aufgegeben, eine Bescheinigung der K. -Bank über die behauptete Kontoschließung vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin vom Senat persönlich angehört worden. Sie hat ausgeführt, dass ihr Bankkonto in Polen bei der Einreise nach Deutschland im Minus gewesen sei und sie ebenfalls keinen Zugriff darauf gehabt habe, da sie weder in Polen noch in Deutschland Online-Banking benutze. Eine Bankkarte habe sie nicht. Diese sei ihr am Anfang ihres Aufenthalts in Deutschland gestohlen worden. Sie sei nicht im Stande, eine Bescheinigung der Bank über die Schließung des Kontos vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Mailverkehr mit der polnischen Bank vorgelegt. Danach sei für die Auskunft eine Gebühr in Höhe von 50 PLN zu entrichten, wenn das Konto kein Saldo von über 50 PLN ausweise. Ihm sei die Ausstellung der Bescheinigung unter Berufung auf das Bankgeheimnis verwehrt worden. Weiter hat die Klägerin ihren aktuellen Gesundheitszustand geschildert. Hierzu hat sie ausgeführt, dass es ihr jetzt besser gehe. Sie benötige drei Mal in der Woche einen Verbandswechsel wegen Wundversorgung. Sie sei zurzeit trocken. Trotzdem könne sie sich nicht vorstellen, nach Polen zurückzukehren, da sie keine Verwandten oder Freunde habe, bei denen sie unterkommen könne. Sie kenne sich auch nicht mit dem in der letzten Zeit veränderten (Sozial-)System in Polen aus.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten sowie auf die beigezogenen Migrations- und Strafakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Berufungen des Beklagten sind begründet. Die Gerichtsbescheide des SG sind aufzuheben und die Klagen gegen den Beklagten abzuweisen, weil dieser zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden ist. Jedoch sind die Klagen nicht insgesamt abzuweisen, sondern es ist die Beigeladene als Sozialhilfeträgerin nach § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG zu verurteilen, der Klägerin im tenorierten Umfang Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Gegenstand der Berufungsverfahren sind neben den Gerichtsbescheiden des SG vom 13. September 2024, vom 29. Oktober 2024 und vom 26. Februar 2025 die Bescheide des Beklagten vom 14. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2021 und des Teilanerkenntnisses vom 14. Juni 2024, vom 3. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2022 und vom 12. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2022. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand nach dem erklärten Teilanerkenntnis des Beklagten begrenzt auf den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. März 2022 bis zum 3. Oktober 2022. Wegen der Anschlussberufung ist darüber hinaus der Zeitraum vom 30. Januar 2023 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d. h. bis zum 17. September 2025, strittig. Für den Zeitraum vom 30. Dezember 2022 bis zum 29. Januar 2023 ist die Beigeladene durch den Gerichtsbescheid des SG vom 26. Februar 2025 verurteilt worden, der Klägerin Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII zu gewähren. Die Beigeladene hat kein Rechtsmittel eingelegt, so dass diesbezüglich das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Ihren Leistungsanspruch verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 SGG), die auch insoweit statthaft ist, als die Klägerin die begehrten Leistungen von dem Beklagten aufgrund der einstweiligen Anordnung des SG Bremen teilweise (für den Zeitraum vom 24. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021) bereits erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2023 - B 4 AS 8/22 R - juris Rn. 19).
Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden Leistungsansprüche der Klägerin in Höhe der Regelbedarfe - Mehrbedarfe oder Kosten für Unterkunft und Heizung macht die Klägerin nicht geltend - für den strittigen Zeitraum zu Recht verneint.
Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch hilfebedürftig i. S. des § 9 SGB II.
Die Klägerin legte zwar bis zuletzt die Bescheinigung der polnischen Bank über die behauptete Schließung ihres Kontos bzw. über nicht vorhandenes Guthaben nicht vor. Die Klägerin konnte jedoch die Zweifel des Senats an ihrer Hilfebedürftigkeit in der mündlichen Verhandlung ausräumen. Sie verfügte danach zur Überzeugung des Senats über keine bereiten Mittel, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätte einsetzen können.
