§ 8 NLfOG - Datenschutzrechtliche Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
- Amtliche Abkürzung
- NLfOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung. 2Sie oder er sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Mitteilungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, insbesondere im dienstlichen Verkehr, geboten sind. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Hannover, den 22. September 2022
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele Andretta
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil