§ 121a NKomVG - Konzernkredite
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Kommunen dürfen für Investitionen ihrer Eigengesellschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn die Eigengesellschaft oder kommunale Anstalt einen Investitionsbedarf dargelegt und die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem nach den Sätzen 2 und 3 zu schließenden Vertrag erfüllen wird. 2Der aufgenommene Kreditbetrag ist nach Maßgabe eines zwischen der Kommune und der Eigengesellschaft oder der kommunalen Anstalt zu schließenden Vertrages an diese weiterzugeben und von ihr zurückzuzahlen. 3In dem Vertrag ist mindestens zusätzlich zu vereinbaren
- 1.
ein Zinssatz, dessen Höhe mindestens dem Zinssatz entspricht, den die Kommune auf den Konzernkredit zu entrichten hat, und
- 2.
eine Pflicht zur Rückzahlung des Kredits einschließlich der Zinsen zu dem Zeitpunkt, in dem eine der Entscheidungen nach § 152 Abs. 2 und 3 vollzogen wird.
4Über die Aufnahme des Konzernkredits beschließt die Vertretung.
(2) 1Die Kommunen dürfen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 für Investitionen von Unternehmen und Einrichtungen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, nur dann Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn sie an dem Unternehmen oder der Einrichtung unmittelbar beteiligt sind und allein oder zusammen mit anderen Kommunen über die Mehrheit der Anteile verfügen. 2Der Konzernkreditbetrag darf im Verhältnis zur Investitionssumme nicht höher sein als die Anteile der Kommune an dem Unternehmen oder der Einrichtung. 3Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Zurückzahlung für den Zeitpunkt zu vereinbaren ist, in dem die nach Satz 1 erforderliche kommunale Mehrheit der Anteile entfällt.
(3) 1Die Kommunen dürfen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 für Investitionen von Unternehmen und Einrichtungen, an denen sie mittelbar beteiligt sind, nur dann Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an dem die Kommune nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar beteiligt ist, bei dem begünstigten Unternehmen oder der begünstigten Einrichtung unmittelbar beherrschenden Einfluss hat. 2Der Konzernkreditbetrag darf im Verhältnis zur Investitionssumme nicht höher sein als der mittelbare Anteil der Kommune an dem Unternehmen oder der Einrichtung. 3Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Zurückzahlung für den Zeitpunkt zu vereinbaren ist, in dem die nach Satz 1 erforderliche kommunale Mehrheit der Anteile entfällt.
(4) 1Beschlüsse über die Aufnahme von Konzernkrediten sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzernkreditaufnahme erfüllt sind. 3Der Konzernkredit darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.