Ausfluss des im SGB II geltenden Bedürftigkeitsprinzips ist unter anderem, dass im Rahmen der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfes einerseits mit Einkommen und Vermögen andererseits (§ 9 Abs. 1 SGB II) nur sog. "bereite Mittel" zu berücksichtigen sind, d.h. lediglich solche Mittel, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Vorliegend hatte die Klägerin weder Zugriff auf ihr Konto in Polen noch konnte sie ihren Genossenschaftsanteil an der Immobilie, zumindest in dem streiterheblichen Zeitraum, verwerten. Hierzu hat die Klägerin wiederholt glaubhaft ausgeführt, dass sie im Jahre 2017 aus einer Gewaltbeziehung geflohen sei und ihre damals fünf und elf Jahre alten Kinder verlassen habe. Vor diesem Hintergrund dürfte es naheliegen, dass sie vor ihrer Flucht auf einem Konto in Polen noch vorhandenes Geld abgehoben und mitgenommen hätte, um dies für ihre Reisekosten und ihren Unterhalt in Deutschland zu verwenden. Spätestens bei Eintritt der Obdachlosigkeit hätte sie bei lebensnaher Betrachtung auf noch vorhandene und verfügbare finanzielle Reserven zurückgegriffen, bevor sie sich für das "Leben auf der Straße" entschied. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kann der Senat mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Klägerin noch über nennenswertes Vermögen verfügte und gleichwohl ein Leben als Obdachlose führte. Die Klägerin konnte den Senat ebenfalls davon überzeugen, dass sie aus technischen Gründen nicht auf das Konto zugreifen konnte, da sie weder eine Bankkarte hatte noch Online-Banking nutzte. Auch ist für den Senat plausibel, dass sie als obdachlose Suchtkranke mit der Beschaffung der Bescheinigung der Bank überfordert war und ihre Mutter, die bis dahin möglicherweise die einzige verlässliche Verbindung der Klägerin nach Polen darstellte, vor zwei Monaten verstorben sei und somit diese Stütze jetzt entfallen sei. Nicht zuletzt spricht für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, dass auch das vom Beklagten durchgeführte Kontenabrufverfahren keine Konten der Klägerin in Deutschland ergeben hat.
Ähnlich verhält es sich mit dem Genossenschaftsanteil der Klägerin an der Immobilie. Auch diese steht der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht entgegen. Unter den gegebenen Umständen (Obdachlosigkeit in Deutschland, Notwendigkeit einer ggf. gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann in Polen) war die Klägerin nicht in der Lage, die Verwertung innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums durch eigenes Handeln herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - juris Rn. 22), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wohnung durch den Ehemann und die gemeinsamen Kinder weiterhin bewohnt gewesen sein dürfte.
Die Klägerin war jedoch nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) und b) SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. Dezember 2020) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hiernach sind "ausgenommen" - erhalten also keine Leistungen nach dem SGB II - Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Die Voraussetzungen der Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) und b) SGB II lagen bei der Klägerin vor, denn sie hatte kein Aufenthaltsrecht oder allenfalls ein solches, welches sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergab. Ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zum Zweck der Arbeitsuche, das den Leistungsausschluss entfallen lässt, lag nicht vor. Die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II (gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren) trifft auf die Klägerin nicht zu. Ein mindestens fünf Jahre andauernder gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin lässt sich selbst unter Auswertung der vorliegenden Strafakten - danach sollte die Klägerin ab dem 18. Februar 2020 in einem Bordell gearbeitet haben - nicht belegen. Ebenfalls nicht nachgewiesen ist die von der Klägerin behauptete Einreise am 7. Juli 2017. Hierzu liegt keine polizeiliche Meldung der Klägerin vor. Nur ergänzend ist anzuführen, dass diese den Fünf-Jahres-Zeitraum, zumindest betreffend die zwei ersten Anträge, ohnehin nicht begründen würde.
Die Klägerin verfügte im Streitzeitraum über kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachging. Eine in der Vergangenheit vorliegende Tätigkeit von mehr als einem Jahr wird noch nicht einmal behauptet, sodass eine etwaige frühere Arbeitnehmereigenschaft nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU aufrechterhalten blieb.
