Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.08.2025, Az.: L 12 R 106/24

Kostenerstattung für eine in der Slowakei durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche (Kinderrehabilitation)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.08.2025
Aktenzeichen
L 12 R 106/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 27790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0828.12R106.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 10.09.2024 - AZ: S 81 R 177/24

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 10.9.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kosten für eine in der Slowakei durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche (Kinderrehabilitation).

Der im Jahre K. geborene Kläger ist der Sohn der bei der Beklagten versicherten Frau D.. Er leidet unter einer schweren kombinierten Entwicklungsstörung, einer spastischen Zerebralparese mit dystoner Bewegungsstörung, einer Schluckstörung infolge einer schweren Asphyxie und einer ausgeprägten Entwicklungsstörung vor dem Hintergrund einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie.

Der Kläger beantragte im September 2023 bei der L. M. die Gewährung einer stationären Kinderrehabilitation. Als Wunscheinrichtung gab er das "N. Medical Center" in dem O. Heilbad P. an. Seinem Antrag fügte er Informationen dieser Kureinrichtung u.a. zum Behandlungskonzept bei. Zusammengefasst liegt der Behandlungsschwerpunkt der Kureinrichtung auf der intensiven Neurorehabilitation von Säuglingen, Kindern und Erwachsenen. Der Kläger reichte auch den Kostenvoranschlag dieser Einrichtung vom 10. Juli 2023 für einen 14-tägigen Aufenthalt zu einem Gesamtpreis von 4.970,-€ ein.

Die Q. M. holte den Befundbericht der Dr. R. (Kinderarztpraxis S.) vom 22.9.2023 ein und leitete den Antrag im Anschluss zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Diese holte die Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes vom 24.10.2023 (Frau T.) ein und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24.10.2023 dem Grunde nach eine vierwöchige Kinderrehabilitation. Für deren Durchführung schlug sie die U. in V. oder die Klinik W. in X. am Y. vor.

Der Kläger teilte daraufhin am 3.11.2023 mit, dass die Kinderrehabilitation nur im N. Medical Center in der Z. durchgeführt werden solle und er dort ein Angebot für eine Aufnahme am 13.11.2023 habe.

Mit Bescheid vom 8.12.2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine vierwöchige Kinderrehabilitation in der Klinik AA. in AB.. Die vom Kläger begehrte Einrichtung könne keine Berücksichtigung finden, weil sie von der Beklagten nicht zugelassen worden sei.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Kläger die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf eine Kinderrehabilitation in seiner Wunschklinik in der Z. nach § 9 SGB IX (gemeint ist offensichtlich § 8 SGB IX) zu haben. Diese Klinik sei deutlich besser geeignet und vermutlich auch noch günstiger als die von der Beklagten vorgeschlagene Einrichtung.

Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2024 zurückgewiesen: Das Recht, die Rehabilitationseinrichtung zu bestimmen, liege beim Rentenversicherungsträger. Dieser müsse dabei zwingend beachten, dass nur zertifizierte und nach § 15 SGB VI, § 38 SGB IX zugelassene Rehabilitationseinrichtungen belegt werden könnten. Die vom Kläger gewünschte Einrichtung werde weder von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betrieben noch verfüge sie über einen Belegungsvertrag mit einem Rentenversicherungsträger nach § 38 SGB IX.

Hiergegen hat der Kläger am 5.4.2024 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Die Kinderrehabilitation in der Z. sei sehr erfolgreich gewesen und auch noch günstiger für die Beklagte als andere Einrichtungen in Deutschland. Die dort praktizierte Intensivtherapie gebe es in Deutschland gar nicht. Andere Eltern in Deutschland hätten für ihre Kinder diese Kinderrehabilitation in der Z. durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger gewährt bekommen.

Das SG Oldenburg hat die Befundberichte der Dr. R. vom 31.5.2024 und der Kinderärztin AC. vom 23.5.2024 eingeholt. Beide Ärztinnen haben in ihren Befundberichten ausgeführt, dass eine adäquate Kinderrehabilitation für den Kläger in Deutschland möglich wäre. Daraufhin hat das SG Oldenburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.9.2024 abgewiesen.

Der Kläger hat gegen diese ihm am 18.9.2024 zugestellte Entscheidung am 18.10.2024 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen unter Vorlage des Reha-Entlassungsberichtes des N. Medical Centers über die von ihm im November 2023 durchgeführte Kinderrehabilitation weitergeführt. Sein Vater hat im Termin am 28.8.2025 noch ausgeführt, die Kosten für die im N. Medical Center durchgeführte Kinderrehabilitation beglichen zu haben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 10.9.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die von ihm im Zeitraum 12. bis 25.11.2023 im N. Medical Center in P., Z., absolvierte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG Oldenburg für zutreffend.

Mit Beschluss vom 8.7.2025 hat der Senat der Berichterstatterin die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung des Senates zugrunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte über die Berufung in der Besetzung mit seiner Berichterstatterin und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, nachdem er die Entscheidung über die Berufung mit Beschluss vom 8.7.2025 auf die Berichterstatterin übertragen hatte.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Oldenburg und die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch zur Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihm im Zeitraum 12. bis 25.11.2023 im N. Medical Center in P., Z., absolvierte Kinderrehabilitation.

Die Klage des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die von ihm erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) die zulässige Klageart.

Rechtsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren des Klägers ist § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung vom 23.12.2016. Nach dieser Vorschrift besteht für selbstbeschaffte Leistungen eine Erstattungspflicht, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann (1. Fallvariante) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (2. Fallvariante), soweit die Leistung notwendig war.

Vorliegend kann der Kläger seinen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht erfolgreich auf eine der beide Fallvarianten des § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX stützen.

Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 1. Fallvariante SGB IX müsste die mittels Selbstbeschaffung durch den Kläger am 12.11.2023 angetretene Maßnahme in der Einrichtung in P. unaufschiebbar gewesen sein. Unaufschiebbarkeit bedeutet, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht. Die Alternative zur rechtswidrigen Ablehnung des Antrages (2. Fallvariante) besteht darin, Eilsituationen auf Grund der Unaufschiebbarkeit Rechnung zu tragen, bei denen die Entscheidung des Leistungsträgers nicht mehr abgewartet werden kann. Unaufschiebbar kann danach auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlungsmaßnahme werden, wenn der Versicherte mit der Ausführung so lange wartet, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, damit der angestrebte Erfolg noch erreicht werden kann. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Rehabilitationsmaßnahmen regelmäßig keinen Aufschub zulassen, gibt es jedoch nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Bernd Götze in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 69; Ulrich in jurisPK, SGB IX, § 18, Rn. 59 ff.; BSG, Urteil vom 25.9.2000 - B 1 KR 5/99 R, Rn. 16, juris).

Die streitgegenständliche vom Kläger absolvierte Kinderrehabilitation in der Einrichtung in P. war nicht in o.g. Sinne unaufschiebbar. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine besondere Eilbedürftigkeit für den Beginn der von dem Kläger gewünschten Kinderrehabilitation in P. bestand. Dies ist weder vom Kläger selbst noch von seinen behandelnden Ärzten mitgeteilt worden. Es wäre durchaus möglich gewesen, die Entscheidung der Beklagten abzuwarten und die Kinderrehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Allein die Tatsache, dass eine Frühförderung von Kindern grundsätzlich sinnvoll ist, begründet eine "Unaufschiebbarkeit" i.S.d. vorgenannten Norm nicht. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger von der Beklagten eine nach Ansicht seiner behandelnden Kinderärztinnen adäquate Kinderrehabilitation bewilligt worden ist, so dass erst recht keine Dringlichkeit ersichtlich ist, die (von ihm gewünschte) Rehabilitation sofort antreten zu müssen.

§ 18 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. SGB IX setzt die rechtswidrige Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen voraus. Die vorgenannte Vorschrift greift dann nicht, wenn es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung der Leistung und dem Nachteil (Kostenlast) des Leistungsberechtigten fehlt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Leistungsberechtigte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung des Leistungsträgers ausfällt, von vorneherein auf eine bestimmte Maßnahme festgelegt hat und fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn der Antrag abgelehnt werden sollte. Die erneute Einholung einer Entscheidung des Leistungsträgers ist im Übrigen auch dann nicht entbehrlich, wenn die Ablehnung des Leistungsbegehrens - etwa wegen bereits in der Vergangenheit ablehnender Verwaltungsentscheidung oder aufgrund von Erfahrungen aus anderen Fällen - von vorneherein feststeht (vgl. hierzu Ulrich in jurisPK, a.a.O., Rn. 92; BSG, Urteil vom 15.3.2012 - B 3 KR 2/11 R -, Rn. 12, juris).

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 Satz 1 2. Fallvariante SGB IX sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat dem Kläger auf seinen Antrag eine vierwöchige Kinderrehabilitation bewilligt, so dass bereits fraglich ist, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der vorgenannten Fallvariante aus diesem Grunde ausgeschlossen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 18 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. SGB IX auch in den Fällen greift, in denen - wie vorliegend mit Bescheid der Beklagten vom 8.12.2023 - mit der Bewilligung einer Kinderrehabilitation gleichzeitig die Bewilligung einer Kinderrehabilitation in der gewünschten Einrichtung abgelehnt worden ist, wären die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. SGB IX nicht erfüllt. Denn der Kläger war von vorneherein auf die von ihm begehrte Kinderrehabilitation im Medical N. Center in P. festgelegt, so dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Ablehnung dieser Wunschleistung des Klägers durch die Beklagte und der Selbstbeschaffung der gewünschten Kinderrehabilitation fehlt. Bereits im Rahmen der Antragstellung hat der Kläger auf die vorgenannte Reha-Einrichtung verwiesen und darauf aufmerksam gemacht, noch "dieses Jahr einen Termin bekommen" zu haben. Dementsprechend hat der Kläger im Rahmen der Beantragung der Kinderrehabilitation auch von Anfang an um eine Zusage für seine Wunscheinrichtung gebeten und war nicht mehr an der Bewilligung einer Kinderrehabilitation in einer anderen Einrichtung interessiert. Der Kläger hat bis zur Entscheidung des Senates keinen Hehl daraus gemacht, dass es ihm ausschließlich um die Bewilligung der Kinderrehabilitation in der Wunscheinrichtung in P. ging.

Scheitert der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung bereits daran, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX vorliegend nicht gegeben sind, musste nicht mehr darüber entschieden werden, ob - wie die Beklagte und das SG Oldenburg in ihren angefochtenen Entscheidungen ausführen - ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auch deshalb nicht gegeben ist, weil das N. Medical Center in P., Z., keine im Sinne des § 15 Abs. 2 bis 9 SGB VI i.V.m. § 38 SGB IX zugelassene und zertifizierte Einrichtung ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.