Die Klägerin hatte auch - anders als das SG ausgeführt hat - kein anderes Aufenthaltsrecht erworben, welches eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II zu rechtfertigen vermag.
Es kann dahinstehen bleiben, ob der Klägerin ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 S. 1 bzw. § 25 Abs. 4a AufenthG zustand, denn diese Aufenthaltsrechte vermitteln keine längerfristige Bleibeperspektive.
Zwar ist zunächst festzustellen, dass die Vorschriften des AufenthG wegen des Günstigkeitsprinzips gemäß § 11 Abs. 14 S. 1 FreizügG/EU Anwendung finden. Darüber hinaus bedarf es für einen Unionsbürger für ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG, um nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen zu sein, weiterhin keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde. Entscheidend ist nicht der Titel, sondern das Vorliegen des Aufenthaltsrechts. Insoweit ist unschädlich, dass ein solcher Aufenthaltstitel von dem Migrationsamt Bremen in Bezug auf die Klägerin nicht erteilt worden ist. Erforderlich ist nur eine fiktive Prüfung, ob neben einem Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitsuche auch andere Aufenthaltszwecke den Aufenthalt des Unionsbürgers im Inland rechtfertigen konnten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris, Rn. 24), d.h. solange keine Verlustfeststellung durch das Migrationsamt vorliegt, haben Jobcenter und Sozialgerichte selbständig zu prüfen, ob ein materielles Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gegeben ist. Auf die Frage, ob die Verlustfeststellung bestandskräftig sein muss, um die Prüfungskompetenz zu entziehen, kommt es vorliegend (für den Zeitraum der Anschlussberufung ab dem 30. Januar 2023) nicht an, denn die Verlustfeststellung vom 30. August 2022 ist bestandskräftig geworden (zur Nichterforderlichkeit der Bestandskraft bei der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S 4 HS. 2 SGB II vgl. Urteil des Senats vom 27. September 2023 - L 13 AS 412/21 - juris Rn. 36). Diese Prüfung ist erst dann nicht mehr vorzunehmen, wenn und solange eine wirksame Verlustfeststellung durch das Migrationsamt vorliegt. Diese lässt den gewöhnlichen Aufenthalt unberührt, stellt jedoch mit Tatbestandswirkung für Jobcenter und Sozialgerichte für die Dauer ihrer Wirksamkeit fest, dass kein Aufenthaltsrecht i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) SGB II vorliegt und damit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - L 8 AS 543/20 B ER - juris Rn. 46; Schnitzer, NZS 2025, 241). Vorliegend erfolgte erst mit dem Bescheid vom 30. August 2022 die sog. negative Feststellung, welche am 6. Oktober 2022 wirksam wurde. Bis dahin war das Aufenthaltsrecht durch den Beklagten zu prüfen.
Im Falle der Klägerin kommt jedoch allenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach § 25 Abs. 4 AufenthG bzw. nach § 25 Abs. 4a AufenthG als Opfer einer Straftat - zum einen war die Klägerin Zeugin und zum anderen möglicherweise Opfer in einem Strafverfahren u.a. wegen Zwangsprostitution nach § 232a Strafgesetzbuch (StGB) - in Betracht, nicht aber ein Aufenthaltsrecht mit längerfristiger Bleibeperspektive.
Nur ein Aufenthaltsrecht, das eine längerfristige Bleibeperspektive vermittelt und das deshalb auch einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, ist geeignet, als Ausnahme zu § 7 Abs 1 S. 2 SGB II den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II zu eröffnen. Ohne längerfristige Bleibeperspektive ist die Eröffnung des Zugangs zu diesen Leistungen, einschließlich denen zur Eingliederung in Arbeit, nicht sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R - juris Rn. 29). Diesen abstrakt gehaltenen Ausführungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass - wie die Klägerin meint - das Erfordernis einer längerfristigen Bleibeperspektive auf die der BSG-Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation einer Risikoschwangerschaft beschränkt wäre.
Die hier allenfalls in Betracht kommende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 4a AufenthG mag mit einem erlaubten, aber nur vorübergehenden Aufenthalt zwar eine Antwort des Aufenthaltsrechts auf Belange der Strafrechtspflege und das Schicksal von Menschenhandelsopfern bieten, sie lässt die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 1 S. 2 SGB II auf die Klägerin nach dessen Sinn und Zweck indes unberührt. Dies wird auch daraus deutlich, dass ein Aufenthaltsnachrecht nach § 25 Abs. 4 oder Abs. 4a AufenthG gerade nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. jeweils S. 3 HS 1) und somit keine Integration in den Arbeitsmarkt bezweckt. Unerheblich ist ebenfalls, dass das strafrechtliche (Ermittlungs-) Verfahren vorliegend über eine gewisse Dauer stattgefunden hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin auf die Dauer des Verfahrens selbst keinen Einfluss hatte und das Bleiberecht ihr danach nur eine höchst ungewisse Perspektive eröffnete. Sie musste jederzeit damit rechnen, dass - wie tatsächlich auch erfolgt - das Strafverfahren eingestellt wurde und damit auch ihr Bleiberecht entfiel. Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Strafverfahrens (§ 25a Abs. 4a S. 2 AufenthG) rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Klägerin nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen gerade nicht - wie aber für eine solche Verlängerung erforderlich - Opfer einer Straftat nach §§ 232 bis 233a StGB geworden war.
Der Klägerin stehen aber Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 - 6 SGB XII für den Leistungszeitraum vom 27. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. März 2022 bis zum 3. Oktober 2022 zu. Insoweit war die Beigeladene dem Grunde nach zu verurteilen und den Klagen stattzugeben.
Der Bescheid der Beigeladenen vom 22. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2023 steht dieser Verurteilung nicht entgegen. Ablehnende Bescheide des Beigeladenden stehen einer Verurteilung im Rahmen des § 75 Abs 5 SGG erst dann entgegen, wenn sie bereits bindend geworden sind. Sind sie dies nicht, dürfen sie im Rahmen der Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG aufgehoben werden. Die Rechtshängigkeit einer Klage gegen diese Bescheide bildet insoweit kein Hindernis. Denn die Beiladung dient nicht nur dazu, weitere Rechtsstreite zu vermeiden, sondern auch der Vermeidung divergierender Entscheidungen. Deshalb kann eine schon anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beigeladenden nicht entgegenstehen; die anderweitige Rechtshängigkeit wird mit der Verurteilung gegenstandslos (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - B 7/14 AS 399/21 B - juris Rn. 6 m.w.N.)
Vorliegend ist der Bescheid der Beigeladenen nicht bestandskräftig geworden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verfahren mit dem Az. S 24 SO 3/24 ruht. Zwar hat die Beigeladene den Widerspruch vom 14. November 2023 als unzulässig verworfen, da der Widerspruch verfristet sei. Die Klägerin hat jedoch den Zugang des Bescheides bestritten und die beweisbelastete Beigeladene hat den Beweis des Zugangs nicht geführt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen greift ebenfalls die Fiktionsregelung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gemäß S. 3 dieser Vorschrift nicht ein. Im Übrigen galt wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form, vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2023 - B 7 AS 10/22 R - juris Rn. 14 ff.) ohnehin die - auf jeden Fall eingehaltene - Jahresfrist nach §§ 66, 84 Abs. 2 S. 3 SGG. Demnach ist der Bescheid vom 22. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2023 (teilweise) rechtswidrig und aufzuheben, ohne dass eine eingetretene Bestandskraft dem entgegensteht.
Ferner hängt die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 - 6 SGB XII weder von einer Ausreisebereitschaft noch von einem Ausreisewillen der Klägerin ab (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 - B 8 SO 11/22 R - juris Rn. 27 ff.).
Gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII werden die sog. Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, längstens für einen Zeitraum von einem Monat gewährt. § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII regelt, dass Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer befristeten Bedarfslage geboten ist. Allgemeine, typische Härten für den betroffenen Personenkreis genügen hierbei nicht. Dabei ist eine restriktive Auslegung geboten, da es sich nicht um eine Regelung handelt, mit der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht wird (BT-Drs. 18/10211, S. 14).
Vorliegend stellt der Umstand, dass die Klägerin als Zeugin einer Straftat für das strafrechtliche Verfahren benötigt wurde, die besondere Härte dar. Hier bezieht sich der Senat auf die Bescheinigungen der StA vom 12. Oktober 2021, vom 20. April 2022 und vom 14. Juli 2022. Unerheblich ist dabei, dass die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren nicht eröffnet wurde und die Klägerin nicht als Zeugin ausgesagt hat. Ebenso wenig hat der Senat zu überprüfen, ob die Anwesenheit der Klägerin in Deutschland (durchgehend) tatsächlich notwendig war oder ob sie sich nicht auch im Nachbarland Polen als Zeugin hätte zur Verfügung halten können. Denn gemäß §§ 160 ff. StPO ist die StA die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie entscheidet über den Verlauf und den Abschluss der Ermittlungen. Demnach ist die hierzu gemachte Vorgabe der StA für den Senat bindend (vgl. zur Bindung an die Erklärung der StA im Rahmen der Prüfung des Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 4a AufenthG: Kluth in BeckOK Ausländerrecht, § 25 AufentG Rn. 103). Die Notwendigkeit der Anwesenheit für ein Strafverfahren bei gleichzeitig bestehender Mittellosigkeit stellt eine besondere Härte i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 6 2. Alt. SGB XII dar. Der Staat kann nicht einerseits den Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet verlangen und ihr anderseits staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums vorenthalten.
Vorliegend hat die Klägerin am 27. Mai 2021 das erste Mal bei der Polizei ausgesagt, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet im öffentlichen Interesse lag. Das Strafverfahren wurde am 21. Oktober 2022 beendet, allerdings befand sich die Klägerin bereits seit dem 3. Oktober 2022 in Haft. Diesem Umstand - sowie der rechtskräftigen Verurteilung der Beigeladenen zur Gewährung von Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 30. Dezember 2022 bis zum 29. Januar 2023 - hat die Klägerin bereits durch eine entsprechende zeitliche Beschränkung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren Rechnung getragen. Nach alledem hat die Beigeladene Überbrückungsleistungen für den Zeitraum vom 27. Mai 2021 bis zum 3. Oktober 2022 zu gewähren, wobei sich die Leistungshöhe aus § 23 Abs. 3 S. 5 Nr. 1 und 3 SGB XII ergibt.
Demgegenüber besteht der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Anspruch auf Überbrückungsleistungen für die Zeit ab dem 30. Januar 2023 nicht. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist bereits durch die vorhergehenden Leistungen ausgeschöpft. Für einen in zeitlicher Hinsicht weitergehenden Leistungsanspruch kann sich die Klägerin nicht auf eine besondere Härte i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 6 2. Alt. SGB XII vor dem Hintergrund ihres Gesundheitszustands berufen. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ist zwar generell geeignet, einen solchen Härtefall zu begründen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018 - L 6 AS 59/18 B ER). Nicht ausreichend ist aber der Hinweis auf die allgemeine soziale Situation im Herkunftsland (vgl. Treichel in BeckOGK, Stand: 1.9.2024, SGB XII § 23 Rn. 128). Von vornherein keinen Härtefall begründet daher das möglicherweise besser funktionierende Sozialsystem in Deutschland im Vergleich zu dem in Polen bzw. das bessere Sich-Zurechtfinden der Klägerin in Deutschland. Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin als Obdachlose generell nicht in der Lage wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Nach eigenem Bekunden nimmt die Klägerin das gut ausgebaute Hilfesystem für Obdachlose in Bremen in Anspruch, so dass sie bei tatsächlich bestehendem Rückkehrwillen auch durchaus um Unterstützung durch Beratungsstellen nachsuchen könnte. Auch die gesundheitliche Situation der Klägerin stellt keine besondere Härte dar, die einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen längeren Zeitraum (womöglich im Sinne einer Dauerleistung) begründen könnte. Der Senat vermochte sich - wie bereits das SG - aufgrund der erstinstanzlich vorgelegten medizinischen Unterlagen (ärztliche Bescheinigung des MVP Bremen vom 27. April 2023, Entlassungsberichte des Rotes Kreuz Krankenhauses Bremen vom 14. April 2023 und 24. Januar 2024, des St. Joseph-Stifts Bremen vom 20. November 2023 und des Diakonieklinikums Rotenburg vom 18. Mai 2022) und aufgrund der Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht von einer Reiseunfähigkeit zu überzeugen. Vielmehr hat die Klägerin ausgeführt, dass es ihr zuletzt besser ging und sie lediglich dreimal in der Woche einen Verbandswechsel benötigte. Demnach ist eine Reiseunfähigkeit bereits im Ansatz nicht ersichtlich; auch ist es als fernliegend zu bezeichnen, dass das Venenleiden der Klägerin in Polen nicht behandelbar wäre; dies gilt auch für die sonstigen Erkrankungen.
Soweit sich die Klägerin auf eine in Rechtsprechung und Literatur befürwortete verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 3 S. 5 und 6 SGB XII dahingehend beruft, dass für die tatsächliche Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet existenzsichernde Leistungen zu gewähren seien (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 1. Juli 2020 - L 4 SO 120/18 - juris Rn. 74; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2023 - L 2 SO 1789/22 - juris Rn. 28; Siefert in: jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 108), betrifft diese ausdrücklich nur die Zeit bis zur vollziehbaren Ausreisepflicht und ist daher auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Im Übrigen hält der Senat es mit dem LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER - Leits. 1) nicht für verfassungsrechtlich geboten, vollziehbar ausreisepflichtigen Unionsbürgern - wie der illegal in Deutschland lebenden Klägerin - existenzsichernde Leistungen zu gewähren, da sie innerhalb der Europäischen Union in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen im Rahmen der sozialen Mindeststandards nach der europäischen Sozialcharta erlangen können.
Der Klägerin stehen auch keine Leistungen nach AsylbLG zu. Hierzu schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG und insbesondere der Auffassung des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschluss vom 25. November 2021 - L 8 SO 207/21 B ER - juris Rn. 36) an und macht sich diese zu eigen. Danach ist das AsylbLG auf Angehörige der EU nicht anwendbar. § 1 Abs 1 AsylbLG ist insoweit teleologisch zu reduzieren; dies wegen des Sinns und Zwecks dieses Gesetzes, seiner Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen (so auch die wohl h.M. vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019 - L 20 AY 15/19 B ER - juris Rn. 29 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 12 CE 20.985 - juris Rn. 22; grundlegend VG Darmstadt, Urteil vom 26. Januar 2004 - AN 4 K 03.01940 - juris Rn. 33-37; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1 AsylbLG Rn. 81; Dollinger in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 1 AsylbLG Rn. 46; Hohm in GK-AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 21 ff. m.w.N.; Korff in BeckOK SozR, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 5; Wahrendorf, AsylbLG, § 1 AsylbLG Rn. 13; a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020 - L 19 AS 2035/19 B ER - juris Rn. 67 ff. und Beschluss vom 16. Januar 2019 - L 7 AS 1085/18 B - juris Rn. 26; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - L 6 AS 883/14 B ER - juris Rn. 12; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 1 Rn. 34; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 1 AsylbLG Rn. 9; Decker in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 1 AsylbLG Rn. 66 f.). Insbesondere handelt es sich bei § 23 Abs. 3 S. 3 - 6 SGB XII erkennbar um abschließende und nicht an eine erfolgte oder nicht erfolgte Verlustfeststellung und hierdurch bewirkte sofortige Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU anknüpfende Regelungen zu den Überbrückungsleistungen, die an vom Leistungsausschluss nach dem SGB II und SGB XII erfasste Unionsbürger zu erbringen sind. Ein daneben (nur) für den Fall einer vollziehbaren Ausreisepflicht bestehende Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG lässt sich mit diesem Regelungskonzept nicht vereinbaren. Dementsprechend geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass Unionsbürger nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gehören (vgl. BT-Drucks. 18/10211, S. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen und ist gebildet worden auf der Grundlage der Relation der Anzahl der Monate vom April 2021 bis September 2025 zu den Monaten, für welche der Klägerin die Leistungen zugesprochen worden sind. Dabei war das Anerkenntnis des Beklagten bei der Bildung der Kostenquote zu vernachlässigen.
Die Revision war hinsichtlich des Zeitraums ab dem 30. Januar 2023 wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob Unionsbürger überhaupt dem Regelungsbereich des AsylbLG unterfallen, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.